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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
30.08.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1236314.08.2019
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12363
19. Wahlperiode 14.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Alexander Müller,
Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Gerald Ullrich und
der Fraktion der FDP
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw.
17. Bundesimmissionsschutzverordnung
Im Juli 2017 verabschiedete die EU-Kommission den Durchführungsbeschluss
2017/1442 zu der besten verfügbaren Technik (BVT), welche bis August 2018 in
nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Ziel der BVT-
Schlussfolgerungen ist, verbindliche Vorschriften zur Genehmigung entsprechender
Industrieanlagen festzuschreiben, die wirtschaftliche, technische und ökologische Aspekten
berücksichtigt.
Die BVT-Schlussfolgerung sieht die Reduzierung von Grenzwerten für
Industrieemissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotorenanlagen vor. Der Entwurf sieht eine generelle Verschärfung der
Emissionsgrenzwerte vor. In den ersten Vorschlägen des Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 20. Dezember 2018 zur Umsetzung
in nationales Recht sind diese am unteren Ende (schärfste Grenzwerte) des in dem
BVT-Durchführungsbeschluss ausdrücklich gestatteten Spielraums angesiedelt.
Es ist nach Ansicht der Fragesteller nicht ersichtlich, auf welcher
Argumentationsgrundlage die Bundesregierung die Grenzwerte am unteren Ende festlegt. Von
diesen sind vor allem Kohlekraftwerke unmittelbar betroffen – insbesondere von
den Änderungen der Grenzwerte für Stickoxide (NOx) und Quecksilber (Hg).
Als Grundlage zur Festlegung der Grenzwerte dient der Projektionsbericht 2017.
Hierbei werden europäische und nationale Maßnahmen nach Erhebung der
Datengrundlage zur Erstellung des Berichts kaum oder gar nicht berücksichtigt.
Weiter ist der durch die „Kommission für Wachstum, Strukturwandel und
Beschäftigung“ (KWSB) beschlossene Kapazitätsrückgang und die somit
kontinuierliche Reduktion der Emissionen nicht berücksichtigt.
Von den Grenzwerten sind vor allem Großfeuerungsanlagen mit festen, flüssigen
oder biogenen Brennstoffen betroffen. Im Extremfall kann die Nichteinhaltung
der sehr streng ausgelegten Grenzwerte zur Schließung der Anlagen führen. Im
Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Maßnahmen zur Luftreinhaltung
nach Beginn der Datenerhebung des Projektionsberichts und die
Nichtberücksichtigung der Kapazitätsreduktion ist die besonders strenge Auslegung des
Grenzwertrahmens, welche zu vorzeitiger Schließung von Kohlekraftanlagen
führen könnte, nach Ansicht der Fragesteller nicht verhältnismäßig und steht den
Empfehlungen der KWSB entgegen. Weiter ist nach Ansicht der Fragesteller
anzuzweifeln, ob das Ziel der wirtschaftlichen, technischen und ökologischen
Vereinbarkeit der BVT-Schlussfolgerung mittels der oben genannten Argumente
erreicht worden ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie weit ist der Planungsprozess zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung
in deutsches Recht fortgeschritten?
2. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für
Quecksilber am unteren Rand des Spielraums, der im BVT-
Durchführungsbeschluss aufgezeigt wurde?
3. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für
Stickoxide am unteren Rand, der im BVT-Durchführungsbeschluss
aufgezeigt wurde?
4. Welche Maßnahmen wurden nach Informationen der Bundesregierung bei
der Erstellung des Projektionsberichts 2017 berücksichtigt?
Welche nicht?
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial von
Emissionen der
a) nicht berücksichtigten Maßnahmen und
b) der Reduktion durch die KWSB ein?
6. Unter Abwägung welcher Aspekte wurden die Grenzwerte am unteren Rand
des Spielraums festgelegt?
7. Wann wurde zuletzt der Stand der Technik gemäß des Sevilla-Prozesses
festgestellt, und für wie repräsentativ hält die Bundesregierung die Feststellung
des Stands der Technik?
8. Sieht die Bundesregierung beim derzeitigen Ausarbeitungsstand einen
Konflikt mit dem Abschlussbericht der „Kommission für Wachstum,
Strukturwandel und Beschäftigung“?
Wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der
Grenzwertfestlegung am unteren Rand?
10. Wie viele Kraftwerke halten nach Kenntnisstand der Bundesregierung die
neuen Grenzwerte nicht ein (bitte nach Standort und Emissionsmessung
auflisten)?
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial durch die
Kapazitätsreduktion der KWSB ein?
Berlin, den 29. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1287930.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12363 - Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12363 –
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw.
17. Bundesimmissionsschutzverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2017 verabschiedete die EU-Kommission den
Durchführungsbeschluss 2017/1442 zu der besten verfügbaren Technik (BVT), welche bis
August 2018 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Ziel der
BVT-Schlussfolgerungen ist, verbindliche Vorschriften zur Genehmigung
entsprechender Industrieanlagen festzuschreiben, die wirtschaftliche, technische
und ökologische Aspekten berücksichtigt.
Die BVT-Schlussfolgerung sieht die Reduzierung von Grenzwerten für
Industrieemissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotorenanlagen vor. Der Entwurf sieht eine generelle Verschärfung der
Emissionsgrenzwerte vor. In den ersten Vorschlägen des Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 20. Dezember 2018
zur Umsetzung in nationales Recht sind diese am unteren Ende (schärfste
Grenzwerte) des in dem BVT-Durchführungsbeschluss ausdrücklich
gestatteten Spielraums angesiedelt. Es ist nach Ansicht der Fragesteller nicht
ersichtlich, auf welcher Argumentationsgrundlage die Bundesregierung die
Grenzwerte am unteren Ende festlegt. Von diesen sind vor allem Kohlekraftwerke
unmittelbar betroffen – insbesondere von den Änderungen der Grenzwerte für
Stickoxide (NOx) und Quecksilber (Hg).
Als Grundlage zur Festlegung der Grenzwerte dient der Projektionsbericht
2017. Hierbei werden europäische und nationale Maßnahmen nach Erhebung
der Datengrundlage zur Erstellung des Berichts kaum oder gar nicht
berücksichtigt. Weiter ist der durch die „Kommission für Wachstum, Strukturwandel
und Beschäftigung“ (KWSB) beschlossene Kapazitätsrückgang und die somit
kontinuierliche Reduktion der Emissionen nicht berücksichtigt.
Von den Grenzwerten sind vor allem Großfeuerungsanlagen mit festen,
flüssigen oder biogenen Brennstoffen betroffen. Im Extremfall kann die
Nichteinhaltung der sehr streng ausgelegten Grenzwerte zur Schließung der Anlagen
führen. Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Maßnahmen zur
Luftreinhaltung nach Beginn der Datenerhebung des Projektionsberichts und die
Nichtberücksichtigung der Kapazitätsreduktion ist die besonders strenge
Auslegung des Grenzwertrahmens, welche zu vorzeitiger Schließung von Kohle-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12879
19. Wahlperiode 30.08.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 28. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kraftanlagen führen könnte, nach Ansicht der Fragesteller nicht
verhältnismäßig und steht den Empfehlungen der KWSB entgegen. Weiter ist nach Ansicht
der Fragesteller anzuzweifeln, ob das Ziel der wirtschaftlichen, technischen
und ökologischen Vereinbarkeit der BVT-Schlussfolgerung mittels der oben
genannten Argumente erreicht worden ist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es ist unklar, was die Fragesteller unter den „ersten Vorschläg(n) des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom
20. Dezember 2018 zur Umsetzung in nationales Recht“ (siehe Vorbemerkung)
verstehen.
Sofern die Fragesteller sich dabei auf ein Diskussionspapier des BMU
beziehen, das als Anlage zu einem Einladungsschreiben vom 20. Dezember 2018 zu
einem Fachgespräch am 16. Januar 2019 versandt worden ist, ist folgendes
festzustellen: Gegenstand dieses Diskussionspapiers sind Vorschläge für
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Ein Bezug zu
Kohlekraftwerken besteht insoweit nicht.
Sofern die Fragesteller sich mit ihrer Anfrage auf eine E-Mail des BMU
beziehen, mit dem die Anhörung der Verbände zum Entwurf des Nationalen
Luftreinhalteprogramms (NLRP) am 20. Dezember 2018 eingeleitet wurde, ist
folgendes festzustellen: Das Nationale Luftreinhalteprogramm der
Bundesrepublik Deutschland wurde am 22. Mai 2019 im Bundeskabinett verabschiedet
und ist seitdem unter dem Link www.bmu.de/download/nationales-luftreinhalte
programm-der-bundesrepublik-deutschland/ im Internet verfügbar. Die Ende
Januar 2019 vorgelegten Empfehlungen der Kommission „Wachstum,
Strukturwandel und Beschäftigung“ wurden in der abschließenden Fassung des
Nationalen Luftreinhalteprogramms berücksichtigt. U. a. sieht das Nationale
Luftreinhalteprogramm vor, dass der Ausstieg aus der Verstromung von Braun- und
Steinkohle gemäß den Empfehlungen einen wesentlichen Beitrag zur
Einhaltung der Minderungsverpflichtungen bei den Luftschadstoffen Stickstoffoxid
und Schwefeldioxid leisten soll.
1. Wie weit ist der Planungsprozess zur Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerung in deutsches Recht fortgeschritten?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Christian Kühn auf Bundestagsdrucksache
19/ 12234 verwiesen.
2. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes
für Quecksilber am unteren Rand des Spielraums, der im BVT-
Durchführungsbeschluss aufgezeigt wurde?
3. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für
Stickoxide am unteren Rand, der im BVT-Durchführungsbeschluss
aufgezeigt wurde?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Entscheidung über die Festlegung bestimmter Grenzwerte ist noch nicht
getroffen. Ein Verordnungsentwurf zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 wird derzeit erarbeitet. Gemäß Artikel 18 der
Richtlinie 2010/75/EU sind die Mitgliedstaaten dabei auch verpflichtet, zur
Erreichung von Umweltqualitätsnormen strengere Auflagen, als durch die
Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, zu prüfen. Dies
kann z. B. zu erhöhten betriebstechnischen Anforderungen oder zur
Einschränkungen des Betriebs führen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 8 und 9 verwiesen.
4. Welche Maßnahmen wurden nach Informationen der Bundesregierung
bei der Erstellung des Projektionsberichts 2017 berücksichtigt?
Welche nicht?
Der Projektionsbericht der Bundesregierung 2017 ist unter dem folgenden
Link im Internet abrufbar: www.bmu.de/download/projektionsbericht-
derbundesregierung-2017/.
Die darin berücksichtigten Sektor übergreifenden Maßnahmen sind in
Abschnitt 2.7 und die Maßnahmen in einzelnen Sektoren in Abschnitt 2.8
detailliert beschrieben.
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial von
Emissionen der
a) nicht berücksichtigten Maßnahmen und
b) der Reduktion durch die KWSB ein?
Im Nationalen Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland geht
die Bundesregierung davon aus, dass der Minderungsbeitrag eines Ausstiegs
aus der Verstromung von Braun- und Steinkohle gemäß Empfehlungen der
WSB-Kommission bei rund 32,3 Kilotonnen Stickstoffoxid und 34,8
Kilotonnen Schwefeloxid im Jahr 2030 liegt.
Für diese Abschätzung wurden diverse Annahmen u.a. zur schrittweisen
Reduktion der Kohleverstromung, der Wirkungsgrade und Emissionswerte
der einzelnen Anlagen, des Gesamtstrombedarfs in bestimmten Sektoren, des
Import-Export-Saldos der Stromproduktion sowie des Kapazitätsausbaus
emissionsarmer erneuerbarer Energieträger (insbesondere Wind und Fotovoltaik)
getroffen, die mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet sind. Insofern ist
eine Überprüfung der Abschätzungen erforderlich, sobald der tatsächliche
Ausstiegspfad feststeht.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass auf Basis der Empfehlungen der
Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ das mit dem
Klimaschutzplan 2050 beschlossene Sektorziel zur Minderung von Treibhausgas-
Emissionen für die Energiewirtschaft erreicht werden kann.
6. Unter Abwägung welcher Aspekte wurden die Grenzwerte am unteren
Rand des Spielraums festgelegt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
7. Wann wurde zuletzt der Stand der Technik gemäß des Sevilla-Prozesses
festgestellt, und für wie repräsentativ hält die Bundesregierung die
Feststellung des Stands der Technik?
Ziel des sogenannten Sevilla-Prozesses ist die Erstellung eines
Referenzdokuments zu den Besten Verfügbaren Techniken (BREF) für bestimmte industrielle
Tätigkeiten. Dabei werden insbesondere die mit den Besten Verfügbaren
Techniken verbundenen assoziierten Emissionsbandbreiten festgelegt (BAT AEL).
Die Erarbeitung erfolgt unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten sowie der
Umwelt- und Wirtschaftsverbände und stellt grundsätzlich eine repräsentative
Beschreibung der Besten Verfügbaren Technik sicher.
Auf dieser Grundlage erarbeitet die Europäische Kommission
Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen), die dann
von den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Die
BVT-Schlussfolgerungen werden von der Europäischen Kommission als
Durchführungsbeschlüsse zur Richtlinie 2010/75/EU veröffentlicht.
Insbesondere die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen BAT AEL sind für die
Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden.
In Bezug auf den Zeitpunkt der letzten Überarbeitung der BVT-
Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen wird auf die Vorbemerkung der
Fragesteller verwiesen.
8. Sieht die Bundesregierung beim derzeitigen Ausarbeitungsstand einen
Konflikt mit dem Abschlussbericht der „Kommission für Wachstum,
Strukturwandel und Beschäftigung“?
Wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der
Grenzwertfestlegung am unteren Rand?
Die Fragen 6, 8 und 9 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Festlegung nationaler Emissionsanforderungen für Luftschadstoffe erfolgt
nach den Grundsätzen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter
Berücksichtigung europäischer Vorgaben. Insbesondere erfolgt dabei auch die
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Nutzen und Aufwand
möglicher Maßnahmen.
Ein Widerspruch oder Konflikt zu den Empfehlungen des Abschlussberichts
der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung wird daher
seitens der Bundesregierung nicht gesehen.
10. Wie viele Kraftwerke halten nach Kenntnisstand der Bundesregierung die
neuen Grenzwerte nicht ein (bitte nach Standort und Emissionsmessung
auflisten)?
Da eine Festlegung der Bundesregierung auf neue Emissionsgrenzwerte noch
nicht erfolgt ist, liegen zu den erfragten Anlagenzahlen keine Erkenntnisse vor.
In Bezug auf Emissionsdaten zu Stickstoffoxiden aus Kohlekraftwerken wird
allgemein auf die Anhänge 1 und 2 des Gutachtens „Stickstoffoxid-Emissionen
aus Kohlekraftwerken“ vom 12. Oktober 2018 verwiesen (www.bund.net/filead
min/user_upload_bund/publikationen/kohle/kohle_stickoxid_emissionen_gut
achten.pdf).
In Bezug auf Emissionsdaten zu Quecksilber aus Kohlekraftwerken wird
allgemein auf die Anhänge 3 und 4 des Gutachtens „Quecksilber-
Minderungsstrategie für Nordrhein-Westfalen“ vom 2. April 2016, korrigiert am
12. Mai 2017, verwiesen (www.umwelt-und-gesundheit.nrw.de/fileadmin/
redaktion/PDF-Dateien/Gutachten_Quecksilber-Minderungsstrate
gie_NRW_12-05-2017.pdf).
Weitere Informationen zu den Emissionen von Kohlekraftwerken finden sich
auch in Kapitel 5 des BREFs für Großfeuerungsanlagen (https: / /eippcb.
jrc.ec.europa.eu/reference/BREF/LCP/JRC107769_LCP_bref2017.pdf).
11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial durch die
Kapazitätsreduktion der KWSB ein?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Weitere Abschätzungen für Zeiträume nach dem Jahr 2030 wurden im Kontext
des Nationalen Luftreinhalteprogramms nicht erstellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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