Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern wegen Unverträglichkeiten von Nahrungsmitteln, insbesondere Laktose- und Fructoseintoleranz
(insgesamt 6 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Datum
04.09.2019
Antwortdauer
13 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1257922.08.2019
Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern wegen Unverträglichkeiten von Nahrungsmitteln, insbesondere Laktose- und Fructoseintoleranz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12579
19. Wahlperiode 22.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund,
Jörg Schneider, Paul Viktor Podolay, Dr. Christian Wirth, Dr. Heiko Wildberg,
Jürgen Braun, Udo Theodor Hemmelgarn, Ulrich Oehme, Thomas Seitz
und der Fraktion der AfD
Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von
Verbrauchern wegen Unverträglichkeiten von Nahrungsmitteln, insbesondere
Laktose- und Fruktoseintoleranz
Nach Artikel 9 Absatz 1c in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung) müssen Lebensmittel mit den
Bestandteilen glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse,
Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid,
Lupinen, Weichtiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen gekennzeichnet werden.
Die Menge an in einem Lebensmittel enthaltener Fruktose wird hingegen ebenso
wenig wie die Menge enthaltener Laktose gekennzeichnet. Das ist nach Ansicht
der Fragesteller bedenklich, da Personen mit Fruktoseintoleranz ebenso wie
Personen mit Laktoseintoleranz aufgeklärt werden müssen, ob und vor allem auch
wie viel Fruktose oder Laktose in einem Lebensmittel enthalten ist. Bei einer
Fruktose- oder Laktoseintoleranz kommt es individuell höchst unterschiedlich zu
verschiedenartigen Symptomen wie Bauchschmerzen, Blähungen, Durchfall oder
Müdigkeit. Maßgeblich ist die individuell verträgliche Menge, die sich Patienten
durch Erfahrungswerte oder als Folge einer Ernährungsberatung errechnen
können.
Diese Menge nicht zu überschreiten oder gar eine hinreichende Auswahl an
Lebensmitteln zu haben, ist für Patienten nach Ansicht der Fragesteller aber schwer,
weil in fast allen Lebensmitteln Laktose oder Fruktose in nicht näher
gekennzeichneten Mengen vorhanden ist. Vor allem Fruktose wird von der
Lebensmittelindustrie als preisgünstiger Zucker trotz seiner gesundheitlich bedenklichen
Wirkung in großem Umfang eingesetzt (www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Zu-viel-
Fruchtzucker-ist-ungesund,fruchtzucker106.html). Weiterhin ist es nach Ansicht
der Fragesteller bedenklich, dass auf vielen Lebensmitteln der Zusatz „kann
Spuren von … enthalten“ ist. Dadurch wird nach Ansicht der Fragesteller vielen
Verbrauchern (mangels Mengenangabe) die Möglichkeit zum Konsum eines
Produktes genommen, weil ein Verbraucher mit Nahrungsmittelintoleranz ein solches
Produkt auch dann vermeidet, wenn er geringe Mengen davon vertragen würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wirkte oder wirkt die Bundesregierung auf die Europäische Union ein, so
dass Personen mit Nahrungsmittelunverträglichkeit durch klare
Kennzeichnung der Mengenangabe von Laktose und Fruktose der Konsum von
Nahrungsmitteln erleichtert wird, und wenn ja, inwiefern?
2. Gibt oder gab es Anstrengungen der Bundesregierung, die Vorgaben der
Europäischen Union durch nationales Recht zu ergänzen?
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von Fruktose
in Nahrungsmitteln in Deutschland und innerhalb der Europäischen Union
(z. B. in Bezug auf die eingesetzte Menge, Preisgestaltung, Lobbygruppen
sowie Erkenntnisse hinsichtlich gesundheitsschädlicher Auswirkungen)?
4. Welche Möglichkeiten zur Beratung (abgesehen von einer
Ernährungsberatung) haben Patienten, die sich einer solchen Erkrankung ausgesetzt sehen,
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Vereine oder andere Institutionen,
die sich mit der Thematik beschäftigen, benennen; bitte dabei unterteilen, ob
diese ehrenamtlich oder aufgrund eines gesetzlichen Auftrags handeln)?
5. Werden Vereine oder andere Institutionen, die bei
Nahrungsmittelintoleranzen beratend tätig werden, durch die Bundesregierung gesetzlich zur
Einhaltung bestimmter Vorgaben verpflichtet und bei ihrer Beratung unterstützt,
und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, inwiefern, und mit welchem
Mittelansatz aus dem Bundeshaushalt?
6. Welche nationalen Forschungseinrichtungen, die sich mit der
Grundlagenforschung hinsichtlich Entstehung und Therapie der Laktose- oder
Fruktoseintoleranz (oder auch anderer Nahrungsmittelintoleranzen) beschäftigen,
sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern werden diese
Forschungseinrichtungen aus Steuergeldern finanziert?
Berlin, den 5. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1299704.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12579 - Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern wegen Unverträglichkeiten von Nahrungsmitteln, insbesondere Laktose- und Fructoseintoleranz
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Axel Gehrke,
Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12579 –
Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von
Verbrauchern wegen Unverträglichkeiten von Nahrungsmitteln, insbesondere
Laktose- und Fruktoseintoleranz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Artikel 9 Absatz 1c in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung) müssen Lebensmittel mit
den Bestandteilen glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse,
Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen,
Schwefeldioxid, Lupinen, Weichtiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen
gekennzeichnet werden.
Die Menge an in einem Lebensmittel enthaltener Fruktose wird hingegen
ebenso wenig wie die Menge enthaltener Laktose gekennzeichnet. Das ist
nach Ansicht der Fragesteller bedenklich, da Personen mit Fruktoseintoleranz
ebenso wie Personen mit Laktoseintoleranz aufgeklärt werden müssen, ob und
vor allem auch wie viel Fruktose oder Laktose in einem Lebensmittel
enthalten ist. Bei einer Fruktose- oder Laktoseintoleranz kommt es individuell
höchst unterschiedlich zu verschiedenartigen Symptomen wie
Bauchschmerzen, Blähungen, Durchfall oder Müdigkeit. Maßgeblich ist die individuell
verträgliche Menge, die sich Patienten durch Erfahrungswerte oder als Folge
einer Ernährungsberatung errechnen können.
Diese Menge nicht zu überschreiten oder gar eine hinreichende Auswahl an
Lebensmitteln zu haben, ist für Patienten nach Ansicht der Fragesteller aber
schwer, weil in fast allen Lebensmitteln Laktose oder Fruktose in nicht näher
gekennzeichneten Mengen vorhanden ist. Vor allem Fruktose wird von der
Lebensmittelindustrie als preisgünstiger Zucker trotz seiner gesundheitlich
bedenklichen Wirkung in großem Umfang eingesetzt (www.ndr.de/ratgeber/ge
sundheit/Zu-viel-Fruchtzucker-ist-ungesund,fruchtzucker106.html). Weiterhin
ist es nach Ansicht der Fragesteller bedenklich, dass auf vielen Lebensmitteln
der Zusatz „kann Spuren von ... enthalten“ ist. Dadurch wird nach Ansicht der
Fragesteller vielen Verbrauchern (mangels Mengenangabe) die Möglichkeit
zum Konsum eines Produktes genommen, weil ein Verbraucher mit
Nahrungsmittelintoleranz ein solches Produkt auch dann vermeidet, wenn er geringe
Mengen davon vertragen würde.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12997
19. Wahlperiode 04.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 3. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wirkte oder wirkt die Bundesregierung auf die Europäische Union ein, so
dass Personen mit Nahrungsmittelunverträglichkeit durch klare
Kennzeichnung der Mengenangabe von Laktose und Fruktose der Konsum von
Nahrungsmitteln erleichtert wird, und wenn ja, inwiefern?
Das allgemeine Recht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ist in der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV) EU-weit einheitlich
geregelt. Die Bundesregierung hatte sich aktiv an den Arbeiten zur Erstellung
der Verordnung auf EU-Ebene beteiligt, insbesondere auch zur Thematik der
Kennzeichnung von Allergenen und Unverträglichkeiten bei Lebensmitteln.
Die LMIV schreibt mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit
Artikel 21 europaweit einheitlich vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln alle
in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die
bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden
und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, zu kennzeichnen sind.
Anhang II der LMIV stützt sich auf die wissenschaftlichen Gutachten der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Fruktose ist im Gegensatz
zu Laktose bislang nicht im Anhang II der LMIV als Stoff oder Erzeugnis, das
Allergien oder Unverträglichkeiten auslöst, aufgeführt. Um eine bessere
Information der Verbraucher sicherzustellen und den neuesten wissenschaftlichen
und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, überprüft die Europäische
Kommission das Verzeichnis in Anhang II systematisch und aktualisiert es
erforderlichenfalls.
Es besteht eine klare Abgrenzung zwischen der hereditären (erblichen)
Fruktoseintoleranz (HFI) und der Fruktosemalabsorption (oder auch intestinale
Fruktoseintoleranz). Bei der HFI handelt es sich um eine schwerwiegende
Stoffwechselerkrankung mit lebensbedrohlichen Folgen bei diätetischen Fehlern. Im
Falle der im Anfragetext genannten Fruktosemalabsorption herrscht über den
Krankheitswert nach wie vor Uneinigkeit.
Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind objektiv deutlich seltener nachweisbar
als subjektiv empfunden. Die jeweilige Aufnahmetoleranz an Fruktose oder
auch Laktose ist individuell sehr unterschiedlich, so dass Mengenangaben nur
begrenzt als sinnvoll angesehen werden können. Bei beiden Zuckern handelt es
sich zusätzlich um reguläre Inhaltsstoffe von natürlichen Lebensmitteln, die
entsprechenden Schwankungen im Mengenanteil unterliegen. Unter
Berücksichtigung der natürlichen Schwankungen der beiden Zucker in Lebensmitteln
ist die Aussagekraft einer Deklaration fraglich. Im Falle der
Fruktosemalabsorption ist zusätzlich das Verhältnis von Fruktose zu Glukose relevant. Ein
gleicher oder erhöhter Anteil an Glukose gegenüber Fruktose verbessert die
Verträglichkeit deutlich. Dies wäre anhand einer Einfachauflistung von
Fruktose nicht ersichtlich und dementsprechend nicht hilfreich. Die gänzliche oder
übermäßige Elimination der erwähnten Zucker wird sowohl bei sensiblen, als
auch bei gesunden Personen aufgrund möglicher Anpassungsreaktionen, die
zur Verschlechterung der Verträglichkeit führen können, nicht empfohlen.
Die Bundesregierung beteiligt sich – gegebenenfalls unter Beteiligung von
Wissenschaftlern – aktiv an Vorhaben zur Weiterentwicklung auf diesem
Themenfeld.
2. Gibt oder gab es Anstrengungen der Bundesregierung, die Vorgaben der
Europäischen Union durch nationales Recht zu ergänzen?
Mit der LMIV, die seit Dezember 2014 ihre Wirkung entfaltet, wurde die
Information der Verbraucher über Lebensmittel in einem hohen Maß auf EU-Ebene
harmonisiert. In einigen Bereichen ermächtigt die LMIV die Mitgliedstaaten
zum Erlass nationaler Regelungen, so z. B. bei der Umsetzung der
Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (sogenannte lose
Ware). Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht:
In Deutschland wird die LMIV seit 13. Juli 2017 mit der nationalen
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) durchgeführt.
Die Allergeninformation loser Ware kann danach schriftlich oder mündlich und
erstmals auch elektronisch erfolgen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von Fruktose
in Nahrungsmitteln in Deutschland und innerhalb der Europäischen Union
(z. B. in Bezug auf die eingesetzte Menge, Preisgestaltung, Lobbygruppen
sowie Erkenntnisse hinsichtlich gesundheitsschädlicher Auswirkungen)?
Bei vorverpackten Lebensmitteln muss nach den
lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften der LMIV grundsätzlich ein Zutatenverzeichnis
angegeben werden. In dem Zutatenverzeichnis sind alle bei der Herstellung des
Lebensmittels verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils mit ihrer speziellen Bezeichnung aufzuführen. Als Zutat werden
neben Fruktose auch fruktosehaltige Erzeugnisse wie z. B. Honig oder
Glukose-Fruktose-Sirup verwendet.
Lebensmittelunternehmer sind grundsätzlich frei in der Wahl der Rezeptur von
Lebensmitteln und der Zutaten.
Fruktose ist ein Einfachzucker, die in vielen Lebensmitteln, auch
natürlicherweise, vorkommt. Statistische Angaben zum Fruktoseverbrauch liegen der
Bundesregierung nicht vor. Im Rahmen der amtlichen Statistik ausgewiesene
Verbrauchsdaten beziehen sich u. a. auf Zucker (Saccharose) und Isoglukose,
enthalten aber keine Angaben zur Fruktosezufuhr aus anderen Quellen. So lag
in den Jahren 2016/2017 der Verbrauch von Saccharose bei 33,8 Kilogramm
pro Kopf, von Isoglukose bei 1,1 Kilogramm pro Kopf (s. Statistisches
Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2018, Seite 150). Saccharose
enthält als Disaccharid hälftig Glukose und Fruktose. Auch Isoglukose enthält
sowohl Fruktose als auch Glukose – im Vergleich zur Saccharose ist der
Unterschied im anteiligen Gehalt dieser beiden Zuckerarten meist gering .
Für Fruktose als alleinige Zuckerquelle werden unter definierten
Ausgangsbedingungen negative gesundheitsbezogene Wirkungen diskutiert, wie z. B.
Leberverfettung, Erhöhung der Blutfettwerte, Insulinresistenz/Diabetes und
Hyperurikämie. Allerdings stammen die meisten Hinweise hierzu aus
Tierversuchen, bei denen extrem hohe Mengen an Fruktose, d. h. mehr als 25 Prozent
der erforderlichen Energiezufuhr, verabreicht wurden. Dies stellt die
Übertragbarkeit der Ergebnisse auf eine reguläre Ernährungssituation bei Menschen aus
verschiedenen Gründen in Frage. Zum einen wird Fruktose üblicherweise nicht
in so hohen Mengen aufgenommen. In Deutschland liegt selbst bei jungen
Männern zwischen 15 und 24 Jahren – der Altersgruppe mit dem höchsten
Verzehr von freien Zuckern – die Gesamtaufnahmemenge bei durchschnittlich
etwa 100 g Zucker pro Tag, entsprechend etwa 17 Prozent der
Gesamtenergieaufnahme, wobei Fruktose vermutlich nicht mehr als die Hälfte ausmacht. Zum
anderen wird Fruktose normalerweise nicht isoliert aufgenommen, sondern
immer in Kombination mit Glukose, wie z. B. im Haushaltszucker (Saccharose;
Disaccharid aus Glukose und Fruktose zu gleichen Teilen). Dadurch verändern
sich sowohl die Aufnahme von Fruktose aus dem Darm wie auch ihre
Verstoffwechselung. Insofern ist eine Betrachtung der Wirkungen der isolierten
Fruktose-Aufnahme nicht zielführend.
In ähnlicher Weise werden Zusammenhänge diskutiert zwischen einer hohen
Aufnahme von zugesetztem Zucker insgesamt und der Gesundheit,
insbesondere im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko für die Entstehung von Übergewicht,
Insulinresistenz bzw. Typ 2 Diabetes, Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-
Erkrankungen.
4. Welche Möglichkeiten zur Beratung (abgesehen von einer
Ernährungsberatung) haben Patienten, die sich einer solchen Erkrankung ausgesetzt sehen,
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Vereine oder andere
Institutionen, die sich mit der Thematik beschäftigen, benennen; bitte dabei
unterteilen, ob diese ehrenamtlich oder aufgrund eines gesetzlichen Auftrags
handeln)?
Betroffene haben eine Reihe von Möglichkeiten der Beratung, angefangen von
der Ernährungsberatung über haus- und fachärztliche Beratung bis hin zur
Beratung durch Betroffenenverbände wie den Deutschen Allergie- und
Asthmabund e.V. oder lokale Interessengruppen. Der Bundesregierung liegt keine
Aufstellung dieser Beratungsangebote, die sich teilweise durch Betroffene auf
privater Grundlage bilden, vor.
5. Werden Vereine oder andere Institutionen, die bei
Nahrungsmittelintoleranzen beratend tätig werden, durch die Bundesregierung gesetzlich zur
Einhaltung bestimmter Vorgaben verpflichtet und bei ihrer Beratung
unterstützt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, inwiefern, und mit
welchem Mittelansatz aus dem Bundeshaushalt?
Für Vereine und Institutionen, die zu Lebensmittelunverträglichkeiten beraten,
gelten die einschlägigen rechtlichen Vorschriften wie etwa das Arbeitsrecht, die
hier aufgrund des Abstraktionsniveaus der Frage nicht aufgezählt werden
können. Auch in Bezug auf Vorgaben zur inhaltlichen Beratung können aufgrund
der Heterogenität der Beratungsangebote keine pauschalen Aussagen getroffen
werden.
6. Welche nationalen Forschungseinrichtungen, die sich mit der
Grundlagenforschung hinsichtlich Entstehung und Therapie der Laktose- oder
Fruktoseintoleranz (oder auch anderer Nahrungsmittelintoleranzen) beschäftigen,
sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern werden diese
Forschungseinrichtungen aus Steuergeldern finanziert?
Mit der Forschung zu Lebensmittelunverträglichkeiten beschäftigen sich
Universitäten, Universitätskliniken sowie Unternehmen. Ein abschließender
Überblick über Forschungseinrichtungen, die sich mit
Lebensmittelunverträglichkeiten beschäftigen, liegt der Bundesregierung nicht vor. In der Ressortforschung
der Bundesministerien beschäftigt sich insbesondere das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) als Forschungsinstitut des nachgeordneten Bereichs des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aktiv mit der
Erforschung und Bewertung von Lebensmittelallergien und -
unverträglichkeiten.
Die Bunderegierung finanziert zudem projektbezogen eine Reihe von
Forschungsprojekten. Beispielsweise erfolgte 2018 eine Bekanntmachung durch
das BMEL zur „Richtlinie über die Förderung von Innovationen zur
Vermeidung von Allergien und Unverträglichkeiten durch Lebensmittel,
Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel“. Das BMEL fördert im Rahmen
seines Programms zur Innovationsförderung entsprechende Vorhaben mit
unterschiedlicher Ausrichtung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes an Gebäude des Bundes nach der Novelle 2026: Erfüllungsstand, Kosten und Förderung
AfD01.09.2026
Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung
AfD31.08.2026
Mögliche Wettbewerbsvorteile für chinesische Autohersteller durch Förderung von Elektrofahrzeugen durch die Bundesregierung
AfD31.08.2026
Zu existenzbedrohenden Cyberangriffen auf deutsche Unternehmen
AfD04.09.2026