[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12187
19. Wahlperiode 06.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner, Leif-Erik Holm,
Frank Magnitz, Andreas Mrosek, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Mautbefreiung bei nur geringfügiger Nutzung von Erdgas durch Lkws
Der § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen
Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen
(Bundesfernstraßenmautgesetz) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist,
lautet:
„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden
Fahrzeuge: […] 8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar
2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas
betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 zu entrichten.“
Den Fragestellern liegen Hinweise vor (Bürgeranfrage an den Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. Juni 2019), dass in der Republik Polen
zugelassene Lkws mit Gas-Tanks nachgerüstet werden, um die Lkws fakultativ
auch mit Gas zu betreiben. Dadurch müssen sie von der Maut in Deutschland
befreit werden. Der Verbrennungsanteil von komprimiertem Erdgas (CNG) und
Flüssiggas (LNG) soll aber nur bei ca. 6 bis 9 Prozent liegen. Zu weit mehr als
90 Prozent soll weiterhin Dieselkraftstoff genutzt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Liegen der Bundesregierung ebenfalls Hinweise auf Lkws vor, die
wahlweise von zwei Energieträgern – Erdgas und Diesel – betrieben werden
können und somit wahrscheinlich nur geringfügig komprimiertes Gas oder
Flüssiggas nutzen und gleichwohl von der Lkw-Maut befreit sind?
2. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Fall der Erhärtung
derartiger Hinweise einleiten, um bei einer nur teilweisen Gasnutzung und
überwiegenden Dieselnutzung die Mautbefreiung zukünftig nicht zu erteilen oder
rückgängig zu machen?
3. Wird bei der Mautbefreiung durch die zuständige Behörde nach Kenntnis der
Bundesregierung geprüft, ob durch die mautbefreiten Lkws ausschließlich
Erdgas genutzt wird, oder ist dies durch die Behörde nicht nachprüfbar?
4. Wie viele Lkws osteuropäischer Betreiber haben seit der Gesetzesänderung
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Mautbefreiung beantragt, und wie
viele Befreiungen sind ausgesprochen worden?
5. Wie viel Mauteinnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung der
Bundesrepublik Deutschland seitdem entgangen?
6. Plant die Bundesregierung eine Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes in dem Sinn, dass nur ausschließlich durch CNG und LNG betriebene
Lkws (also nach Ausbau der Dieseltanks) in den Genuss einer Mautbefreiung
kommen?
Berlin, den 18. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
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