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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mautbefreiung bei nur geringfügiger Nutzung von Erdgas durch Lkws

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

21.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1218706.08.2019

Mautbefreiung bei geringfügiger Nutzung von Erdgas durch Lkws

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12187 19. Wahlperiode 06.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner, Leif-Erik Holm, Frank Magnitz, Andreas Mrosek, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD Mautbefreiung bei nur geringfügiger Nutzung von Erdgas durch Lkws Der § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, lautet: „Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: […] 8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“ Den Fragestellern liegen Hinweise vor (Bürgeranfrage an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. Juni 2019), dass in der Republik Polen zugelassene Lkws mit Gas-Tanks nachgerüstet werden, um die Lkws fakultativ auch mit Gas zu betreiben. Dadurch müssen sie von der Maut in Deutschland befreit werden. Der Verbrennungsanteil von komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LNG) soll aber nur bei ca. 6 bis 9 Prozent liegen. Zu weit mehr als 90 Prozent soll weiterhin Dieselkraftstoff genutzt werden. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Liegen der Bundesregierung ebenfalls Hinweise auf Lkws vor, die wahlweise von zwei Energieträgern – Erdgas und Diesel – betrieben werden können und somit wahrscheinlich nur geringfügig komprimiertes Gas oder Flüssiggas nutzen und gleichwohl von der Lkw-Maut befreit sind? 2. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Fall der Erhärtung derartiger Hinweise einleiten, um bei einer nur teilweisen Gasnutzung und überwiegenden Dieselnutzung die Mautbefreiung zukünftig nicht zu erteilen oder rückgängig zu machen? 3. Wird bei der Mautbefreiung durch die zuständige Behörde nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob durch die mautbefreiten Lkws ausschließlich Erdgas genutzt wird, oder ist dies durch die Behörde nicht nachprüfbar? 4. Wie viele Lkws osteuropäischer Betreiber haben seit der Gesetzesänderung nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mautbefreiung beantragt, und wie viele Befreiungen sind ausgesprochen worden? 5. Wie viel Mauteinnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland seitdem entgangen? 6. Plant die Bundesregierung eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in dem Sinn, dass nur ausschließlich durch CNG und LNG betriebene Lkws (also nach Ausbau der Dieseltanks) in den Genuss einer Mautbefreiung kommen? Berlin, den 18. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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