[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AFD
– Bundestagsdrucksache 19/12564 –
Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 18. September 2018 können bei der KfW Bankengruppe Anträge für
das Baukindergeld gestellt werden (
www.bmi.bund.de/DE/themen/
bauenwohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-
node.html). Das Ziel dieser Förderung ist es, die im europäischen Vergleich
sehr niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen
(vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW,
www.kfw.de/PDF/Download-Cen
ter/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumen
te/6000004381_M_424_%20Baukindergeld.pdf).
Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW
Bankengruppe ist laut der Bundesregierung § 2 Absatz 1 Nummer 1c des
Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Gesetz), wonach das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die KfW
beauftragt, das Baukindergeld durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das BMI, und der KfW wird hierzu ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Die Gewährung der Zuschüsse aus
Mitteln des Bundes erfolgt aufgrund einer Richtlinie sowie des
veröffentlichten Merkblattes, das Bestandteil der Richtlinie und des Vertrages ist (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Baukindergeld“ vom
5. November 2018, Bundestagsdrucksache 19/5479).
Am 17. Mai 2019 wurde das Programmmerkblatt der KfW im Rahmen der
Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat unter Einbeziehung der KfW mit dem Ziel
geändert, Mitnahmeeffekte weitestgehend zu vermeiden und/oder Betrugsfällen
vorzubeugen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 8.
Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali auf
Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.).
Seither erhalten die Familien kein Baukindergeld mehr, die eine Immobilie
von Verwandten in gerade Linie erwerben. Auch wird der Erwerb von
Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand,
nicht mehr als förderungsfähig angesehen, ebenso wie der Erwerb oder die
Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer
sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. Merkblatt
Baukindergeld der KfW,
www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderpro
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13036
19. Wahlperiode 06.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 4. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
g r a m m e - ( I n l a n d s f % C 3 % 2 0 % B 6 r d e r u n g ) / P D F - D o k u m e n t e /
60000043%2081_M_424_Baukindergeld.pdf).
1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Baukindergeld beantragt, bei denen der Erwerb von Verwandten in gerader
Linie und von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf
Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erfolgen sollte (bitte in konkreter
Anzahl und prozentual zu den gesamten Anträgen auflisten)?
2. In wie vielen Fällen wurde bis zum 17. Mai 2019 Baukindergeld gewährt,
obwohl die Immobilie in gerader Linie oder von Ehegatten,
Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft veräußert worden ist?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
3. Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass es Familien
„grundsätzlich leichter“ hätten, wenn sie ihre Immobilie von
Familienangehörigen kaufen würden (vgl. Bundesinnenministerium auf Nachfrage des
stern,
www.stern.de/wirtschaft/immobilien/baukindergeld--familie-
plantmit-%2084000-euro-und-soll-nun-leer-ausgehen-8814364.html)?
Die Haushaltsmittel für das Baukindergeld sollen nach dem Koalitionsvertrag
und nach dem Förderzweck für diejenigen Familien verwendet werden, die die
Förderung zum erstmaligen Erwerb bzw. Neubau von Wohneigentum auf dem
freien Markt benötigen.
Nicht förderfähig ist daher der Erwerb oder die Übertragung von
Wohneigentum, das später ohnehin von den etwaigen Antragstellern geerbt wird oder
bereits im Eigentum eines Ehe-, Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher
Gemeinschaft steht. Der etwaige Kaufpreis entspricht bei familieninternen
Veräußerungsgeschäften zudem häufig nicht den Marktgegebenheiten, sofern das
Wohneigentum nicht – wie häufig festgestellt – ohnehin ganz oder teilweise
verschenkt wird. Damit fallen in der Regel geringere Erwerbsnebenkosten an,
da diese vom Kaufpreis abhängig sind. Des Weiteren können die
innerfamiliären Kaufpreiszahlungen von der KfW nicht überprüft werden. Insbesondere
kann nicht festgestellt werden, ob tatsächlich Zahlungen an den Verkäufer
geleistet wurden. Die Missbrauchsgefahr ist daher nicht zu vernachlässigen.
4. Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung, Familien nach
Ansicht der Fragesteller unter den Generalverdacht des Betruges zu stellen,
wenn Immobilien in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern
oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
veräußert werden sollen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin
Bohle vom 8. Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira
Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.)?
Es ist beim Baukindergeld generell nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen
innerfamiliäre Verschiebungen des Wohneigentums ausschließlich zur
Erlangung des Baukindergelds stattfinden. Die Bundesregierung möchte durch den
Ausschluss der Förderung im Falle des Erwerbes von Wohneigentum zwischen
Verwandten in gerader Linie den Förderzweck des Programms sicherstellen
und bloße Mitnahmeeffekte vermeiden.
5. Aus welchem Grund wurde die Öffentlichkeit bisher nicht über die
Änderungen des Merkblattes der KfW informiert?
Die Öffentlichkeit wurde durch folgende Maßnahmen der KfW hinreichend
informiert:
• 2. Mai 2019: Veröffentlichung der ab 17. Mai 2019 gültigen
Programmbedingungen (Programmmerkblatt) auf der Internetseite der KfW
(
www.kfw.de/baukindergeld)
• 6. Mai 2019: Versand KfW-Newsletter „Bauen, Wohnen, Energie sparen“
zur Ankündigung der Programmänderung per 17. Mai 2019 (50.000
Abonnenten)
• 17. Mai 2019: Versand einer KfW-Information für Banken zur Änderung der
Programmbedingungen im Baukindergeld
• Begleitende Maßnahmen: Hinweis auf die anstehende Änderung der
Programmbedingungen auf der Internetseite
www.kfw.de/baukindergeld,
Anpassung des Vorab-Checks für Antragsteller, Anpassung der häufigen
Fragen (FAQ) auf
www.kfw.de/baukindergeld.
6. Wie erklärt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller bestehende
Ungleichbehandlung der Förderung von Familien im Hinblick auf Artikel
1 Absatz 3, Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes, die Eigentum von
fremden Dritten erwerben, und denjenigen, die in gerader Linie Eigentum
von Verwandten oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer
sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erwerben?
Die unterschiedliche Behandlung betrifft, wie etwa auch bei bestehendem
Voreigentum von Antragstellern, wirtschaftlich nicht vergleichbare
Adressatenkreise und ist durch den Zweck der Förderung mit dem Baukindergeld sachlich
gerechtfertigt. Sie dient zur Vermeidung von bloßen Mitnahmeeffekten auch der
sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 der
Bundeshaushaltsordnung). Förderpolitisch ist sicherzustellen, dass das
Baukindergeld die Familien erreicht, die die Förderung tatsächlich benötigen, um
erstmalig am freien Immobilienmarkt Wohneigentum bilden zu können. Aus
denselben Gründen hat auch der Freistaat Bayern in seiner landesrechtlich
geregelten Wohneigentumsförderung (vgl. 5.3 der Bayerischen Eigenheimzulagen-
Richtlinien –EHZR (2330-B)) einen vergleichbaren Förderausschluss
vorgesehen.
7. Aus welchem Grund wird Familien, die in gerader Linie oder von
Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft Eigentum erwerben, das Baukindergeld versagt,
obwohl die Immobilie zum marktüblichen Preis erworben wird und es sich
somit um eine Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten handelt, die
dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, und dies der Bundesfinanzhof
für das Steuerrecht in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 22.
Oktober 2013 (X R 26/11) erneut anerkannt hat (zur allgemeinen Anerkennung
von Verträgen zwischen Angehörigen vgl. auch Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 – 2 BvR 802/90)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Die in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22. Oktober 2013, Az. X
R 26/11) und in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
7. November 1995, Az. 2 BvR 802/90) enthaltenen rechtlichen Begründungen
sind nicht auf die Fälle der Erwerbsvorgänge zwischen Verwandten in gerader
Linie im Rahmen des Baukindergeldes übertragbar. Die genannten
Entscheidungen hatten jeweils (nur) die Frage der steuerrechtlichen Berücksichtigung
von Verträgen zwischen Verwandten zum Gegenstand.
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ISSN 0722-8333]