[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
23. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12701
19. Wahlperiode 26.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund,
Detlev Spangenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12229 –
Zertifizierung kassenunabhängiger Anbieter von Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), hier im Besonderen
des § 3 Nummer 34 EStG in Verbindung mit den §§ 20 und 20a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januar 2019, sollen beim Handel mit
Dienstleistungen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden.
Dazu trat ein entsprechendes Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften in Kraft (Bundestagsdrucksache 19/5595;
http://dipbt.bundestag.de/
extrakt/ba/WP19/2385/238517.html). Hierbei handelt es sich um die
Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen
Gesundheitsförderung.
Vor der Gesetzesänderung beinhaltete eine Steuerbefreiung für die betriebliche
Gesundheitsförderung, welche die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen sollte,
die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken (§ 3 Nummer 34 EStG
alte Fassung), Folgendes: es wurden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich
Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a
Absatz 1 i. V. mit § 20 Absatz 1 Satz 3 SGB V genügten. Seit 1. Januar 2019 wurde
zusätzlich das Kriterium der Zertifizierung von Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung hinzugezogen.
Im Wesentlichen werden solche Maßnahmen von den Krankenkassen
angeboten (
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_
beratung/praevention_und_bgf/bgf/BGF_s.jsp).
Im Rahmen eines freien Wettbewerbes gibt es von Krankenkassen unabhängige
Berater, Sport- und Physiotherapeuten und Coaches, die zu Themen wie
gesundheitsorientierter Führung und Kommunikation coachen, zur Arbeitssicherheit
und Ergonomie, rückengerechtem Arbeiten beraten und an Gesundheitstagen
mitwirken (
https://bgm-netzwerk.de).
Mit der neu eingeführten Verpflichtung zur Zertifizierung (§ 3 Nummer 34
EStG) geraten unabhängige Berater nach Ansicht der Fragesteller unter Druck,
sich und ihre angebotenen Leistungen einer Prüfinstanz zu unterziehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
vom 17. Juli 2015 wurde in § 20b Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass für im Rahmen der Gesundheitsförderung in
Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen
Prävention § 20 Absatz 5 Satz 1 SGB V entsprechend gilt. Danach kann die
Krankenkasse eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 4
Nummer 1 SGB V erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift von
einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist.
Durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 wurde § 3 Nummer 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) redaktionell geändert und an die o.g. geltende
Rechtslage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Danach sind
zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur
Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der
Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung,
Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen,
steuerfrei, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer nicht
überschreiten.
Gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche
Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20
Absatz 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, sowie Maßnahmen zur
verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V zertifiziert
sind, fallen danach unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG.
Zur Erleichterung der Anwendung des angepassten § 3 Nummer 34 ist das
Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5
SGB V für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene, nicht zertifizierte
Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Leistungen, die nach dem 31.
Dezember 2019 gewährt werden.
Weiterhin haben – wie bisher – die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch
berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer keinen
Arbeitslohncharakter und sind nicht zu besteuern.
1. Durch welche rechtlichen Grundlagen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechtssicherheit für die Abrechnung erbrachter Leistungen gegenwärtig für freie
Anbieter gewährleistet, bzw. welche Bestrebungen gibt es, Rechtssicherheit für
diese Personengruppe zu schaffen?
Der Leistungserbringer rechnet das Entgelt für seine Leistungen zur betrieblichen
Gesundheits-förderung bzw. der Leistungen zur individuellen,
verhaltensbezogenen Prävention mit demjenigen ab, mit dem die entsprechende schuldrechtliche
Vereinbarung zur Leistungserbringung getroffen wurde. Es gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Welche Institution übernimmt bzw. welche Institutionen (z. B. TÜV)
übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Zertifizierung von
Maßnahmen wie Ergonomieschulung, Begleitung von Gesundheitstagen bzw.
ähnlichen Maßnahmen?
3. Welche Kriterien liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Zertifizierung zugrunde, insbesondere im Falle nicht normierter Angebote, wie
beispielsweise bei Kursangeboten?
4. Mit welchen Kosten ist die Zertifizierung nach Kenntnis der
Bundesregierung verbunden?
10. Erfolgt die Zertifizierung nicht normierter Angebote nach Kenntnis der
Bundesregierung unter anwendungsorientierten Bedingungen oder aufgrund der
Beurteilung des eingereichten Konzeptes?
Wie wird der Anbieter in den Zertifizierungsprozess einbezogen?
Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 2, 3, 4 und 10
gemeinsam beantwortet.
Es ist Aufgabe der Krankenkassen Leistungen zur verhaltensbezogenen
Prävention nach dem vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 20
Absatz 1 Satz 2 SGB V bestimmten Anforderungen und einheitlichen Verfahren zu
zertifizieren. Der hierfür vom GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung
unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstandes entwickelte „Leitfaden Prävention“
ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht (
www.gkv-
spitzenver-band.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/
praevention_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp).
Die überwiegende Mehrzahl der Krankenkassen hat im Rahmen einer
Kooperationsgemeinschaft für die Prüfung und Zertifizierung von verhaltensbezogenen
Leistungen die Zentrale Prüfstelle Prävention beauftragt (vgl.
www.zentrale-
pruefstelle-praevention.de). Diese prüft und zertifiziert die Leistungsangebote
kostenfrei in einem Online-Verfahren auf der Grundlage der vom GKV-
Spitzenverband festgelegten Kriterien hinsichtlich Inhalt und Methodik der Angebote
sowie der Qualifikation der Anbieter. Hierfür hat der Anbieter die jeweils
erforderlichen Nachweise einzureichen.
5. Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung gesonderte Kurse für die
Zertifizierung absolviert werden?
Wenn ja, wer bietet diese Kurse an?
Die Qualifikation der Anbieter legt der GKV-Spitzenverband für die jeweiligen
Handlungsfelder im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags nach § 20 Absatz 2
Satz 1 SGB V im Leitfaden Prävention fest (
www.gkv-spitzenverband.de/media/
dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/
praevention/praevention_leitfaden/2019_Leitfaden_Praev_Ueberarbeitung_
Kriterien_zur_Zertifizierung.pdf).
Dabei können themenbezogene Zusatzqualifikationen gefordert sein, die von
verschiedenen Ausbildungsinstitutionen angeboten werden.
6. Werden Re-Zertifizierungen nach Kenntnis der Bundesregierung notwendig
werden?
a) Wenn ja, in welchen Zeitintervallen?
b) Welche Kosten werden hier zu erwarten sein?
Derzeit werden Re-Zertifizierungen durch die Zentrale Prüfstelle Prävention für
verhaltensbezogene Leistungen nach drei Jahren notwendig. Im Bereich der
„Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)“-basierten
Selbstlernprogramme ist derzeit eine Re-Zertifizierung nach einem Jahr notwendig. Wenn ein
Evaluationsnachweis vorliegt, wird das Programm auf weitere zwei Jahre
zertifiziert.
Für die Re-Zertifizierung von Leistungsangeboten werden keine Gebühren
erhoben.
7. Gilt die Zertifizierungspflicht nach Kenntnis der Bundesregierung auch für
unternehmensinterne Anbieter, also angestellte Mitarbeiter, die Angebote
zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen?
Eine Zertifizierung wird notwendig, wenn die Krankenkasse eine Leistung
zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention im Betrieb erbringen möchte
(§ 20b Absatz 1 Satz 3 SGB V). Weiterhin ist die Zertifizierung notwendig, wenn
die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG für Maßnahmen zur
verhaltensbezogenen Prävention für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden soll.
8. Sind Anbieter mit Bachelor- oder Masterabschluss im Bereich der
betrieblichen Gesundheitsförderung nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Zertifizierungspflicht befreit?
Allein die mit einem Bachelor- oder Masterabschluss nachgewiesene
Qualifikation befreit nicht von der nach § 20b Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 20
Absatz 5 Satz 1 SGB V vorgesehenen Zertifizierung.
9. Wird die Bundesregierung einen Zertifizierungskatalog entwickeln, der
Unternehmen dazu befähigt, eine branchenspezifische Zertifizierung von
Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen?
Die Bundesregierung hält eine über die Zertifizierung von Leistungen zur
verhaltensbezogenen Prävention durch die Krankenkassen hinausgehende
branchenspezifische Zertifizierung nicht für erforderlich.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]