BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der Aktiengesellschaft

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

17.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1365227.09.2019

Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der Aktiengesellschaft

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Jens Maier, Thomas Seitz, Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Dr. Lothar Maier und der Fraktion der AfD Stärkung der Aktionärsrechte bei der Durchsetzung der Organhaftung in der Aktiengesellschaft Die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft gemäß §§ 93 Absatz 2, 116 des Aktiengesetzes (AktG) für Schäden, die sie der Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen zugefügt haben, ist seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes im Jahr 1965 in der Praxis nur selten durchgesetzt worden (zur Rechtspraxis bis zum Erlass des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 158). Gerade in großen Unternehmen, die sich im breiten Streubesitz befinden, wird die persönliche Haftung kaum jemals schlagend. Selbst solchen Vorständen, die sich durch derart evidentes Missmanagement im Unternehmen hervorgetan haben, dass ein pflichtwidriges Handeln im Raum steht, droht kaum eine effektive Haftungssanktion. Über Jahrzehnte gab es praktisch keine Haftungsklagen gegen Organmitglieder, sieht man einmal von solchen Fällen ab, in denen die Unternehmensführung selbst ein Interesse an der Durchsetzung von Ansprüchen gegen (ehemalige) Kollegen hat (z. B. bei Verstoß gegen Compliance-Regeln). Daran hat auch die Einführung des Klagezulassungsverfahrens (§ 148 AktG) im Jahr 2009 nichts geändert (vgl. Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl. 2017 Rn. 3.48: „Für die Praxis ist das gerichtliche Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG nahezu bedeutungslos.“). Der Grund hierfür liegt anerkanntermaßen darin, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche im Aktienrecht äußerst restriktiv ausgestaltet sind (Lutter, Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Stimmt die Bundesregierung dieser Problembeschreibung zu? 2. Plant die Bundesregierung, ein Gesetz einzubringen, das die Verbesserung der Durchsetzung der persönlichen Haftung von Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern in Aktiengesellschaften zum Gegenstand hat? Deutscher Bundestag Drucksache 19/13652 19. Wahlperiode 27.09.2019 3. Falls ja, auf welche Weise soll nach den Planungen der Bundesregierung die Haftungsdurchsetzung verbessert werden? Bis wann ist mit der Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung zu rechnen? Berlin, den 19. August 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen