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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
06.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1256422.08.2019
Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12564
19. Wahlperiode 22.08.2019
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD
Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW
Seit dem 18. September 2018 können bei der KfW Bankengruppe Anträge für das
Baukindergeld gestellt werden (www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/
stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-node.html).
Das Ziel dieser Förderung ist es, die im europäischen Vergleich sehr niedrige
Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen (vgl. Merkblatt
Baukindergeld der KfW, www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rder
programme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004381_M_424_
Baukindergeld.pdf).
Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW
Bankengruppe ist laut der Bundesregierung § 2 Absatz 1 Nummer 1c des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Gesetz), wonach das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die KfW beauftragt, das
Baukindergeld durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das BMI, und der KfW wird hierzu ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
geschlossen. Die Gewährung der Zuschüsse aus Mitteln des Bundes erfolgt
aufgrund einer Richtlinie sowie des veröffentlichten Merkblattes, das Bestandteil der
Richtlinie und des Vertrages ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage „Baukindergeld“ vom 5. November 2018, Bundestagsdrucksache
19/5479).
Am 17. Mai 2019 wurde das Programmmerkblatt der KfW im Rahmen der
Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat unter Einbeziehung der KfW mit dem Ziel geändert,
Mitnahmeeffekte weitestgehend zu vermeiden und/oder Betrugsfällen vorzubeugen (vgl.
Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 8. Juli 2019 auf die
Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache
19/11515, S. 18 f.).
Seither erhalten die Familien kein Baukindergeld mehr, die eine Immobilie von
Verwandten in gerade Linie erwerben. Auch wird der Erwerb von
Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand, nicht mehr
als förderungsfähig angesehen, ebenso wie der Erwerb oder die
Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf
Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW,
www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3
%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004381_M_424_Baukindergeld.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Baukindergeld beantragt, bei denen der Erwerb von Verwandten in gerader Linie
und von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft erfolgen sollte (bitte in konkreter Anzahl
und prozentual zu den gesamten Anträgen auflisten)?
2. In wie vielen Fällen wurde bis zum 17. Mai 2019 Baukindergeld gewährt,
obwohl die Immobilie in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern
oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
veräußert worden ist?
3. Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass es Familien
„grundsätzlich leichter“ hätten, wenn sie ihre Immobilie von
Familienangehörigen kaufen würden (vgl. Bundesinnenministerium auf Nachfrage des
stern, www.stern.de/wirtschaft/immobilien/baukindergeld--familie-plant-mit-
84000-euro-und-soll-nun-leer-ausgehen-8814364.html)?
4. Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung, Familien nach
Ansicht der Fragesteller unter den Generalverdacht des Betruges zu stellen,
wenn Immobilien in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder
Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
veräußert werden sollen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom
8. Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed
Ali auf Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.)?
5. Aus welchem Grund wurde die Öffentlichkeit bisher nicht über die
Änderungen des Merkblattes der KfW informiert?
6. Wie erklärt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller bestehende
Ungleichbehandlung der Förderung von Familien im Hinblick auf Artikel 1
Absatz 3, Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes, die Eigentum von
fremden Dritten erwerben, und denjenigen, die in gerader Linie Eigentum von
Verwandten oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer
sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erwerben?
7. Aus welchem Grund wird Familien, die in gerader Linie oder von Ehegatten,
Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft Eigentum erwerben, das Baukindergeld versagt, obwohl die
Immobilie zum marktüblichen Preis erworben wird und es sich somit um
eine Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten handelt, die dem
zwischen Fremden Üblichen entspricht, und dies der Bundesfinanzhof für das
Steuerrecht in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 22. Oktober 2013
(X R 26/11) erneut anerkannt hat (zur allgemeinen Anerkennung von
Verträgen zwischen Angehörigen vgl. auch Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 – 2 BvR 802/90)?
Berlin, den 5. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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