Software gegen Behördenfehler
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Digitalisierung der Verwaltung schreitet voran. Im August 2017 ist das Onlinezugangsgesetz (OZG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis zum Jahr 2022 Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Darüber hinaus sieht auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine moderne Verwaltung durch Maßnahmen der Digitalisierung sowie einen Abbau der Bürokratie vor. In der jüngeren Vergangenheit wurde jedoch bekannt, dass 2017 rund ein Drittel der beanstandeten Hartz-IV-Bescheide von den Behörden zurückgenommen werden musste (www.bz-berlin.de/berlin/jobcenter-machten-bei-bescheiden-tausendfach-fehler). Mittlerweile haben sich Legal-Tech-Unternehmen etabliert, deren Geschäftsmodell darauf abzielt, Verwaltungsakte der Behörden auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und für deren Adressaten Widersprüche vorzubereiten (www.gruenderszene.de/allgemein/rightmart-bremen-hartz-iv-bescheide-pruefung?interstitial). Es stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, ob es überhaupt so weit kommen muss, dass eine automatisierte Form der Rechtsdienstleistung die Fehlerhaftigkeit für den Adressaten feststellen muss, oder ob dies nicht als Instrument bereits vorher durch die Behörde angewandt werden kann.
Fragen und Antworten16
Wie viele Verwaltungsakte wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung von Bundesbehörden seit 2017 erlassen?
Die Fragen 1 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Anzahl der von Bundesbehörden erlassenen Verwaltungsakte wird von der Bundesregierung grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine abschließende Erhebung der Zahl sämtlicher Verwaltungsakte wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenenden Unterlagen in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beantwortung der Frage kann zusätzlich wegen unzumutbarem Arbeitsaufwand nicht erfolgen. Auch die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Dasselbe gilt für die von der Kleinen Anfrage angeforderten Daten über etwaige Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden.
Gegen wie viele Verwaltungsakte von Bundesbehörden wurde nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit 2017 Widerspruch eingelegt?
Die Fragen 1 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Anzahl der von Bundesbehörden erlassenen Verwaltungsakte wird von der Bundesregierung grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine abschließende Erhebung der Zahl sämtlicher Verwaltungsakte wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenenden Unterlagen in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beantwortung der Frage kann zusätzlich wegen unzumutbarem Arbeitsaufwand nicht erfolgen. Auch die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Dasselbe gilt für die von der Kleinen Anfrage angeforderten Daten über etwaige Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden.
Wie viele dieser Widersprüche waren erfolgreich?
Die Fragen 1 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Anzahl der von Bundesbehörden erlassenen Verwaltungsakte wird von der Bundesregierung grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine abschließende Erhebung der Zahl sämtlicher Verwaltungsakte wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenenden Unterlagen in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beantwortung der Frage kann zusätzlich wegen unzumutbarem Arbeitsaufwand nicht erfolgen. Auch die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Dasselbe gilt für die von der Kleinen Anfrage angeforderten Daten über etwaige Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden.
a) Welcher Anteil der erfolgreichen Widersprüche lässt sich auf Fehler in der Verwaltung zurückführen?
Die Fragen 1 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Anzahl der von Bundesbehörden erlassenen Verwaltungsakte wird von der Bundesregierung grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine abschließende Erhebung der Zahl sämtlicher Verwaltungsakte wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenenden Unterlagen in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beantwortung der Frage kann zusätzlich wegen unzumutbarem Arbeitsaufwand nicht erfolgen. Auch die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Dasselbe gilt für die von der Kleinen Anfrage angeforderten Daten über etwaige Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden.
b) Welcher Anteil der Fehler der Verwaltung betraf die formelle Rechtmäßigkeit?
Die Fragen 1 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Anzahl der von Bundesbehörden erlassenen Verwaltungsakte wird von der Bundesregierung grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine abschließende Erhebung der Zahl sämtlicher Verwaltungsakte wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenenden Unterlagen in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beantwortung der Frage kann zusätzlich wegen unzumutbarem Arbeitsaufwand nicht erfolgen. Auch die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Dasselbe gilt für die von der Kleinen Anfrage angeforderten Daten über etwaige Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden.
c) Welcher Anteil der Fehler der Verwaltung betraf die materielle Rechtmäßigkeit?
Die Fragen 1 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Anzahl der von Bundesbehörden erlassenen Verwaltungsakte wird von der Bundesregierung grundsätzlich nicht statistisch erfasst. Eine abschließende Erhebung der Zahl sämtlicher Verwaltungsakte wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenenden Unterlagen in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beantwortung der Frage kann zusätzlich wegen unzumutbarem Arbeitsaufwand nicht erfolgen. Auch die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung reichte dafür nicht aus. Dasselbe gilt für die von der Kleinen Anfrage angeforderten Daten über etwaige Widersprüche gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden.
Gibt es informationstechnische Hilfsmittel in den Behörden des Bundes, durch welche Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden?
Die Fragen 4 und 4a werden im Zusammenhang beantwortet. Im überwiegenden Teil der Bundesbehörden werden keine informationstechnischen Hilfsmittel eingesetzt, durch die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Gleichwohl wird in einzelnen Bundesbehörden in der Leistungsverwaltung sowie bei sonstigen Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf interne Fachverfahren zurückgegriffen, die die Fallbearbeitung bis gegebenenfalls hin zur Bescheiderstellung technisch unterstützen. In diesen Fachverfahren sind zum Teil Plausibilitätskontrollen integriert, die Fehlerquellen ausschließen und die Rechtmäßigkeit sicherstellen sollen. So finden bei dem Projektförderinformationssystem „profi“ für Fördermaßnahmen des Bundes zur Antragstellung sowie im weiteren Verfahren elektronische Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfungen statt.
a) Wenn ja, welche informationstechnischen Hilfsmittel werden konkret verwendet?
Die Fragen 4 und 4a werden im Zusammenhang beantwortet. Im überwiegenden Teil der Bundesbehörden werden keine informationstechnischen Hilfsmittel eingesetzt, durch die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Gleichwohl wird in einzelnen Bundesbehörden in der Leistungsverwaltung sowie bei sonstigen Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf interne Fachverfahren zurückgegriffen, die die Fallbearbeitung bis gegebenenfalls hin zur Bescheiderstellung technisch unterstützen. In diesen Fachverfahren sind zum Teil Plausibilitätskontrollen integriert, die Fehlerquellen ausschließen und die Rechtmäßigkeit sicherstellen sollen. So finden bei dem Projektförderinformationssystem „profi“ für Fördermaßnahmen des Bundes zur Antragstellung sowie im weiteren Verfahren elektronische Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfungen statt.
b) Wenn ja, ist das Personal der Bundesbehörden in Bezug auf diese technischen Hilfsmittel in besonderer Weise geschult worden?
Für das mit den internen Fachverfahren betraute Personal finden regelmäßig Schulungen zu den einzelnen Fachanwendungen statt.
c) Wenn nein, plant die Bundesregierung perspektivisch den Einsatz solcher technischen Hilfsmittel, und sind bereits Planungs- oder Entwicklungsarbeiten vorgenommen worden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 4a verwiesen.
Wie beurteilt die Bundesregierung den möglichen Einsatz informationstechnischer Hilfsmittel, um Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen?
Die Fragen 5 bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung hält den Einsatz informationstechnischer Hilfsmittel grundsätzlich für geeignet, um Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Behörden selber für vorzugswürdig gehalten. Insofern sind derzeit keine Kooperationen mit privaten Anbietern, die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, angedacht. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einsatz informationstechnischer Mittel ist, dass es sich lediglich um eine technische Unterstützung der behördlichen Tätigkeit handelt und datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine informationstechnische Überprüfung gestaltet sich jedoch insbesondere bei Ermessensentscheidungen als sehr schwierig. Daneben müssen sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Gründe, die zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes oder anderer Formen der Behördentätigkeit geführt haben, in strukturierter, maschinen-auswertbarer Form vorliegen, was nur selten der Fall ist.
a) Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich einen Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln durch die Behörden selber?
Die Fragen 5 bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung hält den Einsatz informationstechnischer Hilfsmittel grundsätzlich für geeignet, um Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Behörden selber für vorzugswürdig gehalten. Insofern sind derzeit keine Kooperationen mit privaten Anbietern, die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, angedacht. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einsatz informationstechnischer Mittel ist, dass es sich lediglich um eine technische Unterstützung der behördlichen Tätigkeit handelt und datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine informationstechnische Überprüfung gestaltet sich jedoch insbesondere bei Ermessensentscheidungen als sehr schwierig. Daneben müssen sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Gründe, die zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes oder anderer Formen der Behördentätigkeit geführt haben, in strukturierter, maschinen-auswertbarer Form vorliegen, was nur selten der Fall ist.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung alternativ eine Kooperation mit privaten Anbietern informationstechnischer Hilfsmittel, durch welche die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht von der Behörde selber, sondern von dem privaten Anbieter übernommen wird?
Die Fragen 5 bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung hält den Einsatz informationstechnischer Hilfsmittel grundsätzlich für geeignet, um Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Behörden selber für vorzugswürdig gehalten. Insofern sind derzeit keine Kooperationen mit privaten Anbietern, die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, angedacht. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einsatz informationstechnischer Mittel ist, dass es sich lediglich um eine technische Unterstützung der behördlichen Tätigkeit handelt und datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine informationstechnische Überprüfung gestaltet sich jedoch insbesondere bei Ermessensentscheidungen als sehr schwierig. Daneben müssen sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Gründe, die zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes oder anderer Formen der Behördentätigkeit geführt haben, in strukturierter, maschinen-auswertbarer Form vorliegen, was nur selten der Fall ist.
c) Gibt es bereits Kooperationen bundeseigener Behörden mit privaten Anbietern?
Die Fragen 5 bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung hält den Einsatz informationstechnischer Hilfsmittel grundsätzlich für geeignet, um Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Behörden selber für vorzugswürdig gehalten. Insofern sind derzeit keine Kooperationen mit privaten Anbietern, die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, angedacht. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einsatz informationstechnischer Mittel ist, dass es sich lediglich um eine technische Unterstützung der behördlichen Tätigkeit handelt und datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine informationstechnische Überprüfung gestaltet sich jedoch insbesondere bei Ermessensentscheidungen als sehr schwierig. Daneben müssen sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Gründe, die zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes oder anderer Formen der Behördentätigkeit geführt haben, in strukturierter, maschinen-auswertbarer Form vorliegen, was nur selten der Fall ist.
d) Falls bislang keine Kooperationen bestehen, sind solche geplant?
Die Fragen 5 bis 5d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung hält den Einsatz informationstechnischer Hilfsmittel grundsätzlich für geeignet, um Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Behörden selber für vorzugswürdig gehalten. Insofern sind derzeit keine Kooperationen mit privaten Anbietern, die Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, angedacht. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einsatz informationstechnischer Mittel ist, dass es sich lediglich um eine technische Unterstützung der behördlichen Tätigkeit handelt und datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine informationstechnische Überprüfung gestaltet sich jedoch insbesondere bei Ermessensentscheidungen als sehr schwierig. Daneben müssen sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Gründe, die zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes oder anderer Formen der Behördentätigkeit geführt haben, in strukturierter, maschinen-auswertbarer Form vorliegen, was nur selten der Fall ist.
Sind der Bundesregierung Fälle von Landesbehörden bekannt, in denen Kooperationen mit privaten Anbietern von informationstechnischen Hilfsmitteln, durch welche Verwaltungsakte und andere Formen von Behördentätigkeiten mit Außenwirkung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, bestehen, und wenn ja, könnte sich die Bundesregierung eine vergleichbare Kooperation in ihren Behörden vorstellen?
Die Bundesregierung ist für die Rechtmäßigkeit der Behördentätigkeit der Länder nicht zuständig und nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. Erkenntnisse zu Kooperationen von Länderbehörden mit privaten Anbietern liegen der Bundesregierung nicht vor.