[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12887 –
Non bank financial intermediation (Schattenbanken 2.0)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. August 2019 wurde im Podcast des Journalisten Gabor Steingart ein
Interview mit dem Präsidenten der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Felix Hufeld veröffentlicht (nachzuhören bei
www.gaborstein
gart.com/der-podcast/). Erörtert wurde unter anderem die Situation der
sogenannten Schattenbanken. Der BaFin-Präsident erklärte in diesem
Zusammenhang sinngemäß Folgendes:
In den „internationalen regulatorischen Kreisen“ werde nunmehr die
Definition „non bank financial intemediation“ anstelle von „shadow banks“
(Schattenbanken) bevorzugt. Unter diesem neuen Sammelbegriff würden
sich verschiedene Anbieter „verbergen“.
Der BaFin-Hufeld bestätigte, diese non bank financial intermediation
bzw. Schattenbanken sei/en nicht umfänglich „auf dem Radar“ der
Finanzaufsicht.
Hedge Fonds wie beispielsweise Black Rock würden in ihrer Funktion als
Asset Manager bzw. Fonds-Anbieter überwacht.
Für einige Jahre könne die Finanzbranche mit Niedrigzinsen bzw.
negativen Einlagezinsen umgehen. Mit weiter anhaltender Niedrigzinspolitik
erhöhe sich der Druck auf die Institute.
Die Niedrigzinspolitik (der EZB) sei auch ein Treiber für das Abfließen
von Geld aus dem Bankensektor in Nicht-Bank-Vehikel.
Institutionelle Anleger würden („verzweifelt“) nach
Renditemöglichkeiten suchen und entsprechend Geldströme in diese Vehikel umleiten.
Auch zur Altersvorsorge und zur Erhaltung des Sparverhaltens – vor
allem bei alternden Gesellschaften – müssten Vehikel angeboten werden,
die erheblich besser seien, als einfach nur das Geld auf das Sparkonto zu
legen.
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Deutscher Bundestag Drucksache 19/13419
19. Wahlperiode 01.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die BaFin Hinweise, dass „gewaltige Hackerangriffe“ auf
Finanzinstitute versucht worden bzw. durchgeführt worden sind oder
bevorstehen könnten (vgl. Interview a. a. O.)?
a) Wenn ja, in welchem Ausmaß sind diese versucht bzw. durchgeführt
worden oder könnten bevorstehen?
b) Wenn ja, inwieweit waren nach Kenntnis der BaFin deutsche
Finanzinstitute davon betroffen (inkl. Beschreibung des Angriffs), und
welche Institute waren jeweils betroffen?
c) Wenn ja, inwieweit waren nach Kenntnis der BaFin deutsche
Finanzinstitute davon betroffen (inkl. Beschreibung des Angriffs), und
welche Institute waren jeweils betroffen?
Im Jahr 2018 wurden insgesamt 301 Zahlungssicherheitsvorfälle an die BaFin
übermittelt. Im Jahr 2019 wurden bislang (Stand: 2. September 2019) 197
Zahlungssicherheitsvorfälle an die BaFin übermittelt.
Von diesen der BaFin gemeldeten Vorfällen ist allerdings nur ein sehr geringer
Anteil auf Angriffe bzw. Angriffsversuche aus dem Cyberraum
zurückzuführen. Zumeist handelte es sich um interne IT-Vorfälle.
2. Hat die BaFin hierzu eigene Szenarien abgebildet oder szenarienhafte
Überlegungen durchgeführt, und wenn ja, wie sehen diese im Detail aus?
Die BaFin nimmt an nationalen und internationalen (G7) Cyberübungen, u. a.
zur Überprüfung der Meldestrukturen und Behördenkooperationsprozesse, teil.
Im Rahmen dieser Übungen wurden fingierte Cybervorfallszenarien entwickelt.
So wurde z. B. bei dem „G7 Cross-Border Coordination Exercise“ ein
Cyberangriff fingiert, der eine Sicherheitslücke bei einer im Finanzsektor breit
eingesetzten Software ausnutzt und dadurch Auswirkungen auf zahlreiche
bedeutende Banken, Finanzmarktinfrastrukturen und IT-Dienstleister in allen G7-
Staaten hat.
3. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Institute oder
sonstige Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen etc. (inkl.
Kryptowährungsbörsen) von den Hackerangriffen betroffen, von denen „BILD“ am 6.
August 2019 unter Bezugnahme auf einen vertraulichen UN-Bericht
berichtete (
www.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/kryptowaehrungsboer
s e n - k i m s - h a c k e r - s t e h l e n - m r d - f u e r - w a f f e n p r o g r a m
me-63779314.bild.html)?
a) Wenn ja, welche Institute usw. waren hiervon betroffen?
b) Wenn ja, zu welchen (Vermögens-)Schäden ist es hierbei gekommen?
c) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden von der BaFin bzw. nach
Kenntnis der Bundesregierung von der Deutschen Bundesbank (etwa
im Rahmen von Tiber-EU) ergriffen?
4. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung europäische Institute oder
sonstige in Europa ansässige Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
etc. (inkl. Kryptowährungsbörsen) von den Hackerangriffen betroffen,
von denen „BILD“ am 6. August 2019 unter Bezugnahme auf einen
vertraulichen UN-Bericht berichtete (
www.bild.de/politik/ausland/
politikausland/kryptowaehrungsboersen-kims-hacker-stehlen-mrd-fuer-waffen
programme-63779314.bild.html)?
a) Wenn ja, welche Institute usw. waren nach Kenntnis der
Bundesregierung hiervon betroffen?
b) Wenn ja, zu welchen (Vermögens-)Schäden ist es nach Kenntnis der
Bundesregierung hierbei gekommen?
c) Wenn ja, welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den europäischen Aufsichtsbehörden oder von der EZB bzw.
den nationalen Zentralbanken (etwa im Rahmen von Tiber-EU)
ergriffen?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass deutsche
Institute oder sonstige Firmen, Unternehmen oder Einzelpersonen von den o. g.
Hackerangriffen betroffen waren.
5. Wie definiert die BaFin den Begriff der „non bank financial
intermediation“ bzw. welche Institute, Firmen, Unternehmungen, Vehikel,
Einzelpersonen etc. lassen sich darunter subsumieren?
Die BaFin orientiert sich an der Definition des Finanzstabilitätsrats (FSB:
Financial Stability Board). Das FSB wiederum hat in seiner Mitteilung vom
Oktober 2018, in der es die Änderung des Begriffs „Shadow Banking“ in
„Non-Bank Financial Intermediation“ bekannt gab, mitgeteilt, dass mit der
Begriffsänderung keine Änderung an der Substanz des
Untersuchungsgegenstandes einhergeht. Insofern ist die bisherige Shadow Banking Definition weiterhin
gültig. In seinen Empfehlungen vom Oktober 2011 hat das FSB den
Schattenbankensektor definiert als „…the system of credit intermediation involving
entities and activities outside the regular banking system“.
Die Zuordnung zum Non-Bank Financial Intermediation-Sektor erfolgt
insofern anhand der von den Unternehmen betriebenen Kreditintermediation in der
Volkswirtschaft. Die BaFin subsumiert unter dem Non-Bank Financial
Intermediation Sektor insbesondere Geldmarkt- und Anleihefonds,
Finanzierungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verbriefungszweckgesellschaften. Bei
den Entitäten, welche in Deutschland und in der EU dem Non-Bank Financial
Intermediation Sektor zugeordnet werden, handelt es sich in der Regel um
regulierte Unternehmen.
Für die Zwecke der makroprudenziellen Überwachung des globalen Non-Bank
Financial Intermediation Sektors durch das FSB ermittelten die Deutsche
Bundesbank und die BaFin zum Jahresende 2017 Aktiva des deutschen Non-Bank
Financial Intermediation Sektors in Höhe von 2,1 Billionen USD. In gleicher
Weise, auf Basis einheitlicher FSB-Vorgaben, ermittelten die Vereinigten
Staaten von Amerika Aktiva in Höhe von 14,9 Billionen USD und China Aktiva in
Höhe von 8,3 Billionen USD. Eine Übersicht über den Umfang der Non-Bank
Financial Intermediation Sektoren aller an der FSB-Erhebung teilnehmenden
Jurisdiktionen befindet sich im FSB-Bericht „Global Monitoring Report on
Non-Bank Financial Intermediation 2018 – Monitoring Dataset“ (abrufbar
unter
www.fsb.org/2019/02/global-monitoring-report-on-non-bank-
financialintermediation-2018/).
a) Wie viele Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen etc., die
in Deutschland ansässig sind, fielen nach Kenntnis der
Bundesregierung in diese vom BaFin-Präsidenten als „nicht reguliert“ bezeichnete
Kategorie?
Die BaFin führt weder eine entsprechende Kategorie „nicht regulierter“, in
Deutschland ansässiger Institute, Firmen, Unternehmungen oder
Einzelpersonen, noch eine solche Kategorie für das restliche Europa, die Vereinigten
Staaten von Amerika, China oder die „übrige Welt“.
b) Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der BaFin das von
diesen Instituten, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen verwaltete
bzw. eingesetzte Vermögen?
Da eine Kategorisierung entsprechender „nicht regulierter“ Institute, Firmen,
Unternehmungen oder Einzelpersonen nicht vorgenommen wird, können auch
keine Aussagen über das verwaltete, bzw. eingesetzte Vermögen dieser
Institute, Firmen, Unternehmungen oder Einzelpersonen getroffen werden.
c) Wie heißen diese Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
etc. konkret?
Da eine Kategorisierung entsprechender „nicht regulierter“ Institute, Firmen,
Unternehmungen oder Einzelpersonen nicht vorgenommen wird, können auch
keine Namen dieser Institute, Firmen Unternehmungen oder Einzelpersonen
genannt werden.
d) Wie viele Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen etc., die
im restlichen Europa ansässig sind, fielen nach Kenntnis der
Bundesregierung in diese vom BaFin-Präsidenten als „nicht reguliert“
bezeichnete Kategorie?
e) Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der BaFin das von
diesen Instituten, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
verwaltete bzw. eingesetzte Vermögen?
f) Wie heißen diese Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
etc. konkret (bitte nach Mitgliedstaaten gesondert darstellen)?
g) Wie viele Institute, Firmen, Unternehmungen etc., die in den
Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, fielen nach Kenntnis der
Bundesregierung in diese vom BaFin-Präsidenten als „nicht reguliert“
bezeichnete Kategorie?
h) Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der BaFin das von
diesen Instituten, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen verwaltete
bzw. eingesetzte Vermögen?
i) Wie heißen diese Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
etc. konkret?
j) Wie viele Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen etc., die
in China ansässig sind, fielen nach Kenntnis der Bundesregierung in
diese vom BaFin-Präsidenten als „nicht reguliert“ bezeichnete
Kategorie?
k) Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der BaFin das von
diesen Instituten, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen verwaltete
bzw. eingesetzte Vermögen?
l) Wie heißen diese Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
etc. konkret?
m) Wie viele Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen etc., die
in der übrigen Welt ansässig sind, fielen nach Kenntnis der
Bundesregierung in diese vom BaFin-Präsidenten als „nicht reguliert“
bezeichnete Kategorie?
n) Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der BaFin das von
diesen Instituten, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
verwaltete bzw. eingesetzte Vermögen?
o) Wie heißen diese Institute, Firmen, Unternehmungen, Einzelpersonen
etc. konkret (bitte nach Staaten geordnet darstellen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c wird verwiesen.
6. Auf welche Weise unternimmt die BaFin den Versuch, das, was nach
Aussage des BaFin-Präsidenten „wirklich im Schatten“ (sic. der Aufsicht)
liege, „kleiner zu machen“?
a) Durch welche rein nationalen Maßnahmen wurde dies bereits
bewirkt?
Das FSB und die internationalen, standardsetzenden Gremien haben seit der
Finanzmarktkrise 2007/2008 eine ganze Reihe an Empfehlungen zur Stärkung
der Regulierung des Non-Bank Financial Intermediation-Sektors verabschiedet,
z. B. Empfehlungen zur Stärkung der Regulierung von Geldmarktfonds,
Empfehlungen zur Angleichung der Interessen von Originatoren und Investoren bei
Verbriefungen sowie Empfehlungen zur Begrenzung der Risiken bei
Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Die Regulierungsempfehlungen des FSBs und
der standardsetzenden Gremien wurden in europäisches (vgl. z. B. Verordnung
(EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds oder Verordnung (EU) 2017/2402 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung
eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte
Verbriefungen) und nationales Recht überführt. Rein nationale Maßnahmen sind
aufgrund der starken Vernetzung des globalen Non-Bank Financial
Intermediation Sektors und möglicher Ausweichbewegungen weniger wirkungsvoll als
global und europäisch abgestimmte Regulierungsinitiativen.
b) Durch welche rein nationalen Maßnahmen kann bzw. könnte dies
künftig noch weitergehend bewirkt werden?
Der Ausschuss für Finanzstabilität als das Gremium der makroprudenziellen
Überwachung (AFS) in Deutschland analysiert und bewertet regelmäßig die
inländische Finanzstabilität. Dies umfasst auch mögliche Risiken ausgehend von
„Non-Bank Financial Intermediation“ (siehe auch Sechster Bericht des AFS an
den Deutschen Bundestag, abrufbar unter
www.bundesfinanzministerium.de/
Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2019/05/2019-05-27-AFS-
Bericht-Bericht.pdf). Der AFS kann bei Bedarf Warnungen oder Empfehlungen
aussprechen.
c) Durch welche Maßnahmen auf europäischer Ebene wurde dies bereits
bewirkt?
Auf die Antwort zu Frage 6a wird verwiesen.
d) Durch welche Maßnahmen auf europäischer Ebene kann bzw. könnte
dies künftig noch weitergehend bewirkt werden?
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA führt regelmäßig Untersuchungen
hinsichtlich der Angemessenheit des bankaufsichtlichen
Regulierungsperimeters durch. Die EBA hat beispielsweise untersucht, inwieweit Unterschiede bei
der Auslegung der Begriffe „Kredit“, „Einlage“ und „andere rückzahlbare
Gelder“ in den Mitgliedstaaten bestehen, oder in welchem Umfang die EU-
Mitgliedstaaten von Ausnahmeregelungen vom Anwendungsbereich der CRD
(Capital Requirements Directive) Gebrauch machen. Im Zuge dieser Arbeiten
hat die EBA bereits Stellungnahmen an die EU-Institutionen adressiert, mit
dem Ziel, Unklarheiten im Anwendungsbereich der europäischen
Bankenregulierung zu beseitigen.
e) Welche ausichtlichen Maßnahmen wären aus Sicht der BaFin zu
begrüßen, um beispielsweise Hedge-Fonds über ihren Status als Asset
Manager hinaus beaufsichtigen zu können?
Die BaFin sieht gegenwärtig keine Notwendigkeit,
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Hedgefonds auflegen und verwalten, über ihren Status als
Kapitalverwaltungsgesellschaft hinaus zu beaufsichtigen.
7. Rechnet die BaFin damit, dass bei anhaltender Niedrigzinsphase vermehrt
Kapitalströme in den Bereich „non bank financial intermediation“
fließen?
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass makroökonomische
Rahmenbedingungen einen wesentlichen Einfluss auf Geschäftsmodelle und Kapitalströme
haben. Zur Beurteilung der globalen Trends und Risiken in der
Nichtbankenfinanzierung führt das FSB seit 2011 eine jährliche Untersuchung durch. (z. B.
www.fsb.org/wp-content/uploads/P040219.pdf). Die BaFin wertet die
internationalen Studien aus und wirkt z.T. bei der Erstellung dieser mit. Des
Weiteren beobachtet sie die Marktentwicklung (Gesamtmarkt, Produkte und
Geschäftsaktivitäten) regelmäßig im Rahmen der laufenden Aufsicht.
8. Welche Kreditverleihevehikel in China auf Provinzebene, die als
Schattenbanken qualifiziert werden könnten, bereiten der BaFin „Sorgen“?
a) Um welche Institute handelt sich hierbei?
Kreditverleihevehikel waren exemplarisch genannt. Das Beispiel bezog sich
nicht auf ein konkretes Unternehmen (vgl. auch Antwort zu Frage 5).
b) Welche Geschäftsmodelle betreiben diese Vehikel?
Grundsätzlich können hierunter Kreditintermediationsaktivitäten subsumiert
werden, d. h. die Transformation von kurzfristigen, liquiden Mitteln in
langfristige, illiquide Mittel.
c) Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der BaFin das von
diesen Kreditverleihevehikeln verwaltete bzw. eingesetzte Vermögen?
Hierüber liegen der BaFin keine über die o. g. Beispielbetrachtung
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
d) Wie reagiert die BaFin hierauf?
Grundsätzlich setzt sich die BaFin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in
internationalen Aufsichtsgremien dafür ein, dass die Risiken im Bereich Non-Bank
Financial Intermediaton fortlaufend überwacht, und sofern erforderlich,
risikoadäquat reguliert werden.
9. Um welche Risiken handelt es sich konkret, die der BaFin-Präsident im
Interview den sogenannten nicht regulierten Schattenbanken zuordnete?
Aus der von Unternehmen des Non-Bank Financial Intermediation-Sektors
betriebenen Kreditintermediation können Risiken in der Fristen- und
Liquiditätstransformation, Risiken aus dem Einsatz von Leverage sowie Risiken im
Zusammenhang mit unvollständigem Kreditrisikotransfer erwachsen. Neben der
Frage, ob diese Unternehmen grundsätzlich reguliert sind, stellt sich auch die
Frage, ob die Risiken angemessen reguliert sind.
10. Welche Vorkehrungen trifft die BaFin im Hinblick auf einen, vom BaFin-
Präsidenten beschriebenen möglichen Run auf Geldmarktfonds?
Welche Gefahren können aus Sicht der BaFin konkret be- bzw. entstehen?
Der Run auf US-Geldmarkfonds hat zu einem nicht unerheblichen Teil zur
globalen Finanzkrise beigetragen. Als besonders Run-anfällig haben sich dabei
Geldmarktfonds mit konstanten Anteilswerten (Constant Net Asset Value, C-
NAV) erwiesen. Durch entsprechende Maßnahmen auf globaler, europäischer
und nationaler Ebene wurden Regelungen verabschiedet, mit dem Ziel, die
Fristen- und Liquiditätstransformation der Geldmarktfonds weiter zu
begrenzen, und das Risikomanagement zu stärken; insbesondere wurden die
Möglichkeiten für das Auflegen von C-NAV Geldmarktfonds begrenzt (vgl. auch
Antwort zu Frage 6a).
11. Gibt es aus Sicht der deutschen Finanzaufsicht derzeit Bereiche, wo es
nicht möglich ist, „etwas im Detail nachzuschärfen“ (vgl. Interview,
a. a. O., 13:15 Min.)?
Der Non-Bank Financial Intermediation-Sektor zeichnet sich durch eine hohe
Innovationskraft aus. Neue Geschäftsmodelle, wie beispielsweise das sog.
lending-based crowdfunding oder die Finanzaktivitäten sog. „BigTechs“,
bedürfen einer fortlaufenden Überwachung und Bewertung. Sofern die
bestehende Regulierung „nachzuschärfen“ ist, wird der Gesetzgeber entsprechend
tätig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]