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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Der Rettungsdienst in der integrierten Notfallversorgung
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
13.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1276828.08.2019
Der Rettungsdienst in der integrierten Notfallversorgung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Michael Theurer, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler,
Christian Dürr, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke,
Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin,
Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek,
Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link,
Oliver Luksic, Alexander Müller, Dr. Stefan Ruppert, Thomas Sattelberger,
Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger,
Benjamin Strasser, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich,
Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Der Rettungsdienst in der integrierten Notfallversorgung
Als Notfallversorgung werden diejenigen medizinischen
Behandlungsmaßnahmen in einer Situation verstanden, in der eine dringende
Behandlungsbedürftigkeit besteht und eine ambulante oder stationäre Regelversorgung nicht
rechtzeitig zur Verfügung steht. An der Notfallversorgung in Deutschland sind gleich
drei Versorgungsbereiche beteiligt, für die unterschiedliche gesetzliche
Rahmenbedingungen im Hinblick auf deren Planung, Finanzierung und
Leistungserbringung gelten: der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst, der Rettungsdienst
und die Notaufnahmen der Krankenhäuser.
Die Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste sehen sich seit
Jahren einer wachsenden Zahl von Patienten gegenüber, die zu einem
beträchtlichen Umfang im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung behandelt
werden könnten. Dies führt zu langen Wartezeiten in den Notaufnahmen und
vielfach zu einer Unzufriedenheit der Patienten sowie professionellen Helfer
(Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen,
Jahresgutachten 2014, Rn. 200; ders., Jahresgutachten 2018, Rn. 1320). Der
Rettungsdienst ist gegenwärtig kein eigenes Leistungssegment im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), sondern wird als Transportleistung vergütet,
an deren Kostenübernahme die Abrechnung einer weiteren Leistung geknüpft
ist. Bestehende Vergütungs(fehl)anreize begünstigen Rettungswagentransporte
zu Kliniken und vermeidbare stationäre Aufnahmen (Sachverständigenrat zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Jahresgutachten 2014,
Rn. 511; ders., Jahresgutachten 2018, Rn. 1320). Angesichts dieser Situation
wird eine Neuordnung hin zu einer bedarfsgerechten, koordinierten und
integrativen Notfallversorgung als notwendig angesehen.
Im Jahr 2014 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des SGB V
vorgelegt, um den Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich zu
regeln. Damit sollten „Abrechnungsmissbrauch verhindert, mehr Transparenz
und Trennschärfe geschaffen und fachliche und wirtschaftliche Synergien
erDeutscher Bundestag Drucksache 19/12768
19. Wahlperiode 28.08.2019
möglicht“ werden (Bundestagsdrucksache 18/1289). Die vorgeschlagenen
Regelungen seien dabei weder mit einer Ausweitung der Leistungsansprüche noch
mit Mehrkosten verbunden. Vielmehr würden „erhebliche zusätzliche Kosten
durch vermeidbare Einweisungen ins Krankenhaus eingespart“
(Bundestagsdrucksache 18/1289, S. 7). Die damalige Bundesregierung lehnte die Forderung
gleichwohl ab und begründete dies in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf
im Wesentlichen damit, dass der Rettungsdienst und seine Finanzierung von
den Ländern geregelt werde (Bundestagsdrucksache 18/1289, S. 10).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung die rettungsdienstliche Notfallversorgung
für eine effektive Notfallversorgung?
2. Sieht die Bundesregierung es als zweckmäßig an, die medizinische
Notfallversorgung der Rettungsdienste der Länder als eigenständige Leistung der
medizinischen Notfallrettung anzuerkennen und unabhängig von der
Inanspruchnahme anderer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu
gewähren?
3. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die dem Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 18/1289 zugrunde liegende Positionierung der
Länder seit 2014 geändert, soweit es um den Rettungsdienst als eigenständigen
Leistungsbereich im SGB V geht?
4. Können nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Aufnahme des
Rettungsdienstes als eigenständige Leistung im SGB V Vergütungsfehlanreize
beseitigt und vermeidbare Krankenhauseinweisungen verhindert werden?
Wenn ja, in welchem Umfang lassen sich dadurch nach Kenntnis der
Bundesregierung Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
erzielen?
5. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, , dass es aus
verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist, die wirtschaftliche Sicherung des
Rettungsdienstes als Kompetenztitel in der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 des Grundgesetzes (GG) zu verankern, um den
Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich im SGB V zu regeln?
6. Sollte im Übrigen nach Auffassung der Bundesregierung an der nach
geltender Rechtslage gemäß der Artikel 30 und 70 des GG bestehenden
Regelungsverantwortung der Länder für die Organisation und Durchführung des
Rettungsdienstes festgehalten werden?
Wenn ja, warum?
Berlin, den 14. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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