[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Uwe Witt,
Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12461 –
Aktuelle Daten und Entwicklungen beim Unterhaltsvorschuss
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
stellt eine besondere Sozialleistung für Kinder und ihre alleinerziehenden
Elternteile dar, die weitgehend unabhängig vom Einkommen der
Alleinerziehenden gezahlt wird. Die Leistung soll Alleinerziehenden und ihren
Kindern in Situationen helfen, in denen die Alleinerziehenden den Alltag, die
Betreuung und die Erziehung ihrer Kinder weitgehend allein bewältigen und sich
um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern müssen. Die
Leistung nach dem UhVorschG bezweckt, einen (teilweisen) Ausgleich für die
Mehrfachbelastung des betreuenden Elternteils zu gewähren, der neben seiner
eigenen Unterhaltsverpflichtung den ausbleibenden Barunterhalt des anderen
Elternteils abzudecken hat, zumal die Betroffenen in aller Regel auch für ihren
eigenen Lebensunterhalt sorgen müssen (
https://bit.ly/2OddpHe). Im Zuge der
Reform des UhVorschG zum 1. Juli 2017 wurden die Leistungen nach dem
UhVorschG ausgeweitet. Das ebenso intendierte Ziel einer Verbesserung des
Rückgriffs auf Unterhaltsschuldner und Unterhaltsschuldnerinnen konnte nach
Ansicht der Fragesteller bisher allerdings nicht erreicht werden (ht tps : / /
bit.ly/2Gq0QC2). Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/4019 geht hervor,
dass im Zeitraum von 2012 bis 2017 die Rückgriffquoten im
Bundesdurchschnitt von 21 Prozent (2012) auf 19 Prozent (2017) gesunken sind.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13046
19. Wahlperiode 09.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 6. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Empfänger
von Leistungen nach dem UhVorschG in den letzten fünf Jahren und im
ersten Halbjahr 2019 entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der
prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach
Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben;
sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen –
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem
Top-8-Asylherkunftland – ausweisen)?
Die Zahl der leistungsberechtigten Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) liegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 vor und kann den Tabellen in der
Anlage entnommen werden.
Für das erste Halbjahr 2019 liegen noch keine Zahlen vor.
Eine Differenzierung der statistischen Erfassung nach soziodemographischen
Merkmalen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für
Leistungen nach dem UhVorschG in den letzten fünf Jahren und im ersten
Halbjahr 2019 entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der
prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben sowie
differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern
ausweisen)?
Die Ausgaben für Leistungen nach dem UVG werden anteilig von Bund und
Ländern getragen. Bis zum 30. Juni 2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8
Absatz 1 Satz 1 UVG bei einem Drittel, der Anteil der Länder bei zwei
Dritteln. Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des Bundes im Zuge des Ausbaus des
UVG auf 40 Prozent. Die Länder beteiligen die Kommunen auf der Grundlage
von gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 UVG möglichen, eigenen Regelungen in
unterschiedlichem Umfang an den Ausgaben.
Die Ausgaben werden in den Tabellen in der Anlage insgesamt in Euro und
prozentual sowie ohne Verrechnung mit den Einnahmen in den Jahren 2015 bis
zum ersten Halbjahr 2019 dargestellt.
Durch das Buchungsverhalten der Länder kann es bei unterjährigen Aussagen
zu den Ausgaben in einem bestimmten Zeitraum zu Abweichungen von den
tatsächlichen Ausgaben in diesem Zeitraum kommen.
3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus
dem Rückgriff bzw. Vollzug des UhVorschG in den letzten fünf Jahren
entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen
Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 angeben sowie differenziert nach
Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen)?
Der Bund erhält von den Einnahmen aus dem Vollzug des UVG den seiner
Ausgabenbeteiligung entsprechenden prozentualen Anteil. Bis zum 30. Juni
2017 lag der Anteil des Bundes gemäß § 8 Absatz 2 UVG bei einem Drittel,
der Anteil der Länder bei zwei Dritteln. Zum 1. Juli 2017 stieg der Anteil des
Bundes im Zuge des Ausbaus des UVG auf 40 Prozent.
Die Einnahmen des Bundes und der Länder in Euro sowie die Entwicklung
prozentual in den Jahren 2015 bis zum ersten Halbjahr 2019 werden in den
Tabellen in der Anlage dargestellt.
Durch das Buchungsverhalten der Länder kann es bei unterjährigen Aussagen
zu den Einnahmen in einem bestimmten Zeitraum zu Abweichungen von den
tatsächlichen Einnahmen in diesem Zeitraum kommen.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl
unterhaltspflichtiger Elternteile, die keinen Unterhalt zahlen, in den letzten fünf
Jahren entwickelt (bitte die absoluten und relativen Zahlen inklusive der
prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach
Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben;
sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen –
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem
Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückgriffquote im
Rahmen des UhVorschG-Vollzugs in den letzten fünf Jahren entwickelt
(bitte auch die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung
für die Jahre 2015 bis 2019 angeben, sowie differenziert nach Bund, nach
Ländern, nach neuen und alten Bundesländern ausweisen; sowie
differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit
deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-
Asylherkunftsland – ausweisen)?
Die vom BMFSFJ ermittelte Rückgriffsquote stellt die Einnahmen den
Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr gegenüber. Folglich sinkt die
Rückgriffsquote bei gleichbleibenden Einnahmen bereits dann „automatisch“, wenn der
Unterhaltsvorschuss-Satz steigt (also ein höherer Unterhaltsvorschuss gezahlt
wird).
Aufgrund des Leistungsausbaus und den damit verbundenen Mehrausgaben ab
dem zweiten Halbjahr 2017 ist die Rückgriffsquote ab diesem Jahr nicht mehr
mit den Vorjahren vergleichbar.
Die Höhe der Rückgriffsquote wird darüber hinaus durch weitere Faktoren
beeinflusst. In Bundesländern mit bezogen auf die Bevölkerungszahl bundesweit
höheren Anteilen an Bedarfsgemeinschaften mit SGB-II-Bezug ist es
naturgemäß schwieriger, den bundesweit einheitlich bemessenen Kindesunterhalt
durchzusetzen als in Bundesländern mit einer besseren Wirtschafts- und
Arbeitnehmerstruktur.
Die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Bundesländer in absoluten Zahlen
sind in den Tabellen im Rahmen der Antworten zu den Fragen 2 und 3
abgebildet.
Die Rückgriffsquote der Jahre 2015 bis 2018 ist für alle Bundesländer und
bundesweit insgesamt sowie für die neuen und alten Bundesländer (jeweils ohne
Berlin) in der Anlage abgebildet:
Die Rückgriffsquote für 2019 liegt erst im Frühjahr des nächsten Jahres vor.
Eine Differenzierung der Erfassung nach soziodemographischen Merkmalen im
Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Leistungen nach dem UhVorschG an der Gesamtunterhaltsschuld, die im Zuge
des Rückgriffs auf den unterhaltspflichtigen Elternteil erfolgreich
beigetrieben werden konnten (bitte die absoluten und relativen Zahlen für
die Jahre 2015 bis 2019 angeben; sowie differenziert nach
soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-
Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland –
ausweisen)?
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einkommen jener
nach dem UhVorschG anspruchsberechtigten Kinder (Kindeseinkommen)
in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive
der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert
nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben;
sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen –
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus
einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einkommen der
nicht das Kind betreuenden unterhaltspflichtigen Elternteile in den letzten
fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der
prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund,
nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie
differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit
deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-
Asylherkunftsland – ausweisen)?
9. Wie viele der aktuell unterhaltspflichtigen Elternteile, die gegenwärtig
keinen Unterhalt zahlen, könnten aufgrund wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit bzw. unterhaltsrelevantem Einkommen nach Kenntnis der
Bundesregierung Unterhalt zahlen (bitte die absoluten und relativen
Zahlen für das Jahr 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen
und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach
soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-
Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland –
ausweisen)?
Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
10. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die an
Leistungsberechtige nach dem UhVorschG ausgezahlten Unterhaltsvorschussbeträge
in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive
der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert
nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben;
sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen –
Haushaltsgröße und Kinderzahl, Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-
Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland –
ausweisen)?
Die Zahlbeträge für Leistungen nach dem UVG ergeben sich aus § 2 UVG. Die
Leistung ist so bemessen, dass zusammen mit dem Kindergeld der aus dem
sächlichen Existenzminimum abgeleitete Mindestunterhalt der Kinder
sichergestellt wird. Für die Zeiträume seit 2015 sind die Zahlbeträge in der folgenden
Tabelle dargestellt:
Entwicklung der Zahlbeträge nach dem UVG
Altersstufe 2015
1. Hj.
2015
2. Hj. 2016 2017 2018
2019
1. Hj.
2019
2. Hj.
0 bis 5 Jahre 133 € 144 € 145 € 150 € 154 € 160 € 150 €
6 bis 11 Jahre 180 € 192 € 194 € 201 € 205 € 212 € 202 €
12 bis 17 Jahre* – – – – 268 € 273 € 282 € 272 €
prozentuale Entwicklung der Zahlbeträge nach dem UVG (2015 = 100 %)
Altersstufe 2015
1. Hj.
2015
2. Hj. 2016 2017 2018
2019
1. Hj.
2019
2. Hj.
0 bis 5 Jahre 100 % 108 % 109 % 113 % 116 % 120 % 113 %
6 bis 11 Jahre 100 % 107 % 108 % 112 % 114 % 118 % 112 %
12 bis 17 Jahre* – – – 111 % 113 % 117 % 112 %
* Kinder ab 12 Jahre erhalten den Unterhaltsvorschuss erst seit dem UVG-Ausbau zum 1. 7. 2017
Die konkret ausgezahlten Unterhaltsvorschuss-Beträge werden nicht
hinsichtlich der Häufigkeit bestimmter Zahlungsbeträge erfasst.
11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl jener
Leistungsfälle nach dem UhVorschG, bei denen der Kindsvater unbekannt ist
bzw. keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, in den letzten fünf Jahren
entwickelt (bitte die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen
Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach
Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert
nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch,
Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-
Asylherkunftsland – ausweisen)?
Die statistische Erfassung der Fälle ohne (bekannten) Unterhaltspflichtigen
erfolgt zum Zeitpunkt der Aufhebung der Leistungszahlungen.
In der UVG-Geschäftsstatistik des BMFSFJ wurden, wie in der Anlage
ersichtlich, in den Jahren 2015 und 2016 die Fälle mit unbekannten Vätern sowie die
Fälle mit noch nicht festgestellten Vaterschaften für jene Leistungsfälle als
getrennte Merkmale erfasst. Fälle mit unbekannten Vätern wurden jeweils ca.
2.800 mal bzw. in 1,7 Prozent aller eingestellten Leistungsfälle registriert. In
2015 wurden 2.268 (1,4 Prozent) Fälle mit noch nicht festgestellten
Vaterschaften erfasst, in 2016 lag die Zahl bei 2092 (1,3 Prozent der aufgehobenen Fälle).
Aufgrund der in den Ländern jeweils geringen Fallzahlen führen absolute
Veränderungen im niedrigen zweistelligen Bereich zu erheblichen prozentualen
Änderungswerten.
Unterhaltsvorschuss-Anträge ohne Angaben zur Person des anderen Elternteils
werden innerhalb der Unterhaltsvorschuss-Stellen mit besonderer
Aufmerksamkeit und hohem Prüfungsaufwand bearbeitet.
Für das Jahr 2017 erfolgt keine statistische Erfassung.
Ab dem Jahr 2018 erfolgt die statistische Erfassung zusammengefasst unter der
Rubrik „Vater unbekannt“. Es wurden 3296 Fälle (1,9 Prozent aller
eingestellten Leistungsfälle) gemeldet.
Eine Differenzierung der statistischen Erfassung nach soziodemographischen
Merkmalen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Unterhaltsrückstande in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte
die absoluten Zahlen inklusive der prozentualen Veränderung für die
Jahre 2015 bis 2019 angeben; sowie differenziert nach
soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-
Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland –
ausweisen)?
13. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen, von denen auch nach Ergreifen von
Beitreibungsmaßnahmen keine Unterzahlungen eingefordert werden konnten
(Ausfallleistung), in den letzten fünf Jahren entwickelt, und wie hoch ist
deren Anteil an der Gesamtheit der nach dem UhVorschG
unterhaltspflichtigen Elternteile (bitte die absoluten und relativen Zahlen für die
Jahre 2015 bis 2019 angeben; sowie differenziert nach
soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-
Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland –
ausweisen)?
14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von
Leistungsfällen nach dem UhVorschG, bei denen die Rückgriffsbemühungen
wiederholt negativ bzw. ohne Zahlungen verliefen oder bei denen dauerhaft
keine Rückgriffsmöglichkeit besteht, in den letzten fünf Jahren entwickelt
(bitte die absoluten und relativen Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019
angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen –
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer,
Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
15. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt die
vollständige Beitreibung bzw. Rückzahlung von nach dem UhVorschG
rückständigen Unterhaltsleistungen (bitte die Fristen für die Jahre 2015
bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten
Bundesländern angeben; sowie differenziert nach soziodemographischen
Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer,
Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
16. Welche Kosten verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung der
Rückgriff auf Leistungen nach dem UhVorschG (bitte die absoluten Zahlen
inklusive der prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019
angeben; sowie differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten
Bundesländern ausweisen)?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen bürgerlich-rechtlich
unterhaltspflichtige Elternteile nach § 7 Absatz 1 UVG sind die Länder und
Kommunen zuständig. Der Bundesregierung liegen deshalb zur Dauer der
Beitreibungsverfahren und der Höhe der diesbezüglichen Verwaltungskosten keine
Daten vor.
17. Bei wie vielen Leistungsfällen nach dem UhVorschG wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung auf den Rückgriff bzw. die Verfolgung von
Ansprüchen gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteilen im Bezug von
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in den letzten
fünf Jahren verzichtet (bitte die absoluten Zahlen inklusive der
prozentualen Veränderung für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund,
nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie
differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit
deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-
Asylherkunftsland – ausweisen)?
Mit dem Ausbau der Leistungen nach dem UVG zum 1. Juli 2017 wurde § 7a
UVG mit dem Ziel, unwirtschaftliche Anspruchsverfolgungen zu vermeiden,
geschaffen. Statistische Daten zu § 7a UVG liegen erstmals für 2018 vor. Die
Statistik weist bundesweit bei 1,32 Millionen Rückgriffsfällen (laufende
Leistungsfälle und Fälle, in denen keine laufenden Leistungen mehr gewährt
werden, im Berichtsjahr jedoch noch die Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 7
Absatz 1 UVG übergegangener Ansprüche besteht und weiter verfolgt wird)
65.415 Anwendungen des § 7a UVG aus.
Es handelt sich dabei noch um keine vollständige Erfassung, da teilweise erst
im Laufe des Jahres 2018 mit der Datenerfassung begonnen werden konnte.
Eine weitere, aussagekräftige Untergliederung ist für das Jahr 2018 nicht
möglich.
18. Wie viele Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach
§ 170 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren und im ersten Halbjahr 2019
(bitte die absoluten Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach
Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben;
sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht,
Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer,
Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
Die Verurteilungen, differenziert unter anderem nach Tatbeständen und
Nationalitäten wird jährlich in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Statistik zur Strafverfolgung erfasst. Gezählt werden die rechtskräftigen
Entscheidungen in dieser Statistik bei dem schwersten Delikt, das der
Entscheidung zu Grunde gelegen hat. Für die in der Statistik nachgewiesenen
Verurteilungen nach Staatsangehörigkeit liegen neben dem Geschlecht keine weiteren
soziodemographischen Informationen vor. Auch eine Differenzierung nach dem
Alter der verurteilten Personen ist nicht möglich.
Die Zahlen für die Jahre 2015 bis 2017 sind den Tabellen in der Anlage zu
entnehmen. Da die Statistik lediglich einmal, bezogen auf das vorangegangene
Kalenderjahr erhoben wird, sind Angaben für das Jahr 2019 noch nicht
möglich; auch die Daten für 2018 liegen aktuell noch nicht vor.
19. Wie viele der in Frage 18 erfragten Verurteilungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren verjährt (bitte die absoluten
Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach
Ländern, nach neuen und alten Bundesländern angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diese Daten werden
in der insoweit einschlägigen Statistik der Strafverfolgung nicht erfasst.
20. Bei wie vielen Fällen von Verletzungen der Unterhaltspflicht nach § 170
Absatz 1 StGB kam es seit 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Fahrverboten bzw. dem Entzug des Führerscheins von
Unterhaltsverweigerern (bitte die absoluten Zahlen für die Jahre 2017 bis 2019
differenziert nach Bund, nach Ländern, nach neuen und alten Bundesländern
ausweisen)?
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik
weist die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als Nebenstrafe
aus. Im Jahr 2017 wurde diese Nebenstrafe bei keiner Verurteilung nach § 170
Absatz 1 StGB verhängt. Daten für die Jahre 2018 und 2019 liegen aktuell
noch nicht vor.
21. Realisiert die Bundesregierung gegenwärtig konkrete Maßnahmen im
Sinne einer effektiveren Gestaltung von Rückgriffsbemühungen zur
Erlangung besserer Rückgriffquoten?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen sind das?
b) Inwiefern spielen eine zentrale Rückgriffbearbeitung wie im Freistaat
Bayern durch das Landesamt für Finanzen oder etwa die Einrichtung
spezieller Agenturen zur Eintreibung des Unterhaltes nach dem
Vorbild Großbritanniens hierbei eine Rolle?
c) Wenn nein, warum wurden diese Maßnahmen nicht realisiert?
Das BMFSFJ unterstützt die Länder bei der Gestaltung und Organisation des
sog. Rückgriffs bei gemäß § 7 Absatz 1 UVG auf die Länder übergegangenen
Unterhaltsansprüchen gegen Elternteile. Nach Artikel 83 und Artikel 84 Absatz
1 des Grundgesetzes führen die Länder das UVG als eigene Angelegenheit aus.
Sie regeln die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit
nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
bestimmen.
Im Rahmen der Einigung über die Ausgestaltung des UVG-Ausbaus kamen
Bund und Länder 2017 überein, gemeinsame Standards zur Verbesserung des
Rückgriffs zu vereinbaren. Zum Rückgriff beim Unterhaltsvorschuss prüfen die
Länder die Einrichtung von zentralisierten Einheiten bei den
Finanzverwaltungen oder anderen zentralisierten Behörden in der Verwaltungsverantwortung
von Ländern und Kommunen.
Zur Vereinbarung gemeinsamer Standards befindet sich das BMFSFJ in einem
komplexen Abstimmungsprozess mit den Ländern. Die Beschreibung des
Prozesses war Gegenstand der auf Bundestagsdrucksache 19/5164 enthaltenen
Darstellung einschließlich des Fortschrittsbericht des BMFSFJ zu dem 2017
vereinbarten Bund-Länder-Prozess.
Zum 31. März 2020 wird das BMFSFJ über die getroffenen Entscheidungen an
den Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages berichten.
22. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von nach dem
UhVorschG anspruchsberechtigten Kindern entwickelt, deren betreuendes
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Härtefallregelung, zum
vorübergehenden Schutz, aufgrund Aussetzung der Abschiebung oder wegen
des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt (bitte die absoluten
Zahlen für die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Bund, nach Ländern,
nach neuen und alten Bundesländern angeben; sowie differenziert nach
soziodemographischen Merkmalen – Ausländer, EU-Ausländer sowie
Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)?
Es liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
23. Welche Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit Leistungen nach dem UhVorschG statistisch erhoben, und
was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung?
a) Zu welchen Stichtagen werden die Daten erhoben?
b) Wann und wo werden die erhobenen Daten veröffentlicht?
24. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen zur Erhebung
von UhVorschG-Daten?
Wenn ja, wann wurden die Weisungen erlassen, und welche sind das?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die statistisch zu erhebenden Daten für die UVG-Geschäftsstatistik des
BMFSFJ beruhen auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern.
Die UVG-Geschäftsstatistik wurde im Rahmen des Bund-Länder-Prozesses zur
Verbesserung des Rückgriffs überarbeitet und deutlich ausgebaut. Es wurde
vereinbart, die Daten für insgesamt sieben statistische Tabellenblätter zu
erheben. Die Tabellenblätter 1 bis 7 für das Kalenderjahr 2018, in welchem
erstmalig alle Daten erhoben werden sollten, sowie die für die befassten Stellen
abgestimmten „Hinweise und Informationen“ sind veröffentlicht unter:
www.da
ten.bmfsfj.de/daten/daten/unterhaltsvorschussgesetz--uvg--geschaeftsstatis
tik---2017-2018/127534.
Die Daten zur Zahl der Leistungsfälle werden derzeit jeweils stichtagsbezogen
zum Quartalsende, die übrigen Daten jeweils für das Kalenderjahr erhoben.
Die Länder sollen entsprechend der vereinbarten UVG-Richtlinien die aus den
jeweiligen Unterhaltsvorschuss-Stellen zusammengefassten Daten dem
BMFSFJ jeweils drei Monate nach den Erhebungsstichtagen bzw. dem Ende
des Kalenderjahres melden. Veröffentlicht werden die beim BMFSFJ
zusammengefassten Daten im Anschluss über das Open-Data-Portal des BMFSFJ.
Die Länder sind verantwortlich, die Erfüllung der vereinbarten
Datenerhebungen gegenüber den jeweiligen Unterhaltsvorschuss-Stellen sicherzustellen.
Drucksache 19/13046 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13046 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13046 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13046 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13046 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13046 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/13046 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]