[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Westig, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12436 –
Auswirkungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes in der Altenpflege
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde am 9. November 2019
vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Bundesministerium für
Gesundheit bezeichnet das Gesetz auf der eigenen Webseite als
„Sofortprogramm Pflege“ (
www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-
pflege.html). Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn sprach bei der
Verabschiedung vom ,,größte[n] Schritt in der Pflege seit über 20 Jahren“
(Plenarprotokoll 19/62). Kernpunkte in der Altenpflege waren die Schaffung
und Refinanzierung von 13 000 neuen Stellen in Altenpflegeeinrichtungen,
die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen, das Einstellen von
zusätzlichen Krankenkassenmitteln für die betriebliche Gesundheitsförderung von
Pflegekräften und die Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit
von Familie, Pflege und Beruf.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Inzwischen lassen Medienberichte
und Äußerungen von Akteuren in der Pflege zunehmend an der Wirkung der
Maßnahmen des PpSGs zweifeln. So berichtet etwa das ARD-Magazin
„FAKT“, dass bisher keine einzige der 13 000 neuen Stellen besetzt wäre
(
www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/pflege-sofortprogramm-keine-stelle-
besetzt-100.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat die Stärkung der pflegerischen Versorgung und die
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Pflegekräfte zu einem
Schwerpunkt gemacht. Sie hat im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze zahlreiche
Regelungen getroffen, die sich direkt oder indirekt positiv auf
Personalausstattung, Arbeitsbedingungen, Entlohnung und auch auf die Ausbildung auswirken.
Diese Vorschriften sind von den zuständigen Vertragspartnern auf Landesebene
und in den Einrichtungen Schritt für Schritt umgesetzt und mit Leben erfüllt
worden. Eine vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag
gegebene Wirkungsstudie belegt hierbei, dass sich die auf Landesebene geltenden
Vorgaben zur Personalausstattung stationärer Pflegeeinrichtungen bereits
zwischen den Jahren 2015 und 2018 deutlich verbessert haben. Sie haben danach
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12965
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. August
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zwischen Juli 2016 und Mai 2018 ausgehend von einer durchschnittlichen
Bewohnerstruktur insgesamt schätzungsweise einen Stellenzuwachs von knapp
18.000 Vollzeitäquivalenten ermöglicht, was einer Erhöhung um 6,2 Prozent
entspricht. (Quelle:
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikatio
nen/pflege/details.html?bmg%5Bpubid%5D=3290)
Daran anknüpfend wurden mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) die Voraussetzungen für weitere
spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte geschaffen. Die darin
enthaltenen breit aufgestellten Maßnahmen für die Krankenpflege im Krankenhaus, für
die Altenpflege in Pflegeeinrichtungen und für die betriebliche
Gesundheitsförderung für Pflegekräfte, zur Entlastung der Pflegekräfte durch Maßnahmen der
Digitalisierung sowie zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
sind – einzeln wie in Summe betrachtet – wichtige und zukunftsweisende
Schritte, um Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Pflege und Betreuung
der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und der Pflegebedürftigen
insbesondere in vollstationären Pflegeeinrichtungen weiter verbessern.
Im Bereich der Pflegeversicherung wurden hierbei zentral drei
Förderprogramme eingeführt, bei denen Pflegeeinrichtungen auf Antrag eine finanzielle
Unterstützung für bestimmte Maßnahmen erhalten können. Dies betrifft
• die Umsetzung des zusätzlichen Stellen-Programms des Sofortprogrammes
Pflege gemäß § 8 Absatz 6 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI),
• die Förderung von Maßnahmen von Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit
von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI sowie
• die Förderung der Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 8 Absatz
8 SGB XI.
In der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) haben Bund und Länder darüber
hinaus gemeinsam mit maßgeblichen Akteuren aus der Pflege zahlreiche
weitere Maßnahmen zur Entlastung der Pflegefachpersonen sowie zur besseren
Wertschätzung und Bezahlung erarbeitet und Anfang Juni 2019 veröffentlicht.
Alle an der KAP Beteiligten sind nun aufgefordert, die vereinbarten
Maßnahmen möglichst zügig, nachhaltig und konstruktiv umzusetzen.
1. Wie viele der in Aussicht gestellten 13 000 geförderten Stellen konnten
nach Kenntnis der Bundesregierung bisher besetzt werden?
2. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden besetzt in
a) Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern,
b) Pflegeeinrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern,
c) Pflegeeinrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern und in
d) Pflegeeinrichtungen mit über 120 Bewohnern?
3. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden durch Fachkräfte
besetzt?
4. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden durch Hilfskräfte
besetzt?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 8 Absatz 6 Satz 14 SGB Xl hat der GKV-Spitzenverband (GKV-SV)
dem BMG erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die
Zahl der durch den Vergütungszuschlag finanzierten Pflegekräfte, den
Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung zu berichten. Zahlen in der
gewünschten Detaillierung liegen der Bundesregierung daher derzeit nicht vor.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Darstellung in den Medien,
wonach bisher noch keine zusätzliche Stelle vor Ort besetzt sei, ist nach
Mitteilung des GKV-SV nicht zutreffend. Nach den vorliegenden Informationen
wurden seitens der Pflegekassenverbände bereits Vergütungszuschläge an
vollstationäre Pflegeeinrichtungen ausgezahlt, so dass zusätzliche Stellen
tatsächlich neu besetzt sind bzw. Stellenaufstockungen erfolgten. Zur Zahl der
gestellten und der bewilligten Anträge wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7
verwiesen.
5. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Mittel der gesetzlichen Krankenkassen zur Finanzierung der 13 000
geförderten Stellen abgerufen?
§ 37 Absatz 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht zur Zahlung der
pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen nach § 8
Absatz 6 SGB XI ein Umlageverfahren vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 6 und 7 verwiesen.
6. Wie viele Anträge zur Bewilligung von neuen Pflegestellen werden
aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Krankenkassen geprüft?
7. Falls der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den in den Fragen 1 bis
6 erfragten Zahlen vorliegen, wie informiert sich die Bundesregierung
über den Stand des Stellenförderprogramms?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird Bezug genommen.
Auf Bitte des BMG hat der GKV-SV vorab Angaben der Pflegekassenverbände
zur Entwicklung der Anträge und der Bewilligungen zum
Pflegestellenförderprogramm abgefragt. Danach sind von den Einrichtungsträgern bis Mitte Juli
bundesweit ca. 2.800 Anträge auf Förderung von zusätzlichem Pflegepersonal
gestellt worden, wovon zu diesem Zeitpunkt über 300 Anträge bewilligt waren.
Es wurde seit Jahresbeginn insgesamt ein Förderbetrag von über 7 Mio. Euro
ausgeschüttet.
Ein wesentlicher Grund für Verzögerungen im Bewilligungsverfahren ist laut
Information der Kassenverbände, dass Anträge der Einrichtungen vielfach
fristwahrend, aber oft zunächst unvollständig eingereicht worden sind. Dies hat bei
der Bearbeitung durch die Pflegekassen unter anderem infolge des Nachfassens
bzw. der Einholung der fehlenden Informationen zu entsprechendem
Mehraufwand und zu zeitlichen Verzögerungen geführt. Darüber hinaus hat es auch auf
Seiten der Pflegekassen zunächst Zeit gebraucht, um intern Zuständigkeiten
festzulegen und das für das Bewilligungsverfahren erforderliche Personal
bereitzustellen und zu qualifizieren. Diese Probleme sollten allerdings
mittlerweile weitgehend behoben sein. Die Kassen sind jetzt gefordert, hier zügig
weiterzuarbeiten.
Die bisher erreichte Zahl der Antragstellungen ist neben den bereits in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Verbesserungen durch die
Pflegestärkungsgesetze auch vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktsituation in der
Pflege zu sehen. Soweit ein Betreiber einer zugelassenen, vollstationären
Pflegeeinrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann er umgehend
einen Antrag zur Finanzierung des zusätzlichen Pflegepersonals stellen; eine
gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht.
8. Sieht die Bundesregierung einen Konflikt zwischen der Besetzung der
neuen Stellen und der Einhaltung der Fachkraftquote?
Die Verpflichtung zur Einhaltung der Fachkraftquote nach Landesrecht besteht
unabhängig von der Teilnahme an dem zusätzlichen Stellenförderprogramm des
PpSG. Sie ist Gegenstand des Heimrechts und damit Bestandteil des
Ordnungsrechts der Länder. Soweit eine antragstellende Einrichtung die mit den
Kostenträgern in ihrer Pflegesatzvereinbarung vereinbarte Personalausstattung
nachweislich vorhält, genügt das für die Bewilligung nach § 8 Absatz 6 SGB XI.
9. Wie hat sich die Anzahl der offenen Stellen in der stationären Altenpflege
nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des PpSGs
entwickelt?
Nach Angaben der Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit erhöhte
sich zwischen Juli 2018 und Juli 2019 die Anzahl der gemeldeten
Arbeitsstellen in der Wirtschaftsgruppe 871 „Pflegeheime“ (Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2008) um etwa 140 von rund 9.300 auf rund 9.400. Hierbei ist
anzumerken, dass nicht alle offenen Stellen der Bundesagentur für Arbeit
gemeldet werden. Zudem erlauben die Veränderungen in der Anzahl der offenen
Stellen keine Aussage über die Zahl der zwischenzeitlich bereits erfolgreich
besetzten Stellen.
10. Wie viele stationäre Altenpflegeeinrichtungen haben bisher nach
Kenntnis der Bundesregierung Anträge zur Förderung von
Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne des PpSGs gestellt?
Wie viele dieser Anträge wurden bisher bewilligt?
11. Wie hoch sind die bewilligten Fördergelder zur Digitalisierung in
stationären Altenpflegeeinrichtungen insgesamt und durchschnittlich pro
Antragsteller?
12. Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil zu den
Digitalisierungsmaßnahmen pro Antragsteller?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Systematische Angaben zur Zahl stationärer Altenpflegeeinrichtungen, die
einen Antrag auf Förderung gemäß § 8 Absatz 8 SGB XI bei den zuständigen
Stellen gestellt haben, wie viele dieser Anträge bewilligt wurden, wie hoch die
bewilligten Förderbeträge und der durchschnittliche Eigenanteil zu den
Digitalisierungsmaßnahmen sind, liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Das BMG hat den GKV-SV im Rahmen der Genehmigung der Richtlinie nach
§ 8 Absatz 8 SGB XI im April 2019 dazu verpflichtet, dem BMG jährlich
(erstmals zum 28. Februar 2020) eine Übersicht über die Anzahl der eingegangen
Anträge, den Prozentsatz der positiv beschiedenen Anträge, Angaben zur Art
und Größe der antragstellenden Einrichtungen (Gruppendarstellung),
Darstellung und Diversifizierung der geförderten Anwendungen sowie die Höhe der
ausgezahlten Fördermittel zu übermitteln.
13. In welcher Höhe sind nach Kenntnis der Bundesregierung die im PpSG
zusätzlich eingestellten 70 Mio. Euro Krankenkassenmittel für
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen bisher
abgeflossen (bitte insgesamt und durchschnittlich pro geförderter
Pflegeeinrichtung angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse vor.
14. Welche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
wurden seit Inkrafttreten des PpSGs in Pflegeeinrichtungen gefördert?
15. In welcher Höhe wurden seit Inkrafttreten des PpSGs Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Pflegeeinrichtungen
gefördert (bitte insgesamt und durchschnittlich pro Antragsteller angeben)?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf seit Inkrafttreten des PpSG bisher
gefördert wurden. Auch über die Höhe der Fördergelder (insgesamt und
durchschnittlich je Antragsteller) liegen bisher keine Erkenntnisse vor.
Das BMG hat den GKV-SV jedoch im Rahmen der Genehmigung der
Richtlinie nach § 8 Absatz 7 SGB XI im April 2019 dazu verpflichtet, dem BMG
jährlich (erstmals zum 28. Februar 2020) eine Übersicht über die Anzahl der
Anträge, den Prozentsatz der positiv beschiedenen Anträge sowie die Höhe der
landesweit noch zur Verfügung stehenden Fördermittel zu übermitteln.
16. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass ein als
„Sofortprogramm“ bezeichnetes Gesetz sieben Monate nach Inkrafttreten
erste spürbare Verbesserungen bringen sollte?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja, anhand welcher Kennzahl sieht die Bundesregierung diese
spürbaren Verbesserungen in der Altenpflege?
Mit dem PpSG wurden seitens des Gesetzgebers schnellstmöglich die
gesetzlichen Grundlagen einschließlich der Sicherstellung der Finanzierung
geschaffen, damit die Pflegeselbstverwaltung die konkreten Verbesserungen in der
Praxis für die Altenpflege umsetzen kann. Zudem beinhaltet das PpSG weitere
Regelungen in Umsetzung des Sofortprogrammes Pflege.
Erste spürbare Ergebnisse – auch im Sinne erfolgreich besetzter zusätzlicher
Stellen – liegen bereits vor. Alle Beteiligten sind nun aufgefordert, zügig und
konstruktiv an der weiteren Umsetzung mitzuarbeiten. Das BMG wird im
Austausch mit den Beteiligten bleiben und darauf hinwirken, insbesondere die
Bewilligungsprozesse bei den Förderprogrammen im Bereich der Pflege zu
beschleunigen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beschlüsse der KAP hinzuweisen,
die die Verbände der Kassen und der Einrichtungsträger mit Blick auf die
Umsetzung des Pflegestellenförderprogramms eingegangen sind. Konkret haben
sich die Partner der Arbeitsgruppe 2 der KAP das Ziel gesetzt, „dass bis Ende
2019 möglichst viele, am besten jede vollstationäre Pflegeeinrichtung einen
Antrag auf einen Vergütungszuschlag nach dem PpSG für zusätzliches oder
über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal gestellt und geeignete
Bewerberinnen und Bewerber eingestellt haben.“ Um dies zu erreichen, sind die
Verbände der Einrichtungsträger dazu aufgerufen, ihre Mitgliedseinrichtungen
aktiv bei der Antragstellung zu unterstützen und für das
Pflegestellenförderprogramm zu werben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]