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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

03.09.2019

Aktualisiert

23.07.2024

BT19/1243516.08.2019

(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12435 19. Wahlperiode 16.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig und der Fraktion der FDP (Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren Durch den geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU droht vielen britischen EU-Bürgern der Verlust ihrer EU-Bürgerschaft. Es werden deshalb vermehrt Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung gestellt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Regelung des Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), nach der frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern sind, ausreichend ist, die Verluste an Staatsangehörigkeiten, die sich aus dem nationalsozialistischen Unrechtsregime ergeben haben, auszugleichen. Insbesondere ist fraglich, ob bestimmte Änderungen bzw. Anpassungen des Staatsangehörigkeitsrechts an das Grundgesetz nicht vom Gesetzgeber auch bei (Wieder-)Einbürgerung von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des nationalsozialistischen Unrechtsregimes verloren haben, und deren Nachfahren, angemessen berücksichtigt werden müssten (vgl. Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung „Ein schmerzhafter Weg“ vom 20. Juli 2019). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1945 gestellt worden und wie viele Anträge zwischen 2008 und 2019 (bitte nach Jahren und Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen wurde dem Antrag stattgegeben (bitte nach Jahren und Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)? b) Was waren die Hauptgründe für die Ablehnung? 2. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG wurden seit dem Juni 2016 von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gestellt (bitte nach Jahren und Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)? 3. Hält die Bundesregierung die Regelung in Artikel 116 Absatz 2 GG – insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten EU-Austritts des Vereinigten Königreichs – für ausreichend, um den Verlust an Staatsangehörigkeiten, die durch das nationalsozialistische Unrechtsregime bedingt sind, auszugleichen? 4. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 bereits vor einer bevorstehenden Ausbürgerung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben – etwa durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit – und einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, und Personen, die nach Ausbürgerung eine neue Staatsbürgerschaft angenommen haben und keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben? 5. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder keinen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, soweit der Vater eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit besaß, der Mutter jedoch zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung, dass ein ehelich geborenes Kind nur die Staatsangehörigkeit des Vaters, nicht jedoch der Mutter erhielt, erst 1975 für verfassungswidrig erklärt hat? a) Hält die Bundesregierung die damals eingeräumte dreijährige Frist für die Antragstellung für verfassungsgemäß? b) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung von Artikel 116 Absatz 2 GG? Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu verschaffen? 6. Wie bewertet die Bundesregierung, dass adoptierte Kinder nur einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, wenn die Adoption nach 1977 erfolgte, da erst ab diesem Zeitpunkt adoptierte Kinder mit leiblichen Kindern rechtlich gleich behandelt wurden? a) Sieht die Bundesregierung hier die Möglichkeit einer Anwendung von Artikel 116 Absatz 2 für vor 1977 geborene Kinder? b) Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu verschaffen? 7. Plant die Bundesregierung, den Kreis der Personen, die einen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund von Verlusten von Staatsangehörigkeiten, die im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Unrecht stehen, zu erweitern? a) Wenn ja, welcher Personenkreis soll künftig einen Anspruch auf Einbürgerung haben? b) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung, einen Entwurf einer solchen Regelung vorzulegen? Wenn nein, warum nicht? Berlin, den 31. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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