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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
30.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1236314.08.2019
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12363
19. Wahlperiode 14.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Alexander Müller,
Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Gerald Ullrich und
der Fraktion der FDP
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw.
17. Bundesimmissionsschutzverordnung
Im Juli 2017 verabschiedete die EU-Kommission den Durchführungsbeschluss
2017/1442 zu der besten verfügbaren Technik (BVT), welche bis August 2018 in
nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Ziel der BVT-
Schlussfolgerungen ist, verbindliche Vorschriften zur Genehmigung entsprechender
Industrieanlagen festzuschreiben, die wirtschaftliche, technische und ökologische Aspekten
berücksichtigt.
Die BVT-Schlussfolgerung sieht die Reduzierung von Grenzwerten für
Industrieemissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotorenanlagen vor. Der Entwurf sieht eine generelle Verschärfung der
Emissionsgrenzwerte vor. In den ersten Vorschlägen des Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 20. Dezember 2018 zur Umsetzung
in nationales Recht sind diese am unteren Ende (schärfste Grenzwerte) des in dem
BVT-Durchführungsbeschluss ausdrücklich gestatteten Spielraums angesiedelt.
Es ist nach Ansicht der Fragesteller nicht ersichtlich, auf welcher
Argumentationsgrundlage die Bundesregierung die Grenzwerte am unteren Ende festlegt. Von
diesen sind vor allem Kohlekraftwerke unmittelbar betroffen – insbesondere von
den Änderungen der Grenzwerte für Stickoxide (NOx) und Quecksilber (Hg).
Als Grundlage zur Festlegung der Grenzwerte dient der Projektionsbericht 2017.
Hierbei werden europäische und nationale Maßnahmen nach Erhebung der
Datengrundlage zur Erstellung des Berichts kaum oder gar nicht berücksichtigt.
Weiter ist der durch die „Kommission für Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“ (KWSB) beschlossene Kapazitätsrückgang und die somit
kontinuierliche Reduktion der Emissionen nicht berücksichtigt.
Von den Grenzwerten sind vor allem Großfeuerungsanlagen mit festen, flüssigen
oder biogenen Brennstoffen betroffen. Im Extremfall kann die Nichteinhaltung
der sehr streng ausgelegten Grenzwerte zur Schließung der Anlagen führen. Im
Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Maßnahmen zur Luftreinhaltung
nach Beginn der Datenerhebung des Projektionsberichts und die
Nichtberücksichtigung der Kapazitätsreduktion ist die besonders strenge Auslegung des
Grenzwertrahmens, welche zu vorzeitiger Schließung von Kohlekraftanlagen
führen könnte, nach Ansicht der Fragesteller nicht verhältnismäßig und steht den
Empfehlungen der KWSB entgegen. Weiter ist nach Ansicht der Fragesteller
anzuzweifeln, ob das Ziel der wirtschaftlichen, technischen und ökologischen
Vereinbarkeit der BVT-Schlussfolgerung mittels der oben genannten Argumente
erreicht worden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie weit ist der Planungsprozess zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung
in deutsches Recht fortgeschritten?
2. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für
Quecksilber am unteren Rand des Spielraums, der im BVT-
Durchführungsbeschluss aufgezeigt wurde?
3. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für
Stickoxide am unteren Rand, der im BVT-Durchführungsbeschluss
aufgezeigt wurde?
4. Welche Maßnahmen wurden nach Informationen der Bundesregierung bei
der Erstellung des Projektionsberichts 2017 berücksichtigt?
Welche nicht?
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial von
Emissionen der
a) nicht berücksichtigten Maßnahmen und
b) der Reduktion durch die KWSB ein?
6. Unter Abwägung welcher Aspekte wurden die Grenzwerte am unteren Rand
des Spielraums festgelegt?
7. Wann wurde zuletzt der Stand der Technik gemäß des Sevilla-Prozesses
festgestellt, und für wie repräsentativ hält die Bundesregierung die Feststellung
des Stands der Technik?
8. Sieht die Bundesregierung beim derzeitigen Ausarbeitungsstand einen
Konflikt mit dem Abschlussbericht der „Kommission für Wachstum,
Strukturwandel und Beschäftigung“?
Wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der
Grenzwertfestlegung am unteren Rand?
10. Wie viele Kraftwerke halten nach Kenntnisstand der Bundesregierung die
neuen Grenzwerte nicht ein (bitte nach Standort und Emissionsmessung
auflisten)?
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial durch die
Kapazitätsreduktion der KWSB ein?
Berlin, den 29. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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