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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beförderungspflicht und Barrierefreiheit

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

29.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1243216.08.2019

Beförderungspflicht und Barrierefreiheit

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12432 19. Wahlperiode 16.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Renata Alt, Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Beförderungspflicht und Barrierefreiheit Die Rechte von Menschen mit Behinderung – ob in Artikel 3 des Grundgesetzes, in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern, in der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) oder im Bundesteilhabegesetz (BTHG) festgeschrieben – sind fester Bestandteil deutschen Rechts. Seit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes soll bis Januar 2022 der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) barrierefrei sein – Ausnahmen hiervon sind nur mit konkreter Begründung gestattet (vgl. § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG). Echte Teilhabe für Menschen mit Behinderung erfordert neben den nötigen rechtlichen Grundlagen aber auch die tatsächliche Umsetzung in der Praxis. Insbesondere die Barrierefreiheit spielt dabei eine zentrale Rolle, denn sie ermöglicht erst die Teilnahme an vielen Bereichen des sozialen Lebens. Dem ÖPNV sowie dem Schienenverkehr kommen in diesem Zusammenhang zentrale Rollen zu, sind sie doch für viele Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – die entscheidenden Fortbewegungsmittel im Alltag und auf Reisen. Einen wichtigen Teilaspekt stellen dabei die von mobilitätseingeschränkten Personen mitgeführten Mobilitätshilfen dar. Dazu zählen Rollstühle und elektrisch betriebene Mobilitätshilfen wie Elektromobile, E-Scooter oder E-Shopper, die als Medizinprodukte eingestuft sind. Diesbezüglich trat am 14. März 2017 ein Erlass der Länder (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) in Kraft, der regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderungspflicht für E-Scooter im ÖPNV besteht. Neben konkreten Anforderungen an die E-Scooter selbst sowie an ihre Nutzerinnen und Nutzer, werden auch Anforderungen an die sie transportierenden Linienbusse gestellt. Nur wenn diese erfüllt sind, besteht eine Beförderungspflicht. Auch das Bahnsteighöhenkonzept 2017 der Deutschen Bahn AG kann sich aus Sicht der Fragesteller negativ auf die Barrierefreiheit auswirken. Demnach sollen künftig alle Bahnsteige über eine Höhe von 76 cm verfügen (vgl. DIE WELT Kompakt vom 16. Juli 2018: „Das 21-Zentimeter-Problem der Deutschen Bahn“ von Claudia Ehrenstein). Infolgedessen werden häufig fahrzeuggebundene Einstiegshilfen notwendig sein. Grund für die angestrebte Erhöhung der Bahnsteige seien dabei u. a. Vorgaben des Eisenbahn-Bundesamts, das andernfalls nicht die von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten genehmigen könne (vgl. Märkische Allgemeine vom 25. November 2016: „‚Vorsicht Stufe!‘ an der Bahn“ von Volkmar Krause). Die Schaffung echter Teilhabe und damit auch vollständiger Barrierefreiheit ist nach Auffassung der Fragesteller eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der Bund, Länder und Kommunen gemeinsam in der Verantwortung stehen. Gerade aufseiten des Bundes besteht hier aus Sicht der Fragesteller noch zusätzlicher Handlungsbedarf. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Begriff der „vollständigen Barrierefreiheit“ in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konkretisierung bedarf, um einheitliche Mindeststandards bei der Umsetzung derselben zu gewährleisten? Falls nein, weshalb nicht? Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine Konkretisierung zu erreichen? 2. Welche konkretisierenden Regelwerke und Normen bestehen im Hinblick auf die Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln i. S. d. § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes? Hält die Bundesregierung diese für ausreichend, oder sind Aktualisierungen bzw. Ergänzungen auf Bundes- und/oder EU-Ebene geplant? 3. Stellt Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von als Medizinprodukte eingestuften E-Scootern mit aufsitzenden Personen (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) im Vergleich zu den in Frage 2 angesprochenen Regelwerken und Normen höhere Anforderungen an Linienbusse für die Mitnahme von E-Scootern auf? Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung deshalb eine Anpassung der konkretisierenden Regelwerke und Normen und/oder des Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.)? 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei Neuanschaffungen von Linienbussen für den ÖPNV die Anforderungen nach Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit aufsitzenden Personen (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) gewahrt und in Betrieb befindliche Linienbusse im ÖPNV, soweit möglich, entsprechend umgerüstet werden? Falls ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung hierfür zu ergreifen? Falls nein, weshalb nicht? 5. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich für eine Änderung des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit aufsitzenden Personen (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) einzusetzen, sodass eine Mitnahme von E-Scootern auch ausschließlich aufgrund ärztlicher Bescheinigung erfolgen muss? Falls nein, weshalb nicht? 6. Welche Förderprogramme des Bundes bestehen oder bestanden, mit denen Länder und Kommunen bei der Umsetzung vollständiger Barrierefreiheit bis 2022 unterstützt werden bzw. wurden (bitte nach jährlichem Gesamtvolumen beginnend mit dem Jahr 2014 und der Inanspruchnahme durch die einzelnen Bundesländer aufschlüsseln)? 7. Beabsichtigt die Bundesregierung, bestehende Förderprogramme für Länder und Kommunen zur Förderung der vollständigen Barrierefreiheit aufzustocken und/oder neue zu schaffen? Falls ja, welche? Falls nein, weshalb nicht? 8. Stimmt es, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine Bahnsteighöhe von 76 cm verlangt, um die von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten zu genehmigen? Falls ja, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ist es zu besagter Entscheidung bzw. Einschätzung gekommen? 9. Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer zentralen, unternehmens- und transportmittelübergreifenden, deutschlandweiten Informationsplattform für barrierefreie Mobilität, die alle Träger des öffentlichen Personen(nah)verkehrs einschließt? Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Schaffung besagter Plattform? Falls nein, weshalb nicht? 10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um ein Bestandsregister gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1300/2014 zu erstellen und umzusetzen, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen, den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten? 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass ihr zum Stand der Umsetzung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022 keine eigenen Erkenntnisse vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Barrierefreiheit in ÖPNV, Fernbussen und Schienenverkehr“, Bundestagsdrucksache 19/7815), obwohl sie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 1300/2014 die Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten hat? 12. Strebt die Bundesregierung eine engere Kooperation mit den Ländern und Kommunen an, um das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022 zu erreichen? Falls ja, wie soll diese Kooperation aussehen? Falls nein, weshalb nicht? 13. Bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, sich gegen (möglicherweise) rechtswidrige Ausschlüsse von der Mitnahme im ÖPNV (Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes) oder gegen eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in den Nahverkehrsplänen (§ 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes) gerichtlich wie außergerichtlich (z. B. mithilfe von Beschwerdestellen) zu wehren, als ausreichend? Falls nein, welche Reformen strebt die Bundesregierung an? 14. Befürwortet die Bundesregierung die verpflichtende Schaffung zentraler Beschwerdestellen für Menschen mit Behinderungen (z. B. in Gestalt einer bzw. eines Teilhabebeauftragten) in den Kommunen? Falls nein, weshalb nicht? Berlin, den 31. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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