Rentenüberzahlungen im In- und Ausland
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gewährt den Rentenbezugsberechtigten die jeweilige Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente) bis zum Ende des Sterbemonats. Die Abwicklung der Rentenzahlungen erfolgt über den sogenannten Renten Service der Deutschen Post AG, vgl. § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__119.html) i. V. m. der Renten Service Verordnung (www.gesetze-im-internet.de/postrdv/RentSV.pdf). In Deutschland werden die Sterbefälle dem Renten Service bzw. der Rentenversicherung zumeist zeitnah durch die Bestattungsunternehmen bzw. die Standesämter und Meldebehörden mitgeteilt (Sterbefallmitteilungen). Aufgrund der lückenlosen Erfassung der Sterbefälle innerhalb Deutschlands und den erfolgenden Sterbefallmitteilungen sind Rentenüberzahlungen, welche über einige Monatsrenten hinausgehen, selten.
Hinsichtlich eingetretener Überzahlungen werden nicht nur die Erben zur Erstattung der Überzahlungen herangezogen, sondern ggf. auch die über das Guthaben auf dem Empfängerkonto verfügenden Personen und auch die kontoführenden Banken.
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt etwa 7 Prozent aller Rentenzahlungen an Empfänger im Ausland, per 31. Dezember 2018 wurden über 1.750.000 Renten in das Ausland gezahlt, davon etwa 14 Prozent an Deutsche mit einem Wohnsitz oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Zu den Rentenzahlungen in das Ausland ergibt sich über die Jahre eine anwachsende Tendenz sowohl zu den Zahlungen an Deutsche wie auch an Ausländer, vgl. dazu auch die DRV-Publikationen „Rentenatlas 2019“, Seite 14 f. (www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Rentenatlas/2019/rentenatlas_2019_download.pdf?__blob=publicationFile&v=6), „Rentenversicherung in Zeitreihen 2018“, Seite 197 f. (https://deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/rv_in_zeitreihen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) sowie „Statistik der Deutschen Rentenversicherung Rente 2018 – Band 215“, Tabelle 12.00 Z und 12.00 G (www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/statistikband_rente_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ).
Es gibt mit einem Teil der Länder, in die Auslandsrenten gezahlt werden, Sterbedatenabgleichverfahren für die dort wohnhaften Rentenberechtigten, nach der Internetseite der DRV sind dies Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Spanien, vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im-Ausland/rente-im-ausland-umzug-detailseite.html. Soweit ein Sterbedatenabgleich nicht möglich ist, ist durch die Rentenbezieher einmal jährlich auf Anforderung die Vorlage sogenannter Lebensbescheinigungen erforderlich.
Es liegt nach Auffassung der Fragesteller nahe, dass aufgrund dieser Verfahrensweise bei Zahlungen ins Ausland – insbesondere in Länder ohne einen Sterbedatenabgleich – höhere Überzahlungen zu erwarten sind, als bei Rentenzahlungen im Inland.
Die Deutsche Post AG erhält von den Rentenversicherungsträgern für ihre Tätigkeit Vergütungen, vgl. § 119 Absatz 5 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 1 der Renten Service Verordnung (RentSV).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Antworten beruhen auf Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Bundesregierung hat zu den erfragten Sachverhalten (mit Ausnahme der Frage 15) keine eigenen Erkenntnisse.
Aus der nachfolgenden Tabelle 1 ergibt sich, mit welchen Ländern ein elektronischer Sterbedatenabgleich durchgeführt wird (linke Spalte) und welche dieser Länder ggf. auch Heiratsdaten übermitteln (rechte Spalte). Aus der Tabelle 2 ist ersichtlich, mit welchen Ländern Verhandlungen über die Einführung eines elektronischen Sterbedatenabgleichs angestrebt bzw. bereits geführt werden.
Fragen und Antworten15
Mit welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Sterbedatenabgleichverfahren, und welche davon erfolgen elektronisch, und mit welchen weiteren Ländern wird über die Einführung eines solchen Meldesystems verhandelt (bitte erläutern und eine tabellarische Übersicht)?
Tabelle 1: Durchführung eines elektronischen Sterbedatenabgleichs
Land Wiederheirat bei Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten
Australien
Belgien mit Übermittlung eines etwaigen Datums einer Wiederheirat
Bulgarien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Israel
Italien
Südkorea
Kroatien mit Übermittlung eines etwaigen Datums einer Wiederheirat
Luxemburg
Niederlande
Land Wiederheirat bei Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten
Österreich mit Übermittlung eines etwaigen Datums einer Wiederheirat
Polen
Schweden mit Übermittlung eines etwaigen Datums einer Wiederheirat (noch im Testverfahren)
Schweiz mit Übermittlung eines etwaigen Datums einer Wiederheirat
Spanien
Türkei Sterbefälle werden für den größten Teil der Zahlungen durch den türkischen Sozialversicherungsträger (SGK) im Rahmen eines Sonderzahlverfahrens überwacht; für die derzeit ausschließlich per Lebensbescheinigung überwachten Zahlungen wird der Sterbedatenabgleich angestrebt und entsprechende Abstimmungen mit der SGK befinden sich in Vorbereitung
USA
Tabelle 2: Verhandlungen über die Einführung eines elektronischen Sterbedatenabgleichs werden angestrebt bzw. bereits geführt
Bosnien-Herzegowina
Brasilien
Kanada
Republik Nordmazedonien
Norwegen
Portugal
Serbien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der sogenannten Lebensbescheinigungen mit Blick auf die Vermeidung von Überzahlungen (bitte nur für die wichtigsten Länder ohne Sterbedatenabgleichverfahren erläutern)?
Die Deutsche Rentenversicherung hat mit dem Verfahren zur Einholung der Lebensbescheinigungen gute Erfahrungen gemacht. Die Lebensbescheinigungen werden jährlich im Juni eingefordert. Geht die Lebensbescheinigung nicht bis Anfang November dem Renten Service zu, wird die Rente zum 30. November nicht ausgezahlt. Wird die Lebensbescheinigung bis Anfang April des Folgejahres nicht vorgelegt, erfolgt die endgültige Zahlungseinstellung und der zuständige Rentenversicherungsträger klärt den Fall auf.
Mit welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der ins Ausland gezahlten Witwen- und Erziehungsrenten einen Abgleich der Heiratsdaten (Meldung Eheschließung), sodass eine Überzahlung vermieden werden kann, und mit welchen weiteren Ländern wird über die Einführung eines solchen Meldesystems verhandelt (bitte erläutern und eine tabellarische Übersicht)?
Aus der Tabelle 1 (siehe Antwort zu Frage 1) ergibt sich, mit welchen Ländern der Austausch eines etwaigen Datums einer Wiederheirat erfolgt bzw. die technische Einführung vorbereitet wird. Der Renten Service hat im Dezember 2018 alle Partner in den dort genannten Ländern um Mitteilung gebeten, ob der Abgleich der Heiratsdaten bei Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten möglich ist, und führt darüber hinaus einen laufenden Abstimmungsprozess, um weitere Vereinbarungen zum Austausch von Heiratsdaten zu treffen.
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der ins Ausland gezahlten Witwen- und Erziehungsrenten, soweit kein Abgleich hinsichtlich einer erneuten Eheschließung möglich ist, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen kontrolliert, die über die Eigenangaben des Rentenbeziehers hinausgeht; insbesondere für die Länder in denen keine mit Deutschland vergleichbare amtliche Erfassung von Eheschließungen erfolgt (bitte das Verfahren und die vorliegenden Erfahrungen erläutern)?
Die Prüfung erfolgt über die Lebensbescheinigung, d. h. die Rentenberechtigten müssen im Teil A der Lebensbescheinigung, in dem die der Rentenversicherung bekannten Daten aufgeführt sind, die Änderung des Familienstandes mitteilen. Ergeben sich über die Eigenangaben des Rentenberechtigten hinaus im laufenden Geschäftsgang Auffälligkeiten, zum Beispiel eine Namensänderung, ermittelt der zuständige Rentenversicherungsträger den Sachverhalt.
Bei Wohnsitz in den Mitgliedstaaten der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz sind die rentenberechtigten Personen nach Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet, sowohl den zuständigen Träger als auch den Träger des Wohnmitgliedstaates über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen zu informieren. Diese Informationen werden nach dem für die Träger geltenden Grundsatz der Zusammenarbeit auf Trägerebene ausgetauscht. Die Verpflichtung zur Weitergabe der Informationen an einen Träger im Ausland besteht auch dann, wenn der Träger im Rahmen des nationalen Datenaustausches die Information über eine Wiederheirat eines Rentenberechtigten erlangt.
Bei Wohnsitz in einem Vertragsstaat sehen die zwischen den Verbindungsstellen bestehenden Verwaltungsvereinbarungen regelmäßig vor, dass sich die Träger unter anderem im Fall der Wiederheirat eines Hinterbliebenen gegenseitig unterrichten. Bei Wohnsitz im vertragslosen Ausland erfolgt die Überwachung ausschließlich per Lebensbescheinigung.
Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Überzahlungen zu Renten bei einem Rentenbezug in Deutschland aufgrund von Sterbefällen bzw. erneuten Eheschließungen quantifizieren (bitte differenzierend zu Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?
Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen Rentenüberzahlungen wie in Frage 5 schätzweise die Regressquote bzw. Ausfallquote quantifizieren?
Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sterbefallbedingten Rentenüberzahlungen bei einem Rentenbezug im Ausland und bestehenden Sterbedatenabgleichverfahren quantifizieren (bitte differenzierend für die wichtigsten Empfängerländer zu Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?
Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen Rentenüberzahlungen wie in Frage 7 schätzweise die Regressquote bzw. Ausfallquote quantifizieren?
Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sterbefallbedingten Rentenüberzahlungen bei einem Rentenbezug im Ausland und einem fehlendem Sterbedatenabgleichverfahren quantifizieren (bitte differenzierend für die wichtigsten Empfängerländer zu Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?
Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen Rentenüberzahlungen wie in Frage 9 schätzweise die Regressquote bzw. Ausfallquote quantifizieren?
Die Fragen 5 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Erfährt die Rentenversicherung verspätet vom Tod eines Rentenberechtigten, ist es möglich, dass die Rentenzahlung nicht mehr rechtzeitig eingestellt werden kann. Dies betrifft insbesondere Sterbefälle, die kurz vor dem Monatsende eintreten. Denn wenn ein Todesfall weniger als drei Bankarbeitstage vor dem Rentenzahltermin bekannt wird, ist es technisch nicht mehr möglich, die Rentenzahlung anzuhalten. Bei vorschüssig gezahlten Renten kann es dann vorkommen, dass die Rente für den Folgemonat zu Unrecht ausgezahlt wird.
Nach Bekanntwerden eines Todesfalls stellt die Rentenversicherung die Rentenzahlung ein und fordert die überzahlte Rente unverzüglich von der Bank des Rentenberechtigten zurück. In der Regel sind diese Rückforderungen in kurzer Zeit erfolgreich, so dass ein Rückgriff auf Dritte nicht erforderlich ist. So werden in rund 97 Prozent der Fälle die noch offenen Forderungen aus Rückforderungsverfahren beglichen.
Auch vom Tod eines im Ausland lebenden Rentenberechtigten erfährt die Rentenversicherung meist zeitnah, wenn mit dem betreffenden Land ein automatisierter Sterbedatenabgleich stattfindet. Darüber hinaus finden sogenannte Lebensbescheinigungen Anwendung (siehe Antworten zu den Fragen 1 bis 4).
Wenn es zu einer Überzahlung einer Rente über den Sterbemonat hinaus kommt, beschränkt sich die Höhe der Überzahlung in der Regel auf einen Monatsbetrag. Im Jahr 2018 kam es zu rund 310.000 Überzahlungen einer Rente über den Sterbemonat hinaus bei monatlich rund 26 Mio. Rentenzahlungen.
Insgesamt ergaben sich im Jahr 2018 Verluste aus Forderungen aus überzahlten Renten durch unbefristete Niederschlagung und Erlass von knapp 9 Mio. Euro. Bezogen auf das Gesamtvolumen der Rentenzahlungen von ca. 277 Mrd. Euro sind dies 0,03 Promille. Die Rechnungsergebnisse sehen keine weitere Differenzierung bezüglich des Wohnortes des Rentenempfängers vor.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Vermeidung von Überzahlungen ein besonderes Risikomanagement, anknüpfend an statistische und tatsächliche Auffälligkeiten bzw. bestehende Vorerfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Auslandsrentenzahlungen?
Auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelten Verfahrens werden seit dem Jahr 2015 überzahlte Renten erfasst und nach ihren Entstehungsgründen ausgewertet.
Welche weiteren konkreten Maßnahmen und Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung betrieben, um Rentenüberzahlungen insbesondere bei den Auslandsrentenzahlungen weitgehend zu begrenzen, insbesondere über die Ausweitung der Sterbedatenabgleichverfahren hinaus durch neue digital gestützte Kontrollmechanismen in Ergänzung zur papiergebundenen Lebensbescheinigung (z. B. Online-Legitimation)?
Die Deutsche Rentenversicherung hat sich zum Ziel gesetzt, den bestehenden Austausch von Sterbedaten zu optimieren und weitere Staaten in den elektronischen Sterbedatenabgleich einzubeziehen, um möglichst zeitnah Informationen über den Tod von Rentenbeziehenden zu erhalten. Dadurch werden in Zukunft Rentenüberzahlungen weiter begrenzt.
Die Deutsche Rentenversicherung erwartet, dass sich innerhalb der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz der grenzüberschreitende Informationsaustausch über relevante Änderungen bei den persönlichen Lebensumständen durch den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten („Electronic Exchange of Social Security Information“, EESSI) beschleunigt und intensiviert.
Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in der DRV-Statistik zum Rentenbestand auf den 31. Dezember 2018 – Tabelle „12.00 G Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten sowie nach Zahlungsländern“ in der Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ – angeführten Rentenempfängern eine wirksame Kontrolle der Zahlungsvoraussetzungen?
Aus den Angaben in der Tabelle 12.00 G, Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ ist nicht zu entnehmen, dass in den betreffenden Fällen der Wohnort der Person nicht bekannt ist. Vielmehr ist in den betreffenden Fällen keine statistische Auswertung hinsichtlich des Wohnorts möglich. Die Angaben sind daher zu verstehen im Sinne von „statistisch ungeklärt“. Dies ist den Besonderheiten der statistischen Datenerhebung geschuldet und kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein (z. B. keine statistische Einordnung der Adressdaten möglich).
Eine laufende Rentenzahlung kann nur an eine Person erfolgen, deren Aufenthaltsort bekannt ist bzw. die postalisch erreichbar ist. In Bezug auf die in der Statistik genannten Fälle ist der Rentenversicherung folglich der Aufenthaltsort der Rentenberechtigten regelmäßig bekannt. Bei tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erfolgt die Überwachung per Lebensbescheinigung oder per Sterbedatenabgleich, falls mit dem Wohnstaat ein solches Verfahren vereinbart wurde (siehe auch Antwort zu Frage 14).
Bei Wohnsitz in einem Vertragsstaat sehen die zwischen den Verbindungsstellen bestehenden Verwaltungsvereinbarungen regelmäßig vor, dass sich die Träger unter anderem im Fall der Wiederheirat eines Hinterbliebenen gegenseitig unterrichten. Bei Wohnsitz im vertragslosen Ausland erfolgt die Überwachung ausschließlich per Lebensbescheinigung.
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die in der DRV-Statistik zum Rentenbestand auf den 31. Dezember 2018 – Tabelle „12.00 G Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten sowie nach Zahlungsländern“ in der Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ – angeführte, in Relation hohe Anzahl von 896 Witwenrenten bei angeführten 1.382 Renten sowie die dazu auch relativ hohe durchschnittliche Witwenrente i. H. v. 740,57 Euro gegenüber einer durchschnittlichen Rentenbestandswitwenrente i. H. v. 655,82 Euro zu erklären (bitte erläutern)?
Die in Tabelle 12.00 G dargestellte Verteilung der Renten nach Zahlungsländern bezieht sich grundsätzlich auf den Wohnort des Rentenberechtigten (und nicht auf das Land der Kontoverbindung; dies kann in einzelnen Fällen voneinander abweichen). Aus der Zahl von 896 Witwenrenten unter der Rubrik „Staatenlos/ungeklärt“ im Rentenbestand am 31. Dezember 2018 lässt sich nicht schließen, dass es sich um Auslandsrenten handelt; es kann sich auch um Inlandsrenten mit nicht eindeutig zuzuordnendem oder fehlendem Kreisschlüssel handeln (siehe auch Antwort zu Frage 13).
Die relativ hohe durchschnittliche Witwenrente dieser Gruppe im Vergleich zu einer durchschnittlichen Rentenbestandswitwenrente zum 31. Dezember 2018 ist statistisch nicht signifikant, da die Fallzahl sehr klein ist und daher größere Schwankungen aufweist. Der relativ hohe Zahlbetrag deutet auf Inlandsrenten hin, da Auslandsrenten wegen des hohen Anteils an Vertragsrenten mit eher kurzen deutschen Biografien im Durchschnitt niedriger sind als Inlandsrenten.
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG gemäß § 119 Absatz 5 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 1 RentSV gezahlten Vergütungen 2018 und 2019 (bitte detailliert zu den Einzelentgelten je Rentenzahlung In- und Ausland sowie die erfolgten Gesamtzahlungen für 2018 zu Rentenzahlungen In- und Ausland angeben)?
Die Vergütungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
Mit der Vergütung sind sämtliche Kosten abgegolten, die dem Renten Service im Rahmen seiner gesetzlich übertragenen Aufgaben entstehen und die weit über das eigentliche Rentenzahlverfahren hinausgehen. Hierzu gehören unter anderem Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Stammdatendateien, Verarbeitung und Aktualisierung der Lebensbescheinigungen bzw. Weiterentwicklung des Sterbedatenabgleichs, Optimierung des Auslandszahlverfahrens einschließlich der Verhandlungen mit in- und ausländischen Korrespondenzbanken.