Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Situation der Embryonenspende
(insgesamt 9 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
17.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1288830.08.2019
Situation der Embryonenspende
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben,
Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Alexander Müller, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly,
Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Manfred Todtenhausen,
Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Situation der Embryonenspende
Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung werden regelmäßig nicht alle
Eizellen, die der Frau zu diesem Zweck entnommen worden sind, auch bis zum
Embryonenstatus weiterentwickelt. Es dürfen lediglich drei Embryonen
entwickelt werden, da auch nicht mehr als drei in einem Zyklus auf die Frau
übertragen werden dürfen.
Zum Teil ergibt sich die Situation, dass in Eizellen schon Samenzellen
eingedrungen sind, allerdings noch kein Befruchtungsvorgang stattgefunden hat
(sogenannte Vorkernzellen). Diese können auf Wunsch der Eltern kryokonserviert
werden, um zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal auf die Frau
übertragen werden zu können. Besteht dieser Wunsch nicht, werden diese Zellen vom
behandelnden Arzt verworfen.
Stattdessen besteht jedoch die Möglichkeit, die nicht mehr benötigten
Vorkernzellen/Embryonen zwecks einer späteren Übertragung auf eine Empfängerin,
die beispielsweise keine eigenen Eizellen bilden kann, zu spenden. Ob solch
eine Spende allerdings nach deutschem Recht unbedenklich ist, ist juristisch
umstritten. Erst im Jahr 2018 hat das Landgericht Augsburg (Urteil v. 13.
Dezember 2018 – 16 Ns 202 Js 143548/14) über Mediziner zu befinden, die
Vorkernzell-/Embryonenspenden an Empfängerinnen vermittelt hatten. Nicht
die Durchführung einer Vorkernzell-/Embryonenspende selbst, sondern der
Status der Befruchtung der Eizelle entschied hier über Strafbarkeit gemäß § 1
Absatz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes (EschG) oder Straffreiheit.
Aus Sicht der Fragesteller bedarf es hier einer eindeutigen rechtlichen
Klarstellung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung eine Position zur Vorkernzell-/Embryonenspende
in Deutschland, und wenn ja, welche?
Wenn nein, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Vorkernzell-/
Embryonenspende legalisiert werden sollte (bitte begründen)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12888
19. Wahlperiode 30.08.2019
2. Will die Bundesregierung die Rechtssicherheit für Frauen verbessern, die an
einer Vorkernzell-/Embryonenspende als Spenderin oder Empfängerin
teilnehmen?
3. Will die Bundesregierung die Rechtssicherheit für Ärzte verbessern, die eine
Vorkernzell-/Embryonenspende durchführen oder eine solche vermitteln,
und wenn ja, wie?
4. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist eine Vorkernzell-/Embryonenspende nach
Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig rechtlich zulässig?
Seit wann bestehen die jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen
Regelungen?
5. Wie viele Vorkernzell-/Embryonenspenden wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland
durchgeführt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
6. Wie viele Vorkernzellen/Embryonen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland verworfen (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
infolge der Durchführung einer Vorkernzell-/Embryonenspende eingeleitet?
Wie oft wurde Anklage erhoben?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Netzwerken, die sich zur
organisatorischen Unterstützung an der Durchführung einer Vorkernzell-/
Embryonenspende interessierter Menschen gebildet haben?
9. Plant die Bundesregierung, die geltende Rechtslage zur Vorkernzell-/
Embryonenspende zu reformieren?
a) Wenn ja, wann, und welche Neuerungen sind genau beabsichtigt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 14. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1326917.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12888 - Situation der Embryonenspende
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12888 –
Situation der Embryonenspende
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung werden regelmäßig nicht alle
Eizellen, die der Frau zu diesem Zweck entnommen worden sind, auch bis
zum Embryonenstatus weiterentwickelt. Es dürfen lediglich drei Embryonen
entwickelt werden, da auch nicht mehr als drei in einem Zyklus auf die Frau
übertragen werden dürfen.
Zum Teil ergibt sich die Situation, dass in Eizellen schon Samenzellen
eingedrungen sind, allerdings noch kein Befruchtungsvorgang stattgefunden hat
(sogenannte Vorkernzellen). Diese können auf Wunsch der Eltern
kryokonserviert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal auf die Frau
übertragen werden zu können. Besteht dieser Wunsch nicht, werden diese
Zellen vom behandelnden Arzt verworfen.
Stattdessen besteht jedoch die Möglichkeit, die nicht mehr benötigten
Vorkernzellen/Embryonen zwecks einer späteren Übertragung auf eine
Empfängerin, die beispielsweise keine eigenen Eizellen bilden kann, zu spenden. Ob
solch eine Spende allerdings nach deutschem Recht unbedenklich ist, ist
juristisch umstritten. Erst im Jahr 2018 hat das Landgericht Augsburg (Urteil v.
13. Dezember 2018 – 16 Ns 202 Js 143548/14) über Mediziner zu befinden,
die Vorkernzell-/Embryonenspenden an Empfängerinnen vermittelt hatten.
Nicht die Durchführung einer Vorkernzell-/Embryonenspende selbst, sondern
der Status der Befruchtung der Eizelle entschied hier über Strafbarkeit gemäß
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes (EschG) oder
Straffreiheit. Aus Sicht der Fragesteller bedarf es hier einer eindeutigen rechtlichen
Klarstellung.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13269
19. Wahlperiode 17.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Eine Embryonenspende kommt in Betracht, wenn sogenannte überzählige
Embryonen entstanden sind. Embryonen können überzählig werden, wenn sie
für die fortpflanzungsmedizinische Behandlung des Paares, für das sie erzeugt
wurden, endgültig nicht mehr verwendet werden können. Die Spende von
überzähligen Embryonen ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat bereits
bei Erlass des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) die Möglichkeit gesehen,
dass eine Embryonenspende in bestimmten Konstellationen die einzige
Möglichkeit darstellen könne, den Embryo vor dem Absterben zu bewahren und
von einem Verbot abgesehen (Bundestagsdrucksache 11/5460, Seite 8). Eine
Verwendung zu Forschungszwecken kommt aufgrund des Verbots gemäß § 1
Absatz 1 Nummer 2 ESchG nicht in Betracht.
Das Thema Embryonenspende wurde vom Deutschen Ethikrat (DER) und der
Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften, aufgegriffen. Der DER
hat am 22. März 2016 eine Stellungnahme zur „Embryospende,
Embryoadoption und elterliche Verantwortung“ veröffentlicht. Am 4. Juni 2019 hat die
Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften, die Stellungnahme
„Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“
veröffentlicht, die sich auch mit der Spende überzähliger Embryonen befasst.
Diskutiert wird, ob das Auftauen und Weiterkultivieren von imprägnierten
Eizellen (sogenannte Vorkernstadien) zum Zwecke der Spende gegen die
Verbote des § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 ESchG verstößt. Die etwaige
Strafbarkeit der Spende sogenannter Vorkernstadien ist Gegenstand eines
anhängigen Strafverfahrens, auf das die Fragesteller bereits Bezug nehmen. Eine
rechtskräftige obergerichtliche Entscheidung steht insoweit noch aus.
1. Hat die Bundesregierung eine Position zur Vorkernzell-/Embryonenspende
in Deutschland, und wenn ja, welche?
Wenn nein, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Vorkernzell-/
Embryonenspende legalisiert werden sollte (bitte begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen
äußert sich die Bundesregierung nicht zu laufenden Gerichtsverfahren.
2. Will die Bundesregierung die Rechtssicherheit für Frauen verbessern, die
an einer Vorkernzell-/Embryonenspende als Spenderin oder Empfängerin
teilnehmen?
Gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 ESchG werden in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt,
sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen
werden soll, nicht bestraft. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1
und 9 verwiesen.
3. Will die Bundesregierung die Rechtssicherheit für Ärzte verbessern, die
eine Vorkernzell-/Embryonenspende durchführen oder eine solche
vermitteln, und wenn ja, wie?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 9 verwiesen.
4. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist eine Vorkernzell-/Embryonenspende
nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig rechtlich zulässig?
Seit wann bestehen die jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen
Regelungen?
Es wird auf die Dokumentation „Rechtliche Regelungen zur Eizell- und
Embryonenspende in ausgewählten europäischen Ländern und den USA“ der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 12. Oktober 2018
verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Wie viele Vorkernzell-/Embryonenspenden wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland
durchgeführt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Eigene Statistiken der Bundesregierung zur Vorkernzell-/Embryonenspende
werden nicht geführt. Zahlen finden sich unter anderem in der Stellungnahme
des DER „Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung“
für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2015 und in der Stellungnahme der
Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften, „Fortpflanzungsmedizin
in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ für den Zeitraum bis zum
19. Juni 2018. Aktuelle Zahlen wurden beim Netzwerk Embryonenspende
Deutschland e. V. angefragt. Nach Mitteilung desselben wurden dort bis zum
1. September 2019 insgesamt 360 Anträge gestellt und 160 Spenden vermittelt.
Dies führte zu 55 Schwangerschaften und 30 Geburten mit 37 Kindern.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Vorkernzellen/Embryonen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland verworfen (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung infolge der Durchführung einer Vorkernzell-/Embryonenspende
eingeleitet?
Wie oft wurde Anklage erhoben?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber
hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle von Netzwerken, die sich zur
organisatorischen Unterstützung an der Durchführung einer Vorkernzell-/
Embryonenspende interessierter Menschen gebildet haben?
Der Netzwerk Embryonenspende Deutschland e. V. ist ein seit dem 13. August
2013 existierender Verein, der ausweislich seiner Internetseite die Förderung
der Vermittlung von zur Spende freigegebenen Embryonen an ungewollt
kinderlose Paare bezweckt, die medizinisch und biologisch nicht in der Lage
sind, auf natürliche oder reproduktionsmedizinische Art Kinder zu zeugen. Die
Embryonen stammen nach den Angaben des Netzwerks Embryonenspende
Deutschland e. V. von erfolgreich behandelten Kinderwunschpaaren mit
inzwischen abgeschlossener Familienplanung. Eine Bewertung von Netzwerken, die
sich zur organisatorischen Unterstützung an der Durchführung einer
Vorkernzell-/Embryonenspende interessierter Menschen gebildet haben, ist
nicht Aufgabe der Bundesregierung.
9. Plant die Bundesregierung, die geltende Rechtslage zur Vorkernzell-/
Embryonenspende zu reformieren?
a) Wenn ja, wann, und welche Neuerungen sind genau beabsichtigt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen die vorgenannten Stellungnahmen des DER und
der Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften, vor. Eine Änderung
des Embryonenschutzgesetzes ist für die 19. Wahlperiode nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Berücksichtigung von Muttersprache bei der Pflege und in der generalistischen Pflegeausbildung
DIE LINKE30.06.2026
Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
AfD15.07.2026
Sachstand zu Abhängigkeiten der Gesundheitsversorgung von Energie- und Rohstoffimporten über die Seewege der Straße von Hormus, dem Golf von Aden und dem Roten Meer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN29.06.2026
Aktualisierung der Datenlage zu Geburten sowie Tot- und Fehlgeburten
AfD21.08.2026