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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Mehrfachregulierung und regionale Nachsteuerung bei der ambulanten Arzneimittelversorgung
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
08.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1338920.09.2019
Mehrfachregulierung und regionale Nachsteuerung bei der ambulanten Arzneimittelversorgung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler,
Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja
Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Michael Georg Link, Oliver
Luksic, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg,
Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann,
Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Mehrfachregulierung und regionale Nachsteuerung bei der ambulanten
Arzneimittelversorgung
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) vom
22. Oktober 2010 wurden das Instrument der frühen Nutzenbewertung von
Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Sozialgesetzbuches
(SGB) V sowie die Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-SV) und pharmazeutischen Unternehmen über
Erstattungsbeträge für Arzneimittel, die auf Grundlage der Beschlüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur frühen Nutzenbewertung beruhen,
eingeführt, damit die Patientinnen und Patienten mit den besten und wirksamsten
Arzneien versorgt werden können, die Preise und Verordnungen von
Arzneimitteln wirtschaftlich und effizient sind sowie verlässliche
Rahmenbedingungen für Innovationen, die Versorgung der Versicherten und die Sicherung von
Arbeitsplätzen geschaffen werden (Bundestagsdrucksache 17/2413, S. 1;
17/3698, S. 42). Darüber hinaus wurde in § 130b Absatz 2 SGB V geregelt,
dass die Vereinbarungen vorsehen sollen, dass Arzneimittel von der Prüfstelle
als sog. Praxisbesonderheit anerkannt werden, wenn der Arzt bei der
Verordnung im Einzelfall die dafür vereinbarten Anforderungen an die Verordnung
eingehalten hat. Damit dieses Ziel erreicht wird, sind die Voraussetzungen für
eine indikationsgerechte, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit
dem jeweiligen Arzneimittel zu vereinbaren. Die Praxissoftware zur
Arzneiverordnung muss diese Regelungen enthalten, damit Ärztinnen und Ärzten die
erforderlichen Informationen bei der Verordnung unmittelbar zur Verfügung
stehen. Die Prüfgremien haben jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob die
Regelungen bei der Verordnung eingehalten worden sind und die Anerkennung als
Praxisbesonderheit zu Recht erfolgt ist. (Bundestagsdrucksache 17/2413, S. 31).
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/4095)
wurde den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen einerseits
und den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen andererseits durch die
„Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung“ ein neuer Gestaltungsspielraum
gewährt, um Versorgungsbesonderheiten des jeweiligen KV-Gebietes in den
Vereinbarungen nach § 84, § 106 ff. SGB V Rechnung zu tragen und „passge-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13389
19. Wahlperiode 20.09.2019
naue Lösungen“ (Bundestagsdrucksache 18/4095, S. 111) zu entwickeln. Damit
verband der Gesetzgeber eine doppelte Erwartung: Die
Wirtschaftlichkeitsprüfung könne flexibel gestaltet werden, damit der Arztberuf – insbesondere im
ländlichen Raum – wieder attraktiver werde, und zwar, indem den regionalen
Versorgungsbesonderheiten Rechnung getragen und damit die Androhung von
Regressen obsolet werde.
Die jährlich abzuschließenden Arzneimittelvereinbarungen legen dazu nun
nicht nur das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel fest, sondern
beinhalten auch Wirtschaftlichkeitsziele in Form von Zielvereinbarungen. So
legt beispielsweise die sog. Wirkstoffvereinbarung der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayerns Wirkstoffquotenziele (z. B. Generikaziele, Leitsubstanzziele),
Wirkstoffmengenziel(e) sowie fachgruppenübergreifende, bayernweite
Verordnungsziele fest (Wirkstoffvereinbarung vom 31. Oktober 2014 in der Fassung
des 4. Nachtrags vom 18. Dezember 2018). Die Arzneimittelvereinbarung in
Baden-Württemberg sieht Zielvereinbarungen in Kombination mit
„Arzneimittel-Therapiebereich-Richtwerten“ vor (Arzneimittelvereinbarung
sowie Arzneimittel Richtwertvereinbarung nach § 84 Absatz 1 SGB V für den
Bereich der KV Baden-Württemberg für das Jahr 2019). Die
Arzneimittelvereinbarung Sachsen-Anhalt kombiniert Generikaquoten mit altersspezifizierten
Richtgrößen (Arzneimittelvereinbarung der KV Sachsen-Anhalt für das
Jahr 2019 in der Fassung vom 16. April 2019).
Zudem gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als „nicht
gesetzliches Steuerungsinstrument“ einen Medikationskatalog heraus, der bei einer
evidenzbasierten, sicheren und indikationsgerechten Verordnungsentscheidung
unterstützen“ möchte. Bei der Erstellung dieses Katalogs sollen insbesondere
Leitlinien, Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft, Abschlussberichte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen, Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
und systematische Übersichtsarbeiten berücksichtigt werden. Abhängig von der
so ermittelten Evidenz werden Wirkstoffe als „Standard“, „Reserve“ oder
„nachrangig“ eingestuft (www.kbv.de/html/verordnungssteuerung.php). Der
KBV-Medikationskatalog kommt derzeit in den KV-Regionen Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Sachsen und Thüringen zum Einsatz.
Einem Bericht der „Ärzte Zeitung“ zufolge verweigern die Kassenärztlichen
Vereinigungen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Hessen,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie Rheinland-Pfalz die Veröffentlichung der regionalen
Arznei- und Prüfvereinbarungen (Ärzte Zeitung vom 23. Mai 2019 – Sind
Arzneimittelvereinbarungen Herrschaftswissen?).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung die
Beschlüsse zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V zur Regelung nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 SGB V, wonach Qualität und Wirksamkeit der
Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben?
2. Für wie viele Arzneimittel wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher im Rahmen der frühen Nutzenbewertung ein Zusatznutzen gegenüber
der zweckmäßigen Vergleichstherapie im Wege des Beschlusses durch den
G-BA festgestellt?
3. Für wie viele Patientinnen und Patienten stehen damit bisher nach Kenntnis
der Bundesregierung neue Arzneimitteltherapien mit einem Zusatznutzen
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zur Verfügung?
4. In welchem Umfang sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Arzneimittel mit Zusatznutzen nach der frühen Nutzenbewertung im Verhältnis
zur zweckmäßigen Vergleichstherapie durch die verordnenden
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eingesetzt werden?
5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Forderung der KBV an
den Gesetzgeber (Pressemitteilung der KBV vom 15. November 2018)
nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 04. Juli 2018 – Az: B 3
KR 20/17 R – zur Rechtmäßigkeit der sog. Mischpreisbildung, die
weiterhin bestehende Regressgefahr für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
durch klarstellende gesetzliche Maßnahmen zu beseitigen?
Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um im
Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit einer ärztlichen Verordnung eines
Arzneimittels, für das ein Mischpreis vereinbart wurde, für Rechtssicherheit zu
sorgen?
6. Für wie viele der Arzneimittel, für die ein Zusatznutzen festgestellt worden
ist, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bis heute die Anerkennung
als bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart?
7. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 130b
SGB V vereinbarten Praxisbesonderheiten in den nach § 84, § 106 ff.
SGB V geschlossenen Vereinbarungen zwischen Kassensärztlichen
Vereinigungen und Landesverbänden der Krankenkassen berücksichtigt bzw.
anerkannt, und wie wurden die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte darüber
informiert (bitte nach den 17 KV-Regionen aufgeschlüsseln)
8. Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine bundeseinheitliche
Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten förderlich für die Patientenversorgung?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Steuerung der ambulanten
Versorgung durch Arzneimittelvereinbarungen?
10. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einbeziehung von
Arzneimitteln, für die nach § 130b SGB ein Erstattungsbetrag vereinbart wurde, in
Arzneimittelvereinbarungen bzw. Wirkstoffvereinbarungen zweckmäßig?
Wenn ja, sind dabei Beschlüsse des G-BA zu diesen Arzneimitteln
verbindlich zu beachten, und wenn ja, wie?
11. Sind nach Auffassung der Bundesregierung feste sanktionierbare Quoten in
den Arzneimittelvereinbarungen oder durch weitere Steuerungsinstrumente
zulässig, insbesondere wenn diese Quoten Arzneimittel betreffen, für die
ein Zusatznutzen durch den G-BA festgestellt wurde?
12. Sind nach Auffassung der Bundesregierung Quotenregelungen vor dem
Hintergrund der mit dem AMNOG eingeführten Regelungen zur
Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) und zur Erstattungsbetragsvereinbarung (§ 130b
SGB V) überhaupt zur Sicherstellung einer effektiven
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geeignet und erforderlich, insbesondere wenn ein
Zusatznutzen festgestellt wurde?
Wenn ja, warum?
13. Auf welchem Weg überprüft die Bundesregierung, dass die
Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß §§ 106 ff. SGB V zu der
angestrebten Verbesserung der Versorgung führt?
14. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einsatz von regional
unterschiedlichen Arzneimittelübersichten mit wertenden therapeutischen Aussagen, die
über den gesetzlichen Auftrag des Kostenvergleichs nach § 73 Absatz 8
SGB V hinausgehen („KBV Medikationskatalog“), insbesondere im
Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Arzneimitteltherapie?
15. Ist aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass bei der Erstellung des
sog. KBV-Medikationskatalogs die bestmögliche Evidenz herangezogen
wurde?
16. In welchem Umfang sollen sich im Hinblick darauf, dass die
Nutzenbewertung durch den G-BA nach § 35a SGB V auf Grundlage des internationalen
Standards der evidenzbasierten Medizin erfolgt, die verordnenden
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach den Arzneimittelrichtlinien (§ 92
SGB V) richten und in welchem Umfang nach dem KBV-
Medikationskatalog?
17. Wie bewertet die Bundesregierung, dass einzelne KVen ihre Arzneimittel-
und Prüfvereinbarungen nicht veröffentlichen?
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine Pflicht zur Veröffentlichung der
Arznei- und Prüfvereinbarungen?
Wenn nein, warum nicht?
18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, insgesamt angesichts der regional
diversen Steuerung ärztlichen Verhaltens durch Arzneimittel- und
Prüfvereinbarungen sicherzustellen, dass gesetzlich Krankenversicherte die jeweils
zweckmäßige Arzneimitteltherapie mit dem für ihren individuellen Fall
notwendigen Arzneimittel erhalten und Ärztinnen und Ärzte von ihrer
Therapiefreiheit Gebrauch machen können, ohne wirtschaftliche Nachteile
befürchten zu müssen?
Berlin, den 28. August 2019
Christian Lindner und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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