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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Europäische Konvention zur Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (G-SIG: 16011075)

Sachstand zur Beratung der Bundesregierung über die Europäische Konvention zur Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene, Bedenken der Bundesregierung, Gestaltungsspielräume bei der Novellierung des Vereinsrechts <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

09.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/266921. 09. 2006

Europäische Konvention zur Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene

der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, Ernst Burgbacher, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Ziel der Europäischen Konvention zur Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene ist eine bessere Integration der ansässigen Ausländer im Leben der Gebietskörperschaften. Sie gilt für alle Personen, die nicht Angehörige des jeweiligen Staates sind, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet haben.

Das Übereinkommen sieht vor, dass sich die Vertragspartner verpflichten, den ansässigen Ausländern unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Staatsbürgern die „klassischen Rechte“ zu garantieren: Freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinsrecht einschließlich des Rechts Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Außerdem sollen sich die Vertragsparteien bemühen, die ansässigen Ausländer auf kommunaler Ebene stärker an Meinungsumfragen zu beteiligen. Unter bestimmten gesetzlich vorgesehenen Bedingungen können das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit und das Recht sich frei mit anderen zusammenzuschließen, eingeschränkt werden.

Das Übereinkommen erleichtert den Gemeinden mit hohem Ausländeranteil die Bildung beratender Gremien, die von den in der Gemeinde ansässigen Ausländern gewählt oder ihren Vereinen beschickt werden.

Das Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien sich verpflichten können, jedem Ausländer, der in den letzten fünf Jahren vor der Wahl rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat, bei Kommunalwahlen das aktive und passive Wahlrecht zuzugestehen.

Drucksache 16/2669 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeDie Vertragsparteien sind gehalten, die ansässigen Ausländer über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des kommunalen öffentlichen Lebens aufzuklären. Außerdem informieren sie den Generalsekretär über die Entwicklung bei der Mitwirkung der ansässigen Ausländer am kommunalen öffentlichen Leben.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen bisher nicht unterzeichnet. Dies wird damit begründet, dass der Unterzeichnung grundsätzliche rechtliche Bedenken entgegenstehen. „Die Bundesrepublik Deutschland würde sich im Hinblick auf die geplante Novellierung des öffentlichen Vereinsrechts durch die Unterzeichnung des Abkommens Gestaltungsmöglichkeiten begeben, von denen der Gesetzgeber Gebrauch machen könnte.“ (Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unterzeichnung und Ratifikation Europäischer Abkommen und Konventionen durch die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2005; Bundestagsdrucksache 16/21, S. 4.)

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Auf welchem Stand befindet sich die Beratung der Bundesregierung hinsichtlich der Europäischen Konvention zur Teilnahme von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene?

2

Welche grundsätzlichen rechtlichen Bedenken stehen der Zeichnung konkret entgegen?

3

Welche Vorschriften der Konvention stoßen mit welchen Gründen auf Bedenken der Bundesregierung?

4

Welche Gestaltungsmöglichkeiten würde sich die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die geplante Novellierung des öffentlichen Vereinsrechts durch die Unterzeichnung begeben, von denen der Gesetzgeber Gebrauch machen könnte?

Berlin, den 21. September 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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