[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 19. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12545
19. Wahlperiode 21.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner,
Leif-Erik Holm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12187 –
Mautbefreiung bei nur geringfügiger Nutzung von Erdgas durch Lkws
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen
Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen
(Bundesfernstraßenmautgesetz) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert
worden ist, lautet:
„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden
Fahrzeuge: […] 8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar
2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas
betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 zu entrichten.“
Den Fragestellern liegen Hinweise vor (Bürgeranfrage an den Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. Juni 2019), dass in der Republik
Polen zugelassene Lkws mit Gas-Tanks nachgerüstet werden, um die Lkws
fakultativ auch mit Gas zu betreiben. Dadurch müssen sie von der Maut in
Deutschland befreit werden. Der Verbrennungsanteil von komprimiertem Erdgas
(CNG) und Flüssiggas (LNG) soll aber nur bei ca. 6 bis 9 Prozent liegen. Zu
weit mehr als 90 Prozent soll weiterhin Dieselkraftstoff genutzt werden.
1. Liegen der Bundesregierung ebenfalls Hinweise auf Lkws vor, die
wahlweise von zwei Energieträgern – Erdgas und Diesel – betrieben werden
können und somit wahrscheinlich nur geringfügig komprimiertes Gas oder
Flüssiggas nutzen und gleichwohl von der Lkw-Maut befreit sind?
2. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Fall der Erhärtung
derartiger Hinweise einleiten, um bei einer nur teilweisen Gasnutzung und
überwiegenden Dieselnutzung die Mautbefreiung zukünftig nicht zu erteilen oder
rückgängig zu machen?
3. Wird bei der Mautbefreiung durch die zuständige Behörde nach Kenntnis
der Bundesregierung geprüft, ob durch die mautbefreiten Lkws
ausschließlich Erdgas genutzt wird, oder ist dies durch die Behörde nicht nachprüfbar?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
(BFStrMG) sind mit Erdgas betriebene Fahrzeuge vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2020 vollständig von der Lkw-Maut befreit. Ab dem 1. Januar 2021
gilt ein reduzierter Mautsatz, der um 1,1 Cent pro Kilometer unter dem Mautsatz
für vergleichbare Euro 6-Fahrzeuge mit Diesel- oder Benzin-Antrieb liegt. Der
Tatbestand umfasst Erdgas-Fahrzeuge mit Compressed Natural Gas (CNG) sowie
Liquefied Natural Gas (LNG). Es ist hingegen nicht vorgesehen, dass nur
Fahrzeuge profitieren sollen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden.
Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung bivalente Fahrzeuge
explizit erwähnt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5102, S. 14). Es ist sinnvoll, bivalente
Erdgas-Fahrzeuge in den Tatbestand einzubeziehen, da viele Erdgasfahrzeuge
eine geringe Beimischung von bis zu 15 Prozent Diesel oder Benzin benötigen,
um die erforderliche Betriebstemperatur zu erreichen. Andernfalls würde dessen
positive Wirkung im Hinblick auf die umweltfreundliche Flottenerneuerung im
Straßengüterkraftverkehr abgeschwächt.
Hiervon abzugrenzen sind Diesel- oder Benzin-Fahrzeuge, die in
rechtsmissbräuchlicher Absicht mit einem kleinen Erdgas-Tank nachgerüstet werden, bei
denen aber weiterhin Diesel oder Benzin der hauptsächlich genutzte Kraftstoff
ist. Diese Fahrzeuge fallen nicht unter § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BFStrMG,
sondern sind gemäß der jeweiligen Schadstoffklasse mautpflichtig. Bei Anträgen
auf Aufnahme in die Liste der mautbefreiten Fahrzeuge bei der
Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH, bei Auskünften sowie den Mautkontrollen
des Bundesamtes für Güterverkehr wird für das jeweilige Fahrzeug geprüft, ob
anhand der Dimensionierung des Erdgas-Tanks eine überwiegende Nutzung im
Erdgasbetrieb plausibel ist. Da eine eindeutige Abgrenzung anhand der
Zulassungspapiere nicht möglich ist, weil die Eintragungspraxis zwischen den
Mitgliedstaaten der EU variiert, sind ergänzende Unterlagen vorzulegen. Die
Nachweispflicht für das Vorliegen der Mautbefreiungsvoraussetzungen liegt beim
Mautschuldner im Sinne von § 2 BFStrMG.
4. Wie viele Lkws osteuropäischer Betreiber haben seit der Gesetzesänderung
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mautbefreiung beantragt, und wie
viele Befreiungen sind ausgesprochen worden?
Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 sind bis zum
31. Juli 2019 bei der Toll Collect GmbH folgende Antragszahlen für mit Erdgas
betriebene Fahrzeuge (monovalent und bivalent), die in Osteuropa zugelassen
sind, auf Aufnahme in die Liste der mautbefreiten Fahrzeuge bearbeitet worden:
Land Gestellte Anträge Genehmigte Anträge
Polen 1.031 554
Slowakei 24 24
Rumänien 34 34
Slowenien 5 5
Tschechien 6 2
Ungarn 4 4
Summe 1.104 623
5. Wie viel Mauteinnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung der
Bundesrepublik Deutschland seitdem entgangen?
Bei der Lkw-Maut gilt der Grundsatz der Selbstdeklaration (vgl. § 4 Absatz 4
BFStrMG). Es werden im Mautsystem Fahrleistungen erfasst, die von den
Nutzern als mautpflichtig eingebucht werden. Auf den Bundesaustobahmen und
Bundesstraßen ist eine effiziente und wirksame Kontrolle der Lkw-Maut auf dem
gesamten mautpflichtigen Streckennetz von rund 52 000 km sichergestellt.
6. Plant die Bundesregierung eine Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes in dem Sinn, dass nur ausschließlich durch CNG und LNG betriebene
Lkws (also nach Ausbau der Dieseltanks) in den Genuss einer
Mautbefreiung kommen?
Eine Änderung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BFStrMG ist nicht geplant.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
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