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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Registrierkassenbetrug - Stand der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz digitaler Grundaufzeichnungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

28.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1362326.09.2019

Registrierkassenbetrug - Stand der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz digitaler Grundaufzeichnungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Tabea Rößner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Registrierkassenbetrug – Stand der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz digitaler Grundaufzeichnungen Das Problem der Betrugsanfälligkeit von Kassensystemen und Registrierkassen ist lange bekannt. Der Bundesrechnungshof hat bereits im Jahr 2003 in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes auf die Betrugsanfälligkeit moderner Kassensysteme hingewiesen. Das Thema war medial immer wieder präsent. Beispiele sind Berichte über einen Eiscafé-Betreiber in Rheinland-Pfalz, der im Zeitraum von 2003 bis 2010 knapp 3 Mio. Euro Steuern und Sozialabgaben hinterzogen hat (Handelsblatt, 24. März 2015: „Gefährliches Spiel“). Im Jahr 2015 verurteilte das Finanzgericht (FG) Rheinland- Pfalz auch den Verkäufer der Kasse zur Beihilfe der Steuerhinterziehung, weil er das Manipulationsprogramm direkt mit der Kasse vertrieben hat (vgl. www.iww.de/pstr/schwerpunktthema/steuerhinterziehung-wenn-die- kassekluengelt-beihilfe-durch-verkauf-von-kassenmanipulationssoftware-f83142. Auf der Finanzministerkonferenz (FMK) am 28. Mai 2014 gab es einen Beschluss, der die Notwendigkeit der Betrugssicherung an der Stelle elektronische Kassenmanipulation betonte. Bund und Länder sollten ein gemeinsames Maßnahmenpaket vorschlagen. Ein Jahr später wurde seitens der FMK der Beschluss bekräftigt und 2016 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (22. Dezember 2016, BGBl. I S. 3152) verabschiedet. Zum 1. Januar 2020 soll das Gesetz in Kraft treten. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8684, es gebe kein zeitliches Umsetzungsproblem beim Gesetz zum Schutz von digitalen Grundaufzeichnungen, wenn nein, a) plant das Bundesministerium der Finanzen einen Nichtanwendungserlass, und mit welchen Fristen und Teilbereichen des Gesetzes, b) wann werden technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) entsprechend den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) freigegeben und in ausreichender Anzahl am Markt verfügbar sein, c) erfüllt die dann freigegebene TSE sämtliche Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Deutscher Bundestag Drucksache 19/13623 19. Wahlperiode 26.09.2019 d) wie viele Anträge auf Zertifizierung einer TSE wurden bisher gestellt, und wie lange dauert das Zertifizierungsverfahren beim BSI?  2. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Probleme bei der Entwicklung einer webbasierten TSE?  3. Wie definiert das BSI die Anforderungen der Schnittstellen nach § 146a AO, und wie werden die Anforderungen überprüft und zugelassen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schrei ben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/ 2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-para graf-146a-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=1)?  4. Wie muss die Meldung über die Nutzung einer TSE erfolgen (rein elektronisch, postalisch), und an welcher Stelle ist eine Datenbank vorgesehen, die eine schnelle Übersicht über genutzte Sicherheitseinrichtungen ermöglicht?  5. Ist die angekündigte Evaluierung der Kassensicherungsverordnung (vgl. Bundesrats-Drucksache 487/17) abgeschlossen? a) Was genau, bzw. welche Daten wurden mit welchem Ergebnis evaluiert? b) Wurden Finanzbehörden der Länder in die Evaluierung einbezogen, und wenn ja, welche? c) Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis der Evaluierung zu rechnen?  6. Gibt es eine funktionierende einheitliche digitale Schnittstelle (EDS) für die Kassennachschau, wie sie in der Gesetzesbegründung zum § 146a AO angekündigt wird?  7. Beabsichtigt das Bundesfinanzministerium, eine Zielvorgabe über das Gesetz über die Finanzverwaltung über § 21a zu erlassen, die eine einheitliche Quote der Überprüfung von Barzahlungsbetrieben mit einer Kassennachschau vorsieht, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Überprüfungsquote wird angestrebt?  8. Wie viele Kassennachschauen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018, und wie oft wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt, und wie hoch waren die erhobenen Steuernachforderungen?  9. Wie steht die Bundesregierung zu einer zentralen flächendeckenden elektronischen Rechnungsstellung („e-invoicing“), wie sie beispielsweise in Italien seit 2019 gilt, im Allgemeinen und zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug im Speziellen (www.oecd.org/tax/crime/technology-tools-to- tackle-tax-evasion-and-tax-fraud-DE.pdf)? 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung erste Schätzungen zu den potenziellen Entlastungswirkungen einer elektronischen Rechnungsstellung für die deutsche Wirtschaft analog zur Berechnung für die italienische Wirtschaft, wonach die Entlastungen auf bis zu 10 Mrd. Euro jährlich beziffert wird (www.wiwo.de/my/politik/europa/rabiate-roemer- italienbekaempft-jetzt-steuerbetrug-effizienter-als-deutschland/24449896.html? ticket=ST-13386826-Knd9N9giJeUFxtF0f1io-ap3)? 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung erste Schätzungen zu den potenziellen Steuermehreinnahmen durch die effektivere Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug in diesem Bereich durch eine elektronische Rechnungsstellung? 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vorstöße Italiens in diesem Bereich, und wie bewertet die Bundesregierung diese? 13. Zeichnen sich auf europäischer Ebene weitere Gesetzgebungsvorhaben ab, die den rechtlichen Rahmen in diesem Bereich zukünftig maßgeblich neu regeln könnten? Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der zeitliche Rahmen hierfür aus? Hat die Bundesregierung darüber hinaus vor, eigene Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich anzustoßen bzw. Vorhaben in diese Richtung im Zuge anderer Verfahren voranzubringen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 14. Welche Mittel sieht die Bundesregierung für besonders effektiv und geeignet an, den Mehrwertsteuerbetrug in Deutschland einzudämmen, und wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der derzeitigen Instrumente? Berlin, den 9. September 2019 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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