[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga,
Dr. Rainer Kraft, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/13619 –
Abtransport einer Strahlenquelle aus Berlin-Karlshorst
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Berlin-Karlshorst werden Baugrundstücke des Bundes von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für den Wohnungsbau erschlossen
(
www.bz-berlin.de/berlin/lichtenberg/hier-sollen-wohnungen-entstehen-
aberunter-der-erde-lagert-noch-plutonium). Auf einem davon betroffenen
Grundstück in der Köpenicker Allee 120–130, 10318 Berlin liegt die Außenstelle
des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) (
www.competitionline.com/de/
ergebnisse/116933). Auf dem Gelände des BfS befand sich früher das
Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen
Demokratischen Republik (
www.bbr-server.de/bauarchivddr/archiv/tglarchiv/
tgl30001bis40000/tgl30501bis31000/tgl-30665-1-dez-1981.pdf).
Aus dieser Zeit lagert dort eine radioaktive Strahlenquelle. Bei der Quelle
handelt es sich um eine Plutonium-Beryllium-Quelle, einen Zylinder mit einem
Durchmesser von 6 × 9,5 Zentimetern (
www.bfs.de/SharedDocs/Kurzmeldun
gen/BfS/DE/2018/0131-sichere-verwahrung.html). Die Quelle enthält kleinere
Mengen Kernbrennstoff. Nach der Wiedervereinigung wurde speziell für die
sichere Aufbewahrung von derartigem Material auf dem Gelände ein Bunker
gebaut.
Die BImA will weitere Teile des Areals des BfS in Berlin-Karlshorst abgeben
und Gebäudekomplexe aus der Nutzung nehmen. Aufgrund der zu
erwartenden baulichen Veränderungen werden Alternativen für den weiteren Verbleib
und einen Abtransport der Quelle geprüft. Hierzu gehören nationale wie
internationale Optionen (
www.tagesspiegel.de/berlin/neutronenstrahler-in-
berlinlichtenberg-das-radioaktive-erbe-von-karlshorst/20913396.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Zuständigkeit für Aspekte der staatlichen Verwahrung von
Kernbrennstoffen ist vom Bundesamt für Strahlenschutz auf das Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) übergegangen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13850
19. Wahlperiode 09.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 8. Oktober 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Ist ein Abtransport der Plutonium-Beryllium-Quelle geplant?
a) Falls ja, ist ein Ablaufplan vom BfS abgestimmt worden?
b) Wenn ein Ablaufplan abgestimmt wurde, wie ist der vermutliche
zeitliche Horizont?
Derzeit läuft eine Optionenprüfung zum Abtransport und weiteren Verbleib der
Quelle, die von einem zylindrischen Behälter mit einem Durchmesser von 6
und einer Höhe von 9,5 Zentimetern umschlossen wird. Diese Prüfung dauert
zum jetzigen Zeitpunkt noch an. Ein zeitlicher Horizont für den Abtransport
kann derzeit nicht genannt werden.
2. An welchen Ort soll die Strahlenquelle verbracht werden?
Wie wird die Verbringung durchgeführt, und welche gesetzlichen
Vorschriften (bitte präzisieren) müssen dabei beachtet werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Im Übrigen sind bei der Verbringung und dem weiteren Verbleib der Quelle
sämtliche Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes und des
Strahlenschutzes einzuhalten.
3. Wie hoch ist der von der Landessammelstelle an den Bund abzuführende
Kostenanteil bei Annahme der Plutonium-Beryllium-Strahlenquelle?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
4. Ist eine Stichprobenprüfung der Plutonium-Beryllium-Quelle in Hinsicht
auf Einhaltung der Endlagerungsbedingungen erfolgt?
Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Optionenprüfung zum weiteren Verbleib der Neutronenquelle
werden gegenwärtig auch Möglichkeiten einer Konditionierung dieses
Materials geprüft. In Abhängigkeit davon, welche Option schließlich realisiert wird,
ergeben sich die Randbedingungen im Hinblick auf die zukünftige
Endlagerfähigkeit des Materials.
5. Ist eine Stellungnahme der BfS bezüglich der Endlagerfähigkeit erfolgt?
a) Liegt ein Prüfbericht eines Sachverständigen vor?
b) Wenn ein Prüfbericht vorliegt, wo ist dieser einzusehen?
Nein, auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) für die Strahlenschutzvorsorge Grenzwerte festgelegt und
Maßnahmen zur Strahlenschutzvorsorge ergriffen?
Die Bundesregierung bezieht den Begriff „Strahlenschutzvorsorge“ in dieser
Antwort auf die Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts.
Die relevanten Grenzwerte für die Bevölkerung und die beruflich exponierten
Personen sowie die weiteren Schutzvorschriften sind im Strahlenschutzgesetz
und der Strahlenschutzverordnung festgelegt. Bei der staatlichen Verwahrung
von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 5 des Atomgesetzes, dem die genannte
Plutonium-Beryllium-Quelle unterliegt, sind diese Schutzvorschriften
einzuhalten. Die Pflicht, für die Einhaltung der Anforderungen des
Strahlenschutzrechts zu sorgen, liegt beim Strahlenschutzverantwortlichen, der eine Tätigkeit
nach § 5 des Atomgesetzes ausübt.
7. Wurde vom BMU die Verantwortung der Strahlenschutzvorsorge für die
oben genannte Strahlenquelle auf das Land Berlin übertragen?
Nein, auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]