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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
29.08.2019
Antwortdauer
13 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1243216.08.2019
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12432
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic,
Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig
und der Fraktion der FDP
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
Die Rechte von Menschen mit Behinderung – ob in Artikel 3 des Grundgesetzes,
in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern, in der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) oder im Bundesteilhabegesetz (BTHG)
festgeschrieben – sind fester Bestandteil deutschen Rechts. Seit der Novellierung
des Personenbeförderungsgesetzes soll bis Januar 2022 der öffentliche
Personennahverkehr (ÖPNV) barrierefrei sein – Ausnahmen hiervon sind nur mit
konkreter Begründung gestattet (vgl. § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes –
PBefG).
Echte Teilhabe für Menschen mit Behinderung erfordert neben den nötigen
rechtlichen Grundlagen aber auch die tatsächliche Umsetzung in der Praxis.
Insbesondere die Barrierefreiheit spielt dabei eine zentrale Rolle, denn sie ermöglicht erst
die Teilnahme an vielen Bereichen des sozialen Lebens. Dem ÖPNV sowie dem
Schienenverkehr kommen in diesem Zusammenhang zentrale Rollen zu, sind sie
doch für viele Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – die entscheidenden
Fortbewegungsmittel im Alltag und auf Reisen.
Einen wichtigen Teilaspekt stellen dabei die von mobilitätseingeschränkten
Personen mitgeführten Mobilitätshilfen dar. Dazu zählen Rollstühle und elektrisch
betriebene Mobilitätshilfen wie Elektromobile, E-Scooter oder E-Shopper, die als
Medizinprodukte eingestuft sind. Diesbezüglich trat am 14. März 2017 ein Erlass
der Länder (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) in Kraft, der regelt, unter welchen
Voraussetzungen eine Beförderungspflicht für E-Scooter im ÖPNV besteht.
Neben konkreten Anforderungen an die E-Scooter selbst sowie an ihre Nutzerinnen
und Nutzer, werden auch Anforderungen an die sie transportierenden Linienbusse
gestellt. Nur wenn diese erfüllt sind, besteht eine Beförderungspflicht.
Auch das Bahnsteighöhenkonzept 2017 der Deutschen Bahn AG kann sich aus
Sicht der Fragesteller negativ auf die Barrierefreiheit auswirken. Demnach sollen
künftig alle Bahnsteige über eine Höhe von 76 cm verfügen (vgl. DIE WELT
Kompakt vom 16. Juli 2018: „Das 21-Zentimeter-Problem der Deutschen Bahn“
von Claudia Ehrenstein). Infolgedessen werden häufig fahrzeuggebundene
Einstiegshilfen notwendig sein. Grund für die angestrebte Erhöhung der Bahnsteige
seien dabei u. a. Vorgaben des Eisenbahn-Bundesamts, das andernfalls nicht die
von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten genehmigen könne
(vgl. Märkische Allgemeine vom 25. November 2016: „‚Vorsicht Stufe!‘ an der
Bahn“ von Volkmar Krause).
Die Schaffung echter Teilhabe und damit auch vollständiger Barrierefreiheit ist
nach Auffassung der Fragesteller eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der
Bund, Länder und Kommunen gemeinsam in der Verantwortung stehen. Gerade
aufseiten des Bundes besteht hier aus Sicht der Fragesteller noch zusätzlicher
Handlungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Begriff der „vollständigen
Barrierefreiheit“ in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konkretisierung bedarf, um
einheitliche Mindeststandards bei der Umsetzung derselben zu
gewährleisten?
Falls nein, weshalb nicht?
Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine
Konkretisierung zu erreichen?
2. Welche konkretisierenden Regelwerke und Normen bestehen im Hinblick
auf die Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln i. S. d. § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
Hält die Bundesregierung diese für ausreichend, oder sind Aktualisierungen
bzw. Ergänzungen auf Bundes- und/oder EU-Ebene geplant?
3. Stellt Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von als
Medizinprodukte eingestuften E-Scootern mit aufsitzenden Personen (VkBl.
Heft 6, 2017, S. 237 ff.) im Vergleich zu den in Frage 2 angesprochenen
Regelwerken und Normen höhere Anforderungen an Linienbusse für die
Mitnahme von E-Scootern auf?
Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung deshalb eine Anpassung der
konkretisierenden Regelwerke und Normen und/oder des Erlasses zur Mitnahme
von E-Scootern (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.)?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei
Neuanschaffungen von Linienbussen für den ÖPNV die Anforderungen nach
Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit
aufsitzenden Personen (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) gewahrt und in
Betrieb befindliche Linienbusse im ÖPNV, soweit möglich, entsprechend
umgerüstet werden?
Falls ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung hierfür zu
ergreifen?
Falls nein, weshalb nicht?
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich für eine Änderung des Erlasses der
Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit aufsitzenden Personen
(VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) einzusetzen, sodass eine Mitnahme von
E-Scootern auch ausschließlich aufgrund ärztlicher Bescheinigung erfolgen
muss?
Falls nein, weshalb nicht?
6. Welche Förderprogramme des Bundes bestehen oder bestanden, mit denen
Länder und Kommunen bei der Umsetzung vollständiger Barrierefreiheit bis
2022 unterstützt werden bzw. wurden (bitte nach jährlichem Gesamtvolumen
beginnend mit dem Jahr 2014 und der Inanspruchnahme durch die einzelnen
Bundesländer aufschlüsseln)?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, bestehende Förderprogramme für Länder
und Kommunen zur Förderung der vollständigen Barrierefreiheit
aufzustocken und/oder neue zu schaffen?
Falls ja, welche?
Falls nein, weshalb nicht?
8. Stimmt es, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine Bahnsteighöhe von 76 cm
verlangt, um die von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten
zu genehmigen?
Falls ja, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ist es zu
besagter Entscheidung bzw. Einschätzung gekommen?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer zentralen,
unternehmens- und transportmittelübergreifenden, deutschlandweiten
Informationsplattform für barrierefreie Mobilität, die alle Träger des öffentlichen
Personen(nah)verkehrs einschließt?
Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Schaffung
besagter Plattform?
Falls nein, weshalb nicht?
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um ein
Bestandsregister gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1300/2014
zu erstellen und umzusetzen, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen,
den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem
Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass ihr zum Stand der
Umsetzung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022
keine eigenen Erkenntnisse vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 der Kleinen Anfrage „Barrierefreiheit in ÖPNV, Fernbussen und
Schienenverkehr“, Bundestagsdrucksache 19/7815), obwohl sie gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 1300/2014 die Fortschritte
auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten hat?
12. Strebt die Bundesregierung eine engere Kooperation mit den Ländern und
Kommunen an, um das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1.
Januar 2022 zu erreichen?
Falls ja, wie soll diese Kooperation aussehen?
Falls nein, weshalb nicht?
13. Bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen, sich gegen (möglicherweise) rechtswidrige Ausschlüsse von der
Mitnahme im ÖPNV (Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes) oder gegen eine unzureichende Berücksichtigung ihrer
Belange in den Nahverkehrsplänen (§ 8 Absatz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes) gerichtlich wie außergerichtlich (z. B. mithilfe von
Beschwerdestellen) zu wehren, als ausreichend?
Falls nein, welche Reformen strebt die Bundesregierung an?
14. Befürwortet die Bundesregierung die verpflichtende Schaffung zentraler
Beschwerdestellen für Menschen mit Behinderungen (z. B. in Gestalt einer
bzw. eines Teilhabebeauftragten) in den Kommunen?
Falls nein, weshalb nicht?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1280429.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12432 - Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 27. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12804
19. Wahlperiode 29.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Renata Alt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12432 –
Beförderungspflicht und Barrierefreiheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Rechte von Menschen mit Behinderung – ob in Artikel 3 des
Grundgesetzes, in den Behindertengleichstellungsgesetzen von Bund und Ländern, in der
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) oder im Bundesteilhabegesetz
(BTHG) festgeschrieben – sind fester Bestandteil deutschen Rechts. Seit der
Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes soll bis Januar 2022 der
öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) barrierefrei sein – Ausnahmen hiervon sind
nur mit konkreter Begründung gestattet (vgl. § 8 Absatz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes – PBefG).
Echte Teilhabe für Menschen mit Behinderung erfordert neben den nötigen
rechtlichen Grundlagen aber auch die tatsächliche Umsetzung in der Praxis.
Insbesondere die Barrierefreiheit spielt dabei eine zentrale Rolle, denn sie
ermöglicht erst die Teilnahme an vielen Bereichen des sozialen Lebens. Dem ÖPNV
sowie dem Schienenverkehr kommen in diesem Zusammenhang zentrale Rollen
zu, sind sie doch für viele Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – die
entscheidenden Fortbewegungsmittel im Alltag und auf Reisen.
Einen wichtigen Teilaspekt stellen dabei die von mobilitätseingeschränkten
Personen mitgeführten Mobilitätshilfen dar. Dazu zählen Rollstühle und elektrisch
betriebene Mobilitätshilfen wie Elektromobile, E-Scooter oder E-Shopper, die
als Medizinprodukte eingestuft sind. Diesbezüglich trat am 14. März 2017 ein
Erlass der Länder (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) in Kraft, der regelt, unter
welchen Voraussetzungen eine Beförderungspflicht für E-Scooter im ÖPNV
besteht. Neben konkreten Anforderungen an die E-Scooter selbst sowie an ihre
Nutzerinnen und Nutzer, werden auch Anforderungen an die sie
transportierenden Linienbusse gestellt. Nur wenn diese erfüllt sind, besteht eine
Beförderungspflicht.
Auch das Bahnsteighöhenkonzept 2017 der Deutschen Bahn AG kann sich aus
Sicht der Fragesteller negativ auf die Barrierefreiheit auswirken. Demnach
sollen künftig alle Bahnsteige über eine Höhe von 76 cm verfügen (vgl. DIE WELT
Kompakt vom 16. Juli 2018: „Das 21-Zentimeter-Problem der Deutschen Bahn“
von Claudia Ehrenstein). Infolgedessen werden häufig fahrzeuggebundene
Einstiegshilfen notwendig sein. Grund für die angestrebte Erhöhung der Bahnsteige
seien dabei u. a. Vorgaben des Eisenbahn-Bundesamts, das andernfalls nicht die
von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten genehmigen könne
(vgl. Märkische Allgemeine vom 25. November 2016: „‚Vorsicht Stufe!‘ an der
Bahn“ von Volkmar Krause).
Die Schaffung echter Teilhabe und damit auch vollständiger Barrierefreiheit ist
nach Auffassung der Fragesteller eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der
Bund, Länder und Kommunen gemeinsam in der Verantwortung stehen. Gerade
aufseiten des Bundes besteht hier aus Sicht der Fragesteller noch zusätzlicher
Handlungsbedarf.
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Begriff der „vollständigen
Barrierefreiheit“ in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Konkretisierung bedarf,
um einheitliche Mindeststandards bei der Umsetzung derselben zu
gewährleisten?
Falls nein, weshalb nicht?
Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine
Konkretisierung zu erreichen?
12. Strebt die Bundesregierung eine engere Kooperation mit den Ländern und
Kommunen an, um das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1.
Januar 2022 zu erreichen?
Falls ja, wie soll diese Kooperation aussehen?
Falls nein, weshalb nicht?
Die Fragen 1 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) fällt in die
Zuständigkeit der Länder. Unbeschadet dessen erfolgt ein regelmäßiger Austausch
zwischen der Bundesregierung und den Ländern zu personenbeförderungsrechtlichen
Fragen in Gremien wie dem Bund/Länder-Fachausschuss
Straßenpersonenverkehr.
2. Welche konkretisierenden Regelwerke und Normen bestehen im Hinblick
auf die Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln i. S. d. § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
Hält die Bundesregierung diese für ausreichend, oder sind Aktualisierungen
bzw. Ergänzungen auf Bundes- und/oder EU-Ebene geplant?
Für den Bereich Straßenverkehr enthält die Regelung Nr. 107 der
Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche
Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3
hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale – Vorschriften für Fahrzeuge, die
für einen leichten Zugang für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität und
Rollstuhlfahrer konstruiert sind. Die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG enthält
technische Vorschriften für die Zugänglichkeit der unter diese Richtlinie
fallenden Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Die Regelwerke
unterliegen einem kontinuierlichen bedarfsbezogenen Anpassungsprozess in den
jeweils zuständigen Gremien z. B. in Hinblick auf die technische
Weiterentwicklung.
Konkrete technische Festlegungen für den Bereich der Eisenbahnen enthält die
Technische Spezifikation Interoperabilität „Passagiere mit eingeschränkter
Mobilität“ (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November
2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der
Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit
Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität – TSI PRM). Demgegenüber
verweisen die entsprechenden Regelungen für Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf
das Erfordernis zur Erbringung von Hilfeleistungen an Bahnhöfen und in Zügen
sowie auf die Informationspflicht der EVU, der Fahrkartenverkäufer oder der
Reiseveranstalter über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste. Bezüglich
der Zugänglichkeit wird auf die Pflicht zur Einhaltung der TSI PRM verweisen
(vgl. Artikel 21 VO (EG) Nr. 1371/2007).
Der für den Bereich Schifffahrt maßgebliche Rechtsakt ist die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, welche
in Kapitel II Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter
Mobilität enthält (insb. Recht auf Beförderung, Hilfeleistungen und
Informationen).
3. Stellt Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von als
Medizinprodukte eingestuften E-Scootern mit aufsitzenden Personen (VkBl.
Heft 6, 2017, S. 237 ff.) im Vergleich zu den in Frage 2 angesprochenen
Regelwerken und Normen höhere Anforderungen an Linienbusse für die
Mitnahme von E-Scootern auf?
Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung deshalb eine Anpassung der
konkretisierenden Regelwerke und Normen und/oder des Erlasses zur Mitnahme
von E-Scootern (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.)?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei
Neuanschaffungen von Linienbussen für den ÖPNV die Anforderungen nach
Ziffer 2 des Erlasses der Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit
aufsitzenden Personen (VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) gewahrt und in
Betrieb befindliche Linienbusse im ÖPNV, soweit möglich, entsprechend
umgerüstet werden?
Falls ja, welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung hierfür zu
ergreifen?
Falls nein, weshalb nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten
Nationen (UNECE) und die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG enthalten
keine speziellen technischen Anforderungen für Linienbusse im ÖPNV in Bezug
auf die Mitnahme von als Medizinprodukte eingestuften E-Scootern mit
aufsitzenden Personen.
Nach Auskunft des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. sind z. B.
in NRW einer Stichprobe zufolge bei den im öffentlichen Verkehr eingesetzten
Busse aktuell rund 90 % der Busse der Mitgliedsunternehmen entsprechend den
Vorgaben der Ziffer 2 des Erlasses der Länder über die Beförderungspflicht von
E-Scooter mit aufsitzender Personen in Linienbussen des ÖPNV ausgerüstet. In
den Ländern mit einer Siedlungsstruktur ähnlich NRW dürften die Quoten der
Busse, die zur Mitnahme von E-Scootern geeignet sind, ähnlich sein.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 33 und 34
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7298 verwiesen.
5. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich für eine Änderung des Erlasses der
Länder zur Beförderungspflicht von E-Scootern mit aufsitzenden Personen
(VkBl. Heft 6, 2017, S. 237 ff.) einzusetzen, sodass eine Mitnahme von
E-Scootern auch ausschließlich aufgrund ärztlicher Bescheinigung erfolgen
muss?
Falls nein, weshalb nicht?
Der Erlass wurde aufgrund der in Antwort zu Frage 1 genannten
Zuständigkeitsregelung von den Ländern erlassen.
6. Welche Förderprogramme des Bundes bestehen oder bestanden, mit denen
Länder und Kommunen bei der Umsetzung vollständiger Barrierefreiheit bis
2022 unterstützt werden bzw. wurden (bitte nach jährlichem
Gesamtvolumen beginnend mit dem Jahr 2014 und der Inanspruchnahme durch die
einzelnen Bundesländer aufschlüsseln)?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, bestehende Förderprogramme für Länder
und Kommunen zur Förderung der vollständigen Barrierefreiheit
aufzustocken und/oder neue zu schaffen?
Falls ja, welche?
Falls nein, weshalb nicht?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus dem GVFG-Bundesprogramm können Infrastrukturinvestitionen der ÖPNV-
Schienenverkehrswege in Verdichtungsräumen und den zugehörigen
Randgebieten mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 50 Mio. Euro anteilig gefördert
werden. Das Kriterium der Barrierefreiheit ist bei den Vorhaben zu
berücksichtigen.
Der Finanzierungvertrag über das Teilprogramm des
Zukunftsinvestitionsprogramms (ZIP) „Herstellung der Barrierefreiheit kleiner
Schienenverkehrsstationen“ (Stationen mit weniger als 1 000 Reisenden pro Tag) sah Bundesmittel in
Höhe von bis zu 80 Mio. Euro vor. Zusammen mit der obligatorischen 50
prozentigen Komplementärfinanzierung pro teilnehmendem Land erreichte das
Programm ein mögliches bundesweites Fördervolumen von 160 Mio. Euro. Das ZIP
des Bundes endete mit Ablauf des Jahres 2018. Das BMVI plant die Fortführung
des Sonderprogramms zur Herstellung der Barrierefreiheit auf der Basis des
Koalitionsvertrags für die 19. Legislaturperiode. Im Fokus sollen kleine Stationen
stehen, die mehr als 1 000 und bis zu 4 000 Reisende pro Tag aufweisen.
Verankert im Bundeshaushalt ist die bauliche Umsetzung des im Rahmen des ZIP
angelegten und finanzierten Planungsvorrats zur Herstellung der Barrierefreiheit.
Dafür stehen im Bundeshaushalt ab 2019 bis zum Jahr 2026 insgesamt 330 Mio.
Euro für bundesweit 118 Stationen zur Verfügung, die abschließend feststehen.
Im Übrigen stellt der Bund den Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) im
DB AG-Konzern (DB Netz AG, DB Station&Service AG, DB Energie GmbH)
pro Jahr im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II)
Mittel in Milliardenhöhe zur Finanzierung von Bestandsnetzinvestitionen zur
Verfügung. Die EIU sind ermächtigt, die Mittel auch für die Herstellung von
Barrierefreiheit einzusetzen. Die in Vorbereitung befindliche LuFV III sieht zudem
einen Schwerpunkt bei der Herstellung einer weitreichenden Barrierefreiheit an
Verkehrsstationen vor.
2014 2015 2016 2017 2018 Summe Land
Schleswig-Holstein 0 0 0 0 0 0
Hamburg 7 16 14 11 10 58
Niedersachsen 3 1 0 0 0 4
Bremen 6 1 2 0 0 9
Nordrhein-Westfalen 50 50 18 18 20 156
Hessen 0 1 24 54 63 142
Rheinland-Pfalz 16 29 14 6 17 82
Baden-Württemberg 112 113 112 99 148 584
Bayern 28 30 30 38 46 172
Saarland 3 1 0 2 0 6
Berlin 34 69 33 34 35 205
Brandenburg 0 0 0 0 3 3
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0
Sachsen 19 10 11 7 11 58
Sachsen-Anhalt 2 0 17 20 12 51
Thüringen 0 0 0 0 0 0
Gesamt 280 321 275 289 365 1.530
Bundesfinanzhilfen nach dem GVFG
Ist-Ausgaben in den Jahren 2014 - 2018
(Mio. Euro)
8. Stimmt es, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine Bahnsteighöhe von 76 cm
verlangt, um die von der Deutschen Bahn AG geplanten Geschwindigkeiten
zu genehmigen?
Falls ja, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ist es zu
besagter Entscheidung bzw. Einschätzung gekommen?
Seit 1904 sollen die Bahnsteige in der Regel mit einer Höhe von 0,76 m über
Schienenoberkante (ü. SO) gebaut werden. Diese Vorschrift ist auch in der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) aus dem Jahr 1967 enthalten.
Zusätzlich ist für S-Bahnsysteme eine Regelbahnsteighöhe von 0,96 m ü. SO
zugelassen. In begründeten Ausnahmen sind andere Bahnsteighöhen, zum Beispiel
0,55 m ü. SO zulässig. Wesentlich für die Barrierefreiheit ist eine abgestimmte
Einstiegshöhe von Bahnsteigen und Fahrzeugen. Mit einer Bahnsteighöhe von
0,76 m ü. SO und einer Höhe des Wagenfußbodens von 0,80 m ü. SO werden
optimale Verhältnisse erreicht. Die DB Station&Service AG hat bundesweit
einheitliche Regeln entwickelt und mit dem Bund abgestimmt. Diese befinden sich
im „Bahnsteighöhenkonzept 2017“. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Barrierefreiheit im Schienenverkehr –
Bahnsteighöhen“ auf Bundestagsdrucksache 19/4495 verwiesen.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer zentralen,
unternehmens- und transportmittelübergreifenden, deutschlandweiten
Informationsplattform für barrierefreie Mobilität, die alle Träger des öffentlichen
Personen(nah)verkehrs einschließt?
Falls ja, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Schaffung
besagter Plattform?
Falls nein, weshalb nicht?
Gemäß der föderalen Struktur in Deutschland liegt die Zuständigkeit für Planung,
Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung des ÖPNV bei den Ländern und
Kommunen. Die Definition des öffentlichen Verkehrsinteresses und die
Festlegung eines entsprechenden ÖPNV-Angebotes erfolgt vor Ort durch den
zuständigen Aufgabenträger und aufgrund der Ziele und Grundsätze, die sich aus den
Nahverkehrsgesetzen der Länder ergeben.
Ungeachtet dessen ist die Bereitstellung statischer Daten (optional auch
Echtzeitdaten) für multimodale Reiseinformationen gemäß der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2017/1926 über einen Nationalen Zugangspunkt (National Access
Point, NAP) vorgesehen. Die Bundesregierung bereitet die Einrichtung des NAP
vor. Damit soll z. B. IT-/App-Entwicklern die Möglichkeit eröffnet werden, aus
den beziehbaren Daten neue Mobilitätsdienste zu entwickeln. Erste Daten werden
über den NAP zum 1. Dezember 2019 verfügbar sein. Die Datenvielfalt erhöht
sich schrittweise zum 1. Dezember 2020 und 1. Dezember 2021. Eine
Ausweitung auf das gesamte Verkehrsnetz ist ab 1. Dezember 2023 vorgesehen. Im
Forschungsprogramm Stadtverkehr (FoPS) fördert das BMVI ein Projekt speziell zur
Bereitstellung der Daten des Öffentlichen Verkehrs über den NAP.
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um ein
Bestandsregister gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1300/2014 zu
erstellen und umzusetzen, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen,
den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem
Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten?
Die Eisenbahnen notifizieren ihre Maßnahmen zur Barrierefreiheit im
Zielvereinbarungsregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die stufenfreie
Zugänglichkeit und andere Parameter der Verkehrsstationen der DB Station&
Service AG sind aus dem Infrastrukturkataster zu entnehmen. Den Nutzerinnen
und Nutzern werden Informationen über die Barrierefreiheit durch die
Eisenbahnunternehmen bereitgestellt.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass ihr zum Stand der
Umsetzung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022
keine eigenen Erkenntnisse vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 der Kleinen Anfrage „Barrierefreiheit in ÖPNV, Fernbussen und
Schienenverkehr“, Bundestagsdrucksache 19/7815), obwohl sie gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 1300/2014 die
Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten
hat?
Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 gilt nicht für den straßengebundenen
ÖPNV, einschließlich des Straßenbahnverkehrs, sondern nur für den
Eisenbahnverkehr.
13. Bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen, sich gegen (möglicherweise) rechtswidrige Ausschlüsse von der
Mitnahme im ÖPNV (Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes) oder gegen eine unzureichende Berücksichtigung ihrer
Belange in den Nahverkehrsplänen (§ 8 Absatz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes) gerichtlich wie außergerichtlich (z. B. mithilfe von
Beschwerdestellen) zu wehren, als ausreichend?
Falls nein, welche Reformen strebt die Bundesregierung an?
Ja.
14. Befürwortet die Bundesregierung die verpflichtende Schaffung zentraler
Beschwerdestellen für Menschen mit Behinderungen (z. B. in Gestalt einer
bzw. eines Teilhabebeauftragten) in den Kommunen?
Falls nein, weshalb nicht?
Für die Durchsetzung der Fahrgastrechte im Bereich des Schiffs-, Bus- und
Eisenbahnverkehrs wurde das Eisenbahn-Bundesamt mit den Aufgaben einer
Nationalen Durchsetzungsstelle im Sinne der maßgeblichen EU-Verordnungen
betraut. Im Bereich der Luftfahrt ist das Luftfahrt-Bundesamt die offizielle
Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für die Rechte der Fluggäste. Dies beinhaltet
jeweils die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität. Über die Schaffung von Beschwerdestellen auf
kommunaler Ebene entscheiden die Kommunen in eigener Zuständigkeit.
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ISSN 0722-8333]
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