[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12523 –
Nutzung von Fahrzeugen und Flugzeugen der Bundeswehr und Bundespolizei für
private Anlässe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge flog Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel mit ihrem
Gatten Dr. Joachim Sauer in einem Hubschrauber der Bundespolizei von
Bayreuth, wo sie die Festspiele besuchte, nach Innsbruck, wo sie ihren Urlaub
verbringe (vgl.
www.merkur.de/politik/merkel-im-urlaub-kanzlerin-
geniesstihren-sommerurlaub-in-begleitung-und-mit-rotwein-zr-12869038.html).
Bereits im Jahr 2017 hatte die Bundeskanzlerin für Schlagzeilen gesorgt, als
sie mit Helikoptern auch der Bundespolizei Wahlkampfeinsätze absolvierte
(vgl.
www.spiegel.de/politik/deutschland/angela-merkel-im-wahlkampf-
reisen-mit-luftwaffe-helikopter-a-1164636.html).
1. Besteht seitens der Bundesregierung Kenntnis darüber, dass
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel für einen Flug in den Urlaub einen Helikopter der
Bundespolizei nutzte?
a) Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für diese
Nutzung eines Helikopters der Bundespolizei?
b) Welche Kosten entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung durch
diesen Flug der Bundeskanzlerin und ihres Gatten in den Urlaub?
c) In welcher Höhe wurden die entstandenen Kosten durch die
Bundeskanzlerin und/oder ihren Gatten nach Kenntnis der Bundesregierung
ersetzt?
d) Welche Gründe gibt es dafür?
Die Fragen 1 bis 1d werden zusammen beantwortet.
Am 29. Juli 2019 ist die Bundeskanzlerin mit einem Hubschrauber der
Bundespolizei von Bayreuth nach Innsbruck geflogen. Die Bundeskanzlerin ist immer
im Dienst, auch während ihres Urlaubs.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13304
19. Wahlperiode 18.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 16. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Es ist sicherzustellen, dass sie ihre Amtsgeschäfte jederzeit bestmöglich
wahrnehmen kann, weshalb ihr u.a. auch ein Büro am Urlaubsort zur Verfügung
steht. Durch den Einsatz der Bundespolizei und der Flugbereitschaft kann
gewährleistet werden, dass sie bei akuten Anlässen in kürzester Zeit zu ihrem
Dienstort zurückkehren kann. Dies ist im kommerziellen Linienflugverkehr
nicht möglich. Die Kosten für die jeweiligen Mitflüge von Professor Joachim
Sauer wurden in Rechnung gestellt und durch ihn beglichen.
2. Welche Personen jeweils welcher Parteien und Fraktionen nutzen nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 in jeweils welchem
Umfang Flugzeuge und Fahrzeuge der Bundeswehr und/oder Bundespolizei
und/oder sonstiger Bundeseinrichtungen mit zumindest teilweiser privater
Veranlassung (z. B. Wahlkampf, Urlaub etc.) (bitte einzeln und nach
Jahresscheiben auflisten)?
3. Welche tatsächlichen Kosten entstanden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils bei der Nutzung der Flugzeuge und Fahrzeuge (s. Frage 2)
(bitte einzeln und nach Jahresscheiben ab 2010 auflisten)?
Woraus ergeben sich die tatsächlichen Kosten der Nutzung?
4. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten in
Frage 3 durch die Nutzer von Fahrzeugen und Flugzeugen der Bundeswehr
und Bundespolizei oder durch Dritte jeweils ersetzt (bitte einzeln und nach
Jahresscheiben ab 2010 auflisten)?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Flugdaten sind in der Bundeswehr für zwei Jahre aufzubewahren. Daher kann
eine Auskunft über durchgeführte Flüge mit Luftfahrzeugen der Bundeswehr
im Sinne der Fragestellung nur für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis
31. Juli 2019 erfolgen. Demnach haben ausschließlich für die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel als damalige Parteivorsitzende der CDU in den Jahren
2017: 34 Flüge,
2018: 15 Flüge,
2019: keine Flüge stattgefunden.
Die notwendigen Mittel für die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) werden von der Bundeswehr bereitgestellt und sind im
Einzelplan 14 veranschlagt. Dies umfasst auch die Aufwendungen für
Sonderflüge des politischen und parlamentarischen Bereichs. Erstattet wurden für die
Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr:
2017: 79.107,68 Euro,
2018: 26.751,82 Euro.
Über eine Nutzung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr im Sinne der
Fragestellung liegt der Bundesregierung keine Statistik vor.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die damalige Vorsitzende der CDU
Hubschrauber der Bundespolizei für Flüge im Sinne der Fragestellung genutzt.
Die Höhe der dabei entstandenen Mehrkosten, in der Fragestellung als
„tatsächliche Kosten“ bezeichnet, ergeben sich aus den Bestimmungen über Leistungen
der Bundespolizei – BeStül BPOL. Rechnungen über die zu erstattenden
Mehrkosten der Bundespolizei liegen ab 2014 vor.
Jahr Person, Partei, Fraktion
[Rechnungsträger]
Umfang
[Flugzeit in Std.]
Mehrkosten (in €)
2014 BK'in Merkel, CDU 4:40 13.520,10
2015 BK'in Merkel, CDU 1:01 2.958,11
2016 BK'in Merkel, CDU 28:52 78.536,87
2017 BK'in Merkel, CDU 67:06 171.303,39
2018 BK'in Merkel, CDU 3:19 8.352,08
bis 21.08.2019 BK'in Merkel, CDU 00:00 keine
Eine Nutzung von Dienstfahrzeugen der Bundespolizei für Reisen der
damaligen Vorsitzenden der CDU im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht.
Die Fahrzeuge der Polizei beim Deutschen Bundestag werden nicht von
Angehörigen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien oder Fraktionen
genutzt.
Dem Bundeskriminalamt, Abteilung Sicherungsgruppe, obliegt nach § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) u. a. der erforderliche Personenschutz
von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes.
Ergibt die Bewertung der jeweiligen Gefährdungslage, dass eine konkrete oder
eine entsprechend hohe abstrakte Gefährdung vorliegt, wird die betroffene
Person durch die Abteilung Sicherungsgruppe gemäß der bundeseinheitlichen
Polizeidienstvorschrift (PDV) 129 „Personen- und Objektschutz“ in eine
Gefährdungsstufe eingestuft. Zur Abwehr der Gefährdungen sind adäquate
Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese beinhalten auch ggf. den Schutz mittels
Sonderschutzfahrzeugen. Eine Unterscheidung zum Einsatz der Fahrzeuge
hinsichtlich der Terminarten erfolgt dabei nicht.
Die Bundeskanzlerin ist letztmalig am 6. Dezember 2018 kostenpflichtig mit
der Flugbereitschaft nach Hamburg zum Parteitag geflogen. Die Kosten für die
Flüge der Bundeskanzlerin in ihrer Funktion als Parteivorsitzende der CDU
wurden bis zum 6. Dezember 2018 (Ende der Amtszeit als Parteivorsitzende)
durch die Bundesgeschäftsstelle der CDU übernommen. Das
Bundeskanzleramt wurde in Bezug auf diese Abrechnungsvorgänge der Flugbereitschaft des
BMVg und der Bundespolizei nicht beteiligt.
5. Welche Rechtsgrundlagen führt die Bundesregierung für die Nutzung von
Flugzeugen und Fahrzeugen in Frage 2 an?
Für die Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr gelten die „Richtlinien
für den Einsatz von Luftfahrzeugen der Flugbereitschaft BMVg zur
Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs vom 1.
April 1998, geändert durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember
2001“. Hierfür werden keine Kosten berechnet. Anforderungsberechtigt sind
die Vorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und der/die
Kanzlerkandidat/in anstelle des/der entsprechenden Vorsitzenden für die Zeit
von zehn Wochen vor einer Bundestagswahl, sofern keine Personengleichheit
vorliegt. Gemäß o. g. Richtlinien für die Nutzung von Luftfahrzeugen der
Flugbereitschaft BMVg zu Sonderflügen sind die Kosten der 1. Klasse des
gewerblichen Linienverkehrs, soweit diese angeboten wird, im Übrigen die Kosten der
Business-Klasse der Deutschen Lufthansa zu entrichten.
Die Nutzung von Hubschraubern der Bundespolizei richtet sich nach den
„Richtlinien für den Einsatz von Hubschraubern der Bundespolizei zur
Beförderung von Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs des
Bundes und der Länder sowie von Bundesrichtern am Bundesverfassungsgericht“.
Anforderungsberechtigte für eine Nutzung von Hubschraubern der
Bundespolizei sind demnach Personen des politischen und parlamentarischen Bereichs des
Bundes, Bundesrichter am Bundesverfassungsgericht sowie Personen des
politischen und parlamentarischen Bereichs der Länder.
Für die Fahrzeuge der Bundeswehr gelten die „Richtlinien für die Nutzung von
Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung vom 29. Juni 1993“. Sie legen
die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen fest.
Für die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen (personengebunden/Inland)
ist gem. den „Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der
Bundesverwaltung vom 29. Juni 1993“ für Mitglieder der Bundesregierung und
der Staatssekretäre kein Entgelt zu entrichten.
6. Welcher Personenkreis ist nach Kenntnis der Bundesregierung berechtigt,
die Fahrzeuge und Flugzeuge in Frage 2 in Anspruch zu nehmen, und wie
erfolgt die Auswahl?
Die Zuweisung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr erfolgt nach Verfügbarkeit
der Ressourcen.
Die Entscheidung über die Nutzung der Hubschrauber der Bundespolizei durch
Anforderungsberechtigte trifft der Bundesminister des Innern, für Bau und
Heimat. Die Zuweisung der Luftfahrzeuge erfolgt nach Verfügbarkeit der
Ressourcen, sofern Einsatzbelange der Bundespolizei dem nicht entgegenstehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit der Nutzung von
Helikoptern insbesondere für Urlaubsreisen angesichts der Debatte um die
Klimaschädlichkeit von Flügen, und welche Alternativen wurden mit
jeweils welchen Ergebnissen geprüft?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Nutzung von
Hubschraubern der Bundespolizei für Urlaubsreisen durch Anforderungsberechtigte
vor.
Im Übrigen prüfen die berechtigten Antragstellerinnen und Antragsteller
jeweils vor Antragstellung alternative Reisemöglichkeiten unter Beachtung der
„Maßnahmen zur Klimaneutralisierung von Dienstreisen der
Bundesregierung“.
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ISSN 0722-8333]