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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1256422.08.2019

Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12564 19. Wahlperiode 22.08.2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD Voraussetzungsänderungen auf Baukindergeld bei der KfW Seit dem 18. September 2018 können bei der KfW Bankengruppe Anträge für das Baukindergeld gestellt werden (www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/ stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/baukindergeld/baukindergeld-node.html). Das Ziel dieser Förderung ist es, die im europäischen Vergleich sehr niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland zu erhöhen (vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW, www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rder programme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004381_M_424_ Baukindergeld.pdf). Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Baukindergeld durch die KfW Bankengruppe ist laut der Bundesregierung § 2 Absatz 1 Nummer 1c des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Gesetz), wonach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die KfW beauftragt, das Baukindergeld durchzuführen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMI, und der KfW wird hierzu ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Die Gewährung der Zuschüsse aus Mitteln des Bundes erfolgt aufgrund einer Richtlinie sowie des veröffentlichten Merkblattes, das Bestandteil der Richtlinie und des Vertrages ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Baukindergeld“ vom 5. November 2018, Bundestagsdrucksache 19/5479). Am 17. Mai 2019 wurde das Programmmerkblatt der KfW im Rahmen der Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Einbeziehung der KfW mit dem Ziel geändert, Mitnahmeeffekte weitestgehend zu vermeiden und/oder Betrugsfällen vorzubeugen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 8. Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.). Seither erhalten die Familien kein Baukindergeld mehr, die eine Immobilie von Verwandten in gerade Linie erwerben. Auch wird der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitglieds stand, nicht mehr als förderungsfähig angesehen, ebenso wie der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. Merkblatt Baukindergeld der KfW, www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3 %B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004381_M_424_Baukindergeld.pdf). Wir fragen die Bundesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Baukindergeld beantragt, bei denen der Erwerb von Verwandten in gerader Linie und von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erfolgen sollte (bitte in konkreter Anzahl und prozentual zu den gesamten Anträgen auflisten)? 2. In wie vielen Fällen wurde bis zum 17. Mai 2019 Baukindergeld gewährt, obwohl die Immobilie in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft veräußert worden ist? 3. Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass es Familien „grundsätzlich leichter“ hätten, wenn sie ihre Immobilie von Familienangehörigen kaufen würden (vgl. Bundesinnenministerium auf Nachfrage des stern, www.stern.de/wirtschaft/immobilien/baukindergeld--familie-plant-mit- 84000-euro-und-soll-nun-leer-ausgehen-8814364.html)? 4. Welche konkreten Anhaltspunkte hat die Bundesregierung, Familien nach Ansicht der Fragesteller unter den Generalverdacht des Betruges zu stellen, wenn Immobilien in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft veräußert werden sollen (vgl. Antwort der Staatssekretärin Anne Katrin Bohle vom 8. Juli 2019 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Amira Mohamed Ali auf Bundestagsdrucksache 19/11515, S. 18 f.)? 5. Aus welchem Grund wurde die Öffentlichkeit bisher nicht über die Änderungen des Merkblattes der KfW informiert? 6. Wie erklärt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller bestehende Ungleichbehandlung der Förderung von Familien im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes, die Eigentum von fremden Dritten erwerben, und denjenigen, die in gerader Linie Eigentum von Verwandten oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft erwerben? 7. Aus welchem Grund wird Familien, die in gerader Linie oder von Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft Eigentum erwerben, das Baukindergeld versagt, obwohl die Immobilie zum marktüblichen Preis erworben wird und es sich somit um eine Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten handelt, die dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, und dies der Bundesfinanzhof für das Steuerrecht in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (X R 26/11) erneut anerkannt hat (zur allgemeinen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen vgl. auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 – 2 BvR 802/90)? Berlin, den 5. August 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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