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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
03.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
23.07.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1243516.08.2019
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12435
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link,
Oliver Luksic, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren
Nachfahren
Durch den geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU droht
vielen britischen EU-Bürgern der Verlust ihrer EU-Bürgerschaft. Es werden deshalb
vermehrt Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung gestellt. Es stellt sich deshalb die
Frage, ob die Regelung des Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), nach
der frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder
einzubürgern sind, ausreichend ist, die Verluste an Staatsangehörigkeiten, die
sich aus dem nationalsozialistischen Unrechtsregime ergeben haben,
auszugleichen. Insbesondere ist fraglich, ob bestimmte Änderungen bzw. Anpassungen des
Staatsangehörigkeitsrechts an das Grundgesetz nicht vom Gesetzgeber auch bei
(Wieder-)Einbürgerung von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
aufgrund des nationalsozialistischen Unrechtsregimes verloren haben, und deren
Nachfahren, angemessen berücksichtigt werden müssten (vgl. Artikel der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung „Ein schmerzhafter Weg“ vom 20. Juli 2019).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG
sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1945 gestellt worden und wie
viele Anträge zwischen 2008 und 2019 (bitte nach Jahren und Einbürgerung
bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen wurde dem Antrag stattgegeben (bitte nach Jahren
und Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
b) Was waren die Hauptgründe für die Ablehnung?
2. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG
wurden seit dem Juni 2016 von Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs gestellt (bitte nach Jahren und Einbürgerung bzw.
Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
3. Hält die Bundesregierung die Regelung in Artikel 116 Absatz 2 GG –
insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten EU-Austritts des Vereinigten
Königreichs – für ausreichend, um den Verlust an Staatsangehörigkeiten, die
durch das nationalsozialistische Unrechtsregime bedingt sind,
auszugleichen?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 bereits vor einer bevorstehenden Ausbürgerung aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben – etwa durch
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit – und einen Anspruch nach
Artikel 116 Absatz 2 GG haben, und Personen, die nach Ausbürgerung eine
neue Staatsbürgerschaft angenommen haben und keinen Anspruch auf
Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben?
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass vor dem 1. Januar
1975 ehelich geborene Kinder keinen Anspruch auf Einbürgerung nach
Artikel 116 Absatz 2 GG haben, soweit der Vater eine nichtdeutsche
Staatsangehörigkeit besaß, der Mutter jedoch zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen entzogen worden ist, weil das
Bundesverfassungsgericht die Regelung, dass ein ehelich geborenes Kind nur die
Staatsangehörigkeit des Vaters, nicht jedoch der Mutter erhielt, erst 1975 für
verfassungswidrig erklärt hat?
a) Hält die Bundesregierung die damals eingeräumte dreijährige Frist für die
Antragstellung für verfassungsgemäß?
b) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer rückwirkenden
Anwendung von Artikel 116 Absatz 2 GG?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser
Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu verschaffen?
6. Wie bewertet die Bundesregierung, dass adoptierte Kinder nur einen
Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, wenn die
Adoption nach 1977 erfolgte, da erst ab diesem Zeitpunkt adoptierte Kinder
mit leiblichen Kindern rechtlich gleich behandelt wurden?
a) Sieht die Bundesregierung hier die Möglichkeit einer Anwendung von
Artikel 116 Absatz 2 für vor 1977 geborene Kinder?
b) Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser
Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu verschaffen?
7. Plant die Bundesregierung, den Kreis der Personen, die einen Anspruch auf
Einbürgerung aufgrund von Verlusten von Staatsangehörigkeiten, die im
Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Unrecht stehen, zu erweitern?
a) Wenn ja, welcher Personenkreis soll künftig einen Anspruch auf
Einbürgerung haben?
b) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung, einen Entwurf einer
solchen Regelung vorzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1296603.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12435 - (Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Renata Alt,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12435 –
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und
deren Nachfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch den geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU droht
vielen britischen EU-Bürgern der Verlust ihrer EU-Bürgerschaft. Es werden
deshalb vermehrt Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung gestellt. Es stellt sich
deshalb die Frage, ob die Regelung des Artikel 116 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG), nach der frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern sind, ausreichend ist, die Verluste an
Staatsangehörigkeiten, die sich aus dem nationalsozialistischen
Unrechtsregime ergeben haben, auszugleichen. Insbesondere ist fraglich, ob bestimmte
Änderungen bzw. Anpassungen des Staatsangehörigkeitsrechts an das
Grundgesetz nicht vom Gesetzgeber auch bei (Wieder-)Einbürgerung von Personen,
die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des nationalsozialistischen
Unrechtsregimes verloren haben, und deren Nachfahren, angemessen
berücksichtigt werden müssten (vgl. Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung „Ein
schmerzhafter Weg“ vom 20. Juli 2019).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das „Brexit“-Referendum im Jahr 2016 hat in Großbritannien zu einem
sprunghaften Anstieg von (Wieder-)Einbürgerungsanträgen nach Artikel 116
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vor allem durch Abkömmlinge von NS-
Verfolgten geführt (vgl. die Zahlenangaben in der Antwort zu Frage 2). Im
Zusammenhang damit wurden seither auch vermehrt Einbürgerungsbegehren
geltend gemacht, die nicht von Artikel 116 Absatz 2 GG oder einfachgesetzlichen
Wiedergutmachungsregelungen gedeckt sind.
Die Gesamtheit der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Wiedergutmachungsregelungen ist außerordentlich komplex und heterogen ausgestaltet. Während
einerseits mit Artikel 116 Absatz 2 GG ein sehr weitgehender Wiedergut-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12966
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
machungsanspruch eingeräumt ist, waren für andere Fallgruppen nur befristete
Regelungen in Geltung.
Hinzu kamen mit Artikel 3 Absatz 2 GG nicht im Einklang stehende
Bestimmungen über den Abstammungserwerb, für die nur befristete Regelungen auf
nachträglichen Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit bestanden.
So fallen eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und
ausländischer Väter, die vor dem 1. April 1953 geboren sind, sowie nichteheliche
Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter, die
vor dem 1. Juli 1993 geboren sind, nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 108; 95, 36) nicht unter
Artikel 116 Absatz 2 GG, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann
nicht durch Geburt hätten erwerben können, wenn die deutsche
Staatsangehörigkeit ihrem deutschen Elternteil nicht durch eine NS-Zwangsausbürgerung
entzogen worden wäre. Ferner werden diejenigen NS-Verfolgten, die in das
Ausland emigriert sind, dort eine andere Staatsangehörigkeit angenommen und
deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, und ihre
Abkömmlinge von Artikel 116 Absatz 2 GG nicht erfasst. In diesen Fällen ist die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht durch eine NS-Zwangsausbürgerung entzogen
worden, sondern nach allgemeinen Regeln verloren gegangen, so dass Artikel 116
Absatz 2 GG nicht zur Anwendung kommen kann. Während für diese NS-
Verfolgten selbst ein einfachgesetzlicher Einbürgerungsanspruch bestanden hat,
der heute weiterhin über § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) realisiert
werden kann, hatten ihre Abkömmlinge diesbezüglich nur einen bis zum 31.
Dezember 1970 befristeten Anspruch nach § 12 des früheren Gesetzes zur
Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG a. F.).
Der Bundesregierung war und ist es ein wichtiges Anliegen, nachwirkende
Folgen des NS-Unrechts im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts zu beheben.
So hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ungeachtet der
durch die verfassungs- und staatsangehörigkeitsrechtliche
Wiedergutmachungsgesetzgebung und die höchstrichterliche Rechtsprechung geschaffenen
unterschiedlichen Ausgangslagen, schon mit Erlass an das Bundesverwaltungsamt
vom 28. März 2012 für im Ausland lebende Kinder deutscher
Staatsangehöriger, die nach § 4 Absatz 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
a. F. nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten,
sowie für Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger, die
deswegen keinen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, eine erleichterte
Einbürgerungsmöglichkeit über § 14 StAG eröffnet.
Diese Einbürgerungsmöglichkeiten waren im Hinblick auf den Umstand, dass
die Regelung des § 4 Absatz 1 RuStAG a. F. zwar mit dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes mit Artikel 3 Absatz 2 GG unvereinbar geworden war, zuvor
aber keine vergleichbare Verfassungsbestimmung existierte, auf die unter
Geltung des Grundgesetzes seit dem 24. Mai 1949 geborenen Kinder beschränkt
worden.
Aus Anlass der im Zusammengang mit dem „Brexit“-Referendum geltend
gemachten Einbürgerungsbegehren, die nicht durch Artikel 116 Absatz 2 GG
erfasst sind, ist innerhalb der Bundesregierung geprüft worden, ob über die
Erlasslösung von 2012 hinaus heute noch nachwirkende
staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen bestehen, die einer generellen Regelung bedürfen. Im
Ergebnis dieser Prüfung weitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat die auf der Grundlage des § 14 StAG bestehenden erleichterten
Einbürgerungsmöglichkeiten im Rahmen einer umfangreichen Erlasslösung, die am
30. August 2019 in Kraft gesetzt worden ist, erheblich aus. Einbezogen werden
auch die Abkömmlinge, deren maßgeblicher Elternteil im Zusammenhang mit
NS-Verfolgungsmaßnahmen in das Ausland emigriert ist, dort eine andere
Staatsangehörigkeit angenommen und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren hat. Ebenso werden die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen
Kinder einbezogen, die nach § 4 Absatz 1 RuStAG a. F. seinerzeit nicht durch
Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten. Über die bisherige
Regelung hinaus bleibt der personelle Anwendungsbereich nicht auf die
unmittelbaren Abkömmlinge beschränkt, sondern wird auf alle nachfolgend
geborenen Abkömmlinge bis zu dem am 1. Januar 2000 eingefügten
Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG ausgedehnt. Dies entspricht dem Geltungsbereich
des Artikel 116 Absatz 2 GG. Zudem werden weitere
Einbürgerungserleichterungen vorgesehen; für die Abkömmlinge von (ehemals) deutschen
Staatsangehörigen mit NS-Verfolgungshintergrund werden die
Einbürgerungsvoraussetzungen auf ein Minimum reduziert.
Mit dieser weiteren Erlassregelung nach § 14 StAG werden somit
unterschiedliche Ausgangslagen, die sich für die Betroffenen durch die verfassungs- und
staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsgesetzgebung und die
höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit ergeben haben,
umfassend berücksichtigt und angeglichen. Damit wird Abkömmlingen deutscher
NS-Verfolgter im Gleichklang zu Artikel 116 Absatz 2 GG eine
anspruchsgleiche Einbürgerungsmöglichkeit bis zum Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4
StAG eröffnet. Da die Einbürgerungen der Wiedergutmachung von NS-Unrecht
bzw. nachwirkender Folgen geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlungen
dienen, erfolgen sie aus Gründen des öffentlichen Interesses gebührenfrei und
unter genereller Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Einer spezifischen gesetzlichen Regelung bedarf es danach nicht mehr. Mit
§ 14 StAG und der konkretisierenden Erlassregelung besteht ein hinreichendes
rechtliches Instrumentarium, das jetzt ohne weiteres sofort umgesetzt werden
kann. In vergleichbaren Fallkonstellationen, die in den Erlassen nicht
angesprochen sind, sind Einzelfallentscheidungen möglich. Dabei werden die Kriterien
der Erlassregelung zugrunde gelegt.
1. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2
GG sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1945 gestellt worden und
wie viele Anträge zwischen 2008 und 2019 (bitte nach Jahren und
Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Statistiken unterscheiden zwischen Anträgen (diese werden
vom Bundesverwaltungsamt erfasst) und Einbürgerungen (diese werden vom
Statistischen Bundesamt erfasst) nach Artikel 116 Absatz 2 GG.
Eine Unterscheidung zwischen Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen ist
statistisch nicht vorgesehen. Nach Artikel 116 Absatz 2 GG werden
zwangsausgebürgerte ehemalige deutsche Staatsangehörige und ihre Abkömmlinge
(wieder-)eingebürgert.
a) In wie vielen Fällen wurde dem Antrag stattgegeben (bitte nach Jahren
und Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
Beim Bundesverwaltungsamt sind seit 2008 bis Juni 2019 insg. 40.835 Anträge
auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG gestellt worden. Die
Zahlen schlüsseln sich wie folgt auf:
Jahr Anträge nach Artikel 116 Absatz 2 GG
2008 4.040
2009 3.440
2010 2.780
2011 2.730
2012 2.800
2013 2.890
2014 2.900
2015 2.770
2016 3.700
2017 5.368
2018 4.619
Bis Juni 2019 2.798
Insgesamt 40.835
Die zeitlich vor 2008 liegenden Anträge sind vom Bundesverwaltungsamt nicht
erfasst worden, da hierfür vor dem 28. August 2007 keine Rechtsgrundlage
bestanden hat.
Statistische Erhebungen über Einbürgerungen finden nach § 36 StAG erst seit
dem Jahr 2000 statt. Nach der Einbürgerungsstatistik des Statistischen
Bundesamtes sind in dem Zeitraum von 2000 bis 2018 insgesamt 51.210
(Wieder-)Einbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG erfolgt. Im Hinblick
auf die einzelnen Jahre ergibt sich folgendes Bild:
Jahr (Wieder-)Einbürgerungen
nach Artikel 116 Absatz 2 GG
2000 1.144
2001 1.716
2002 2.075
2003 3.677
2004 3.809
2005 3.515
2006 5.139
2007 3.067
2008 2.864
2009 2.477
2010 2.705
2011 3.002
2012 2.219
2013 2.936
2014 2.365
2015 2.404
2016 2.187
2017 2.479
2018 1.430
Insgesamt 51.210
b) Was waren die Hauptgründe für die Ablehnung?
Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erhoben.
2. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2
GG wurden seit dem Juni 2016 von Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs gestellt (bitte nach Jahren und Einbürgerung bzw.
Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen liegen folgende
Zahlen vor:
Jahr Anträge nach Art. 116 Absatz 2 GG
2016 684
2017 1.667
2018 1.506
Bis Juni 2019 1.176
Insgesamt 5.033
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anträge nicht zwingend von britischen
Staatsangehörigen gestellt worden sein müssen. Maßgeblich für die Statistik ist
allein, dass der Antragssteller sich gewöhnlich in Großbritannien aufhält.
Jahr (Wieder-)Einbürgerungen
nach Artikel 116 Absatz 2 GG
2016 149
2017 614
2018 365
Insgesamt 1.128
Die Einbürgerungsstatistik ist eine Jahresstatistik mit Angaben zu allen im
Berichtsjahr abgeschlossenen Einbürgerungen. In der Einbürgerungsstatistik
liegen über das Berichtsjahr hinaus keine Angaben zum Zeitpunkt der
Einbürgerung vor. Deshalb sind nur Angaben zu Antragstellern aus Großbritannien
möglich, die im Berichtsjahr 2016 nach Artikel 116 Absatz 2 GG eingebürgert
wurden. Eine Beschränkung auf den Zeitraum „seit Juni 2016“ ist daher nicht
möglich.
3. Hält die Bundesregierung die Regelung in Artikel 116 Absatz 2 GG –
insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten EU-Austritts des
Vereinigten Königreichs – für ausreichend, um den Verlust an
Staatsangehörigkeiten, die durch das nationalsozialistische Unrechtsregime bedingt sind,
auszugleichen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 bereits vor einer bevorstehenden Ausbürgerung
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben – etwa
durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit – und einen
Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, und Personen, die nach
Ausbürgerung eine neue Staatsbürgerschaft angenommen haben und keinen
Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben?
Für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor einer absehbaren
Ausbürgerung durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren
haben, bestand ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 12 Absatz 1 (1.) StARegG
a. F., der heute nach § 13 StAG realisiert werden kann.
Ihre Abkömmlinge hatten ebenfalls nach § 12 Absatz 2 StARegG a. F. einen
Anspruch auf Einbürgerung, der aber zum 31. Dezember 1970 befristetet war.
Für diesen Personenkreis findet die oben dargelegte erweiterte Erlassregelung
Anwendung, die eine anspruchsgleiche Einbürgerungsmöglichkeit eröffnet.
Auf Personen, die nach ihrer Ausbürgerung eine ausländische
Staatsangehörigkeit angenommen haben, und diejenigen ihrer Abkömmlinge, die ohne die
Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit z. B. durch Geburt erworben
hätten, findet Artikel 116 Absatz 2 GG unmittelbar Anwendung. Für diejenigen
ihrer Kinder, die auch ohne die Ausbürgerung ihres deutschen Elternteils die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht, z. B. durch Geburt, hätten erwerben
können, und deren Abkömmlinge wird mit der erweiterten Erlassregelung ebenfalls
eine anspruchsgleiche Einbürgerungsmöglichkeit eröffnet.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass vor dem 1. Januar
1975 ehelich geborene Kinder keinen Anspruch auf Einbürgerung nach
Artikel 116 Absatz 2 GG haben, soweit der Vater eine nichtdeutsche
Staatsangehörigkeit besaß, der Mutter jedoch zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, weil das
Bundesverfassungsgericht die Regelung, dass ein ehelich geborenes Kind
nur die Staatsangehörigkeit des Vaters, nicht jedoch der Mutter erhielt, erst
1975 für verfassungswidrig erklärt hat?
Die Einschränkung des Einbürgerungsanspruchs aus Artikel 116 Absatz 2 GG
beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ergibt
sich aus Sinn und Zweck des Artikel 116 Absatz 2 GG
(staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung) einschränkend, dass (nur) der
staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand wiederherzustellen ist, wie er ohne Ausbürgerung
bestanden hätte. Es ist daher eine hypothetische Prüfung erforderlich, ob der
Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hätte (BVerwGE 85, 108; 95, 36). Danach fehlt die Kausalität bei vor dem
1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kindern eines ausgebürgerten deutschen
Vaters und vor dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern einer
ausgebürgerten deutschen Mutter, da nach § 4 RuStAG a. F. nur das eheliche Kind eines
deutschen Vaters bzw. das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter die
deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung erwerben konnte, die
betreffenden Kinder mithin die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne
Ausbürgerung nicht erworben hätten.
a) Hält die Bundesregierung die damals eingeräumte dreijährige Frist für
die Antragstellung für verfassungsgemäß?
Die Bundesregierung hält die damals eingeräumte dreijährige Frist für
verfassungskonform. Es bestand seinerzeit die allgemeine Auffassung, dass der
Zeitraum für die Betroffenen ausreichend sei, um die ihnen zustehende
Rechtsposition zu erlangen.
Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben
judiziert, dass der Gesetzgeber die aus der verfassungswidrigen Regelung des
früheren § 4 Absatz 1 RuStAG a. F. resultierende Folgen ausreichend beseitigt hat
(vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 – 1 C 5/89; BVerfG, Beschluss
vom 24. Januar 2001 – 2 BvR 1362/99).
b) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer rückwirkenden
Anwendung von Artikel 116 Absatz 2 GG?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser
Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu
verschaffen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Mit der neuen
Erlassregelung nach § 14 StAG wird den Betroffenen eine anspruchsgleiche
Einbürgerungsmöglichkeit eröffnet.
6. Wie bewertet die Bundesregierung, dass adoptierte Kinder nur einen
Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, wenn die
Adoption nach 1977 erfolgte, da erst ab diesem Zeitpunkt adoptierte
Kinder mit leiblichen Kindern rechtlich gleich behandelt wurden?
a) Sieht die Bundesregierung hier die Möglichkeit einer Anwendung von
Artikel 116 Absatz 2 für vor 1977 geborene Kinder?
b) Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser
Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu
verschaffen?
Die Fragen 6 bis 6b werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der
Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Artikel 116 Absatz 2 GG ein rechtliches
Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das
Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (Urteil vom
11.01.1994, 1 C 35/93, juris Rn. 17). Dies folgt daraus, dass von einer
„Wiedereinbürgerung“ nur gesprochen werden kann, wenn an die infolge der
Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der
staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand wiederhergestellt wird, wie er ohne
Ausbürgerung bestanden hätte. Erforderlich ist danach eine hypothetische
Prüfung, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben hätte.
Mit dem Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) wurde die
sogenannte Volladoption eingeführt: Das minderjährige Kind scheidet aus der
Herkunftsfamilie aus, wird vollständig in die Adoptivfamilie integriert und erhält
die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Aus
diesem Grund sollte das minderjährige Kind auch staatsangehörigkeitsrechtlich
mit den ehelichen oder legitimierten Kindern gleichbehandelt werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 7/3061, S. 64 f.). In diesem Zusammenhang wurde in
Artikel 12 § 4 des Adoptionsgesetzes eine Übergangsvorschrift für einige vor
1977 angenommene minderjährige Kinder geschaffen, wonach für diese unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestand, die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Nach § 6 RuStAG erwarb bzw. erwirbt
heute nach § 6 StAG das minderjährige Kind, das im Zeitpunkt des
Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kraft Gesetzes mit
der Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der
Annehmende Deutscher ist.
Das zuvor geltende Adoptionsrecht kannte nur die Annahme an Kindes Statt
mit geringen rechtlichen Wirkungen (Bundestagsdrucksache 7/3061, S. 19).
Das Kind wurde nur teilweise in die Familie des Annehmenden eingegliedert.
Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten
und die sich aus ihm ergebenen Rechte und Pflichten blieben unberührt. Die
Eltern verloren nur die seinerzeit so bezeichnete „elterliche Gewalt“ und das
„Verkehrsrecht“. Das angenommene ausländische Kind konnte damals daher
die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Annahme an Kindes statt, sondern
nur im Wege der Einbürgerung erlangen.
In der Zeit vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 hätte ein
minderjähriges Kind durch die Annahme an Kindes Statt die deutsche
Staatsangehörigkeit somit auch dann nicht erwerben können, wenn dem
Annehmenden diese nicht zuvor durch eine NS-Zwangsausbürgerung entzogen worden
wäre. Daher besteht auch kein Anspruch auf (Wieder-)Einbürgerung nach
Artikel 116 Absatz 2 GG.
Die Bundesregierung sieht angesichts des im Vergleich zu dem früher völlig
anders ausgestalteten und daher nicht vergleichbaren Adoptionsrechts keinen
Anlass, rückwirkend in abgeschlossene Adoptionsfälle einzugreifen, zumal dies
unabhängig von Fällen, in denen bei den Annehmenden ein NS-
Verfolgungshintergrund bestand, sämtliche Adoptionsfälle in der Zeit vor der
Rechtsänderung betreffen würde. Im Gegensatz zu den Fallkonstellationen, in denen
Abkömmlinge aufgrund der früheren nicht verfassungskonformen
Abstammungsregelungen vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
ausgeschlossen waren, fußt der Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf
verfassungswidrigen Regelungen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit zu einer Einbürgerung im Einzelfall, wenn
Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden können. Für die
Einbürgerung können die Kriterien der Erlassregelung herangezogen werden.
7. Plant die Bundesregierung, den Kreis der Personen, die einen Anspruch
auf Einbürgerung aufgrund von Verlusten von Staatsangehörigkeiten, die
im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Unrecht stehen, zu
erweitern?
a) Wenn ja, welcher Personenkreis soll künftig einen Anspruch auf
Einbürgerung haben?
b) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung, einen Entwurf einer
solchen Regelung vorzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]
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