[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben,
Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Alexander Müller, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly,
Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Manfred Todtenhausen,
Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Situation der Embryonenspende
Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung werden regelmäßig nicht alle
Eizellen, die der Frau zu diesem Zweck entnommen worden sind, auch bis zum
Embryonenstatus weiterentwickelt. Es dürfen lediglich drei Embryonen
entwickelt werden, da auch nicht mehr als drei in einem Zyklus auf die Frau
übertragen werden dürfen.
Zum Teil ergibt sich die Situation, dass in Eizellen schon Samenzellen
eingedrungen sind, allerdings noch kein Befruchtungsvorgang stattgefunden hat
(sogenannte Vorkernzellen). Diese können auf Wunsch der Eltern kryokonserviert
werden, um zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal auf die Frau
übertragen werden zu können. Besteht dieser Wunsch nicht, werden diese Zellen vom
behandelnden Arzt verworfen.
Stattdessen besteht jedoch die Möglichkeit, die nicht mehr benötigten
Vorkernzellen/Embryonen zwecks einer späteren Übertragung auf eine Empfängerin,
die beispielsweise keine eigenen Eizellen bilden kann, zu spenden. Ob solch
eine Spende allerdings nach deutschem Recht unbedenklich ist, ist juristisch
umstritten. Erst im Jahr 2018 hat das Landgericht Augsburg (Urteil v. 13.
Dezember 2018 – 16 Ns 202 Js 143548/14) über Mediziner zu befinden, die
Vorkernzell-/Embryonenspenden an Empfängerinnen vermittelt hatten. Nicht
die Durchführung einer Vorkernzell-/Embryonenspende selbst, sondern der
Status der Befruchtung der Eizelle entschied hier über Strafbarkeit gemäß § 1
Absatz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes (EschG) oder Straffreiheit.
Aus Sicht der Fragesteller bedarf es hier einer eindeutigen rechtlichen
Klarstellung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung eine Position zur Vorkernzell-/Embryonenspende
in Deutschland, und wenn ja, welche?
Wenn nein, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Vorkernzell-/
Embryonenspende legalisiert werden sollte (bitte begründen)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12888
19. Wahlperiode 30.08.2019
2. Will die Bundesregierung die Rechtssicherheit für Frauen verbessern, die an
einer Vorkernzell-/Embryonenspende als Spenderin oder Empfängerin
teilnehmen?
3. Will die Bundesregierung die Rechtssicherheit für Ärzte verbessern, die eine
Vorkernzell-/Embryonenspende durchführen oder eine solche vermitteln,
und wenn ja, wie?
4. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist eine Vorkernzell-/Embryonenspende nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig rechtlich zulässig?
Seit wann bestehen die jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen
Regelungen?
5. Wie viele Vorkernzell-/Embryonenspenden wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland
durchgeführt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
6. Wie viele Vorkernzellen/Embryonen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland verworfen (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
infolge der Durchführung einer Vorkernzell-/Embryonenspende eingeleitet?
Wie oft wurde Anklage erhoben?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Netzwerken, die sich zur
organisatorischen Unterstützung an der Durchführung einer Vorkernzell-/
Embryonenspende interessierter Menschen gebildet haben?
9. Plant die Bundesregierung, die geltende Rechtslage zur Vorkernzell-/
Embryonenspende zu reformieren?
a) Wenn ja, wann, und welche Neuerungen sind genau beabsichtigt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 14. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
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ISSN 0722-8333]