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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Rückkehr von Kämpfern und Unterstützern islamistischer und terroristischer Organisationen aus Syrien und dem Irak
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
30.08.2019
Antwortdauer
15 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1242615.08.2019
Rückkehr von Kämpfern und Unterstützern islamistischer und terroristischer Organisationen aus Syrien und dem Irak
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12426
19. Wahlperiode 15.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck,
Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr,
Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Oliver Luksic,
Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger,
Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Rückkehr von Kämpfern und Unterstützern islamistischer und terroristischer
Organisationen aus Syrien und dem Irak
Nach der Zerschlagung des sogenannten Islamischen Staates in Syrien und im
Irak kehren Kämpfer und Unterstützer aus europäischen Staaten in ihre
Heimatländer zurück oder sitzen vor Ort in Haft. Auch Personen aus der Bundesrepublik
Deutschland sind in den letzten Jahren nach Syrien und in den Irak ausgereist, um
sich islamistischen Gruppen anzuschließen (vgl. WELT, www.welt.de/politik/
ausland/article195728129/Sicherheit-Von-160-IS-Anhaengern-aus-Deutschland-
fehlt-jede-Spur.html, letzter Aufruf 16. Juli 2019).
Die Opfer des so genannten Islamischen Staates haben ebenso wie weite Teile der
internationalen Staatengemeinschaft ein Interesse daran, dass die Beteiligung an
terroristischen Handlungen, an Straftaten gegen die Zivilbevölkerung und die
Unterstützung der Täter unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens
aufgeklärt wird. An welchem Ort diese Verfahren stattfinden sollen, ist bisher nicht
abschließend geklärt. Die irakische Zentralregierung hat nach Medienberichten
angeboten, auch ausländische IS-Anhänger im Irak vor Gericht zu stellen und zu
inhaftieren, wenn die Herkunftsstaaten die Kosten des Verfahrens tragen (vgl.
Süddeutsche Zeitung www.sueddeutsche.de/politik/dschihadisten-damit-
keinerzurueckkehrt-1.4445983, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Die US-Regierung fordert
hingegen, dass europäische Staaten die inhaftierten Personen zurücknehmen
(vgl. SPIEGEL ONLINE, www.spiegel.de/politik/deutschland/deutsche-is-
terroristenin-syrien-donald-trump-draengt-berlin-zoegert-a-1253817.html, letzter Aufruf
12. Juli 2019).
Eine größere Zahl der deutschen Ausgereisten ist mittlerweile individuell
zurückgekehrt. Teilweise müssen sich Rückkehrer vor deutschen Strafgerichten einem
Strafverfahren stellen. So liefen bereits im Jahr 2015 über 400 Strafverfahren
gegen mutmaßliche IS-Anhänger (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, www.faz.
net/agenturmeldungen/dpa/maas-rund-400-strafverfahren-gegen-is-anhaenger-in-
deutschland-13958172.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Daneben sind auch
zahlreiche Klagen von rückkehrwilligen Personen anhängig. So hat das
Verwaltungsgericht Berlin jüngst entschieden, dass die Kinder und die Ehefrau eines IS-
Anhängers in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sind, weil die Zustände
in den Camps, in denen die Familien in Syrien leben müssen, eine Gefahr für das Leben
der Kinder darstellen (vgl. MDR, www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/urteil-
deutschland-familie-is-kaempfer-syrien-100.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019).
Von Rückkehrern, die zum Teil in Kampfgebieten weiter radikalisiert wurden,
geht dabei nach Einschätzung von Experten eine erhebliche Gefährdung für die
deutsche Bevölkerung aus. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hält insbesondere
die Kinder von deutschen IS-Rückkehrern für gefährlich (vgl. SPIEGEL ONLINE,
www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsschutz-sieht-erhoehtes-risiko-
durch-is-rueckkehrer-a-1262781.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019). Die
Deradikalisierung von Rückkehrern muss daher neben der Strafverfolgung ein
wichtiger Bestandteil einer einheitlichen Strategie im Umgang mit aus Deutschland
ausgereisten IS-Anhängern sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr
2010 zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer
islamistischer Gruppen aus Deutschland nach Syrien oder in den Irak
ausgereist?
Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem
Zeitraum zur Unterstützung islamistischer Gruppen in andere Staaten ausgereist
(bitte jeweils nach Zielstaat aufschlüsseln)?
2. Wie viele der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder
anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig noch in Syrien
oder im Irak (bitte nach Staaten aufschlüsseln)?
Wie viele der ausgereisten Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Irak oder in Syrien verstorben?
a) Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen
Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist
sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak aufhalten, verfügen
nach Kenntnis der Bundesregierung über die deutsche
Staatsangehörigkeit?
Wie viele verfügen über sonstige deutsche Aufenthaltstitel?
Wie viele haben neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine
weitere Staatsangehörigkeit?
b) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak aufhalten,
wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland ein
Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
c) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak aufhalten,
liegt nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Haftbefehl
vor (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
3. Wie viele der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder
anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im Irak oder in
Syrien in Haft oder werden dort anderweitig festgehalten (bitte nach Staaten
aufschlüsseln)?
Wie viele sind jeweils männlich und weiblich?
a) Wie viele Personen der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen
Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten
Menschen, die sich gegenwärtig im Irak oder in Syrien in Haft befinden
oder anderweitig festgehalten werden, verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über eine deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche
Aufenthaltstitel?
Wie viele verfügen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch über
eine weitere?
b) Welche Staaten oder Organisationen kontrollieren nach Kenntnis der
Bundesregierung die Haftanstalten oder Einrichtungen, in denen sich zur
Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer
islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen in Syrien oder
im Irak befinden, und wie viele Personen aus dieser Gruppe befinden sich
in den Anstalten oder Einrichtungen jeweils?
c) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereist sind und sich gegenwärtig in Syrien oder im Irak in Haft befinden
oder anderweitig festgehalten werden, wird nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Deutschland ermittelt (bitte nach Staaten
aufschlüsseln)?
d) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereist sind und sich gegenwärtig in Syrien oder im Irak in Haft befinden
oder anderweitig festgehalten werden, liegt nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland ein Haftbefehl vor (bitte nach Staaten
aufschlüsseln)?
4. Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen
Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind,
halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig wieder im
Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf?
5. Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen
Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind
und sich gegenwärtig wieder im Staatsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Taten im
Zusammenhang mit dieser Unterstützung von einem deutschen Gericht
rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden?
6. Wie können deutsche Behörden in Syrien oder im Irak nach Kenntnis der
Bundesregierung Beweismittel und Zeugenaussagen bezüglich der
Aktivitäten von mutmaßlichen IS-Unterstützern erhalten oder sicherstellen?
Welche deutschen Behörden ermitteln derzeit in Syrien und im Irak?
Wie viele in den beiden Ländern inhaftierte aus Deutschland stammende
mutmaßliche IS-Unterstützer wurden diesbezüglich befragt?
7. Haben das Bundeskriminalamt (BKA) oder andere deutsche Behörden
gegenwärtig Zugang zu allen aus Deutschland stammenden und im Irak oder in
Syrien inhaftierten Personen?
8. Haben BKA-Beamte im April 2018 ohne Absprache mit den örtlichen
Behörden zwei mutmaßliche deutsche IS-Anhängerinnen aus dem Nordirak in
die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt (vgl. www.focus.de/magazin/
archiv/politik-diplomatische-krise-weil-das-bka-deutsche-is-frauen-aus-irak-
evakuierte_id_9395820.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019)?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge Schwierigkeiten
dabei, für deutsche BKA-Beamte Einreisevisa in den Irak zu erhalten?
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass trotz des von ihr anerkannten
legitimen Strafverfolgungsinteresses des Iraks keine zur Unterstützung des
sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus
Deutschland ausgereiste Person zum Tode verurteilt wird oder eine derartige
Strafe vollstreckt wird?
10. Inwiefern steht die Bundesregierung mit staatlichen oder nichtstaatlichen
Kräften in Syrien oder im Irak in Kontakt, um die Rückkehr von aus
Deutschland zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer
islamistischer Gruppen nach Irak oder Syrien ausgereisten Personen zu
gewährleisten oder zu erleichtern?
Bei wie vielen der zwischenzeitlich in die Bundesrepublik Deutschland
zurückgekehrten Personen hatten von der Bundesregierung ausgeübte
Bemühungen dieser Art einen Einfluss auf die Rückkehr?
11. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung bezüglich des Vorschlages,
ein Sondertribunal für Kämpfer und Unterstützer des sogenannten
Islamischen Staates im Irak einzurichten (www.dw.com/de/ein-sondertribunal-f%
C3%BCr-is-straft%C3%A4ter-im-irak/a-49065562, letzter Aufruf: 10. Juli
2019), von dem auch aus Deutschland stammende Personen verurteilt
werden könnten?
12. Wie verhält sich die Bundesregierung zu einem Vorschlag des Iraks, gegen
finanzielle Mittel Haftanstalten speziell für IS-Mitglieder oder Unterstützer
einzurichten oder sie zumindest vor Ort zu verurteilen und die Strafe vor Ort
zu vollstrecken (vgl. Süddeutsche Zeitung, www.sueddeutsche.de/politik/
dschihadisten-damit-keiner-zurueckkehrt-1.4445983, letzter Aufruf 12. Juli
2019)?
Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Gespräche mit
Vertretern der irakischen Regierung oder mit einer anderen Regierung eingeleitet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
13. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der gegen die Bundesrepublik
Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Berlin eingereichten Klage
(www.welt.de/politik/article195142503/Klage-gegen-Bundesrepublik-Auch-
IS-Rueckkehrer-verdienen-ein-rechtsstaatliches-Verfahren.html, letzter
Aufruf 10. Juli 2019) auf Rückholung von Deniz B. aus dem Irak?
Befindet sich Deniz B. noch im Irak?
Wenn ja, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, ihn nach
Deutschland zu bringen?
14. Wie verhält sich die Bundesregierung in Bezug auf die Verbringung zweier
in einem syrischen Flüchtlingslager lebender Waisenkinder zu ihren in
Deutschland lebenden Großeltern (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/
is-kinder-129.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019)?
Befinden sich die beiden Mädchen noch in Syrien?
Wenn ja, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, sie nach
Deutschland zu bringen?
15. Welche Kriterien hat die Bundesregierung erarbeitet, um besonders
schutzwürdige Personen (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/is-kinder-
129.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019) zu ermitteln, die in die
Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt werden sollen?
16. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass von
Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder
anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und sich
gegenwärtig oder zukünftig wieder in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten, keine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht?
Inwiefern leistet die Bundesregierung den Ländern bei der Überwachung
gefährlicher Rückkehrer, die nicht strafrechtlich verfolgt werden können,
Unterstützung?
17. Wie bewertet die Bundesregierung Umsetzung und Erfolg der „Leitlinien
zum Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten,
insbesondere in Syrien und Irak“?
18. Sind im Rahmen des Nationalen Präventionsprogramms gegen
islamistischen Terrorismus (NPP) auch Maßnahmen zur Deradikalisierung von
Rückkehrern durchgeführt worden?
Wenn ja, wie viele Maßnahmen wurden durchgeführt, und wie viele
Personen haben teilgenommen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg des NPP?
19. Wie viele sogenannte Rückkehrkoordinatorinnen und
Rückkehrkoordinatoren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind gegenwärtig aktiv?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieses Modellprojektes?
20. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die Zahlen von Rückkehrern, die
freiwillig an Deradikalisierungsmaßnahmen mitwirken, nach
Medienberichten vergleichsweise niedrig sind (www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/
is-rueckkehrer-stellen-bamf-vor-grosse-herausforderungen,RN7rj7W,
letzter Aufruf 11. Juli 2019)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Teilnehmerzahlen zu
steigern?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
21. Welche Gefahr geht nach Ansicht der Bundesregierung von Rückkehrern
aus, die in den Irak und nach Syrien ausgereist sind, um dort gegen den
sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu kämpfen?
a) Welche Leitlinien hat die Bundesregierung in Bezug auf den Umgang mit
zurückgekehrten Personen, die in den Irak und nach Syrien ausgereist
sind, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere
islamistische Gruppen zu kämpfen?
b) Wie viele Personen aus Deutschland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Syrien und in den Irak gereist, um dort gegen den sogenannten
Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu kämpfen?
c) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Deutschland zurückgekehrt, die nach Syrien und in den Irak gereist
waren, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere
islamistische Gruppen zu kämpfen?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1285530.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12426 - Rückkehr von Kämpfern und Unterstützern islamistischer und terroristischer Organisationen aus Syrien und dem Irak
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12426 –
Rückkehr von Kämpfern und Unterstützern islamistischer und terroristischer
Organisationen aus Syrien und dem Irak
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Zerschlagung des sogenannten Islamischen Staates in Syrien und im
Irak kehren Kämpfer und Unterstützer aus europäischen Staaten in ihre
Heimatländer zurück oder sitzen vor Ort in Haft. Auch Personen aus der
Bundesrepublik Deutschland sind in den letzten Jahren nach Syrien und in den Irak
ausgereist, um sich islamistischen Gruppen anzuschließen (vgl. WELT,
www.welt.de/politik/ausland/article195728129/Sicherheit-Von-160-IS-
Anhaengern-aus-Deutschland-fehlt-jede-Spur.html, letzter Aufruf 16. Juli
2019).
Die Opfer des so genannten Islamischen Staates haben ebenso wie weite Teile
der internationalen Staatengemeinschaft ein Interesse daran, dass die
Beteiligung an terroristischen Handlungen, an Straftaten gegen die Zivilbevölkerung
und die Unterstützung der Täter unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens aufgeklärt wird. An welchem Ort diese Verfahren stattfinden sollen,
ist bisher nicht abschließend geklärt. Die irakische Zentralregierung hat nach
Medienberichten angeboten, auch ausländische IS-Anhänger im Irak vor
Gericht zu stellen und zu inhaftieren, wenn die Herkunftsstaaten die Kosten des
Verfahrens tragen (vgl. Süddeutsche Zeitung www.sueddeutsche.de/politik/
dschihadisten-damit-keiner-zurueckkehrt-1.4445983, letzter Aufruf 12. Juli
2019). Die US-Regierung fordert hingegen, dass europäische Staaten die
inhaftierten Personen zurücknehmen (vgl. SPIEGEL ONLINE, www.spiegel.de/
politik/deutschland/deutsche-is-terroristen-in-syrien-donald-trump-draengt-
berlin-zoegert-a-1253817.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019).
Eine größere Zahl der deutschen Ausgereisten ist mittlerweile individuell
zurückgekehrt. Teilweise müssen sich Rückkehrer vor deutschen Strafgerichten
einem Strafverfahren stellen. So liefen bereits im Jahr 2015 über 400
Strafverfahren gegen mutmaßliche IS-Anhänger (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung,
www.faz. net/agenturmeldungen/dpa/maas-rund-400-strafverfahren-gegen-is-
anhaenger-in-deutschland-13958172.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019).
Daneben sind auch zahlreiche Klagen von rückkehrwilligen Personen anhängig. So
hat das Verwaltungsgericht Berlin jüngst entschieden, dass die Kinder und die
Ehefrau eines IS-Anhängers in die Bundesrepublik Deutschland
zurückzuführen sind, weil die Zustände in den Camps, in denen die Familien in Syrien le-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12855
19. Wahlperiode 30.08.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ben müssen, eine Gefahr für das Leben der Kinder darstellen (vgl. MDR,
www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/urteil-deutschland-familie-is-
kaempfer-syrien-100.html, letzter Aufruf 12. Juli 2019).
Von Rückkehrern, die zum Teil in Kampfgebieten weiter radikalisiert wurden,
geht dabei nach Einschätzung von Experten eine erhebliche Gefährdung für
die deutsche Bevölkerung aus. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hält
insbesondere die Kinder von deutschen IS-Rückkehrern für gefährlich (vgl.
SPIEGEL ONLINE, www.spiegel.de/politik/deutschland/
verfassungsschutzsieht-erhoehtes-risiko-durch-is-rueckkehrer-a-1262781.html, letzter Aufruf
12. Juli 2019). Die Deradikalisierung von Rückkehrern muss daher neben der
Strafverfolgung ein wichtiger Bestandteil einer einheitlichen Strategie im
Umgang mit aus Deutschland ausgereisten IS-Anhängern sein.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Informationen zu Reisenden in Richtung Syrien/Irak werden im Rahmen der
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes für statistische Zwecke
erfasst. Diese Informationen unterliegen tagesaktuellen Veränderungen
aufgrund stetig neu eingehender Erkenntnisse zu Einzelsachverhalten. Die hier
dargelegten Zahlen geben somit den aktuellen Ist-Stand wieder. Aufgrund der
volatilen Lage vor Ort unterliegt die Erhebung der Zahlen einer beständigen
Änderung.
1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2010 zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder
anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland nach Syrien oder in den
Irak ausgereist?
Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem
Zeitraum zur Unterstützung islamistischer Gruppen in andere Staaten
ausgereist (bitte jeweils nach Zielstaat aufschlüsseln)?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1.050 deutschen Islamisten bzw.
Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Zu etwa
der Hälfte der gereisten Personen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie
auf Seiten des sogenannten Islamischen Staates und der al-Qaida oder denen
nahestehenden Gruppierungen sowie anderer terroristischer Gruppierungen an
Kampfhandlungen teilnehmen bzw. teilgenommen haben oder diese in
sonstiger Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Außerdem ist ein
Ausreisesachverhalt aus dem Jahr 2012 nach Pakistan bekannt, um die Taliban-Miliz zu
unterstützen. Weiterhin wurden seit 2010 Ausreisen von Personengruppen im
niedrigen zweistelligen Bereich erfasst, die nach Somalia reisten, um sich der
al-Shabaab anzuschließen sowie vereinzelte Ausreisen auf die Philippinen mit
beabsichtigtem Anschluss an IS affiliierte Gruppierungen.
2. Wie viele der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates
oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten
Menschen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig
noch in Syrien oder im Irak (bitte nach Staaten aufschlüsseln)?
Wie viele der ausgereisten Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Irak oder in Syrien verstorben?
a) Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak
aufhalten, verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über die
deutsche Staatsangehörigkeit?
Wie viele verfügen über sonstige deutsche Aufenthaltstitel?
Wie viele haben neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine
weitere Staatsangehörigkeit?
b) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus
Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak
aufhalten, wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in
Deutschland ein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
c) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus
Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig noch in Syrien oder im Irak
aufhalten, liegt nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
ein Haftbefehl vor (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
3. Wie viele der zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates
oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten
Menschen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig im
Irak oder in Syrien in Haft oder werden dort anderweitig festgehalten
(bitte nach Staaten aufschlüsseln)?
Wie viele sind jeweils männlich und weiblich?
a) Wie viele Personen der zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereisten Menschen, die sich gegenwärtig im Irak oder in Syrien in
Haft befinden oder anderweitig festgehalten werden, verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung über eine deutsche Staatsangehörigkeit
oder deutsche Aufenthaltstitel?
Wie viele verfügen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch
über eine weitere?
b) Welche Staaten oder Organisationen kontrollieren nach Kenntnis der
Bundesregierung die Haftanstalten oder Einrichtungen, in denen sich
zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer
islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereisten Menschen in
Syrien oder im Irak befinden, und wie viele Personen aus dieser Gruppe
befinden sich in den Anstalten oder Einrichtungen jeweils?
c) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus
Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig in Syrien oder im Irak in
Haft befinden oder anderweitig festgehalten werden, wird nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland ermittelt (bitte nach
Staaten aufschlüsseln)?
d) Gegen wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus
Deutschland ausgereist sind und sich gegenwärtig in Syrien oder im Irak in
Haft befinden oder anderweitig festgehalten werden, liegt nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Haftbefehl vor (bitte nach
Staaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 3d werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Kenntnis des BMI und des Geschäftsbereiches befinden sich aktuell mehr
als 480 Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates
oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind, im
Ausland – mutmaßlich im Jihadgebiet Syrien/Irak. Eine weitere Aufschlüsselung
zu den Aufenthaltsorten ist aufgrund der zum Teil lückenhaften
Informationslage nicht möglich.
Mehr als die Hälfte der aktuell ausgereisten Personen besitzt die deutsche
Staatsangehörigkeit. 15 Prozent davon besitzen neben der deutschen eine
weitere Staatsangehörigkeit. Informationen zu Aufenthaltstiteln liegen nur
anlassbezogen und daher nicht valide vor.
Von den in Rede stehenden Ausgereisten befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung 119 erwachsene Personen gegenwärtig im Irak oder in Syrien
in Haft oder werden anderweitig festgehalten. In Syrien befinden sich 110
Personen, davon 37 Männer und 73 Frauen, in Haft oder werden anderweitig
festgehalten. Im Irak sind derzeit neun Personen inhaftiert oder werden auf
sonstige Weise festgehalten, davon drei Männer und sechs Frauen.
Zu 89 der Ausgereisten, die sich gegenwärtig im Irak oder in Syrien in Haft
befinden oder anderweitig dort festgehalten werden, liegen Erkenntnisse vor, dass
diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Von diesem Personenkreis
verfügen 32 Personen neben der deutschen über eine weitere Staatsangehörigkeit.
Gemäß aktuellem Kenntnisstand werden gegen 165 Personen, die sich noch in
Syrien oder im Irak aufhalten, Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren
wegen Verdachts der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer kriminellen und
terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, 129b StGB geführt.
Daten darüber, gegen wie viele der ausgereisten Personen ein Haftbefehl
vorliegt und in welchen Bundesländern gegen die Personen ermittelt wird, liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Beim Generalbundesanwalt werden derzeit Ermittlungsverfahren gegen 38 sich
in Syrien und acht im Irak in Haft oder in Gewahrsam befindliche Personen
geführt, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder anderer
islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind.
Zu den in Frage 3c genannten Personen liegen insgesamt 22 Haftbefehle vor,
19 zu sich in Syrien und drei zu sich im Irak befindlichen Personen.
Zu den Zahlen, die in den Fragen 2b, 2c und 5 erfragt werden, wird keine
Statistik geführt. Insbesondere wird in Registern des Generalbundesanwaltes nicht
danach unterschieden, ob Beschuldigte aus Deutschland ausgereist, eventuell
wieder zurückgereist oder bspw. erstmalig nach Deutschland eingereist sind,
wo sie sich derzeit aufhalten oder ob Taten nur in Deutschland begangen
wurden. Zu mehr als 220 Personen liegen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder
im Irak ums Leben gekommen sind.
Die weitere Beantwortung der Frage 3b kann aus Gründen des Staatswohls
nicht in offener Form erfolgen. Die Kenntnisnahme von einzelnen
nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch unbefugte könnte sich nachteilig für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Aus ihrem
Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet.
Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit
dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen
Bundestag gesondert übermittelt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4. Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen
Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist
sind, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig wieder
im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf?
Etwa ein Drittel der gereisten Personen befindet sich momentan wieder in der
Bundesrepublik Deutschland.
5. Wie viele Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen
Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist
sind und sich gegenwärtig wieder im Staatsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
Taten im Zusammenhang mit dieser Unterstützung von einem deutschen
Gericht rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
6. Wie können deutsche Behörden in Syrien oder im Irak nach Kenntnis der
Bundesregierung Beweismittel und Zeugenaussagen bezüglich der
Aktivitäten von mutmaßlichen IS-Unterstützern erhalten oder sicherstellen?
Welche deutschen Behörden ermitteln derzeit in Syrien und im Irak?
Wie viele in den beiden Ländern inhaftierte aus Deutschland stammende
mutmaßliche IS-Unterstützer wurden diesbezüglich befragt?
Das BKA hat in Syrien aktuell keine polizeilichen Informationszugänge. Der
Dienstverkehr mit dem Irak erfolgt auf justizieller Ebene (Rechtshilfe) oder im
Wege des polizeilichen Informationsaustauschs. Durch das BKA wurden im
Irak bislang insgesamt zehn Befragungen mit Kenntnis der irakischen
Behörden durchgeführt.
Der BND kann im Rahmen seiner gesetzlichen Auftragserfüllung durch den
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse über Aktivitäten
mutmaßlicher IS-Unterstützer gewinnen, die ggf. auch als Beweismittel in Strafverfahren
dienen können. Gegenstand der weiteren Frage sind solche Informationen, die
in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende
schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der
angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten
Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND
bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten
des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND –
die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND
jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick
auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht
ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis
nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
7. Haben das Bundeskriminalamt (BKA) oder andere deutsche Behörden
gegenwärtig Zugang zu allen aus Deutschland stammenden und im Irak
oder in Syrien inhaftierten Personen?
Das BKA hat in Syrien keinen Zugang zu inhaftierten Personen. Im Irak erfolgt
der Zugang zu den deutschen Staatsangehörigen, von denen der Verbleib im
Irak den deutschen Behörden bekannt ist, mit Unterstützung der deutschen
Auslandsvertretungen und mit Zustimmung der örtlichen Behörden.
Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener
Form erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch
grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die
Einstufung der Antworten auf die vorliegende Frage als Verschlusssache (VS)
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend
solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtitgten
eingesehen werden.
8. Haben BKA-Beamte im April 2018 ohne Absprache mit den örtlichen
Behörden zwei mutmaßliche deutsche IS-Anhängerinnen aus dem
Nordirak in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt (vgl.
www.focus.de/magazin/archiv/politik-diplomatische-krise-weil-das-bka-
deutsche-is-frauen-aus-irak-evakuierte_id_9395820.html, letzter Aufruf
10. Juli 2019)?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge Schwierigkeiten
dabei, für deutsche BKA-Beamte Einreisevisa in den Irak zu erhalten?
Nein. Die Rückführung wurde mit den örtlichen Behörden im Irak abgestimmt.
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass trotz des von ihr anerkannten
legitimen Strafverfolgungsinteresses des Iraks keine zur Unterstützung
des sogenannten Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen
aus Deutschland ausgereiste Person zum Tode verurteilt wird oder eine
derartige Strafe vollstreckt wird?
Die Bundesregierung setzt sich weltweit gegen die Todesstrafe ein. Hierzu
gehört auch der Einsatz dafür, dass deutsche Staatsangehörige im Irak nicht zum
Tode verurteilt werden und eine derartige Strafe nicht vollstreckt wird.
10. Inwiefern steht die Bundesregierung mit staatlichen oder nichtstaatlichen
Kräften in Syrien oder im Irak in Kontakt, um die Rückkehr von aus
Deutschland zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder
anderer islamistischer Gruppen nach Irak oder Syrien ausgereisten
Personen zu gewährleisten oder zu erleichtern?
Bei wie vielen der zwischenzeitlich in die Bundesrepublik Deutschland
zurückgekehrten Personen hatten von der Bundesregierung ausgeübte
Bemühungen dieser Art einen Einfluss auf die Rückkehr?
Nach Schließung der deutschen Botschaft ist eine konsularische Betreuung von
deutschen Staatsangehörigen in Syrien nicht möglich.
Im Übrigen betrifft die Frage laufende Ermittlungsverfahren. Die
Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Einzelheiten laufender
Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des
Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur
Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten
Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück.
11. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung bezüglich des Vorschlages,
ein Sondertribunal für Kämpfer und Unterstützer des sogenannten
Islamischen Staates im Irak einzurichten (www.dw.com/de/ein-sondertribunal-f
%C3 %BCr-is-straft%C3 %A4ter-im-irak/a-49065562, letzter Aufruf:
10. Juli 2019), von dem auch aus Deutschland stammende Personen
verurteilt werden könnten?
12. Wie verhält sich die Bundesregierung zu einem Vorschlag des Iraks,
gegen finanzielle Mittel Haftanstalten speziell für IS-Mitglieder oder
Unterstützer einzurichten oder sie zumindest vor Ort zu verurteilen und die
Strafe vor Ort zu vollstrecken (vgl. Süddeutsche Zeitung, www.sueddeut-
sche.de/politik/dschihadisten-damit-keiner-zurueckkehrt-1.4445983,
letzter Aufruf 12. Juli 2019)?
Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Gespräche mit
Vertretern der irakischen Regierung oder mit einer anderen Regierung
eingeleitet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 11 und 12 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die irakische Regierung hat ein Angebot zu Gesprächen über eine
Strafverfolgung von europäischen IS-Anhängern in der Region an ausgewählte EU-
Staaten, darunter Deutschland, übermittelt. Die Bundesregierung beteiligt sich
diesbezüglich an laufenden Gesprächen. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung in der Antwort auf die Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/3909 wird verwiesen.
13. Wie verhält sich die Bundesregierung zu der gegen die Bundesrepublik
Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Berlin eingereichten Klage
(www.welt.de/politik/article195142503/Klage-gegen-Bundesrepublik-
Auch-IS-Rueckkehrer-verdienen-ein-rechtsstaatliches-Verfahren.html,
letzter Aufruf 10. Juli 2019) auf Rückholung von Deniz B. aus dem Irak?
Befindet sich Deniz B. noch im Irak?
Wenn ja, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, ihn nach
Deutschland zu bringen?
Die Frage betrifft ein laufendes Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu den Einzelheiten
laufender Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu
gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt
hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das
Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende
Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen
berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren
zurück.
14. Wie verhält sich die Bundesregierung in Bezug auf die Verbringung
zweier in einem syrischen Flüchtlingslager lebender Waisenkinder zu ihren in
Deutschland lebenden Großeltern (www.tagesschau.de/investigativ/
ndrwdr/is-kinder-129.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019)?
Befinden sich die beiden Mädchen noch in Syrien?
Wenn ja, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, sie nach
Deutschland zu bringen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der
Abgeordneten Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/12640 wird verwiesen.
15. Welche Kriterien hat die Bundesregierung erarbeitet, um besonders
schutzwürdige Personen (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/
is-kinder-129.html, letzter Aufruf 10. Juli 2019) zu ermitteln, die in die
Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt werden sollen?
Die Bundesregierung prüft – auch in Abstimmung mit ihren Partnern –
mögliche Optionen, um deutschen Staatsangehörigen in humanitären Fällen,
insbesondere Kindern, Unterstützung zu einer Rückkehr nach Deutschland zu
leisten. Bei der Ermittlung besonders schutzbedürftiger Personen geht das
Auswärtige Amt über seine Auslandsvertretungen in der Region entsprechenden
Hinweisen auf humanitäre Fälle nach und versucht diese unter Einschaltung von
Partnerorganisationen und lokaler Autoritäten zu verifizieren und die Identität
der Betroffenen zu klären. Hierbei wird jeder Einzelfall gesondert betrachtet,
Waisenkinder und gesundheitlich beeinträchtigte Kinder gelten grundsätzlich
als besonders gefährdet.
16. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass von
Personen, die zur Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates
oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland ausgereist sind und
sich gegenwärtig oder zukünftig wieder in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, keine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht?
Inwiefern leistet die Bundesregierung den Ländern bei der Überwachung
gefährlicher Rückkehrer, die nicht strafrechtlich verfolgt werden können,
Unterstützung?
Welche Gefahr von Personen ausgeht, die zur Unterstützung des sogenannten
Islamischen Staates oder anderer islamistischer Gruppen aus Deutschland
ausgereist sind und sich gegenwärtig oder zukünftig wieder in Deutschland
aufhalten, muss jeweils im Einzelfall bewertet werden. Es ist sowohl möglich, dass
Rückkehrer keine relevante Rolle in der islamistischen bzw. jihadistischen
Szene in Deutschland spielen, als auch, dass diese nach ihrer Rückkehr
jihadistische Aktivitäten entfalten.
Bei Rückkehrsachverhalten von Personen, die aus Jihad-Gebieten nach
Deutschland zurückreisen, werden frühzeitig Maßnahmen getroffen und stetig
nachverfolgt. Rückkehrer werden in Fallkonferenzen auf Landesebene und/oder
im Rahmen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ)
arbeitsteilig behandelt und die entsprechenden Maßnahmen gemeinsam festgelegt.
Im Falle einer bevorstehenden Wiedereinreise, die einen
sicherheitsbehördlichen Ansatz notwendig erscheinen lässt, werden nachrichtendienstliche,
polizeiliche und ausländerrechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen. Dabei
werden grundsätzlich repressive aber auch präventive Maßnahmen
(Deradikalisierung, Prävention) geprüft und in das Maßnahmenkonzept einbezogen.
Zuständig für die Umsetzung von polizeilichen Maßnahmen ist im Grundsatz die
örtlich zuständige Landespolizei.
17. Wie bewertet die Bundesregierung Umsetzung und Erfolg der „Leitlinien
zum Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen Kampfgebieten,
insbesondere in Syrien und Irak“?
Die Bundesregierung verfolgt die Thematik Umgang mit Rückkehrern aus den
jihadistischen Kampfgebieten seit geraumer Zeit, auch im Rahmen der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK).
Die IMK hat bereits auf ihrer 200. Sitzung am 11./12. Dezember 2014 in Köln
festgehalten, dass diese Personen nach ihrer Rückkehr ein besonderes
Sicherheitsrisiko darstellen können. Konsequenter Strafverfolgung,
nachrichtendienstlicher Aufklärung sowie polizeilicher Gefahrenabwehr kommen daher
zentrale Bedeutung zu. Es ist weiter deutlich geworden, dass repressive
Maßnahmen allein nicht ausreichen. Maßnahmen der Deradikalisierung und
Reintegration sind daher immer mitzudenken und nach Möglichkeit anzuwenden.
Auch die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren – Regelstrukturen auf
Länder- und kommunaler Ebene (z. B. Jugend-, Sozial-, Schul-,
Gesundheitsbehörden, örtliche Polizei) – ist notwendig. Diese Haltung findet nach Kenntnis
der Bundesregierung im Umgang mit Rückkehrern Berücksichtigung.
In ihrer 209. Sitzung vom 28. bis 30. November 2018 in Magdeburg hat die
IMK das Thema „Umgang mit Rückkehrern aus den jihadistischen
Kampfgebieten, insbesondere in Syrien und Irak“ behandelt. Sie hat in diesem
Zusammenhang bekräftigt, dass ein ganzheitlicher Ansatz im Umgang mit dieser
Personengruppe gewünscht und erforderlich ist. Die IMK bat in Folge das BMI,
eine länderoffene Arbeitsgruppe „Ganzheitliche Fallbearbeitung im Umgang
mit islamistisch radikalisierten Personen in der Praxis“ einzurichten, mit dem
Auftrag, ausgehend von den „Leitlinien zum Umgang mit Rückkehrern aus
jihadistischen Kampfgebieten, insbesondere in Syrien und dem Irak“
Empfehlungen für die nachhaltige, interdisziplinäre und akteursübergreifende
Zusammenarbeit im ganzheitlichen Umgang mit Rückkehrern zu entwickeln. Zur
Herbsttagung der IMK 2020 wird die Arbeitsgruppe einen Bericht zum
Umgang mit Rückkehrern vorlegen, der konkrete kurz- und mittelfristige
Handlungsvorschläge beinhaltet (Beschluss IMK 210. Sitzung, TOP 40).
18. Sind im Rahmen des Nationalen Präventionsprogramms gegen
islamistischen Terrorismus (NPP) auch Maßnahmen zur Deradikalisierung von
Rückkehrern durchgeführt worden?
Wenn ja, wie viele Maßnahmen wurden durchgeführt, und wie viele
Personen haben teilgenommen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Erfolg des NPP?
Im Rahmen des Nationalen Präventionsprogramm gegen islamistischen
Extremismus (NPP) werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) im Bereich Deradikalisierung unter anderem Modellprojekte im
Bereich der Rückkehrkoordination in sechs Bundesländern gefördert. Diese NPP-
geförderten Modellprojekte haben im Laufe des Jahres 2019 begonnen. Daher
kann aktuell über die Anzahl der Maßnahmen und bisherige Teilnahmen noch
keine Aussage getroffen werden. Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
Zusätzlich wird im Sinne der Ziele des NPP finanzielle Förderung für die
Projekte „Beratungsnetzwerk Grenzgänger“ (IFAK e.V. – Verein für
multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe – Migrationsarbeit) und „Beratungsstelle HAYAT“
(ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH) bereitgestellt. Im Rahmen
dieser bundesgeförderten Projekte werden unter anderem Maßnahmen zur
Deradikalisierung von Rückkehrenden angeboten. Darüber hinaus finanzieren die
Länder verschiedene Aussteigerprogramme und Projekte im Bereich der
Angehörigen- und Umfeldberatung.
Im gesamten bundesweiten Beratungsnetzwerk der Beratungsstelle
Radikalisierung im BAMF – bestehend aus bundes- wie landesfinanzierten
Beratungsstellen –, wird zurzeit insgesamt eine höhere zweistellige Zahl an Rückkehrern und
Rückkehrerinnen betreut (Stand: August 2019).
Das im Jahr 2017 beschlossene „Nationale Präventionsprogramm gegen
islamistischen Extremismus“ (NPP) knüpft an die bestehenden
Präventionsmaßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen an, koordiniert und erhöht die
Wirksamkeit der Präventionsarbeit unter Einhaltung der föderalen
Zuständigkeiten und stärkt die Zusammenarbeit der Akteure sowie die internationale und
europäische Vernetzung. Dieser Ansatz hat sich bewährt und wird in der
aktuellen Legislaturperiode fortgesetzt. Mit den im Bundeshaushalt 2018 und 2019
bereitgestellten Bundesmitteln in Höhe von 100 Mio. Euro jährlich konnten
zahlreiche Maßnahmen in den Bereichen Prävention vor Ort, Prävention im
Netz, Prävention und Deradikalisierung im Strafvollzug sowie zur Erhöhung
der Wirksamkeit in der Extremismusprävention umgesetzt werden. Bestehende
Aktivitäten – wie beispielsweise die Beratungsstelle Radikalisierung des
BAMF – konnten ausgebaut und neue Angebote geschaffen werden. Dem liegt
die übereinstimmende Einschätzung zugrunde, dass die Bewältigung des
islamistischen Extremismus eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und sowohl
repressive als auch verstärkt präventive Ansätze und Maßnahmen erfordert.
19. Wie viele sogenannte Rückkehrkoordinatorinnen und
Rückkehrkoordinatoren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind gegenwärtig
aktiv?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg dieses Modellprojektes?
Im Bereich der Deradikalisierung wird aus Mitteln des NPP über das BAMF
seit 2019 das Modellprojekt „Rückkehrkoordinierende“ gefördert.
Die Rückkehrkoordinierenden dienen in den vom Phänomen besonders
betroffenen Bundesländern als Schnittstelle zu relevanten zuständigen Akteuren der
Sicherheitsbehörden, Landeskoordinierungsstellen, Zivilgesellschaft,
Regelstrukturen der Länder und Kommunen sowie zum Bund, um den Umgang mit
Rückkehrenden aus Jihad-Gebieten zentral zu koordinieren.
Derzeit sind je ein Rückkehrkoordinierender bzw. eine
Rückkehrkoordinierende in den Bundesländern Bayern, Berlin, Hessen aktiv. Die Stellenbesetzung
konnte mehrheitlich erst zu Ende des zweiten Halbjahres bzw. Beginn des
dritten Quartals 2019 erfolgen. In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen wird die Stellenbesetzung in Kürze folgen. Daher
lässt sich zum Erfolg der Modellprojekte zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
Aussage treffen.
20. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die Zahlen von Rückkehrern,
die freiwillig an Deradikalisierungsmaßnahmen mitwirken, nach
Medienberichten vergleichsweise niedrig sind (www.br.de/nachrichten/deutsch
land-welt/is-rueckkehrer-stellen-bamf-vor-grosse-herausforderun
gen,RN7rj7W, letzter Aufruf 11. Juli 2019)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Teilnehmerzahlen zu
steigern?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Rückkehrkoordinierenden in den Ländern haben kürzlich ihre Arbeit
aufgenommen. Teil ihrer Aufgaben ist zu überprüfen, inwiefern bei bisher
zurückgekehrten Personen Bedarfe und Ansatzpunkte für
Deradikalisierungsmaßnahmen bestehen. Ziel ist, bei einem erkannten Bedarf entsprechende
Deradikalisierungsmaßnahmen zu initiieren.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist künftig damit zu rechnen, dass das existierende
Deradikalisierungs- und Ausstiegsangebot zunehmend an die Zielgruppe der
Rückkehrenden herantragen werden kann. Auf die Antworten zu den Fragen 18
und 19 wird verwiesen.
21. Welche Gefahr geht nach Ansicht der Bundesregierung von Rückkehrern
aus, die in den Irak und nach Syrien ausgereist sind, um dort gegen den
sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu
kämpfen?
a) Welche Leitlinien hat die Bundesregierung in Bezug auf den Umgang
mit zurückgekehrten Personen, die in den Irak und nach Syrien
ausgereist sind, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder
andere islamistische Gruppen zu kämpfen?
b) Wie viele Personen aus Deutschland sind nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Syrien und in den Irak gereist, um dort gegen den
sogenannten Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen zu
kämpfen?
c) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Deutschland zurückgekehrt, die nach Syrien und in den Irak gereist
waren, um dort gegen den sogenannten Islamischen Staat oder andere
islamistische Gruppen zu kämpfen?
Die Fragen 21 bis 21c werden gemeinsam beantwortet.
Abgesehen von grundsätzlichen Auswirkungen, die Aufenthalte in
Krisengebieten auf die Psyche haben können, kann festgehalten werden, dass im
Gegensatz zu Rückkehrern aus dem islamistischen Spektrum, bei Rückkehrern, die im
Irak bzw. in Syrien gegen den sog. IS oder andere islamistische Gruppierungen
gekämpft haben, bislang keine Verübung bzw. Planung von Anschlägen in
Deutschland bzw. Europa bekannt geworden sind. Es liegen derzeit auch keine
Hinweise oder Erkenntnisse vor, die auf die Planung von Gewaltaktionen durch
die vorgenannten Rückkehrer hindeuten.
Reisebewegungen von Unterstützern aus Deutschland (nicht nur mit deutscher
Staatsangehörigkeit) zu kurdischen Milizen nach Syrien oder in den Nordirak
sind dem BKA zur polizeilichen Bearbeitung bislang (seit Juni 2013) im
unteren dreistelligen Bereich bekannt geworden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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