[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 26. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12776
19. Wahlperiode 28.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jochen Haug, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12268 –
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren
Drittstaaten durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Sommer 2015 sind millionenfach Menschen aus dem Nahen Osten, Afrika
und Asien in die EU eingereist und haben nach der Durchquerung mehrerer
sicherer Drittstaaten schließlich in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt
(vgl.
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_
migrant_population_statistics/de#Wanderungsstr.C3.B6me;
www.bamf.de/
SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht-
2015-zentrale-ergebnisse.pdf?__blob=publicationFile).
Vor dem 13. September 2015 konnte dieser Zustrom rechtlich und faktisch nur
schwer kontrolliert oder gar aufgehalten werden, da bis zu diesem Tag in
Gemäßheit der Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) keine
systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen etwa an
der deutsch-österreichischen Grenze durchgeführt wurden (vgl.
http://eur-lex.
europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri= LEGISSUM:l14514). Am 13.
September 2015 wurden die Grenzkontrollen jedoch gemäß Artikel 72 AEUV,
Artikel 25 ff. Schengener Grenzkodex wieder eingeführt und werden bis heute
durchgeführt (vgl.
www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/
grenzkontrollen-an-der-grenze-zu-oesterreichwiedereingef%C3%BChrt.html).
Seit diesem Tag müsste daher nach Auffassung der Fragesteller von Rechts
wegen jeder Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland
einzureisen versucht, ausnahmslos an der Grenze zurückgewiesen
beziehungsweise, wenn er erst hinter der Grenze aufgegriffen wird, zurückgeschoben
werden, wobei alle an Deutschland angrenzenden Staaten unstrittig sichere
Drittstaaten sind.
Die Frage nach der genauen Rechtsauffassung der Bundesregierung, nach den
genauen inhaltlichen Gründen und rechtlichen Erwägungen, die es der
Bundesregierung angezeigt oder jedenfalls rechtlich erlaubt erscheinen lassen nach
Auffassung der Fragesteller, anfangs millionenfach, inzwischen jährlich nur
noch hunderttausendfach geltendes Recht unangewendet zu lassen, ist bereits
Gegenstand mehrerer Kleiner Anfragen hauptsächlich der Fraktion der AfD
gewesen (vgl. die Kleine Anfrage vom 15. Januar 2018, Bundestagsdrucksache
19/560).
Die Bundesregierung hat die Anfragen der Fraktion der AfD nach den jeweils
zur Anwendung oder auch zur Nichtanwendung gekommenen
Rechtsvorschriften jedoch nach Auffassung der Fragesteller bislang nie präzise und juristisch
nachvollziehbar beantwortet (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom
14. Februar 2018, Bundestagsdrucksache 19/753). Stattdessen verweist sie „auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7311 vom 20. Januar 2016
(Vorbemerkung der Bundesregierung) sowie auf die Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, auf die
Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/12640“ (ebda., S. 2). Die in
den genannten Quellen zu findenden Rechtsauskünfte sind nach Auffassung der
Fragesteller jedoch viel zu vage und zu allgemein, um eine rechtliche
Begutachtung der Rechtsauffassung der Bundesregierung zu erlauben. Die insofern
relevanten Passagen lauten nämlich schlicht:
„Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz
nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18
Absatz 2, Absatz 4 AsylG)“ (Bundestagsdrucksache 18/7311, S. 2),
beziehungsweise:
„Die Entscheidung beinhaltet, dass Drittstaatsangehörige, die in Deutschland
um Schutz nachsuchen, derzeit nicht an der Grenze zurückgewiesen werden
(§ 18 Absatz 2, 4 des Asylgesetzes). Sie wurde im Zusammenhang mit der
vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen
Binnengrenzen am 13. September 2015 im Rahmen der bestehenden
Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen“ (Bundestagsdrucksache
18/12640, S. 7 f.).
Die Behauptung der Bundesregierung, ihre Einlasspolitik könne rechtlich auf
die Vorschrift aus § 18 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 des Asylgesetzes
gestützt werden, steht in merklichem Gegensatz zu wiederholten öffentlichen
Äußerungen des seinerzeitigen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière,
nach denen die Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes gerade nicht zur
Anwendung komme, da sie durch europarechtliche Vorschriften – welche genau, sagte
er allerdings nicht – „überlagert“ werde (so Bundesminister de Maizière in der
5. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Dezember 2017, TOP 10:
Befragung der Bundesregierung, auf die Frage der Abgeordneten Beatrix von Storch;
ganz ähnlich auch schon ders., in: Barbara Frenz/Peter Michael Huber/Andreas
Rödder [Hrsg.], Die Freiheit verteidigen, die Demokratie stärken – eine
bleibende Herausforderung, Gedenksymposium anlässlich des 40. Todestages von
Hanns Martin Schleyer, Berlin 2018, S. 51 ff. auf die Frage des Kölner
Hochschullehrers Ulrich Vosgerau).
Weiter stand die Behauptung der Bundesregierung, ihr Handeln oder auch
Nichthandeln im Zusammenhang mit unterbliebenen Zurückweisungen
illegaler Einwanderer an deutschen Grenzen sei von der Vorschrift aus § 18 des
Asylgesetzes angeleitet, von jeher in Gegensatz zu öffentlichen Äußerungen des
seinerzeitigen Bundesjustizministers Heiko Maas, der jederzeitige Einlass illegaler
Einwanderer habe nichts mit der Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes zu tun,
sondern rechtfertige sich kraft des Selbsteintrittsrechts aus Artikel 17 der
sogenannten Dublin-III-Verordnung. Dabei hatte der seinerzeitige
Bundesjustizminister zunächst noch behauptet: „[Von dem Selbsteintrittsrecht] hat Deutschland
im vergangenen Jahr [2015] in einer humanitären Ausnahmesituation
vorübergehend Gebrauch gemacht, und diese Praxis wurde im November [2015]
beendet“ (Bundesminister Heiko Maas, Wer das Recht wirklich schwächt, in: FAZ
Nummer 25, 30. Januar 2016, S. 10). Nur wenig später, im März 2016,
behauptete der seinerzeitige Bundesjustizminister in einem Interview mit dem
Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ dann aber, die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der sogenannten Dublin-III-Verordnung sei nach wie vor die
Rechtsgrundlage für die massenhafte Aufnahme von Asylbewerbern aus sicheren
Drittstaaten in Deutschland (Heiko Maas, Den Menschen die Wahrheit sagen,
Interview mit Melanie Amann und Christiane Hoffmann, DER SPIEGEL
Nummer 11, 12. März 2016, S. 26 ff.). Die Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes
erwähnte der Bundesminister hingegen gar nicht.
Demgegenüber hat sich die Bundesregierung im März 2018 darauf festgelegt,
das Selbsteintrittsrecht sei im Jahr 2015 lediglich in 10 495 Fällen, im Jahr 2016
in 39 663 Fällen und im Jahr 2017 in 6 598 Fällen ausgeübt worden
(Bundestagsdrucksache 19/1241 vom 16. März 2018, S. 14, Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten Dr. Michael Espendiller). Da für das Jahr 2015 wohl von der
Aufnahme von etwa 890 000 Asylbewerbern ausgegangen werden muss (
www.bmi.
bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2016/09/asylsuchende-2015.html),
würde dies bedeuten, dass im Jahr 2015 etwa 879 500 Asylbewerber nicht
aufgrund des Selbsteintrittsrechts der sogenannten Dublin-III-Verordnung
eingelassen und aufgenommen worden sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat sich mehrfach und ausführlich mit der in der
Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Fragestellung auseinandergesetzt. Insoweit
wird insbesondere auf die Antworten der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksachen 18/7311, 18/12640 (Antworten auf die Schriftlichen Fragen 12 und 13 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen), 19/753 und 19/883 verwiesen. Bei der
Beantwortung der nachstehenden Fragen geht die Bundesregierung davon aus, dass die
Fragesteller die Definition der Drittstaaten nach § 26a Absatz 2 des Asylgesetzes
(AsylG) zu Grunde legen.
1. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
Die Fragen 1a bis 1c werden zusammen beantwortet.
Im Jahr 2015 wurde insgesamt zehn Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die
Einreise verweigert. Eine weitere Differenzierung nach den
Tatbestandsalternativen des § 18 Absatz 2 AsylG wird statistisch nicht vorgenommen.
2. Wie oft wurde im Jahr 2015 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 97 Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG
zurückgeschoben.
3. Wie oft wurde im Jahr 2015 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
4. Zählt nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung zu den von § 18
Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative in Bezug genommenen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union auch das Selbsteintrittsrecht aus Artikel 17
Absatz 1 Dublin-III-Verordnung?
Wenn ja, auf welche genauen rechtlichen Erwägungen stützt die
Bundesregierung diese Rechtsvorstellung, wo doch Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-
Verordnung nach Ansicht der Fragesteller erkennbar nicht unionsrechtlich
eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet, sondern
dieser allenfalls die rechtliche Möglichkeit einräumt, sich selbst die
Zuständigkeit zuzuweisen, was nach Ansicht der Fragesteller aber eben niemals
zwingend, sondern stets nur optional ist?
Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zu abstrakten
Rechtsauslegungsfragen. Soweit die Fragestellung auf die im Herbst 2015 getroffene Entscheidung
abzielt, nach § 18 Absatz 4 AsylG von Einreiseverweigerungen oder
Zurückschiebungen abzusehen, wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
5. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
6. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
7. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
8. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
9. Wurden im Jahr 2015 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der
Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Statistische
Daten im Sinne der Fragestellung werden im Übrigen nicht erhoben.
10. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2015 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
Die Fragen 10a und 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland führt kein Ein- und Ausreiseregister. Im
Übrigen sind an den deutschen Schengen-Binnengrenzen – vorbehaltlich einer
vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Maßgabe der
Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) – keine Grenzkontrollen
zulässig.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen daher nicht vor.
Erkenntnisse liegen allein dazu vor, dass im Jahr 2015 87 666 Personen ohne
gültige Reisedokumente im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Erkenntnisse liegen zudem dazu vor, dass im Jahr 2015 6 098 Personen mit
gültigen Reisedokumenten im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
11. Wie viele Personen sind im Jahr 2015 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
12. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2016
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
Die Fragen 12a bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2016 wurde insgesamt 43 Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die
Einreise verweigert. Eine weitere Differenzierung nach den Tatbestandsalternativen
des § 18 Absatz 2 AsylG wird statistisch nicht vorgenommen.
13. Wie oft wurde im Jahr 2016 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
Im Jahr 2016 wurden insgesamt fünf Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG
zurückgeschoben.
14. Wie oft wurde im Jahr 2016 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
15. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
16. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
17. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
18. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
Die Fragen 14 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
19. Wurden im Jahr 2016 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der
Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Statistische
Daten im Sinne der Fragestellung werden im Übrigen nicht erhoben.
20. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2016 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
Die Fragen 20a und 20b werden gemeinsam beantwortet.
Erkenntnisse liegen allein dazu vor, dass im Jahr 2016 20 894 Personen ohne
gültige Reisedokumente im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Erkenntnisse liegen zudem dazu vor, dass im Jahr 2016 639 Personen mit
gültigen Reisedokumenten im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
21. Wie viele Personen sind im Jahr 2016 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
22. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2017
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
Die Fragen 22a bis 22c werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2017 wurde insgesamt fünf Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die
Einreise verweigert. Eine weitere Differenzierung nach den
Tatbestandsalternativen des § 18 Absatz 2 AsylG wird statistisch nicht vorgenommen.
23. Wie oft wurde im Jahr 2017 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
Im Jahr 2017 wurden insgesamt acht Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG
zurückgeschoben.
24. Wie oft wurde im Jahr 2017 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
25. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
26. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
27. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
28. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
Die Fragen 24 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
29. Wurden im Jahr 2017 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der
Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Statistische
Daten im Sinne der Fragestellung werden im Übrigen nicht erhoben.
30. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2017 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
Die Fragen 30a und 30b werden gemeinsam beantwortet.
Erkenntnisse liegen allein dazu vor, dass im Jahr 2017 9 129 Personen ohne
gültige Reisedokumente im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Erkenntnisse liegen zudem dazu vor, dass im Jahr 2017 668 Personen mit
gültigen Reisedokumenten im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
31. Wie viele Personen sind im Jahr 2017 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
32. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2018
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
Die Fragen 32a bis 32c werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2018 wurde insgesamt sieben Personen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG die
Einreise verweigert. Eine weitere Differenzierung nach den
Tatbestandsalternativen des § 18 Absatz 2 AsylG wird statistisch nicht vorgenommen.
Darüber hinaus sind im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der
Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit dem
griechischen Migrationsministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden,
die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der
Kategorie 1 in Griechenland aufweisen, im Rahmen der vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze
sieben Zurückweisungen nach Griechenland vollzogen worden und wurden an der
deutsch-österreichischen Grenze im Rahmen der vorübergehend
wiedereingeführten Grenzkontrollen insgesamt vier Personen zurückgewiesen, die über eine
Wiedereinreisesperre verfügten und ein Schutzersuchen äußerten.
33. Wie oft wurde im Jahr 2018 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
Im Jahr 2018 wurden insgesamt 13 Personen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG
zurückgeschoben.
34. Wie oft wurde im Jahr 2018 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
35. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
36. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
37. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
38. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
Die Fragen 34 bis 38 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
39. Wurden im Jahr 2018 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der
Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Statistische
Daten im Sinne der Fragestellung werden im Übrigen nicht erhoben.
40. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2018 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
Die Fragen 40a und 40b werden gemeinsam beantwortet.
Erkenntnisse liegen allein dazu vor, dass im Jahr 2018 5 445 Personen ohne
gültige Reisedokumente im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Erkenntnisse liegen zudem dazu vor, dass im Jahr 2018 446 Personen mit
gültigen Reisedokumenten im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei und den
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um
Asyl nachgesucht haben.
Ab dem Jahr 2018 können ergänzend Angaben zum Anteil der volljährigen
Asylerstantragsteller gemacht werden, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Verlauf des Asylverfahrens Identitätspapiere vorgelegt haben. Dieser
Anteil lag im Jahr 2018 bei ca. 46 Prozent.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
41. Wie viele Personen sind im Jahr 2018 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
42. In wie vielen Fällen wurde im ersten Quartal 2019
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
Die Fragen 42a bis 42c werden gemeinsam beantwortet.
Seit dem 1. Januar 2019 liegen infolge einer umfangreichen Umstellung der
bundespolizeilichen Statistikerhebung keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung mehr vor.
Darüber hinaus sind vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 im
Zusammenhang mit den Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium bzw. dem
spanischen Innenministerium über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der
Kategorie 1 in Griechenland bzw. Spanien aufweisen, im Rahmen der vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Grenze 15 Zurückweisungen nach Griechenland bzw. Spanien vollzogen worden
und wurden an der deutsch-österreichischen Grenze im Rahmen der
vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen insgesamt drei Personen
zurückgewiesen, die über eine Wiedereinreisesperre verfügten und ein Schutzersuchen
äußerten.
43. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes
angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben?
Auf die Antwort zu den Fragen 42a bis 42c wird verwiesen.
44. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1.
Alternative des Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
45. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
46. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
47. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
48. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
Die Fragen 44 bis 48 werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben.
49. Wurden im ersten Quartal 2019 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der
Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Statistische
Daten im Sinne der Fragestellung werden im Übrigen nicht erhoben.
50. Wie viele spätere Asylbewerber sind im ersten Quartal 2019 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
Die Fragen 50a und 50b werden gemeinsam beantwortet.
Erkenntnisse liegen allein dazu vor, dass im ersten Quartal 2019 1 768 Personen
ohne gültige Reisedokumente im Rahmen ihrer Einreise bei der Bundespolizei
und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden um Asyl nachgesucht haben.
Für das erste Quartal 2019 können ergänzend Angaben zum Anteil der
volljährigen Asylerstantragsteller gemacht werden, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Verlauf des Asylverfahrens Identitätspapiere vorgelegt haben.
Dieser Anteil lag im ersten Quartal 2019 bei ca. 45 Prozent.
Im Übrigen wird zu Frage 50b auf die Antwort zu den Fragen 42a, 42b und 42c
verwiesen.
51. Wie viele Personen sind im ersten Quartal 2019 insgesamt ohne gültige
Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
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ISSN 0722-8333]