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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Rentenüberzahlungen im In- und Ausland
(insgesamt 15 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
22.10.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1347924.09.2019
Rentenüberzahlungen im In- und Ausland
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Jörg Schneider,
Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD
Rentenüberzahlungen im In- und Ausland
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gewährt den
Rentenbezugsberechtigten die jeweilige Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente)
bis zum Ende des Sterbemonats. Die Abwicklung der Rentenzahlungen erfolgt
über den sogenannten Renten Service der Deutschen Post AG, vgl. § 119 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – (www.gesetze-im-internet.
de/sgb_6/__119.html) i. V. m. der Renten Service Verordnung (www.gesetze-
im-internet.de/postrdv/RentSV.pdf). In Deutschland werden die Sterbefälle
dem Renten Service bzw. der Rentenversicherung zumeist zeitnah durch die
Bestattungsunternehmen bzw. die Standesämter und Meldebehörden mitgeteilt
(Sterbefallmitteilungen). Aufgrund der lückenlosen Erfassung der Sterbefälle
innerhalb Deutschlands und den erfolgenden Sterbefallmitteilungen sind
Rentenüberzahlungen, welche über einige Monatsrenten hinausgehen, selten.
Hinsichtlich eingetretener Überzahlungen werden nicht nur die Erben zur
Erstattung der Überzahlungen herangezogen, sondern ggf. auch die über das
Guthaben auf dem Empfängerkonto verfügenden Personen und auch die
kontoführenden Banken.
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt etwa 7 Prozent aller Rentenzahlungen
an Empfänger im Ausland, per 31. Dezember 2018 wurden über 1.750.000
Renten in das Ausland gezahlt, davon etwa 14 Prozent an Deutsche mit einem
Wohnsitz oder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Zu den
Rentenzahlungen in das Ausland ergibt sich über die Jahre eine anwachsende Tendenz
sowohl zu den Zahlungen an Deutsche wie auch an Ausländer, vgl. dazu auch die
DRV-Publikationen „Rentenatlas 2019“, Seite 14 f. (www.deutsche-rentenversi
cherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Rentenat
las/2019/rentenatlas_2019_download.pdf?__blob=publicationFile&v=6),
„Rentenversicherung in Zeitreihen 2018“, Seite 197 f. (https://deutsche-renten
versicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistik
publikationen/rv_in_zeitreihen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) sowie
„Statistik der Deutschen Rentenversicherung Rente 2018 – Band 215“, Tabelle
12.00 Z und 12.00 G (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Shared
Docs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/statistik
band_rente_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ).
Es gibt mit einem Teil der Länder, in die Auslandsrenten gezahlt werden,
Sterbedatenabgleichverfahren für die dort wohnhaften Rentenberechtigten, nach der
Internetseite der DRV sind dies Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg,
die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und Spanien, vgl.
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im-
Ausland/rente-im-ausland-umzug-detailseite.html. Soweit ein Sterbedaten-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13479
19. Wahlperiode 24.09.2019
abgleich nicht möglich ist, ist durch die Rentenbezieher einmal jährlich auf
Anforderung die Vorlage sogenannter Lebensbescheinigungen erforderlich.
Es liegt nach Auffassung der Fragesteller nahe, dass aufgrund dieser
Verfahrensweise bei Zahlungen ins Ausland – insbesondere in Länder ohne einen
Sterbedatenabgleich – höhere Überzahlungen zu erwarten sind, als bei
Rentenzahlungen im Inland.
Die Deutsche Post AG erhält von den Rentenversicherungsträgern für ihre
Tätigkeit Vergütungen, vgl. § 119 Absatz 5 SGB VI i. V. m. § 33 Absatz 1 der
Renten Service Verordnung (RentSV).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Mit welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
Sterbedatenabgleichverfahren, und welche davon erfolgen elektronisch,
und mit welchen weiteren Ländern wird über die Einführung eines solchen
Meldesystems verhandelt (bitte erläutern und eine tabellarische Übersicht)?
2. Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
hinsichtlich der sogenannten Lebensbescheinigungen mit Blick auf die Vermeidung
von Überzahlungen (bitte nur für die wichtigsten Länder ohne
Sterbedatenabgleichverfahren erläutern)?
3. Mit welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich
der ins Ausland gezahlten Witwen- und Erziehungsrenten einen Abgleich
der Heiratsdaten (Meldung Eheschließung), sodass eine Überzahlung
vermieden werden kann, und mit welchen weiteren Ländern wird über die
Einführung eines solchen Meldesystems verhandelt (bitte erläutern und
eine tabellarische Übersicht)?
4. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der ins Ausland
gezahlten Witwen- und Erziehungsrenten, soweit kein Abgleich
hinsichtlich einer erneuten Eheschließung möglich ist, das Vorliegen der
Leistungsvoraussetzungen kontrolliert, die über die Eigenangaben des
Rentenbeziehers hinausgeht; insbesondere für die Länder in denen keine mit
Deutschland vergleichbare amtliche Erfassung von Eheschließungen erfolgt (bitte
das Verfahren und die vorliegenden Erfahrungen erläutern)?
5. Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Überzahlungen zu
Renten bei einem Rentenbezug in Deutschland aufgrund von Sterbefällen
bzw. erneuten Eheschließungen quantifizieren (bitte differenzierend zu
Alters- und Witwenrenten bzw. der Anzahl der durchschnittlich
überzahlten Monatsrenten bzw. den durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen
erläutern)?
6. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen
Rentenüberzahlungen wie in Frage 5 schätzweise die Regressquote bzw.
Ausfallquote quantifizieren?
7. Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sterbefallbedingten
Rentenüberzahlungen bei einem Rentenbezug im Ausland und bestehenden
Sterbedatenabgleichverfahren quantifizieren (bitte differenzierend für die
wichtigsten Empfängerländer zu Alters- und Witwenrenten bzw. der
Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den
durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?
8. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen
Rentenüberzahlungen wie in Frage 7 schätzweise die Regressquote bzw.
Ausfallquote quantifizieren?
9. Wie lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die sterbefallbedingten
Rentenüberzahlungen bei einem Rentenbezug im Ausland und einem
fehlendem Sterbedatenabgleichverfahren quantifizieren (bitte differenzierend
für die wichtigsten Empfängerländer zu Alters- und Witwenrenten bzw. der
Anzahl der durchschnittlich überzahlten Monatsrenten bzw. den
durchschnittlich überzahlten Rentenbeträgen erläutern)?
10. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung zu eingetretenen
Rentenüberzahlungen wie in Frage 9 schätzweise die Regressquote bzw.
Ausfallquote quantifizieren?
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Vermeidung von
Überzahlungen ein besonderes Risikomanagement, anknüpfend an statistische und
tatsächliche Auffälligkeiten bzw. bestehende Vorerfahrungen, insbesondere
hinsichtlich der Auslandsrentenzahlungen?
12. Welche weiteren konkreten Maßnahmen und Projekte werden nach
Kenntnis der Bundesregierung betrieben, um Rentenüberzahlungen insbesondere
bei den Auslandsrentenzahlungen weitgehend zu begrenzen, insbesondere
über die Ausweitung der Sterbedatenabgleichverfahren hinaus durch neue
digital gestützte Kontrollmechanismen in Ergänzung zur papiergebundenen
Lebensbescheinigung (z. B. Online-Legitimation)?
13. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in der DRV-
Statistik zum Rentenbestand auf den 31. Dezember 2018 – Tabelle „12.00 G
Anzahl und durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten sowie
nach Zahlungsländern“ in der Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ – angeführten
Rentenempfängern eine wirksame Kontrolle der
Zahlungsvoraussetzungen?
14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die in der DRV-Statistik zum
Rentenbestand auf den 31. Dezember 2018 – Tabelle „12.00 G Anzahl und
durchschnittlicher Rentenzahlbetrag nach Rentenarten sowie nach
Zahlungsländern“ in der Zeile „Staatenlos/ungeklärt“ – angeführte, in
Relation hohe Anzahl von 896 Witwenrenten bei angeführten 1.382 Renten
sowie die dazu auch relativ hohe durchschnittliche Witwenrente i. H. v.
740,57 Euro gegenüber einer durchschnittlichen
Rentenbestandswitwenrente i. H. v. 655,82 Euro zu erklären (bitte erläutern)?
15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der
Rentenversicherung an die Deutsche Post AG gemäß § 119 Absatz 5 SGB VI i. V. m.
§ 33 Absatz 1 RentSV gezahlten Vergütungen 2018 und 2019 (bitte
detailliert zu den Einzelentgelten je Rentenzahlung In- und Ausland sowie die
erfolgten Gesamtzahlungen für 2018 zu Rentenzahlungen In- und Ausland
angeben)?
Berlin, den 23. August 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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