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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Berichte über Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten in Kriegs- und Krisenregionen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10141)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundeskanzleramt
Datum
28.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1203430.07.2019
Berichte über Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten in Kriegs- und Krisenregionen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10141)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12034
19. Wahlperiode 30.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat,
Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der
Fraktion DIE LINKE.
Berichte über Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten
in Kriegs- und Krisenregionen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/10141)
Die Bundesregierung hat zahlreiche Fragen zu Berichten über die Beteiligung des
Bundesnachrichtendienstes (BND) an Waffentransporten in Kriegs- und
Krisenregionen nach Ansicht der Fragesteller nicht, nur teilweise oder, darin in Teilen
ebenfalls unvollständig, nicht offen beantwortet (siehe Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Berichte über Beteiligung
des Bundesnachrichtendienstes an Waffentransporten in Kriegs- und
Krisenregionen“ auf Bundestagsdrucksache 19/10141).
Vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 7.
November 2017 und vom 1. Juli 2009 widerspricht eine solche Praxis aus Sicht der
Fragesteller den verfassungsrechtlichen Auskunftspflichten der Bundesregierung.
Demnach korrespondiert mit dem Fragerecht des Parlaments eine Antwortpflicht
der Bundesregierung und „kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse
besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher
Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung
geht“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11
Rn. 196). Zudem ist das Staatswohl „dem Bundestag und der Bundesregierung
gemeinsam anvertraut“, kann mithin „die Berufung auf das Wohl des Bundes
gerade gegenüber dem Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen,
wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von
Dienstgeheimnissen getroffen wurden“ (ebd. Rn. 247). Ferner erstreckt sich der
parlamentarische Informationsanspruch auch auf Fragestellungen, die „erkennbar auf
den Verantwortungsbereich der Bundesregierung bezogen“ (BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 – Rn. 139) sind, wie sie in Fragen
zur Tätigkeit einer der Bundesregierung unmittelbar nachgeordneten Behörde –
hier: Ermittlungen des Zollkriminalamts und das Verhalten des
Generalbundesanwaltes (GBA) zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen – zum Ausdruck
kommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welcher Abteilung oder welchen Abteilungen im BND war die Person mit
dem Decknamen „Klaus Hollmann“ im Zeitraum von 2006 bis 2014
unterstellt?
2. Für welche weiteren Reedereien (neben der Reederei Beluga) war der BND-
Mann mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ im Zeitraum von 2006 bis
2014 als Kontaktperson oder Berater ebenfalls tätig?
Sofern die Frage aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht oder nur
teilweise beantwortet wird, warum können die entsprechenden Auskünfte nicht
mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages mitgeteilt werden?
3. Welche Kenntnisse hatten der BND und das Bundeskanzleramt über einen
internen Bericht des Zollkriminalamtes (ZKA), in dem die Verbindungen des
BND-Manns mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“ zur Reederei Beluga
analysiert wurden, auf Grundlage der Durchsicht von acht Terabyte an
beschlagnahmtem Datenmaterial?
a) Wann wurden Ermittlungen durch das ZKA aufgenommen, und wann
wurde der Bericht abgeschlossen?
b) Was waren die Inhalte, und wie lauteten die zentralen Ergebnisse des
Berichts?
c) Sofern die Fragen 3a und 3b unter Hinweis auf die Informationshoheit der
Staatsanwaltschaft Bremen gar nicht oder nur teilweise beantwortet
werden, wie begründet die Bundesregierung ihre Unzuständigkeit vor dem
Hintergrund, dass der BND als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundeskanzleramtes, somit im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung geführt wird?
4. Welche Maßnahmen ergriffen der BND und das Bundeskanzleramt in dem
Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft Bremen gegen den BND-Mann
mit dem Decknamen „Klaus Hollmann“?
a) Hat der BND den Beschuldigten mit Decknamen „Klaus Hollmann“ in
dem Verfahren unterstützt, und wenn ja, in welcher Weise?
b) Was waren die Inhalte, und wie lauteten die zentralen Aussagen der
Stellungnahme, die der BND oder ein bevollmächtigter Rechtsanwalt im
Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegeben hat?
c) Hat der BND oder das Bundeskanzleramt der zuständigen
Staatsanwaltschaft anfangs oder dauerhaft verwehrt, den Beschuldigten zu vernehmen,
und wenn ja, mit welcher Begründung?
d) Welche rechtlichen Gründe zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens
wurden dem BND und dem Bundeskanzleramt im Einzelnen mitgeteilt?
e) Sofern die Fragen 4a bis 4d unter Hinweis auf die Kompetenzverteilung
des Grundgesetzes und die Hoheit der Bundesländer (hier: Bremen) in
Ermittlungsverfahren gar nicht oder nur teilweise beantwortet werden,
wie begründet die Bundesregierung ihre Unzuständigkeit vor dem
Hintergrund, dass der BND als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundeskanzleramtes, somit im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung geführt wird?
5. Mit welcher Begründung im Einzelnen wurde die Übernahme des
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen durch den GBA abgelehnt,
obwohl nach Ansicht der Fragesteller die grundsätzliche Zuständigkeit des
GBA nach § 142a Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
i. V. m. § 120 Absatz 2 Nummer 4 GVG des offenkundig gegeben ist?
Mit welcher Begründung im Einzelnen wurde angesichts der schweren
Menschenrechtsverletzungen in Myanmar gegebenenfalls eine besondere
Bedeutung des Falls verneint?
6. Wann genau berichtete die Bundesregierung dem Parlamentarische
Kontrollgremium (PKGr) im Falle
a) der Waffentransporte im Jahr 2007 durch die Beluga Enterprise und im
Jahr 2009 durch die Beluga Eternity vom ukrainischen Hafen Oktyabrsk
nach Myanmar,
b) des Waffentransports im Jahr 2008 durch die Beluga Endurance vom
ukrainischen Hafen Oktyabrsk nach Mombasa (Kenia) und des
Weitertransports von dort per Bahn an den Adressaten Government of South Sudan
(GOSS) in den Südsudan bzw.
c) der Waffentransporte der Beluga Endurance, der Beluga Foundation, der
Beluga Evaluation und der Beluga Fascination, zu deren Zwecken der
Name der Reederei übermalt worden sein soll, und die im Mittelmeer von
einem anderen Schiff aus Hamburg Phosphorbomben übernahmen, das
dieses zuvor in den USA mit Bestimmungsziel Israel geladen hatte?
d) Sofern die Fragen 6a bis 6c aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht
oder nur teilweise beantwortet werden, warum hat die Bundesregierung
in der Beantwortung von Kleinen Anfragen in anderen Fällen konkrete
Sitzungstermine des PKGr, in denen sie gegenüber dem Gremium
berichtete, benannt (vgl. jeweils die Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksachen 16/2098 und 16/2412)?
7. Welche konkreten Informationen und gegebenenfalls Erkenntnisse, die
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, gewann der BND jeweils im Falle
a) der Waffentransporte im Jahr 2007 und im Jahr 2009 nach Myanmar,
b) des Waffentransports im Jahr 2008 nach Mombasa (Kenia) und des
Weitertransports von dort per Bahn in den Südsudan bzw.
c) der Waffentransporte mit Phosphorbomben und dem Bestimmungsziel
Israel?
d) Sofern die Fragen 7a bis 7c aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht
oder nur teilweise beantwortet werden, warum können die
entsprechenden Auskünfte nicht mit der Maßgabe der Beachtung der
Geheimschutzordnung des Bundestages mitgeteilt werden?
8. Wer war im Falle der Waffentransporte mit Phosphorbomben und dem
Bestimmungsziel Israel jeweils konkret der Absender der Lieferung (vor der
Umfrachtung im Mittelmeer), und wer der Empfänger der Lieferung (nach
der Umfrachtung im Mittelmeer)?
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu weiteren Waffentransporten
im Zeitraum von 2006 bis 2014, die laut den dem Fernsehteam („Die Akte
BND: Waffengeschäfte deutscher Reeder“, ARD, 11. März 2019)
zugespielten Dokumenten unter Beteiligung oder Wissen des BND vom ukrainischen
Hafen Oktyabrsk erfolgten oder erfolgt sein könnten (bitte nach Zeitpunkt,
beteiligte Reederei und Anzahl der Kriegswaffen aufschlüsseln),
a) ebenfalls nach Myanmar,
b) ebenfalls in den Südsudan,
c) in den Nordsudan,
d) in den Jemen,
e) in den Kongo und
f) in welche weiteren Staaten gegebenenfalls noch?
g) Sofern die Fragen 9a bis 9f aus Gründen des Geheimschutzes gar nicht
oder nur teilweise beantwortet werden, warum können die
entsprechenden Auskünfte nicht mit der Maßgabe der Beachtung der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages mitgeteilt werden?
10. Warum hat die Leitung des BND oder das Bundeskanzleramt die
Waffenlieferungen nach Myanmar – insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach
Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der EU betreffend Myanmar
der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art durch Staatsangehörige der EU-
Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aus oder durch
Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unabhängig davon, ob diese Güter
ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, im besagten
Zeitraum untersagt waren (Gemeinsamer Standpunkt 2006/318/GASP zur
Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar,
verlängert mit den Gemeinsamen Standpunkten 2009/351/GASP, 2010/232/GASP
und 2012/98/GASP) – nicht unterbunden?
11. Kann ausgeschlossen werden, insbesondere vor dem Hintergrund der
Beteiligung der Bundeswehr an der Mission der Vereinten Nationen zur
Absicherung des Friedens im Sudan UNMIS (United Nations Mission in Sudan) seit
2005 und der Folgemission UNMISS (United Nations Mission in the
Republic of South Sudan) seit 2011, dass für Bundeswehrsoldaten eine
Bedrohungslage eintreten kann, die durch Kriegswaffen verursacht wird, die mit
Wissen des BND in den Südsudan gelangten?
Berlin, den 15. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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