[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12552
19. Wahlperiode 21.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar,
Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12182 –
Überwachung von Mitarbeitern durch Diensthandys und andere PC-Tools im
Spannungsverhältnis zum Datenschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Wahrnehmung der Fragesteller sind Installationen von
Überwachungstechnologie im öffentlichen Raum ein gewohntes Bild und begleiten
nicht nur Ausnahme- sondern lebensalltägliche Situationen eines Bürgers:
Kameras finden sich auf Flughäfen, in Bankfilialen, auf Bahnhöfen, vor
Geldautomaten, in U-Bahn-Stationen, in öffentlichen Gebäuden und vielen anderen
Bereichen des öffentlichen Lebens. Doch die Überwachungstechnik macht auch
nicht vor den eigenen vier Wänden halt. Spätestens seit der Markteinführung
von so genannten Smart Speakern und sprachgesteuerten, internetbasierten
intelligenten persönlichen Assistenten wie „Alexa“ hören immer öfter
Unberechtigte mit (
www.smartdroid.de/assistant-google-mitarbeiter-hoeren-mit-was-
nichtweiter-ueberrascht/).
Die technischen und digitalen Überwachungsmöglichkeiten beschränken sich
allerdings nicht nur auf öffentliche Plätze und die Wohnung, sondern greifen
schon längst auch auf den Arbeitsplatz über. Deutsche Unternehmen scheinen
leider hier keine Ausnahme darzustellen.
Ein dienstlich genutztes Smartphone oder die Navigationssoftware im
Dienstauto können dem Arbeitgeber eine Fülle von Daten übermitteln. Das kann dazu
führen, dass der Arbeitgeber mehr Informationen zur Verfügung hat, als jemals
zuvor. Zum einen kann die Überwachung von Arbeitsplätzen durchaus
zweckmäßig im Sinne von Arbeitsabläufen und zur Verhinderung von Straftaten
beitragen, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt auf die Überwachung von
Mitarbeitern gesetzt (
www.manager-magazin.de/premium/ueberwachung-
audiostorysie-kennen-dich-sie-kriegen-dich-a-93348364-075b-4793-bc9a-452d89b21d74).
Mitarbeiter, die softwaregestützte Technologien nutzen, um beispielsweise Ein-
und Ausgänge oder Login-Verhalten zu kontrollieren, haben die Möglichkeit,
detaillierte Mitarbeiterprofile zu erstellen.
Die Überwachungsskandale wie die der Deutschen Telekom AG (www.
manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-555158.html), der Deutschen Bahn
AG (
www.zeit.de/online/2009/04/bahn-bespitzelung) oder des
Lebensmittelkonzerns Lidl (
www.stern.de/wirtschaft/news/ueberwachungsskandal-lidl-
muss-millionen-strafe-zahlen-3762026.html) haben offenbar ihre
abschreckende Wirkung verloren. In Unternehmen in den USA und Großbritannien
werden E-Mails, Web-Browser, Chatprogramme, Anrufbeantworter aber auch
soziale Netzwerke überwacht (
www.manager-magazin.de/premium/ueber
wachung-audiostory-sie-kennen-dich-sie-kriegen-dich-a-93348364-075b-4793-
bc9a-452d89b21d74).
In Deutschland ist so eine Praxis der Arbeitgeber illegal, denn grundsätzlich
dürfen keine Daten genutzt werden, bei deren Beschaffung das Grundrecht auf
in-formationelle Selbstbestimmung gebrochen wird. Zudem kommen gemäß
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dem Arbeitgeber umfangreiche
Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten zu.
1. Sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller formulierten Umstände der
potentiellen und teils umgesetzten Überwachungsmöglichkeiten der
Arbeitnehmer der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind die infolge des technischen Fortschritts auch im
Hinblick auf die Kontrolle von Beschäftigten gesteigerten technischen
Möglichkeiten bekannt. Hinsichtlich der Sicherheit einer Verarbeitung von
personenbezogenen Daten auch von Beschäftigten sind u. a. die Anforderungen von Artikel 32
DSGVO zu beachten.
Für die Prüfung datenschutzrechtlicher Verstöße von Arbeitgebern gegenüber
ihren Beschäftigten sind neben den betrieblichen Datenschutzbeauftragten im
Einzelfall die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern
zuständig (Artikel 57 Absatz 1 DSGVO). Der Bundesregierung liegen insofern
keine Erkenntnisse zu den aufsichtsbehördlichen Verfahren vor.
Erlaubt der Arbeitgeber die (auch) private Nutzung der betrieblichen Internet-
und Telekommunikationsdienste wird er zudem zum Dienstanbieter im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) bzw. Telemediengesetzes (TMG). Diese
Gesetze sichern u. a. das Fernmeldegeheimnis ab und unterwerfen den
Dienstanbieter bestimmten Vertraulichkeitsvorgaben und zwar nicht nur gegenüber den
Beschäftigten, sondern auch im Hinblick auf die Kommunikation von Dritten
(also Externen, die den Beschäftigen private Mails zurückschicken). Nach den
Vorgaben des TKG und TMG darf der Arbeitgeber die Kommunikation nur in
eng begrenzten Einzelfällen durchsuchen.
Insbesondere hat eine fehlende Trennung bzw. Unterscheidungsmöglichkeit von
dienstlichen und privaten E-Mails zur Folge, dass dem Arbeitgeber der Zugriff
auf die dienstliche Kommunikation des Beschäftigten versagt ist. Verstöße
hiergegen können strafrechtliche Konsequenzen haben (u. a. § 206 StGB).
2. Sieht die Bundesregierung bei der Transformation der DSGVO in nationales
Recht gesetzgeberischen Handlungsbedarf, dass die persönlichen Rechte der
Arbeitnehmer besser zu schützen sind?
Die Bundesregierung verweist auf die Antworten zu Frage 15 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/
8485 sowie zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/2653.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Fälle vor dem
Bundesarbeitsgericht in Bezug auf „Lauschangriffe“ auf Mitarbeiter verhandelt wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Eine Statistik im Sinne der
Fragestellung wird beim Bundesarbeitsgericht nicht geführt.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung umgesetzt, um Mitarbeiter des
öffentlichen Dienstes vor solchen Übergriffen zu schützen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Wie beurteilen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und
der Bundesdatenschutzbeauftragte den derzeitigen Stand des
Mitarbeiterschutzes in den bundeseigenen Einrichtungen?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BSIG zuständig für die Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit der Informationstechnik des Bundes. Die Frage nach dem Stand des
Schutzes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesverwaltung erschöpft
sich in der Bewertung datenschutzrechtlicher Fragen; hierfür ist das BSI nicht
zuständig.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
ist nicht Teil der Bundesregierung und in seiner Aufgabenerledigung und
Meinungsfindung völlig unabhängig (§ 10 Absatz 1 BDSG). Die Bundesregierung
nimmt nicht für den BfDI Stellung.
6. Wie beurteilt der Bundesdatenschutzbeauftragte die Software Windows 10
in Bezug auf Sicherheit und Abhörsicherheit und deren Implementierung in
der öffentlichen-rechtlichen Dienstbenutzung?
Die Bundesregierung kann für den unabhängigen Beauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit keine Stellungnahme abgeben. Insofern wird
auf den zweiten Teil der Antwort zu Frage 5 verwiesen.
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