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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

30.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1236314.08.2019

Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12363 19. Wahlperiode 14.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht in der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung Im Juli 2017 verabschiedete die EU-Kommission den Durchführungsbeschluss 2017/1442 zu der besten verfügbaren Technik (BVT), welche bis August 2018 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Ziel der BVT- Schlussfolgerungen ist, verbindliche Vorschriften zur Genehmigung entsprechender Industrieanlagen festzuschreiben, die wirtschaftliche, technische und ökologische Aspekten berücksichtigt. Die BVT-Schlussfolgerung sieht die Reduzierung von Grenzwerten für Industrieemissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen vor. Der Entwurf sieht eine generelle Verschärfung der Emissionsgrenzwerte vor. In den ersten Vorschlägen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vom 20. Dezember 2018 zur Umsetzung in nationales Recht sind diese am unteren Ende (schärfste Grenzwerte) des in dem BVT-Durchführungsbeschluss ausdrücklich gestatteten Spielraums angesiedelt. Es ist nach Ansicht der Fragesteller nicht ersichtlich, auf welcher Argumentationsgrundlage die Bundesregierung die Grenzwerte am unteren Ende festlegt. Von diesen sind vor allem Kohlekraftwerke unmittelbar betroffen – insbesondere von den Änderungen der Grenzwerte für Stickoxide (NOx) und Quecksilber (Hg). Als Grundlage zur Festlegung der Grenzwerte dient der Projektionsbericht 2017. Hierbei werden europäische und nationale Maßnahmen nach Erhebung der Datengrundlage zur Erstellung des Berichts kaum oder gar nicht berücksichtigt. Weiter ist der durch die „Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (KWSB) beschlossene Kapazitätsrückgang und die somit kontinuierliche Reduktion der Emissionen nicht berücksichtigt. Von den Grenzwerten sind vor allem Großfeuerungsanlagen mit festen, flüssigen oder biogenen Brennstoffen betroffen. Im Extremfall kann die Nichteinhaltung der sehr streng ausgelegten Grenzwerte zur Schließung der Anlagen führen. Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Maßnahmen zur Luftreinhaltung nach Beginn der Datenerhebung des Projektionsberichts und die Nichtberücksichtigung der Kapazitätsreduktion ist die besonders strenge Auslegung des Grenzwertrahmens, welche zu vorzeitiger Schließung von Kohlekraftanlagen führen könnte, nach Ansicht der Fragesteller nicht verhältnismäßig und steht den Empfehlungen der KWSB entgegen. Weiter ist nach Ansicht der Fragesteller anzuzweifeln, ob das Ziel der wirtschaftlichen, technischen und ökologischen Vereinbarkeit der BVT-Schlussfolgerung mittels der oben genannten Argumente erreicht worden ist. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie weit ist der Planungsprozess zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung in deutsches Recht fortgeschritten? 2. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für Quecksilber am unteren Rand des Spielraums, der im BVT- Durchführungsbeschluss aufgezeigt wurde? 3. Wie begründet die Bundesregierung die Festlegung eines Grenzwertes für Stickoxide am unteren Rand, der im BVT-Durchführungsbeschluss aufgezeigt wurde? 4. Welche Maßnahmen wurden nach Informationen der Bundesregierung bei der Erstellung des Projektionsberichts 2017 berücksichtigt? Welche nicht? 5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial von Emissionen der a) nicht berücksichtigten Maßnahmen und b) der Reduktion durch die KWSB ein? 6. Unter Abwägung welcher Aspekte wurden die Grenzwerte am unteren Rand des Spielraums festgelegt? 7. Wann wurde zuletzt der Stand der Technik gemäß des Sevilla-Prozesses festgestellt, und für wie repräsentativ hält die Bundesregierung die Feststellung des Stands der Technik? 8. Sieht die Bundesregierung beim derzeitigen Ausarbeitungsstand einen Konflikt mit dem Abschlussbericht der „Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“? Wenn nein, warum nicht? 9. Plant die Bundesregierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Grenzwertfestlegung am unteren Rand? 10. Wie viele Kraftwerke halten nach Kenntnisstand der Bundesregierung die neuen Grenzwerte nicht ein (bitte nach Standort und Emissionsmessung auflisten)? 11. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Reduktionspotenzial durch die Kapazitätsreduktion der KWSB ein? Berlin, den 29. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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