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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Regelsatzfestlegung nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (G-SIG: 16010863)

Entwicklung von Löhnen und Lebenshaltungskosten der Bezugsgruppe zur Regelsatzermittlung nach SGB XII von 1998 bis 2003, Unterschiede zwischen Bundesländern, bisherige und veränderte Auswertungsmethode für Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII, Mehrkosten durch einheitlichen bundesweiten Regelsatz, monatliche Gesamtleistungen für Einzelpersonen und diverse Bedarfsgemeinschaften, zusätzliche Vergünstigungen, vergleichbare notwendige Bruttoeinkommen, Ergänzungsleistungen, Vermögensberücksichtigung <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

25.08.2006

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/215929. 06. 2006

Regelsatzfestlegung nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zum 1. Juli 2006 werden von den Ländern die Regelsätze für Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – festgelegt. Die Regelsatzfestlegung durch die Länder beruht auf einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch Statistisches Bundesamt und Bundesregierung, die sich auf die Nettoeinkommen, das Verbraucherverhalten und die Lebenshaltungskosten der unteren 20 Prozent der Haushalte – ohne Transferempfänger – bezieht.

Für die aktuelle Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2003) für die Regelsatzfestlegung, die Daten bis zum Jahr 2003 berücksichtigt, wurde seitens der Bundesregierung erstmals eine „gesamtdeutsche Verbrauchsstruktur“ zugrunde gelegt. Bisher wurde eine Verbrauchsstruktur für die alten und die neuen Bundesländer ermittelt. Zudem wurde gegenüber der EVS 1998 ein verändertes Verbraucherverhalten unterstellt. Dabei wurden bei sechs der zehn regelsatzrelevanten EVS-Abteilungen gegenüber der westdeutschen Verbrauchsstruktur von 1998 teils erhebliche Steigerungen zugrunde gelegt, nur in zwei Positionen kam es zu einer Absenkung des Verbrauchswertes.

Mit dieser neuen Methode der Sonderauswertung der EVS ermittelt die Bundesregierung einen einheitlichen bundesweiten Regelsatz von 345 Euro.

Legt man für die EVS 2003 die bisherige Auswertungs- und Bemessungsmethode zugrunde, ergeben sich aus der Sonderauswertung Regelsätze in Höhe von 339 Euro in den alten Bundesländern und 325 Euro in den neuen Bundesländern – oder 331 Euro bundesweit.

Die Bundesregierung hat aus diesem Ergebnis die Konsequenz gezogen, den § 28 SGB XII und die Regelsatzverordnung zum 1. Januar 2007 zu verändern. Künftig sollen nur noch bundeseinheitliche Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfolgen und die neuen, für die aktuelle Sonderauswertung erstmals angenommenen Werte für das Verbraucherverhalten in der Regelsatzverordnung festgeschrieben werden. Die Regelsatzbemessung wird sich dann an diesen Werten, also den 345 Euro bundesweit einheitlich orientieren.

Die Bundesländer können aber weiterhin sie betreffende Sonderauswertungen in Auftrag geben, wie dies beispielsweise durch Bayern zuletzt geschah. In der Sozialhilfe gilt gemäß § 2 Abs. 1 der Regelsatzverordnung (RSV), dass die Regelsätze nicht nur nach Bundesländern, sondern auch regional unterschiedlich festgelegt werden können. Gemäß § 2 Abs. 4 RSV können bei der Regelsatzbemessung in der Sozialhilfe die Länder Umstände berücksichtigen, die die Deckung des Bedarfs betreffen, beispielsweise günstigen Nahverkehr.

Im Bereich des SGB II, das erwerbsfähige Arbeitssuchende erfasst, gelten keine solchen differenzierten Regelungen wie für Leistungen nach dem SGB XII, sondern künftig ein bundeseinheitlicher Regelsatz.

Im Ergebnis werden die Regelsätze von 345 Euro durch eine neue Auswertungsmethode – mit höheren Verbrauchsannahmen der Einkommensgruppen, die als Referenzwert zugrunde gelegt werden – gerechtfertigt. Bei Zugrundelegen der bisherigen Auswertungsmethode ist dagegen davon auszugehen, dass die als Referenzwert dienende Einkommensgruppe im Jahr 2003 weniger für den Verbrauch zur Verfügung hatte als 1998. Die Festlegung der Regelsätze in Höhe von 345 Euro stellt somit Transferempfänger gegenüber Lohnempfängern in den unteren Einkommensbereichen deutlich besser als bisher. Dadurch kann das Lohnabstandsgebot verletzt werden. Dies gilt insbesondere, da nur das SGB XII die Möglichkeit zu länderspezifischen Abweichungen beim Regelsatz vorsieht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie entwickelten sich von 1998 bis 2003 bezogen auf die Bezugsgruppe der EVS-Sonderauswertung für die Ermittlung der Regelsätze nach SGB XII – in absoluten Zahlen und prozentual – die Löhne, das Verbraucherverhalten und die Lebenshaltungskosten (jeweils nominal und real)?

2

Wie unterscheiden sich die Werte betreffend Löhne, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten nach der EVS 1998 und der EVS 2003 zwischen verschiedenen Bundesländern – absolut und prozentual?

3

Trifft es zu, dass bei Beibehaltung der bisherigen Auswertungsmethode der EVS sich Regelsätze in Höhe von 339 Euro in den alten Bundesländern, von 325 Euro in den neuen Bundesländern und von 331 Euro bundesweit ergeben hätten?

4

Werden durch die veränderte Methode der Auswertung und den daraus abgeleiteten Regelsatz von 345 Euro bundesweit die Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII und SGB II im Verhältnis zu der Referenzgruppe (Haushalte mit unteren 20 Prozent der Einkommen) besser gestellt als nach der bisherigen Auswertung und Regelsatzbemessung?

5

Welche Veränderungen in der Verbrauchsstruktur der Referenzgruppe sprechen dafür, neue und höhere Werte bei der Sonderauswertung und Regelsatzbemessung zugrunde zu legen?

6

Hat es neben der Annahme einer bundeseinheitlichen Verbrauchsstruktur und des veränderten Verbraucherverhaltens weitere Änderungen bei der Sonderauswertung der neuesten EVS gegeben, und wenn ja, welche, und welche Auswirkungen haben sie auf die Regelsatzbemessung?

7

Hat es bei der Erhebung der EVS 2003 gegenüber der EVS 1998 methodische Veränderungen gegeben, die das Ergebnis der Sonderauswertung bezüglich der Regelsatzfestlegung beeinflussen, und wenn ja, welche?

8

Welche Mehrkosten entstehen durch Transferleistungen nach SGB XII und II 2007 voraussichtlich dadurch, dass nicht die Werte für Regelsätze zugrunde gelegt werden, die sich aus der bisherigen Methodik der Auswertung der EVS ergaben (339 Euro West, 325 Euro Ost), sondern mit der neuen Methode ein einheitlicher bundesweiter Regelsatz für SGB II und SGB XII in Höhe von 345 Euro angesetzt wird?

9

Auf welche Gesamtleistung für eine allein stehende volljährige Person belaufen sich die monatlichen Leistungen nach dem SGB II, wenn man den Regelsatz von 345 Euro, die Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die bundesweit durchschnittlichen Aufwendungen für Unterkunft, den maximalen monatlichen Übergangszuschlag von 160 Euro und die anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit von 100 Euro zusammenrechnet?

10

Welche monatliche Gesamtleistung ergibt sich für einen Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, wenn man den Regelsatz, die durchschnittlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und die bundesdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterkunft zusammenrechnet?

11

Welche monatliche Gesamtleistung für eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, bestehend aus einem alleinerziehenden Elternteil bzw. beiden Elternteilen und einem bis drei Kindern über 15 Jahren ergibt sich, wenn man den Regelsatz von 345 Euro, die Sozialversicherungsbeiträge, die bundesweit durchschnittlichen Aufwendungen für Unterkunft, den maximalen monatlichen Übergangszuschlag von 160 Euro und die anrechnungsfreie Zuverdienstmöglichkeit von 100 Euro zusammenrechnet?

12

Auf welche Gesamtleistung nach dem SGB XII kommt ein allein erziehender Elternteil bzw. beide Elternteile mit einem bis drei Kindern, unter Zusammenrechnung der Leistungen gemäß Frage 11?

13

Welche zusätzlichen bundes- oder landesweiten Vergünstigungen wie beispielsweise der Erlass der GEZ-Gebühren oder der Telekom-Sozialtarif für Telefonanschlüsse kommen Beziehern von Sozialhilfe nach SGB XII oder Beziehern von Leistungen nach SGB II zugute?

14

Auf welche Beträge belaufen sich diese Vergünstigungen, und werden sie bei der Berechnung des Regelsatzes des SGB XII gemäß § 2 Abs. 4 RSV nach Erkenntnissen der Bundesregierung berücksichtigt?

15

Welche weiteren Vergünstigungen, etwa im öffentlichen Personennahverkehr oder in Freizeiteinrichtungen, kommen Beziehern nach SGB XII und II zugute?

16

Wie hoch muss das Bruttoeinkommen eines allein lebenden Alleinverdieners liegen, um nach Abzug von Steuern und Abgaben vergleichbar einem Transferempfänger nach SGB II oder SGB XII zu stehen, wenn man bei diesem den gegenwärtigen Regelsatz in den alten Bundesländern, die Unterstützung für Wohnkosten sowie für den Empfänger von Leistungen nach dem SGB II den Erwerbstätigenfreibetrag i. H. v. 100 Euro und den maximalen Übergangszuschlag von 160 Euro berücksichtigt?

17

Wie hoch muss das Bruttoeinkommen im Sinne der Frage 16 liegen, wenn der Alleinverdiener allein erziehend ist, unter Berücksichtigung von Kindergeld für ein bis drei Kinder über 15 Jahren, die in seinem Haushalt leben?

18

Wie hoch muss das Bruttoeinkommen im Sinne der Frage 16 liegen, wenn der Alleinverdiener gemeinsam mit einer unterhaltsberechtigten Partnerin ein bis drei Kinder über 15 Jahren unterhält und für diese Kindergeld erhält?

19

Wie hoch ist in den genannten Konstellationen der möglicherweise bestehende Wohngeldanspruch für den Alleinverdiener?

20

Wie hoch muss das Bruttoeinkommen nach Frage 16 unter Berücksichtigung möglicher Wohngeld- und Kinderzuschlagszahlungen nach Wohngeldgesetz und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes sein?

21

Bis zu welchem Bruttoeinkommen besteht in den genannten Konstellationen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bzw. Aufstockungsbeträge nach dem SGB II, wenn sämtliche Freibeträge für Zuverdienst und Pauschbeträge für Werbungskosten und Versicherungen berücksichtigt werden?

22

Wie hoch ist dann in den jeweiligen Fällen der Nettoeinkommenszufluss?

23

Welche Unterschiede bestehen beim Einsatz des Vermögens für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII und Leistungen nach SGB II, und warum bestehen diese Unterschiede?

Berlin, den 29 Juni 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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