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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
03.09.2019
Aktualisiert
23.07.2024
BT19/1243516.08.2019
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren Nachfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12435
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link,
Oliver Luksic, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
(Wieder-)Einbürgerung von im Nationalsozialismus verfolgten Personen und deren
Nachfahren
Durch den geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU droht
vielen britischen EU-Bürgern der Verlust ihrer EU-Bürgerschaft. Es werden deshalb
vermehrt Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung gestellt. Es stellt sich deshalb die
Frage, ob die Regelung des Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), nach
der frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder
einzubürgern sind, ausreichend ist, die Verluste an Staatsangehörigkeiten, die
sich aus dem nationalsozialistischen Unrechtsregime ergeben haben,
auszugleichen. Insbesondere ist fraglich, ob bestimmte Änderungen bzw. Anpassungen des
Staatsangehörigkeitsrechts an das Grundgesetz nicht vom Gesetzgeber auch bei
(Wieder-)Einbürgerung von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
aufgrund des nationalsozialistischen Unrechtsregimes verloren haben, und deren
Nachfahren, angemessen berücksichtigt werden müssten (vgl. Artikel der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung „Ein schmerzhafter Weg“ vom 20. Juli 2019).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG
sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1945 gestellt worden und wie
viele Anträge zwischen 2008 und 2019 (bitte nach Jahren und Einbürgerung
bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen wurde dem Antrag stattgegeben (bitte nach Jahren
und Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
b) Was waren die Hauptgründe für die Ablehnung?
2. Wie viele Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG
wurden seit dem Juni 2016 von Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs gestellt (bitte nach Jahren und Einbürgerung bzw.
Wiedereinbürgerung aufschlüsseln)?
3. Hält die Bundesregierung die Regelung in Artikel 116 Absatz 2 GG –
insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten EU-Austritts des Vereinigten
Königreichs – für ausreichend, um den Verlust an Staatsangehörigkeiten, die
durch das nationalsozialistische Unrechtsregime bedingt sind,
auszugleichen?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 bereits vor einer bevorstehenden Ausbürgerung aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben – etwa durch
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit – und einen Anspruch nach
Artikel 116 Absatz 2 GG haben, und Personen, die nach Ausbürgerung eine
neue Staatsbürgerschaft angenommen haben und keinen Anspruch auf
Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben?
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass vor dem 1. Januar
1975 ehelich geborene Kinder keinen Anspruch auf Einbürgerung nach
Artikel 116 Absatz 2 GG haben, soweit der Vater eine nichtdeutsche
Staatsangehörigkeit besaß, der Mutter jedoch zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen entzogen worden ist, weil das
Bundesverfassungsgericht die Regelung, dass ein ehelich geborenes Kind nur die
Staatsangehörigkeit des Vaters, nicht jedoch der Mutter erhielt, erst 1975 für
verfassungswidrig erklärt hat?
a) Hält die Bundesregierung die damals eingeräumte dreijährige Frist für die
Antragstellung für verfassungsgemäß?
b) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer rückwirkenden
Anwendung von Artikel 116 Absatz 2 GG?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser
Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu verschaffen?
6. Wie bewertet die Bundesregierung, dass adoptierte Kinder nur einen
Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, wenn die
Adoption nach 1977 erfolgte, da erst ab diesem Zeitpunkt adoptierte Kinder
mit leiblichen Kindern rechtlich gleich behandelt wurden?
a) Sieht die Bundesregierung hier die Möglichkeit einer Anwendung von
Artikel 116 Absatz 2 für vor 1977 geborene Kinder?
b) Wenn nein, sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, auch dieser
Personengruppe einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung zu verschaffen?
7. Plant die Bundesregierung, den Kreis der Personen, die einen Anspruch auf
Einbürgerung aufgrund von Verlusten von Staatsangehörigkeiten, die im
Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Unrecht stehen, zu erweitern?
a) Wenn ja, welcher Personenkreis soll künftig einen Anspruch auf
Einbürgerung haben?
b) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung, einen Entwurf einer
solchen Regelung vorzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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