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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"
(insgesamt 50 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
03.09.2019
Antwortdauer
36 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1198029.07.2019
Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11980
19. Wahlperiode 29.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch,
Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Dr. André Hahn,
Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Jan Korte, Caren Lay,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali,
Norbert Müller (Potsdam), Dr. Alexander S. Neu, Victor Perli, Ingrid Remmers,
Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler, Andreas Wagner,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Eckpunktepapier zum „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 22. Mai 2019
Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (im Folgenden
„Kohlekommission“) für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“ verabschiedet
(im Folgenden „Eckpunktepapier“).
Entsprechend des Papiers soll das vorgesehene „Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen“ als Mantelgesetz ein „Investitionsgesetz Kohleregionen“ enthalten.
Insgesamt stelle der Bund den Ländern für die Braunkohleregionen „spätestens
bis zum Jahr 2038 [...] bis zu 14 Mrd. Euro an Finanzhilfen zur Verfügung“. Der
Bund unterstütze die Länder bei den durch die vorzeitige Beendigung der
Kohleverstromung erforderlichen Anpassungsprozessen in den Braunkohleregionen.
Die Länder leisteten dabei zu den mit den Bundesmitteln geforderten
Investitionen „einen (den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden)
angemessenen Eigenanteil“.
Die Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich der
Verwaltungszuständigkeit der Länder seien „in Artikel 104b und 104c Grundgesetz
festgelegt und setzen vor allem besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden voraus“, so das
Eckpunktepapier weiter. Zudem würden die Finanzhilfen in der Anfangsphase ein höheres
Volumen haben, „um die Finanzierung der notwendigen Anfangsinvestitionen
sicherzustellen“. Im Zeitablauf sollten die Finanzhilfen geringer werden.
Laut dem Eckpunktepapier wird der Bund den betroffenen Ländern Finanzhilfen
nach Artikel 104b des Grundgesetzes für besonders bedeutsame Investitionen
„gemäß den inhaltlichen Ausführungen in Abschnitt IV.2. ‚Investitionsgesetz
Kohleregionen‘ gewähren, wenn sich die Länder dafür entscheiden, auf diesem
Weg Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs zu finanzieren (Förderquote
des Bundes bis zu 90 Prozent)“. Die Finanzhilfen würden dabei nicht auf das
Finanzvolumen von bis zu 14 Mrd. Euro angerechnet, welches für das
Investitionsgesetz Kohleregionen vorgesehen sei.
In einem Verbänden bekanntgewordenen Vorentwurf des Eckpunktepapiers von
Anfang Mai 2019 hieß es in diesem Zusammenhang jedoch in einem Absatz (der
in der Endfassung fehlt): „Die Bundesregierung wird unter Federführung des
BMVI einen Entwurf für ein neues Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz vorlegen,
nach dem solche Infrastrukturprojekte der geltenden Bedarfspläne, die noch nicht
mit finanziellen Bedarfsplanmitteln unterlegt sind, im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel mit weiteren Haushaltsmitteln ausgestattet und der damit verbundenen
entsprechenden finanziellen Absicherung ihrer Planung und Realisierung
vorgezogen werden können.“
Über die bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen hinaus verpflichtet sich der Bund im
Eckpunktepapier „in seiner Zuständigkeit weitere Maßnahmen zugunsten der
Braunkohleregionen mit einer Zielgröße von bis zu 26 Milliarden Euro bis
spätestens 2038 zu ergreifen, auszubauen oder fortzuführen“ (im Folgenden
„Investitionen des Bundes“). In diesem Zusammenhang werde der Bund in den
kommenden Jahren sogenannte prioritäre Projekte „gemäß den oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“ realisieren, und dies „(soweit möglich und notwendig)
in den jeweiligen Gesetzen verankern“. Der Bund werde sich dabei „an dem
genannten Finanzvolumen von bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr orientieren.“ Die
Finanzierung der Maßnahmen erfolge „gemäß den oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“.
Darüber hinaus werden laut Eckpunktepapier als Sofortprogramm im Rahmen
bestehender Bundesprogramme Projektantrage der betroffenen Länder für die
Braunkohleregionen als zusätzliche Maßnahmen umgesetzt. Der Bund trage bis
zu 240 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Das Gesamtvolumen des
Förderprogramms könne höher liegen, weil bei einigen Projekten ein Länderanteil
hinzukäme. Hier wird eine ggf. notwendige zusätzliche Kofinanzierung der Länder
eingeführt, „sofern dies einzelne Programme vorsehen“, wobei der Anteil von
240 Mio. Euro vollständig vom Bund erbracht werde.
Laut dem Eckpunktepapier sei zudem ein Ziel der Bundesregierung „der Erhalt
und die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom
Strukturwandel betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von ca. 5 000
Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren“ in Bundeseinrichtungen.
Nach dem Eckpunktepapier soll ein Koordinierungsgremium den Bund und die
Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-
Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des Mantelgesetzes
beraten und unterstützen.
Das Papier führt die Empfehlung der Kohlekommission an, „Mitte der 20er Jahre
mit einem substanziellen Zwischenschritt eine zusätzliche Emissionsminderung
von 10 Millionen Tonnen möglichst durch ein Innovationsprojekt zu erbringen“.
Als Innovationsprojekt sollen danach „einzelne Braunkohlekraftwerksblöcke zu
innovativen Langzeitspeicherkraftwerken umgebaut werden, die Strom aus Wind
und Sonne in Zeiten überschüssiger Produktion einspeichern und auf Anlass
wieder ausspeichern“. In Medien wurde unmittelbar nach Abschluss der
Kohlekommission mehrfach berichtet, dass es sich bei dem Innovationsprojekt nach
mündlichen Absprachen innerhalb der Kommissionsmitglieder um den Standort
Jänschwalde gehandelt habe (siehe Artikel „Wie die Kohlekommission
Deutschlands Osten verschont“ vom 27. Januar 2019 auf www.welt.de). Dieser Standort
steht nach anderen Medienberichten aber diesbezüglich in Frage (siehe Artikel
„Woidkes Kampf um Jänschwalde“ vom 3. März 2019 auf www.klimareporter.de).
Im Eckpunktepapier heißt es ferner: „Die Erstellung von Leitbildern für die
Kohleregionen erfolgt durch die betroffenen Länder in Abstimmung mit dem Bund.“
Dieser Satz deutet auf den noch längst nicht abgeschlossen Prozess in den
Ländern hin. Gleichzeitig ist jedoch ein paar Sätze weiter zu lesen: „Für die Länder
ist dieser Prozess nicht neu. Sie konnten dabei auf eigene Planungen und
Vorarbeiten der Kommission ‚Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung‘
zurückgreifen. Im Ergebnis haben sie für jede der drei Braunkohleregionen ein Leitbild
entwickelt, das die Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen bildet (die
Leitbilder der drei Braunkohleregionen befinden sich in Anlage 1)“.
Laut dem Eckpunktepapier wird sich der Bund „für eine Anpassung des
europäischen Beihilferahmens bezüglich Beihilfen, die den durch
Klimaschutzmaßnahmen beschleunigten Strukturwandel flankieren sollen, einsetzen“.
Im o. g. Vorentwurf des Eckpunktepapiers fand sich der gegenüber der
Endfassung gestrichene Satz: „Der Bund geht davon aus, dass die zusätzlichen
finanziellen Mittel es den Ländern auch ermöglichen, ihre Politik zur Stärkung der
Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere
fortzusetzen.“
Im Vorentwurf fand sich zudem der Verweis auf die Sustainable Development
Goals (SDGs) der Vereinten Nationen (UN): „Die Leitbilder sollten auf die
Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet
sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen“.
Dieser Satz fehlt in der Endfassung der Eckpunkte.
Das Eckpunktepapier kündigt einen Vorschlag zur Einführung eines
„Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Braunkohlewirtschaft“ an. Eine im Juni 2019 veröffentlichte Studie „Gewinner und Verlierer
eines staatlichen Vorruhestands für Braunkohlebeschäftigte“ des Mercator
Research Institute on Global Commons (MCC) kommt in diesem Zusammenhang
zu dem Ergebnis, dass die von der Kohlekommission vorgeschlagene staatlich
geförderte Frühverrentung im Rahmen eines Anpassungsgeldes (APG) vor allem
den Braunkohleunternehmen zugutekäme, bei denen Vorruhestandsregelungen
bereits seit Jahren gängige Praxis in der Braunkohle seien, während für den Staat
erhebliche Kosten entstünden (www.mcc-berlin.net).
Der Abschlussbericht der Kohlekommission empfiehlt „Maßnahmen, die die
Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum
adressieren, um die Strukturwandelprozesse von unten in den Braunkohleregionen
zu stärken. Diese Maßnahmen sollen kleinere und mittlere Projekte von
zivilgesellschaftlichen Organisationen, bürgerschaftliches Engagement und soziale
Unternehmen fördern, um den sozialen Zusammenhalt und die Lebensqualität zu
unterstützen.“ Ferner empfiehlt die Kommission die „Schaffung partizipativer
Gremien, die sicherstellen, dass Sozialpartner und wirtschaftliche sowie
zivilgesellschaftliche Akteure vor Ort institutionell an der Bewilligung von Förderprojekten
und der Mittelvergabe beteiligt werden“. Zudem sollte „ein noch festzulegender
Anteil der Mittel […] nicht auf den ‚wirtschaftlichen‘ Strukturwandel beschränkt
sein, sondern dafür verwendet werden, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten,
Lebensqualität und weiche Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln.“ In
diesem Zusammenhang ist der Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft“ bekannt
geworden, den das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche-
Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer
Perspektiven gemeinsam entwickelt haben (www.lausitzer-perspektiven.de). Er
sieht eine relevante finanzielle Grundausstattung aus einem Teil der
Strukturwandelmittel über 15 Jahre und eine relative Eigenständigkeit bei der Verwendung
der Mittel durch den Fonds unter demokratischer Kontrolle auch externer
Gremien vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist in den drei Braunkohlerevieren jeweils der Anteil
a) der im Braunkohlesektor direkt Beschäftigten an den insgesamt
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Reviers bzw.
b) der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten
Bruttowertschöpfung des Reviers?
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die
Struktur des erwarteten Rückgangs des Erwerbspersonenpotentials in den drei
Braunkohleregionen bis zum Jahr 2030 und ggf. darüber hinaus, welcher mit
hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des demografischen Wandels stattfinden
wird (bitte nach Kohleregionen und Branchen aufschlüsseln), und in
welchem Verhältnis steht dies nach Auffassung der Bundesregierung zum
braunkohleausstiegsbedingten Beschäftigungsabbau?
3. Wie reagiert die Bundesregierung auf die nach Ansicht der Fragesteller,
wonach die eigentliche Herausforderung des Kohleausstiegsbedingten
Strukturwandels nicht in der Sicherung der Gesamtbeschäftigung in den Revieren an
sich liegt, sondern in der Gewährleistung „guter“, also vergleichbar gut
bezahlter und mitbestimmter Arbeitsplätze mindestens in einem ähnlichen
Umfang, wie sie in der Braunkohlewirtschaft überwiegend existieren?
4. Wird das Finanzvolumen der zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen
an die Länder bis 2038 unveränderbar für die einzelnen Bundesländer
gesichert, und wenn ja, auf welche Weise?
5. Auf welche Weise werden die 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder in
Jahresscheiben aufgeteilt?
Bedeutet die im Eckpunktepapier beschriebene Degression, dass die
Jahresbeträge in der Anfangsphase über die in der Presse vielfach zitierten 0,7 Mrd.
Euro jährlich hinausgehen, um bei fallenden jährlichen Zuweisungen
dennoch innerhalb von 20 Jahren auf insgesamt 14 Mrd. Euro zu kommen, und
wie wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvoller degressiver Pfad
auszustatten?
6. Wie und durch wen werden die Regeln nach Artikel 104b und 104c des
Grundgesetzes bezüglich der Verwendung der Finanzhilfen an die Länder
durchgesetzt und überwacht, und welche Spielräume gibt es?
7. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die
zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen den Ländern zur Verfügung gestellt?
8. Inwieweit kann der Verwendungshinweis für die Finanzhilfen im
Eckpunktepapier „insbesondere für besonders bedeutsame bzw. gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden
(Gemeindeverbände)“ Investitionsmittel für in diesem Sinne weniger bedeutsame Projekte
einschränken?
Welche Abgrenzung folgt hier aus dem Wort „insbesondere“?
9. Können über die Finanzhilfen an die Länder nur Investitionen im engeren
Sinn und Modellprojekte gefördert werden?
Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren?
10. Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, wonach die
Finanzhilfen des Bundes an die Länder auch zur Finanzierung von konsumtiven
Ausgaben benutzt werden können?
11. Welche Form könnte die im Eckpunktepapier angeführte Bund-Länder-
Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“
hinsichtlich der Finanzhilfen an die Länder haben, und was sind diesbezüglich
die Vor- und Nachteile von Staatsverträgen zwischen dem Bund und den
betroffenen Bundesländern auf der einen Seite und
Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern auf der anderen
hinsichtlich
a) langfristiger Sicherung der Mittel,
b) parlamentarischer Kontrolle und Transparenz für Zivilgesellschaft und
c) Flexibilität bei eintretenden Veränderungen?
12. Wird es eine oder mehrere Bund-Länder-Vereinbarungen „Sicherung der
Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ geben (müssen), etwa einmal für
die Finanzhilfen an die Länder und einmal für die Investitionen des Bundes
in den Kohleregionen?
13. Wird das Finanzvolumen der zugesagten jährlich bis zu 1,3 Mrd. Euro
(insgesamt bis zu 26 Mrd. Euro) Investitionen des Bundes in den Kohleregionen
bis 2038 unveränderbar im Bundeshaushalt gesichert, und wenn ja, auf
welche Weise?
14. Ist auch bei den Investitionen des Bundes in den Kohleregionen ein
Degressionsansatz vorgesehen, wenn ja, wie ist dieser entsprechend Frage 5
ausgestaltet?
15. Bedeutet Finanzierung der Maßnahmen gemäß den „oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“, dass alle Einschränkungen, die für Finanzhilfen
entsprechend Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes gelten, auch für die
Investitionen des Bundes in den Kohleregionen zutreffen?
16. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die
zugesagten bis zu 26 Mrd. Euro Investitionen des Bundes in den Kohleregionen
realisiert?
17. Können über die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen nur
Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden?
Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren?
18. Hält die Bundesregierung es de lege lata für zulässig, dass die Investitionen
des Bundes in den Kohleregionen auch zur Finanzierung von konsumtiven
Ausgaben benutzt werden?
Plant sie diesbezüglich gesetzgeberisch tätig zu werden?
19. Wer hat die im Eckpunktepapier aufgelisteten „prioritären Projekte“
ausgewählt, und wie wurden Parlamente und Zivilgesellschaft daran beteiligt?
20. In welchem Volumen müssen sich die Bundesländer mit Eigenmitteln zur
Kofinanzierung beteiligen
a) bei Projekten, die mit den Finanzhilfen des Bundes finanziert werden
bzw.
b) bei Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen finanziert?
21. Gibt es Abschätzungen der Bundesregierung, ob und inwieweit die
Kofinanzierungsanteile der betroffenen Bundesländer diese in Bedrängnis mit der
„Schuldenbremse“ bringen könnten?
22. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei finanzschwachen
Kommunen gesichert werden, dass diese zusätzliches Personal für Projektplanungen
und -antragstellungen erhalten?
23. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund
Kofinanzierungsanteile von Ländern oder von Kommunen übernimmt, zum einen bei einer
Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Förderprogrammen?
24. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass die Länder
Kofinanzierungsanteile von Kommunen übernehmen, zum einen bei einer
Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Finanzierung?
25. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund konsumtive
Ausgaben von Ländern bzw. Kommunen übernimmt, bzw. die Länder
konsumtive Ausgaben von Kommunen übernehmen?
26. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers gegenüber dem
genannten Entwurf der Absatz gestrichen, nach dem der Bund den
Finanzierungsanteil der Kommunen in Kohleregionen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) übernimmt?
27. Bedeutet die Formulierung im Eckpunktepapier, nach der von den 500 Mio.
Euro jährlich, die in dieser Legislaturperiode gemäß Koalitionsvertrag für
„regionale Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik“ vorgesehen sind,
bis zu 240 Mio. Euro „kurzfristig, d. h. ohne Gesetzesänderung“ zur
Finanzierung des Sofortprogramms verwendet werden, dass 260 Mio. Euro nicht
für „Strukturwandel Kohlepolitik“, sondern für „regionale Strukturpolitik“
jenseits von vom Kohleausstieg betroffenen Regionen verwendet werden?
Wenn ja, wofür genau werden die 260 Mio. Euro verwendet?
28. Welche Programme sehen beim Sofortprogramm eine Kofinanzierung der
Länder vor, und wie hoch wäre jeweils der Länderanteil?
29. Bedeutet die Laufzeit des Sofortprogramms bis 2021, dass die weitere
Finanzierung (sowohl Finanzhilfen an die Länder wie auch Investitionen des
Bundes in den Kohleregionen) erst ab dem Jahr 2022 starten?
Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt starten sie jeweils, und in welchen
Haushaltsentwürfen (welchen Jahres) müssten die Mittel dafür eingestellt
werden?
30. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers von einem
„Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen“ Abstand genommen, und
welche Konsequenzen (Vor- und Nachteile) hat der nun gewählte Weg?
31. Werden die vereinbarten Verkehrsprojekte in die
Bundesverkehrswegeplanung überführt bzw. höher priorisiert, und wenn ja, über welches Verfahren?
32. Wenn offensichtlich die bereits bestehenden Arbeitsplätze in
Bundeseinrichtungen bei „Erhalt“ und „Schaffung“ von Arbeitsplätzen „in
strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen“ einberechnet werden,
wie hoch ist dann die Netto-Zielzahl der neu zu schaffenden Arbeitsplätze
in Bundeseinrichtungen im Vergleich zur angegebenen Zielzahl von brutto
5 000 Arbeitsplätzen?
33. Wie sollte das im Eckpunktepapier angeführte „Koordinierungsgremium“
besetzt sein, welche Vorstellung haben hier der Bund und nach Information
der Bundesregierung die Länder?
34. Welche Institution ist nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher
Kohleregion zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution für die
Gestaltung des Strukturwandels, wie sie die Kohlekommission empfahl, und ist
diese Stelle auch zuständig für formelle Prüfung und (Vor-)bewertung von
Förderanträgen im Rahmen des Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels in
den Revieren bezüglich der Finanzhilfen des Bundes?
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welcher Form und
mit welcher Intensität die zentrale Koordinierungsstelle bzw.
Trägerinstitution in den jeweiligen Revieren die Landesparlamente und die
Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht?
36. Welche Institution entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung in
welcher Kohleregion endgültig über Förderanträge im Rahmen des
Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels bezüglich der Finanzhilfen des Bundes?
37. Wie wird der in den drei vorangegangenen Fragen erfragte Prozess bezüglich
der Investitionen des Bundes in den Kohlerevieren verlaufen?
Wie verlaufen hier Prüfung und Bewilligung von Projekten?
Welche Institutionen in Bund und Ländern sowie zivilgesellschaftliche
Akteure sind daran beteiligt?
38. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das so genannte
Innovationsprojekt, welches bis Mitte der 20er Jahre eine zusätzliche
Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen CO2 erbringen soll, hinsichtlich des
anvisierten Standorts, der Akteure und des Verfahrens?
39. Wird die Bundesregierung bis zum Jahr 2025 Stilllegungen von
Kraftwerksblöcken im Umfang von 10 Millionen Tonnen CO2 Jahresemissionen
zusätzlich zum von der Kohlekommission empfohlenen Stilllegungs-Umfang
veranlassen, sofern das in der vorherigen Frage genannte Innovationsprojekt
scheitert, und wenn ja, in welcher Kohleregion?
40. Was ist der genaue Ursprung der Leitbilder der Kohleregionen, die im
Anhang 1 des Eckpunktepapiers dokumentiert sind, und wer hat sie erarbeitet?
41. Wenn die bereits von den Ländern erstellten Leitbilder des Anhangs 1 die
„Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen“ bilden, welche Bedeutung
haben dann noch die weiteren Leitbildprozesse?
Inwieweit wird durch diese Architektur die Beteiligung der Parlamente und
der Zivilgesellschaft gar ausgehebelt?
42. Welche Richtlinien bzw. Verordnungen etc. wären nach Auffassung der
Bundesregierung von einer erforderlichen Anpassung des europäischen
Beihilferahmens betroffen, was wäre dort jeweils anzupassen, und wie ist der
genaue Zeitplan der Novellierungen in Brüssel (bitte nach ohnehin in der
Europäischen Union geplanten Novellierungen und dem Zeitplan der
Bundesregierung, im Rahmen dessen aktiv zu werden, auflisten)?
43. Wie wird von der Bundesregierung die Grenze der Kohleregionen definiert
(bitte auch mit Kartendarstellung anzeigen)?
44. Können ggf. Teile der zusätzlichen finanziellen Mittel auch für Kommunen
mit besonderem Handlungsbedarf außerhalb der Kohleregionen eingesetzt
werden, wie es die in den Vorbemerkungen angeführte Formulierung „zur
Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der
Kohlereviere“ nahelegen könnte?
45. Kann die Streichung des Satzes „Die Leitbilder sollten auf die Sustainable
Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein und
sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn beziehen“ im
Eckpunktepapier gegenüber dem genannten Vorentwurf als Zugeständnis an
Investitionen verstanden werden, die diesen Zielen offensichtlich
widersprechen könnten (evtl. einzelne Autobahnprojekte etc.), bzw. warum wurde
dieser Satz gestrichen?
46. Wann wird der Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für ältere
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft“ vorliegen,
und wer soll dieses Anpassungsgeld finanzieren?
47. Wie steht die Bundesregierung zu dem Ergebnis der in der Vorbemerkung
der Fragesteller angeführten Studie des Mercator Research Institute on
Global Commons and Climate Change (MCC)?
48. Wie ordnet sich die Unterstützung von Maßnahmen, die an die
Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum
adressieren, in das Konzept der Bundesregierung ein?
49. Wird es im Konzept der Bundesregierung entsprechend der Empfehlung der
Kohlekommission einen „noch festzulegender Anteil der Mittel“ geben, „um
zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche
Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln“, und wenn ja, in welcher Höhe, bzw.
wird sich der Bund gegenüber den Ländern für einen solchen Anteil
einsetzen?
50. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag eines „Fonds
Zivilgesellschaft“, wie ihn das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen
Kirche-Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein
Lausitzer Perspektiven gemacht haben?
Berlin, den 15. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1295603.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11980 - Eckpunktepapier zum "Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen"
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin,
Dr. Gesine Lötzsch, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11980 –
Eckpunktepapier zum „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 22. Mai
2019 Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (im Folgenden
„Kohlekommission“) für ein „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“
verabschiedet (im Folgenden „Eckpunktepapier“).
Entsprechend des Papiers soll das vorgesehene „Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen“ als Mantelgesetz ein „Investitionsgesetz Kohleregionen“
enthalten. Insgesamt stelle der Bund den Ländern für die Braunkohleregionen
„spätestens bis zum Jahr 2038 [...] bis zu 14 Mrd. Euro an Finanzhilfen zur
Verfügung“. Der Bund unterstütze die Länder bei den durch die vorzeitige
Beendigung der Kohleverstromung erforderlichen Anpassungsprozessen in den
Braunkohleregionen. Die Länder leisteten dabei zu den mit den Bundesmitteln
geforderten Investitionen „einen (den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben
entsprechenden) angemessenen Eigenanteil“.
Die Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Bereich der
Verwaltungszuständigkeit der Länder seien „in Artikel 104b und 104c
Grundgesetz festgelegt und setzen vor allem besonders bedeutsame bzw.
gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden voraus“, so
das Eckpunktepapier weiter. Zudem würden die Finanzhilfen in der
Anfangsphase ein höheres Volumen haben, „um die Finanzierung der notwendigen
Anfangsinvestitionen sicherzustellen“ Im Zeitablauf sollten die Finanzhilfen
geringer werden.
Laut dem Eckpunktepapier wird der Bund den betroffenen Ländern
Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes für besonders bedeutsame
Investitionen „gemäß den inhaltlichen Ausführungen in Abschnitt IV.2. ,
Investitionsgesetz Kohleregionen‘ gewähren, wenn sich die Länder dafür entscheiden, auf
diesem Weg Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs zu finanzieren
(Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent)“. Die Finanzhilfen würden dabei nicht
auf das Finanzvolumen von bis zu 14 Mrd. Euro angerechnet, welches für das
Investitionsgesetz Kohleregionen vorgesehen sei.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12956
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
30. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In einem Verbänden bekanntgewordenen Vorentwurf des Eckpunktepapiers
von Anfang Mai 2019 hieß es in diesem Zusammenhang jedoch in einem
Absatz (der in der Endfassung fehlt): „Die Bundesregierung wird unter
Federführung des BMVI einen Entwurf für ein neues
Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz vorlegen, nach dem solche Infrastrukturprojekte der geltenden
Bedarfspläne, die noch nicht mit finanziellen Bedarfsplanmitteln unterlegt sind, im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel mit weiteren Haushaltsmitteln
ausgestattet und der damit verbundenen entsprechenden finanziellen Absicherung ihrer
Planung und Realisierung vorgezogen werden können.“
Über die bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen hinaus verpflichtet sich der Bund
im Eckpunktepapier „in seiner Zuständigkeit weitere Maßnahmen zugunsten
der Braunkohleregionen mit einer Zielgröße von bis zu 26 Milliarden Euro bis
spätestens 2038 zu ergreifen, auszubauen oder fortzuführen“ (im Folgenden
„Investitionen des Bundes“). In diesem Zusammenhang werde der Bund in
den kommenden Jahren sogenannte prioritäre Projekte „gemäß den oben
genannten Finanzierungsgrundsätzen“ realisieren, und dies „(soweit möglich
und notwendig) in den jeweiligen Gesetzen verankern“. Der Bund werde sich
dabei „an dem genannten Finanzvolumen von bis zu 1,3 Milliarden Euro pro
Jahr orientieren.“ Die Finanzierung der Maßnahmen erfolge „gemäß den oben
genannten Finanzierungsgrundsätzen“.
Darüber hinaus werden laut Eckpunktepapier als Sofortprogramm im Rahmen
bestehender Bundesprogramme Projektantrage der betroffenen Länder für die
Braunkohleregionen als zusätzliche Maßnahmen umgesetzt. Der Bund trage
bis zu 240 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Das Gesamtvolumen des
Förderprogramms könne höher liegen, weil bei einigen Projekten ein
Länderanteil hinzukäme. Hier wird eine ggf. notwendige zusätzliche Kofinanzierung
der Länder eingeführt, „sofern dies einzelne Programme vorsehen“, wobei der
Anteil von 240 Mio. Euro vollständig vom Bund erbracht werde.
Laut dem Eckpunktepapier sei zudem ein Ziel der Bundesregierung „der
Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom
Strukturwandel betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von
ca. 5 000 Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren“ in Bundeseinrichtungen.
Nach dem Eckpunktepapier soll ein Koordinierungsgremium den Bund und
die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und
Sachsen-Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des
Mantelgesetzes beraten und unterstützen.
Das Papier führt die Empfehlung der Kohlekommission an, „Mitte der 20er
Jahre mit einem substanziellen Zwischenschritt eine zusätzliche
Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen möglichst durch ein Innovationsprojekt
zu erbringen“. Als Innovationsprojekt sollen danach „einzelne
Braunkohlekraftwerksblöcke zu innovativen Langzeitspeicherkraftwerken umgebaut
werden, die Strom aus Wind und Sonne in Zeiten überschüssiger Produktion
einspeichern und auf Anlass wieder ausspeichern“. In Medien wurde unmittelbar
nach Abschluss der Kohlekommission mehrfach berichtet, dass es sich bei
dem Innovationsprojekt nach mündlichen Absprachen innerhalb der
Kommissionsmitglieder um den Standort Jänschwalde gehandelt habe (siehe Artikel
„Wie die Kohlekommission Deutschlands Osten verschont“ vom 27. Januar
2019 auf www.welt.de). Dieser Standort steht nach anderen Medienberichten
aber diesbezüglich in Frage (siehe Artikel „Woidkes Kampf um Jänschwalde“
vom 3. März 2019 auf www.klimareporter.de).
Im Eckpunktepapier heißt es ferner: „Die Erstellung von Leitbildern für die
Kohleregionen erfolgt durch die betroffenen Länder in Abstimmung mit dem
Bund.“ Dieser Satz deutet auf den noch längst nicht abgeschlossen Prozess in
den Ländern hin. Gleichzeitig ist jedoch ein paar Sätze weiter zu lesen: „Für
die Länder ist dieser Prozess nicht neu. Sie konnten dabei auf eigene
Planungen und Vorarbeiten der Kommission ,Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung‘ zurückgreifen. Im Ergebnis haben sie für jede der drei
Braunkohleregionen ein Leitbild entwickelt, das die Grundlage für alle
Unterstützungsmaßnahmen bildet (die Leitbilder der drei Braunkohleregionen befinden
sich in Anlage 1)“.
Laut dem Eckpunktepapier wird sich der Bund „für eine Anpassung des
europäischen Beihilferahmens bezüglich Beihilfen, die den durch
Klimaschutzmaßnahmen beschleunigten Strukturwandel flankieren sollen, einsetzen“.
Im o. g. Vorentwurf des Eckpunktepapiers fand sich der gegenüber der
Endfassung gestrichene Satz: „Der Bund geht davon aus, dass die zusätzlichen
finanziellen Mittel es den Ländern auch ermöglichen, ihre Politik zur Stärkung
der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf außerhalb der Kohlereviere
fortzusetzen.“
Im Vorentwurf fand sich zudem der Verweis auf die Sustainable Development
Goals (SDGs) der Vereinten Nationen (UN): „Die Leitbilder sollten auf die
Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet
sein und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn
beziehen“. Dieser Satz fehlt in der Endfassung der Eckpunkte.
Das Eckpunktepapier kündigt einen Vorschlag zur Einführung eines
„Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Braunkohlewirtschaft“ an. Eine im Juni 2019 veröffentlichte Studie „Gewinner und
Verlierer eines staatlichen Vorruhestands für Braunkohlebeschäftigte“ des
Mercator Research Institute on Global Commons (MCC) kommt in diesem
Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass die von der Kohlekommission
vorgeschlagene staatlich geförderte Frühverrentung im Rahmen eines
Anpassungsgeldes (APG) vor allem den Braunkohleunternehmen zugutekäme, bei denen
Vorruhestandsregelungen bereits seit Jahren gängige Praxis in der Braunkohle
seien, während für den Staat erhebliche Kosten entstünden (www.mcc-
berlin.net).
Der Abschlussbericht der Kohlekommission empfiehlt „Maßnahmen, die die
Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales
Unternehmertum adressieren, um die Strukturwandelprozesse von unten in den
Braunkohleregionen zu stärken. Diese Maßnahmen sollen kleinere und mittlere Projekte
von zivilgesellschaftlichen Organisationen, bürgerschaftliches Engagement
und soziale Unternehmen fördern, um den sozialen Zusammenhalt und die
Lebensqualität zu unterstützen.“ Ferner empfiehlt die Kommission die
„Schaffung partizipativer Gremien, die sicherstellen, dass Sozialpartner und
wirtschaftliche sowie zivilgesellschaftliche Akteure vor Ort institutionell an der
Bewilligung von Förderprojekten und der Mittelvergabe beteiligt werden“.
Zudem sollte „ein noch festzulegender Anteil der Mittel [...] nicht auf
den ,wirtschaftlichen‘ Strukturwandel beschränkt sein, sondern dafür
verwendet werden, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche
Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln.“ In diesem
Zusammenhang ist der Vorschlag eines „Fonds Zivilgesellschaft“ bekannt geworden, den
das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen Kirche-Berlin-
Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der Verein Lausitzer
Perspektiven gemeinsam entwickelt haben (www.lausitzer-perspektiven.de). Er
sieht eine relevante finanzielle Grundausstattung aus einem Teil der
Strukturwandelmittel über 15 Jahre und eine relative Eigenständigkeit bei der
Verwendung der Mittel durch den Fonds unter demokratischer Kontrolle auch
externer Gremien vor.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte zur Umsetzung der strukturpolitischen
Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“ für ein Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen am 22. Mai 2019
verabschiedet. Zuvor wurde der Text der Eckpunkte innerhalb der Bundesregierung
mehrfach abgestimmt. Dabei ist eine Weiterentwicklung des abzustimmenden
Textes üblich, es werden Zwischenversionen erstellt, mitunter Passagen
gestrichen oder überarbeitet. Zwischenversionen des Eckpunktepapiers werden von
der Bundesregierung nicht kommentiert.
1. Wie hoch ist in den drei Braunkohlerevieren jeweils der Anteil
a) der im Braunkohlesektor direkt Beschäftigten an den insgesamt
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Reviers bzw.
b) der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten
Bruttowertschöpfung des Reviers?
Grundlage für die Beantwortung der Frage ist ein Gutachten des RWI –
Leibniz-Institut für Wirtschaftsförderung zur Erarbeitung aktueller
vergleichender Strukturdaten für die deutschen Braunkohleregionen aus dem Januar
2018 (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/endbericht-
rwierarbeitung-aktueller-vergleichender-strukturdaten-deutsche-braunkohleregio
nen.html) sowie ein Projektbericht des RWI – Leibniz-Institut für
Wirtschaftsförderung zu den Strukturdaten für die Kommission „Wachstum,
Strukturwandel und Beschäftigung“ aus dem September 2018 (www.bmwi.de/Redakti
on/DE/Publikationen/Studien/strukturdaten-der-kommission-wachstum-
strukturwandel-und-beschaeftigung.html).
Zu a)
Der Anteil der Beschäftigten im Braunkohlesektor an den
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten beträgt:
• Lausitzer Revier: 2 Prozent
• Rheinisches Revier: 1,2 Prozent
• Mitteldeutsches Revier: 0,3 Prozent.
Zu b)
Der Anteil der Bruttowertschöpfung des Braunkohlesektors an der gesamten
Bruttowertschöpfung des Reviers beträgt:
• Lausitzer Revier: 4,3 Prozent
• Rheinisches Revier: 2,4 Prozent
• Mitteldeutsches Revier: 0,9 Prozent.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang und die
Struktur des erwarteten Rückgangs des Erwerbspersonenpotentials in den
drei Braunkohleregionen bis zum Jahr 2030 und ggf. darüber hinaus,
welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des demografischen Wandels
stattfinden wird (bitte nach Kohleregionen und Branchen aufschlüsseln),
und in welchem Verhältnis steht dies nach Auffassung der
Bundesregierung zum braunkohleausstiegsbedingten Beschäftigungsabbau?
Der Bundesregierung liegen Daten und Prognosen des Bundesinstituts für
Bau-, Stadt- und Raumforschung zur demografischen Entwicklung vor, die in
Vorbereitung der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“
im Jahr 2018 speziell für die Braunkohlereviere untersucht und analysiert
wurden (Bericht des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsförderung:
Erarbeitung aktueller vergleichender Strukturdaten für die deutschen
Braunkohleregionen, www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/endbericht-
rwierarbeitung-aktueller-vergleichender-strukturdaten-deutsche-braunkohleregio
nen.html). Gesonderte Prognosen zur Entwicklung des
Erwerbspersonenpotentials in den drei Braunkohlerevieren liegen der Bundesregierung nicht vor. Die
Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu Frage 1a
hin, wonach der Anteil der Beschäftigten im Braunkohlesektor an den
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sich bereits heute im kleinen
einstelligen Prozentbereich befindet.
3. Wie reagiert die Bundesregierung auf die nach Ansicht der Fragesteller,
wonach die eigentliche Herausforderung des Kohleausstiegsbedingten
Strukturwandels nicht in der Sicherung der Gesamtbeschäftigung in den
Revieren an sich liegt, sondern in der Gewährleistung „guter“, also
vergleichbar gut bezahlter und mitbestimmter Arbeitsplätze mindestens in
einem ähnlichen Umfang, wie sie in der Braunkohlewirtschaft
überwiegend existieren?
Die strukturpolitische Unterstützung der Bundesregierung hat zum Ziel, die
durch den Kohleausstieg wegfallenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und
Arbeitsplätze durch den Aufbau neuer Wertschöpfungschancen zu kompensieren
und so die Schaffung von neuen, der bisherigen Beschäftigung in Zahl und
Qualifikationsniveau entsprechenden Arbeitsplätzen zu unterstützen.
4. Wird das Finanzvolumen der zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro
Finanzhilfen an die Länder bis 2038 unveränderbar für die einzelnen Bundesländer
gesichert, und wenn ja, auf welche Weise?
Die Fragen 4, 7 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der am 28. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für ein
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen enthält feste Länderanteile für die
Finanzhilfen. Die prozentuale Verteilung der Finanzhilfen auf die
Braunkohleregionen ist wie folgt vorgesehen (die Quoten müssen dabei nicht in jedem
Jahr, sondern erst 2038 in der Rückschau erfüllt sein):
• 43 Prozent für das Lausitzer Revier (davon 60 Prozent Brandenburg und
40 Prozent Sachsen)
• 37 Prozent für das Rheinische Revier
• 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier (davon 60 Prozent Sachsen-Anhalt
und 40 Prozent Sachsen).
Damit ergibt sich folgende Aufteilung nach Ländern:
• Brandenburg: 25,8 Prozent
• Nordrhein-Westfalen: 37 Prozent
• Sachsen: 25,2 Prozent
• Sachsen-Anhalt: 12 Prozent.
Die Mittel für die Ausgaben für die durch diesen Gesetzentwurf vorgesehenen
Struktur- und Finanzhilfen stehen nach Maßgabe und im Umfang des
jeweiligen Haushaltsgesetzes bereit. In der Finanzplanung sind gemäß
Koalitionsvertrag bis 2021 Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro pro Jahr für regionale
Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik vorgesehen und im Bundeshaushalt ab dem
Jahr 2019 als zusätzliche Verstärkungsmittel veranschlagt, die die zuständigen
Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die im Gesetzentwurf benannten
Maßnahmen der Strukturstärkung heranziehen können. Die Bundesregierung
unterstreicht die Relevanz der gesamtgesellschaftlichen Herausforderung des durch
den Ausstieg aus der Kohleverstromung bedingten Strukturwandels auch über
das Jahr 2021 hinaus und hat auch in den Finanzplanjahren 2022 und 2023
jeweils 500 Mio. Euro im Einzelplan 60 als zusätzliche Verstärkungsmittel
vorgesehen. Für die Jahre nach 2023 werden die zuständigen Ressorts zur
Deckung der Ausgaben für die im vom Kabinett am 28. August 2019
beschlossenen Strukturstärkungsgesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung
ebenfalls mindestens in der bisherigen Höhe zusätzliche Verstärkungsmittel aus
dem Einzelplan 60 des Bundeshaushalts erhalten. Die in Umsetzung der
Eckpunkte der Bundesregierung vom 22. Mai 2019 darüber hinaus erforderlichen
Haushaltsmittel sind wegen der gesamtstaatlichen Aufgabe durch
Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushalts sicherzustellen und werden im
Einzelplan 60 etatisiert.
5. Auf welche Weise werden die 14 Mrd. Euro Finanzhilfen an die Länder
in Jahresscheiben aufgeteilt?
Bedeutet die im Eckpunktepapier beschriebene Degression, dass die
Jahresbeträge in der Anfangsphase über die in der Presse vielfach zitierten
0,7 Mrd. Euro jährlich hinausgehen, um bei fallenden jährlichen
Zuweisungen dennoch innerhalb von 20 Jahren auf insgesamt 14 Mrd. Euro zu
kommen, und wie wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvoller
degressiver Pfad auszustatten?
Die Finanzhilfen werden in der Anfangsphase ein höheres Volumen haben, um
die Finanzierung der notwendigen Anfangsinvestitionen sicherzustellen. Mit
der im Zeitablauf erwarteten positiven wirtschaftlichen Entwicklung der
Regionen werden die Finanzhilfen geringer. Der Bund wird die Finanzhilfen von
insgesamt bis zu 14 Mrd. Euro für die Braunkohlereviere bis spätestens 2038 zur
Verfügung stellen. Die Jahresbeiträge werden dabei gemäß Artikel 104b
Absatz 2 Grundgesetz im Zeitablauf fallen. Die Finanzhilfen sollen sich dabei an
der Flexibilität der mehrjährigen Finanzperioden der EU-Regionalpolitik
orientieren. Innerhalb dieser Perioden können die Mittel überjährig genutzt werden.
Über den konkreten Degressionspfad wurde noch nicht entschieden.
6. Wie und durch wen werden die Regeln nach Artikel 104b und 104c des
Grundgesetzes bezüglich der Verwendung der Finanzhilfen an die Länder
durchgesetzt und überwacht, und welche Spielräume gibt es?
Der Bund wird die für Finanzhilfen nach den Vorgaben des Grundgesetzes
bestehenden Möglichkeiten der Überprüfung nutzen. Die Bundesregierung kann
die ihr bei Finanzhilfen zukommenden verfassungsrechtlichen Kontrollrechte
aus Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes wahrnehmen. Demnach
kann die Bundesregierung Berichte und gegebenenfalls bzw. anlassbezogen die
Vorlage von Akten verlangen sowie bei Finanzhilfen gemäß Artikel 104b
Absatz 1 des Grundgesetzes gegebenenfalls Erhebungen bei den
Verwaltungsbehörden durchführen. Darüber hinaus sind der Deutsche Bundestag, der
Bundesrat und die Bundesregierung auf Verlangen über die Durchführung der Projekte
und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten (Artikel 104b Absatz 3 des
Grundgesetzes). Des Weiteren kann der Bundesrechnungshof Erhebungen
vornehmen (Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes).
Darüber hinaus soll die Durchführung und Umsetzung der Projekte im Rahmen
des Strukturstärkungsgesetzes durch ein beratendes Bund-Länder-
Koordinierungsgremium begleitet werden. Das Koordinierungsgremium soll den Bund
und die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und
Sachsen-Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des
Mantelgesetzes beraten und unterstützen. Es soll auf Bundesseite auch
Koordinierungsaufgaben übernehmen.
7. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die
zugesagten bis zu 14 Mrd. Euro Finanzhilfen den Ländern zur Verfügung
gestellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8. Inwieweit kann der Verwendungshinweis für die Finanzhilfen im
Eckpunktepapier „insbesondere für besonders bedeutsame bzw.
gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden
(Gemeindeverbände)“ Investitionsmittel für in diesem Sinne weniger bedeutsame
Projekte einschränken?
Welche Abgrenzung folgt hier aus dem Wort „insbesondere“?
Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes verlangt das Vorliegen „besonders
bedeutsamer Investitionen“. Dies sind nach allgemeiner Ansicht solche
Investitionen, die nach Art und Umfang gesamtstaatliche Relevanz besitzen, also ein
besonderes Gewicht haben müssen. Es muss sich also um solche Investitionen
handeln, die den Rahmen üblicher Ländervorhaben übersteigen und zudem
überregionale, gesamtstaatliche Effekte auslösen können. Gleichwohl bezieht
sich dies, da auch die Förderung mehrerer kleinerer Maßnahmen nicht
ausgeschlossen werden soll, nicht etwa auf jede dieser Einzelinvestitionen, sondern
vielmehr auf die Gesamtsumme des jeweiligen Hilfsprogramms.
9. Können über die Finanzhilfen an die Länder nur Investitionen im engeren
Sinn und Modellprojekte gefördert werden?
Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren?
10. Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, wonach die
Finanzhilfen des Bundes an die Länder auch zur Finanzierung von konsumtiven
Ausgaben benutzt werden können?
Die Fragen 9, 10 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Über die Finanzhilfen an die Länder können ausschließlich investive Ausgaben
finanziert werden. Die Bundesregierung darf jedoch im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten, zum Beispiel im Rahmen einer Projektförderung, auch konsumtive
Ausgaben selektiv fördern. Sie wird deswegen ein Programm auflegen, mit
dem sie die Braunkohlereviere zu bundesweiten Modellregionen einer
treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung macht
und Projekte auf Basis von Zuwendungen fördert. Die Bundesregierung
entwickelt das Programm derzeit.
11. Welche Form könnte die im Eckpunktepapier angeführte Bund-Länder-
Vereinbarung „Sicherung der Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“
hinsichtlich der Finanzhilfen an die Länder haben, und was sind
diesbezüglich die Vor- und Nachteile von Staatsverträgen zwischen dem Bund
und den betroffenen Bundesländern auf der einen Seite und
Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern
auf der anderen hinsichtlich
a) langfristiger Sicherung der Mittel,
b) parlamentarischer Kontrolle und Transparenz für Zivilgesellschaft und
c) Flexibilität bei eintretenden Veränderungen?
12. Wird es eine oder mehrere Bund-Länder-Vereinbarungen „Sicherung der
Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ geben (müssen), etwa einmal
für die Finanzhilfen an die Länder und einmal für die Investitionen des
Bundes in den Kohleregionen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Artikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes sieht vor, dass die nähere
Ausgestaltung der Finanzhilfen des Bundes durch ein zustimmungspflichtiges
Bundesgesetz oder eine Verwaltungsvereinbarung erfolgt. Es hat sich bei Finanzhilfen
eine Staatspraxis herausgebildet, ein entsprechendes Bundesgesetz mit einer
ausführenden Verwaltungsvereinbarung zu kombinieren. Beispiele hierfür sind
etwa das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und das
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost, bei dem ebenfalls ein Bundesgesetz mit einer
Verwaltungsvereinbarung kombiniert wurde. Mit der Kombination Bundesgesetz und
Verwaltungsvereinbarung verfolgt der Bund das Ziel, die Strukturhilfen und ihre
Rahmenbedingungen für alle Beteiligten – Bund wie Länder – verbindlich zu
gestalten. Thematisch sollen gemäß Entwurf für ein Strukturstärkungsgesetz
Kohleregionen Finanzhilfen und Strukturhilfen von
Verwaltungsvereinbarungen abgedeckt werden.
13. Wird das Finanzvolumen der zugesagten jährlich bis zu 1,3 Mrd. Euro
(insgesamt bis zu 26 Mrd. Euro) Investitionen des Bundes in den
Kohleregionen bis 2038 unveränderbar im Bundeshaushalt gesichert, und wenn
ja, auf welche Weise?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
14. Ist auch bei den Investitionen des Bundes in den Kohleregionen ein
Degressionsansatz vorgesehen, wenn ja, wie ist dieser entsprechend Frage 5
ausgestaltet?
Die Mittel werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bedarfsgerecht
für die Umsetzung der weiteren Maßnahmen des Bundes bereitgestellt.
15. Bedeutet Finanzierung der Maßnahmen gemäß den „oben genannten
Finanzierungsgrundsätzen“, dass alle Einschränkungen, die für
Finanzhilfen entsprechend Artikel 104b und 104c des Grundgesetzes gelten, auch
für die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen zutreffen?
Die Formulierung bezieht sich auf den Abschnitt IV. 1. c) der Eckpunkte
(„Finanzierung“), der sowohl für die Finanzhilfen gilt, als auch für alle weiteren
Maßnahmen des Bundes, die in den Eckpunkten Erwähnung finden. Für die
Investitionen des Bundes in der jeweiligen Zuständigkeit des Ressorts (Abschnitt
IV. 3. der Eckpunkte) gelten die einschlägigen Regelungen in dieser
Zuständigkeit.
16. In welcher Form bzw. über welchen Finanzierungsweg werden die
zugesagten bis zu 26 Mrd. Euro Investitionen des Bundes in den
Kohleregionen realisiert?
17. Können über die Investitionen des Bundes in den Kohleregionen nur
Investitionen im engeren Sinn und Modellprojekte gefördert werden?
Wie wird mit Personal- und Sachkosten verfahren?
18. Hält die Bundesregierung es de lege lata für zulässig, dass die
Investitionen des Bundes in den Kohleregionen auch zur Finanzierung von
konsumtiven Ausgaben benutzt werden?
Plant sie diesbezüglich gesetzgeberisch tätig zu werden?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Regionale Entwicklung ist ein langjähriger Prozess, der nicht vorab bis zum
Ende durchgeplant werden kann. Das am 28. August 2019 vom Kabinett
beschlossene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen sieht Strukturen und
Zuständigkeiten vor, um den Projektfluss auch in den folgenden Jahren
sicherzustellen. Dazu soll gerade auch das in der Antwort zu Frage 6 skizzierte
Koordinierungsgremium beitragen. Der Bund wird auch in der Zukunft sein
strukturpolitisches Engagement in einer ressortübergreifend abgestimmten
Förderpolitik für strukturschwache Regionen weiterführen. Weiterhin maßgeblich für die
Finanzierungswege und die Förderregelungen der Investitionen des Bundes
sind die einschlägigen Regelungen des jeweiligen Ressorts in eigener
Zuständigkeit.
19. Wer hat die im Eckpunktepapier aufgelisteten „prioritären Projekte“
ausgewählt, und wie wurden Parlamente und Zivilgesellschaft daran
beteiligt?
Die Eckpunkte nennen zahlreiche Maßnahmen zugunsten der betroffenen
Regionen. Diese Maßnahmen und Projekte basieren auf Vorschlägen der Länder,
sie wurden in enger Abstimmung mit den fachlich betroffenen Ressorts
ausgewählt. Dabei wurden unter anderem die von der Kommission vorgeschlagenen
Grundsätze für eine Strukturentwicklungsstrategie beachtet (vgl. 5.2 des
Abschlussberichts Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“).
20. In welchem Volumen müssen sich die Bundesländer mit Eigenmitteln zur
Kofinanzierung beteiligen
a) bei Projekten, die mit den Finanzhilfen des Bundes finanziert werden
bzw.
b) bei Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen finanziert?
Die Länder müssen einen relevanten Beitrag zum Gelingen des
Strukturwandels in den Kohleregionen leisten. Sie verpflichten sich daher zur aktiven
Mitarbeit, insbesondere durch Projekte und deren Kofinanzierung gemäß geltenden
Vorschriften.
Zu a)
Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der
Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am
Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen
Kosten der Investitionen, die mit Finanzhilfen des Bundes gefördert werden. Eine
Vollfinanzierung durch den Bund kommt bei Finanzhilfen des Bundes nicht in
Betracht.
Zu b)
Grundsätzlich ist bei den Investitionen, die der Bund in den Kohleregionen
finanziert, kein festgeschriebener Kofinanzierungsanteil vorgesehen. Dieser wird
jedoch maßgeblich durch rechtliche Einzelregelungen bestimmt. Wenn hierbei
durch die anzuwendende Rechtsgrundlage des Ressorts ein
Kofinanzierungsanteil vorgesehen ist, dann wird dieser zwingend zu erbringen sein.
21. Gibt es Abschätzungen der Bundesregierung, ob und inwieweit die
Kofinanzierungsanteile der betroffenen Bundesländer diese in Bedrängnis mit
der „Schuldenbremse“ bringen könnten?
Hierzu hat die Bundesregierung keine Abschätzungen. Wie die Länder ihre
Ausgaben anpassen, fällt unter die Haushaltsautonomie der Länder gemäß
Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes.
22. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung bei finanzschwachen
Kommunen gesichert werden, dass diese zusätzliches Personal für
Projektplanungen und -antragstellungen erhalten?
Es ist die Aufgabe der Länder, sicherzustellen, dass ihre Kommunen
ausreichend finanziert sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
23. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund
Kofinanzierungsanteile von Ländern oder von Kommunen übernimmt, zum einen
bei einer Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Förderprogrammen?
Diese Möglichkeit wird von der Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt.
Der jeweilige Kofinanzierungsanteil wird von den Ländern zu erbringen sein.
Das Gelingen des Strukturwandels in den Kohleregionen ist eine
gesamtstaatliche Aufgabe für Bund, Länder und Gemeinden. Insbesondere die Länder
müssen einen relevanten Beitrag leisten. Sie verpflichten sich daher zur aktiven
Mitarbeit, insbesondere durch Projekte und deren Kofinanzierung gemäß
geltenden Vorschriften.
24. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass die Länder
Kofinanzierungsanteile von Kommunen übernehmen, zum einen bei einer
Bundesfinanzierung, zum anderen bei EU-Finanzierung?
Bei den geplanten Finanzhilfen zugunsten der Braunkohlereviere soll dies
explizit vorgesehen werden. Demnach sind die Länder aufgefordert, dafür Sorge
zu tragen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände den
Eigenfinanzierungsanteil erbringen können. Sie können hierzu auch den kommunalen
Eigenfinanzierungsanteil vollständig mit Landesmitteln decken.
Inwieweit Länder den Kofinanzierungsanteil von Kommunen bei EU-
Finanzierungen übernehmen können, wird durch die anzuwendende
Förderrichtlinie oder andere maßgebliche Regelungen bestimmt. Hierzu kann die
Bundesregierung keine detaillierte Auskunft geben.
25. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dass der Bund konsumtive
Ausgaben von Ländern bzw. Kommunen übernimmt, bzw. die Länder
konsumtive Ausgaben von Kommunen übernehmen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
26. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers gegenüber dem
genannten Entwurf der Absatz gestrichen, nach dem der Bund den
Finanzierungsanteil der Kommunen in Kohleregionen gemäß § 13 Absatz 1
Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) übernimmt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Bedeutet die Formulierung im Eckpunktepapier, nach der von den
500 Mio. Euro jährlich, die in dieser Legislaturperiode gemäß
Koalitionsvertrag für „regionale Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik“
vorgesehen sind, bis zu 240 Mio. Euro „kurzfristig, d. h. ohne
Gesetzesänderung“ zur Finanzierung des Sofortprogramms verwendet werden, dass
260 Mio. Euro nicht für „Strukturwandel Kohlepolitik“, sondern für
„regionale Strukturpolitik“ jenseits von vom Kohleausstieg betroffenen
Regionen verwendet werden?
Wenn ja, wofür genau werden die 260 Mio. Euro verwendet?
Das Sofortprogramm dient zur zügigen Umsetzung von Maßnahmen und ist
zeitlich bis 2021 begrenzt. Der Bund trägt dazu insgesamt mit bis zu 240 Mio.
Euro an zusätzlichen Mitteln bei. Die im Jahr 2019 haushaltswirksam
werdenden Maßnahmen werden aus den betroffenen Einzelplänen finanziert und aus
einem Verstärkungstitel mit einem Ansatz von bis zu 500 Mio. Euro im
Einzelplan 60 gedeckt.
Nicht für das Sofortprogramm zugewiesene Verstärkungsmittel stehen im
Bundeshaushalt 2019 zur Umsetzung von weiteren noch zu konkretisierenden
Maßnahmen für den Strukturwandel Kohlepolitik/regionale Strukturpolitik zur
Verfügung.
28. Welche Programme sehen beim Sofortprogramm eine Kofinanzierung der
Länder vor, und wie hoch wäre jeweils der Länderanteil?
Die Länder haben Projekte für das Sofortprogramm abschließend
vorgeschlagen. Die Projektvorschläge können der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Kabinettsbeschluss ‚Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen‘“ auf
Bundestagsdrucksache 19/11679 entnommen werden.
Die Prüfung aller Anträge und die Projektauswahl für das Sofortprogramm sind
noch nicht abgeschlossen. Welche Förderprogramme und ggf. in welcher Höhe
Kofinanzierungen der Länder vorgesehen sind, ist daher nicht abschließend
bekannt.
Für die nachfolgenden Projekte wurden den zuständigen Ressorts bereits Mittel
im Rahmen des Sofortprogramms zugesagt:
Projekt Programm/Zweckbestimmung
nach Bundeshaushaltsplan
Land Länderanteil
Modellregion Gesundheit Lausitz –
Gesundheitscampus und Next
Generation Hospital: Anbindung an die
Medizininformatik-Initiative
Methoden- und Strukturentwicklung
in den Lebenswissenschaften
Brandenburg ohne
Aufbau eines 3DLabs Forschung für Produktion,
Dienstleistung und Arbeit
Brandenburg ohne
Projekt Programm/Zweckbestimmung
nach Bundeshaushaltsplan
Land Länderanteil
Innovationscampus Mikrosensorik
(neu: Innovationscampus Elektronik
und Mikrosensorik Cottbus
[iCampµs])
Elektroniksysteme Brandenburg ohne
CASUS Bilaterale Kooperationen im Bereich
der künstlichen Intelligenz und
Systemforschung
Sachsen 10 Prozent
Fraunhofer-Zentrum für Digitale
Energie
Sonstige institutionell geförderte
Einrichtungen im Bereich Bildung
und Forschung – Betrieb/FhG –
Investitionen
Nordrhein-
Westfalen
ohne
Living-Lab Power-to-Chemicals
(neu: lnkubator Nachhaltige
Elektrochemische Wertschöpfungsketten –
iNEW)
Energietechnologien und effiziente
Energienutzung – Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben
Nordrhein-
Westfalen
ohne
Neuroinspirierte Technologien
der Künstlichen Intelligenz
(neu: Neuro-inspirierte Technologien
der künstlichen Intelligenz für die
Elektronik der Zukunft
[NEUROTEC])
Elektroniksysteme Nordrhein-
Westfalen
ohne
BioSC 2.0: Science-to-Business
Center
Bioökonomie Nordrhein-
Westfalen
ohne
UNESCO-Geopark
Muskauer Faltenbogen
Kulturelle Vermittlung Brandenburg ohne
Kulturelle Heimat Lausitz Kulturelle Vermittlung Brandenburg ohne
Kulturplan Lausitz Kulturelle Vermittlung Brandenburg ohne
Inwertsetzung des
Immateriellen Kulturerbes im
deutsch-slawischen Kontext
Förderung der Kultur- und
Kreativwirtschaft
Brandenburg ohne
Bauliche und museale Umgestaltung
der Energiefabrik Knappenrode
Substanzerhaltung und Restaurierung
von unbeweglichen Kulturdenkmälern
von nationaler Bedeutung, Zuschüsse
für national bedeutsame
Kulturinvestitionen
Sachsen ohne
Instandsetzung der Liegenschaften
Neuer Steinweg I und 2
am Naumburger Domplatz als
UNESCO-Kernzone
Substanzerhaltung und Restaurierung
von unbeweglichen Kulturdenkmälern
von nationaler Bedeutung, Zuschüsse
für national bedeutsame
Kulturinvestitionen
Sachsen-
Anhalt
ohne
Reinigung der Außenhaut
des Naumburger Doms
als UNESCO-Weltkulturerbe
Substanzerhaltung und Restaurierung
von unbeweglichen Kulturdenkmälern
von nationaler Bedeutung, Zuschüsse
für national bedeutsame
Kulturinvestitionen
Sachsen-
Anhalt
ohne
Ortsumfahrung Bad Kösen:
Erarbeitung Ausführungsplanung
Bedarfsplanmaßnahmen
(Bundesstraßen)
Sachsen-
Anhalt
ohne
29. Bedeutet die Laufzeit des Sofortprogramms bis 2021, dass die weitere
Finanzierung (sowohl Finanzhilfen an die Länder wie auch Investitionen
des Bundes in den Kohleregionen) erst ab dem Jahr 2022 starten?
Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt starten sie jeweils, und in welchen
Haushaltsentwürfen (welchen Jahres) müssten die Mittel dafür eingestellt
werden?
Der Beginn und die Finanzierung der Finanzhilfen und weiterer Maßnahmen
hängen von dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für das
Strukturstärkungsgesetz ab. Sie sind von der Laufzeit des Sofortprogramms unabhängig.
30. Warum wurde in der Endfassung des Eckpunktepapiers von einem
„Bundesverkehrsinfrastrukturgesetz Kohleregionen“ Abstand genommen, und
welche Konsequenzen (Vor- und Nachteile) hat der nun gewählte Weg?
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes
Kohleregionen mit einer Vielzahl strukturwirksamer Maßnahmen beschlossen. Der
Entwurf des Gesetzes enthält auch die erforderlichen Regelungen zur
Realisierung von Verkehrsprojekten in den betroffenen Regionen.
31. Werden die vereinbarten Verkehrsprojekte in die
Bundesverkehrswegeplanung überführt bzw. höher priorisiert, und wenn ja, über welches
Verfahren?
Die vereinbarten Verkehrsprojekte werden nicht in die
Bundesverkehrswegeplanung überführt.
32. Wenn offensichtlich die bereits bestehenden Arbeitsplätze in
Bundeseinrichtungen bei „Erhalt“ und „Schaffung“ von Arbeitsplätzen „in
strukturschwachen und vom Strukturwandel betroffenen Regionen“ einberechnet
werden, wie hoch ist dann die Netto-Zielzahl der neu zu schaffenden
Arbeitsplätze in Bundeseinrichtungen im Vergleich zur angegebenen
Zielzahl von brutto 5 000 Arbeitsplätzen?
Die Bundesregierung strebt grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung von
Bundeseinrichtungen im gesamten Bundesgebiet an (Dezentralisierung). Die
Ansiedlung von Bundeseinrichtungen kann einen wertvollen Beitrag zum
Strukturausgleich leisten. Ziel der Bundesregierung ist der Erhalt und die
Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen und vom Strukturwandel
betroffenen Regionen, für die Kohleregionen im Umfang von 5.000
Arbeitsplätzen innerhalb von zehn Jahren.
Da es sich hierbei um Neu- und Ausgründungen von Bundeseinrichtungen
handelt, wird zwischen einer „Brutto-Zielzahl“ und einer „Netto-Zielzahl“ im
Sinne der Fragestellung nicht unterschieden.
33. Wie sollte das im Eckpunktepapier angeführte „Koordinierungsgremium“
besetzt sein, welche Vorstellung haben hier der Bund und nach
Information der Bundesregierung die Länder?
Zur Begleitung des strukturpolitischen Prozesses und um die Bedeutung dieser
gesamtgesellschaftlichen Aufgabe zu verdeutlichen, soll ein beratendes
Koordinierungsgremium geschaffen werden. Dieses Koordinierungsgremium soll den
Bund und die Braunkohleländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen
und Sachsen-Anhalt bei der Durchführung und Umsetzung der Projekte des
Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen beraten und unterstützen. Es wird mit
Vertreterinnen und Vertretern der vier Braunkohleländer und des Bundes auf
Ebene der Staatssekretäre unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie besetzt (Ressorts des Staatssekretärsausschusses der Kommission
„Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“: BMWi, BMU, BMVI,
BMBF, BMAS, BMF, BMEL, BMI – bei Bedarf Hinzuziehen von weiteren
Ressorts und Bundesbehörden). Es soll auf Bundesseite auch
Koordinierungsaufgaben übernehmen. Insbesondere soll es sicherstellen, dass zukünftig, um
die strukturpolitischen Ziele zu erreichen, weitere Projekte des Bundes in enger
Absprache mit den Ländern und Regionen umgesetzt werden. Hierzu wird es
aktuelle Entwicklungen erfassen, analysieren und entsprechend berichten
können.
34. Welche Institution ist nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher
Kohleregion zentrale Koordinierungsstelle bzw. Trägerinstitution für die
Gestaltung des Strukturwandels, wie sie die Kohlekommission empfahl,
und ist diese Stelle auch zuständig für formelle Prüfung und
(Vor-)bewertung von Förderanträgen im Rahmen des
Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels in den Revieren bezüglich der Finanzhilfen des
Bundes?
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welcher Form
und mit welcher Intensität die zentrale Koordinierungsstelle bzw.
Trägerinstitution in den jeweiligen Revieren die Landesparlamente und die
Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht?
36. Welche Institution entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung in
welcher Kohleregion endgültig über Förderanträge im Rahmen des
Kohleausstiegsbedingten Strukturwandels bezüglich der Finanzhilfen des
Bundes?
37. Wie wird der in den drei vorangegangenen Fragen erfragte Prozess
bezüglich der Investitionen des Bundes in den Kohlerevieren verlaufen?
Wie verlaufen hier Prüfung und Bewilligung von Projekten?
Welche Institutionen in Bund und Ländern sowie zivilgesellschaftliche
Akteure sind daran beteiligt?
Die Fragen 34 bis 37 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bund wird den Ländern bis spätestens 2038 Finanzhilfen für Investitionen
gewähren. Die Finanzhilfen werden an festgelegte Kriterien und Bedingungen
geknüpft. Zur Erhöhung der Planungssicherheit wird der Bund mit den vier
Braunkohleländern – unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden und
Gemeindeverbände – eine Bund-Länder-Vereinbarung „Sicherung der
Strukturhilfe für die Braunkohleregionen“ schließen, die die Ausgestaltung der
Länderprogramme zur Gewährung der Finanzhilfen im Einklang mit den Leitbildern für
die Regionen regelt. Damit wird sichergestellt, dass die Länder selbst die
Förderprojekte bestimmen. Die konkrete Projektauswahl liegt bei den Ländern.
Der Entwurf für ein Strukturstärkungsgesetz sieht darüber hinaus ein zentrales
Koordinierungsgremium vor, gebildet aus Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung und der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen
und Sachsen-Anhalt. Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und
die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der
Maßnahmen und stellt den Projektfluss sicher. Es prüft die Umsetzung entsprechend
der Leitbilder, Förderziele und Förderbereiche.
Welche weiteren Koordinierungsstellen/Trägerinstitutionen von den Ländern
im weiteren Prozess einbezogen werden, liegt ebenfalls in der jeweiligen
Verantwortung der Länder. Denn die Länder sind das zentrale Bindeglied zwischen
dem Bund, der kommunalen Ebene und Akteuren vor Ort, darunter
Unternehmen, Kammern, Verbände, Gewerkschaften, die Bundesagentur für Arbeit und
die Zivilgesellschaft, die jeweils ihre eigenen Blickwinkel und Kompetenzen
einbringen. Diese besondere Rolle der Länder hat die Bundesregierung auch in
den Eckpunkten unterstrichen. Grundsätzlich befürwortet die Bundesregierung
einen Entwicklungsprozess in den Revieren, der auch die Landesparlamente
und die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einbezieht. Nach
Kenntnis der Bundesregierung bereiten die Länder derzeit entsprechende Strukturen
vor. Die genaue Ausgestaltung bleibt jedoch abzuwarten.
38. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das so genannte
Innovationsprojekt, welches bis Mitte der 20er Jahre eine zusätzliche
Emissionsminderung von 10 Millionen Tonnen CO2 erbringen soll, hinsichtlich des
anvisierten Standorts, der Akteure und des Verfahrens?
39. Wird die Bundesregierung bis zum Jahr 2025 Stilllegungen von
Kraftwerksblöcken im Umfang von 10 Millionen Tonnen CO2
Jahresemissionen zusätzlich zum von der Kohlekommission empfohlenen Stilllegungs-
Umfang veranlassen, sofern das in der vorherigen Frage genannte
Innovationsprojekt scheitert, und wenn ja, in welcher Kohleregion?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hat
empfohlen, dass im Jahr 2025 ein substantieller Zwischenschritt von 10 Millionen
Tonnen CO2 bei der Emissionsminderung möglichst durch ein Innovationsprojekt
erfolgen soll. Das Innovationsprojekt ist damit Teil der Empfehlungen der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und ist im
Abschlussbericht der Kommission verankert. Die Bundesregierung arbeitet an der
Umsetzung der Empfehlungen der Kommission. Entsprechend führt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gespräche mit den Betreibern
von Braunkohlekraftwerken und bereitet einen Gesetzentwurf für die
Reduzierung der Steinkohleverstromung in Deutschland vor. In diesem Zusammenhang
prüft die Bundesregierung auch das empfohlene Innovationsprojekt. Diese
Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
abschließende Aussage dazu möglich ist.
40. Was ist der genaue Ursprung der Leitbilder der Kohleregionen, die im
Anhang 1 des Eckpunktepapiers dokumentiert sind, und wer hat sie
erarbeitet?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 5 und 6 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Kabinettsbeschluss ‚Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen‘ und
Auswirkungen auf das Rheinische Revier und die Steinkohlereviere in Nordrhein-
Westfalen“ auf Bundestagsdrucksache19/11680 sowie auf ihre Antwort zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Kabinettsbeschluss ‚Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen‘ und
Auswirkungen auf die Lausitz“ auf Bundestagsdrucksache 19/11681.
41. Wenn die bereits von den Ländern erstellten Leitbilder des Anhangs 1 die
„Grundlage für alle Unterstützungsmaßnahmen“ bilden, welche
Bedeutung haben dann noch die weiteren Leitbildprozesse?
Inwieweit wird durch diese Architektur die Beteiligung der Parlamente
und der Zivilgesellschaft gar ausgehebelt?
Die Länder haben sich für die jeweiligen Fördergebiete, im Prozess der
Erstellung der Eckpunkte, Leitbilder gegeben, die sich auf eine nachhaltige
Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ökologischen und sozialen
Verständnis beziehen. Die Leitbilder beschreiben Ansatzpunkte für die regionale
Entwicklung und die Verwendung der Finanzhilfen. Sie können im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit
weiterentwickelt und an die Strukturentwicklung der Reviere angepasst werden.
Inwieweit hierbei die Parlamente der Länder und die Zivilgesellschaft beteiligt
wurden, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung.
42. Welche Richtlinien bzw. Verordnungen etc. wären nach Auffassung der
Bundesregierung von einer erforderlichen Anpassung des europäischen
Beihilferahmens betroffen, was wäre dort jeweils anzupassen, und wie ist
der genaue Zeitplan der Novellierungen in Brüssel (bitte nach ohnehin in
der Europäischen Union geplanten Novellierungen und dem Zeitplan der
Bundesregierung, im Rahmen dessen aktiv zu werden, auflisten)?
Die Bundesregierung hat sehr frühzeitig nach Veröffentlichung der
Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ den
Dialog mit der Europäischen Kommission begonnen, um deren beihilferechtliche
Implikationen auszuloten. Diese Gespräche dauern noch an und werden mit
hoher Priorität fortgesetzt.
Parallel dazu führt die Europäische Kommission zurzeit eine umfassende
Evaluierung des europäischen Beihilferechts („Fitness Check“) mit dem Ziel einer
eventuellen Überarbeitung ab 2020 durch. Die Bundesregierung hat dazu eine
umfangreiche Stellungnahme abgegeben, zu deren Vorbereitung sie eine breit
angelegte Beteiligung auf Bundes- und Länderebene sowie von
Interessenvertretern durchgeführt hat. Auch in diesem Rahmen wird auf notwendige
Anpassungen des beihilferechtlichen Regelwerks verwiesen. Gegenstand der
Stellungnahme ist u. a. die Forderung, dass das künftige Beihilferegelwerk,
insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sowie die Energie-
und Umweltbeihilfeleitlinien, den Mitgliedstaaten die Umsetzung einer
ambitionierten Energie-, Umwelt- und Klimapolitik besser als bisher ermöglicht.
Zudem sollte das EU-Beihilferecht den Mitgliedstaaten ausreichend Freiraum
geben, um den mit der Dekarbonisierung verbundenen Strukturwandel in den
Regionen erfolgreich und verträglich zu gestalten. Daher setzt sich die
Bundesregierung für die Schaffung eines neuen beihilferechtlichen Instruments ein,
das gezielte Maßnahmen zum Aufbau alternativer Wirtschaftsstrukturen und
neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Regionen erlaubt.
43. Wie wird von der Bundesregierung die Grenze der Kohleregionen
definiert (bitte auch mit Kartendarstellung anzeigen)?
Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ hat einen
breiten Konsens zahlreicher gesellschaftlicher Gruppen zu der Frage
hergestellt, wie der Ausstieg aus der Kohleverstromung mit konkreten
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Perspektiven für die betroffenen Regionen
einhergehen kann. Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde auch eine regionale
Abgrenzung der betroffenen Gebiete vorgenommen, an denen sich die Eckpunkte
zur Umsetzung der strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission
„Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und das vom Kabinett
beschlossene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen orientieren.
44. Können ggf. Teile der zusätzlichen finanziellen Mittel auch für
Kommunen mit besonderem Handlungsbedarf außerhalb der Kohleregionen
eingesetzt werden, wie es die in den Vorbemerkungen angeführte
Formulierung „zur Stärkung der Kommunen mit besonderen Handlungsbedarf
außerhalb der Kohlereviere“ nahelegen könnte?
Grundsätzlich sind die Strukturhilfen nur für die betroffenen Reviere bzw. den
Landkreis Helmstedt und strukturschwache Steinkohlestandorte vorgesehen.
Die kreisgenaue Abgrenzung der Reviere bzw. Standorte wird im Entwurf des
Strukturstärkungsgesetzes definiert. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung eines
inhaltlichen und finanziellen Rahmens für die Strukturhilfen in den betroffenen
Regionen, da durch die schrittweise Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung Arbeitsplätze und Wertschöpfungsketten in den Revieren verloren
gehen.
45. Kann die Streichung des Satzes „Die Leitbilder sollten auf die
Sustainable Development Goals der Weltgemeinschaft insgesamt ausgerichtet sein
und sich auf eine nachhaltige Entwicklung im umfassenden Sinn
beziehen“ im Eckpunktepapier gegenüber dem genannten Vorentwurf als
Zugeständnis an Investitionen verstanden werden, die diesen Zielen
offensichtlich widersprechen könnten (evtl. einzelne Autobahnprojekte etc.),
bzw. warum wurde dieser Satz gestrichen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
46. Wann wird der Vorschlag zur Einführung eines „Anpassungsgeldes für
ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft“
vorliegen, und wer soll dieses Anpassungsgeld finanzieren?
Die Bundesregierung hat in den Eckpunkten vom 22. Mai 2019 angekündigt,
einen Vorschlag zur Einführung eines Anpassungsgeldes für ältere
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohlewirtschaft zu machen. Zu Details
kann derzeit noch keine Auskunft gegeben werden. Die Bundesregierung
arbeitet an einem entsprechenden Vorschlag.
47. Wie steht die Bundesregierung zu dem Ergebnis der in der Vorbemerkung
der Fragesteller angeführten Studie des Mercator Research Institute on
Global Commons and Climate Change (MCC)?
Die Bundesregierung nimmt das genannte Papier zur Kenntnis, kommentiert es
jedoch nicht.
48. Wie ordnet sich die Unterstützung von Maßnahmen, die an die
Zivilgesellschaft, bürgerschaftliches Engagement und soziales Unternehmertum
adressieren, in das Konzept der Bundesregierung ein?
Die intensive Einbindung der Bevölkerung und von lokalen Akteuren ist bei
der Umsetzung von zukünftigen Vorhaben aus Sicht der Bundesregierung
essentiell. Hier können die Länder auf Grund ihrer größeren Nähe zu lokalen
Anliegen und Herausforderungen eine wichtige Rolle einnehmen. Die Länder sind
das zentrale Bindeglied zwischen dem Bund, der kommunalen Ebene, der
lokalen Wirtschaft, den Bürgerinnen und Bürgern und den zivilen Bündnissen, die
jeweils ihre eigenen Blickwinkel und Kompetenzen einbringen. Im Rahmen der
Erarbeitung der Verwaltungsvereinbarungen sind entsprechende Konsultationen
mit den Ländern und Verbänden geplant.
49. Wird es im Konzept der Bundesregierung entsprechend der Empfehlung
der Kohlekommission einen „noch festzulegender Anteil der Mittel“
geben, „um zivilgesellschaftliche Aktivitäten, Lebensqualität und weiche
Standortfaktoren zu stärken und weiterzuentwickeln“, und wenn ja, in
welcher Höhe, bzw. wird sich der Bund gegenüber den Ländern für einen
solchen Anteil einsetzen?
Grundlage für eine Förderung der benannten Maßnahmen werden
vorrausichtlich die Investitionen des Bundes sein. Die Bundesregierung prüft dies derzeit
unter Einbeziehung der zuständigen Bundesressorts.
50. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag eines „Fonds
Zivilgesellschaft“, wie ihn das Zentrum für Dialog und Wandel der Evangelischen
Kirche-Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz (EKBO) und der
Verein Lausitzer Perspektiven gemacht haben?
Die Bundesregierung begrüßt die zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung mit
Vorschlägen und Initiativen zur erfolgreichen Bewältigung des Strukturwandels
in den vom Kohleausstieg betroffenen Regionen, ohne diese jedoch im
Einzelnen zu bewerten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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