[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Zimmermann, Nicole Gohlke,
Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/13718 –
Situation und möglicher Unterstützungsbedarf pflegender Studierender
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Immer mehr Studenten pflegen kranke Angehörige bis zur Erschöpfung“,
stellte die Hannoversche Allgemeine Zeitung unter dem Titel „Schwer
vereinbar: Klausuren und Krankenpflege“ am 26. August 2019 fest. Geschildert
werden darin u. a. die Fälle einer Studierenden, die ihren an Parkinson erkrankten
Vater betreut sowie eines Studierenden, der seine an Multipler Sklerose
erkrankte Freundin unterstützt. Zunächst leide vor allem das Privatleben der
Pflegenden. Darüber hinaus wird es schwierig, „Hausarbeiten rechtzeitig
abzugeben und für Klausuren zu lernen“; Prüfungen müssen verschoben werden,
„das Studium verlängerte sich, die Noten wurden schlechter“. Die Betroffenen
berichten von „Panikattacken beim Zusammenstellen“ des Stundenplans.
„‚Ich wusste ja nie, ob ich das hinkriege. Und wie schlecht es meiner Freundin
gerade geht‘„ (ebd.). Es sei „nicht nur die konkrete Pflege, sondern auch die
psychische Belastung, die Studenten das Uni-Leben manchmal unmöglich
macht“.
Am 24. August 2019 erklärte der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn:
„Die Pflege bleibt aber eine familiäre Aufgabe, bei der die Gesellschaft
unterstützt“ (Neuss-Grevenbroicher Zeitung, „Das stimmt nicht, mein Lieber“).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren generell die Verbesserung der
Situation für pflegende Angehörige zum Ziel gehabt. Somit profitieren auch
Studierende, die Pflegetätigkeiten in der Familie übernehmen, von den
Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/14253
19. Wahlperiode 18.10.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16. Oktober
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Aktivitäten haben die Bundesregierung und speziell das
Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und
Forschung in den letzten fünf Jahren zur Unterstützung pflegender
Studierender ergriffen?
Welche Maßnahmen sind derzeit in Planung?
Insbesondere mit den Pflegestärkungsgesetzen (PSG I bis III) wurden
zahlreiche Verbesserungen für pflegende Angehörige geschaffen. Als pflegende
Angehörige können auch pflegende Studierende hiervon profitieren.
So wurde mit dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden
Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsinstrument demenzkranken Personen, aber auch
anderen psychisch Kranken und Pflegebedürftigen mit geistiger Behinderung der
gleichberechtigte Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung eröffnet.
Die häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen oder Nahestehenden ist
eine große Herausforderung. Es bleibt daneben oft weniger Zeit für eigene
Wünsche und Bedürfnisse, eine eigene Erwerbstätigkeit oder das Studium.
Deshalb ist insbesondere das Angebot an Leistungen der Pflegeversicherung
bei häuslicher Pflege in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet worden.
Die Pflegeversicherung stellt somit eine wichtige Hilfe und Unterstützung für
Familien und auch Studierende mit pflegebedürftigen Angehörigen dar.
Neben den Kernleistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege, dem
Pflegegeld und der Pflegesachleistung bzw. der Kombination von beidem, ist
besonders auf die Leistungen der Pflegeversicherung hinzuweisen, die primär
der Entlastung pflegender Angehöriger dienen und die durch das Erste und das
Zweite Pflegestärkungsgesetz aus der letzten Wahlperiode erheblich
ausgeweitet worden sind.
Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit den Leistungen der Tages- und
Nachtpflege (§ 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) zu, die seit
dem 1. Januar 2015 in voller Höhe neben dem Pflegegeld, der
Pflegesachleistung oder der Kombination von beidem in Anspruch genommen werden
können. Sie können für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder
Nachtpflege einschließlich der notwendigen Beförderung in Anspruch
genommen werden.
Daneben steht jedem Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege der sog.
Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich zu (§ 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte
Leistungen und dient vor allem der Entlastung pflegender Angehöriger sowie
der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der
Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Vor diesem Hintergrund kann der
Entlastungsbetrag eingesetzt werden für die Erstattung von Aufwendungen für
1. Leistungen der Tages- und Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den
Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der
Selbstversorgung, sowie
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung
im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI (vgl. § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI).
Auch die Verhinderungs- (§ 39 SGB XI) und die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
sind Leistungen der Pflegeversicherung, die speziell die Unterstützung und
Stärkung der häuslichen Pflege im Blick haben. Denn die Verhinderungspflege
kommt dann zur Anwendung, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,
Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die
Kurzzeitpflege als vollstationäre Pflege springt ganz allgemein in Krisensituationen ein,
in denen vorübergehend häusliche Pflege nicht möglich ist. Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege stehen in Höhe von jeweils 1.612 Euro im Kalenderjahr zur
Verfügung. Die Leistungsbeträge sind in bestimmtem Umfang kombinierbar.
Angehörige haben – das Einverständnis des zu pflegenden Menschen
vorausgesetzt – ein Recht auf kostenlose und individuelle Pflegeberatung durch die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das für die
pflegebedürftige Person die private Pflege-Pflichtversicherung übernommen hat. Die
Pflegekassen benennen eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater, die
beziehungsweise der hilft, aus den verschiedenen Angeboten die für die jeweilige Situation
passenden Leistungen und Angebote zusammenzustellen. Die Beratung hat
dabei frühzeitig, umfassend und kostenlos zu erfolgen.
Eine Maßnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
ist die Förderung und Unterstützung des Aufbaus der Servicestelle
familienfreundliches Studium beim Deutschen Studentenwerk.
Seit dem 1. Januar 2018 führt das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) das Projekt „Pausentaste – Wer anderen hilft,
braucht manchmal selber Hilfe. Das Angebot für Kinder und Jugendliche, die
sich um ihre Familie kümmern“, durch. Es soll junge Pflegende bundesweit
durch ein niedrigschwelliges Beratungsangebot unterstützen. Auch
Studierende, die Pflegeverantwortung übernehmen, sind eine Zielgruppe des Projektes.
Zu den spezifischen Bedürfnissen der Studierenden steht das BMFSFJ in
Austausch mit den Familienbüros der Universitäten. Die Bundesregierung weist
ergänzend darauf hin, dass im Juni 2019 der unabhängige Beirat für die
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf dem BMFSFJ seinen ersten Bericht vorgelegt hat
und darin verdeutlicht, dass er sich in der nächsten Arbeitsperiode
schwerpunktmäßig mit der Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen in Ausbildung, die ihre Angehörigen pflegen, befassen wird.
2. In welcher Weise und durch welche Institutionen werden nach Kenntnis
der Bundesregierung generell Daten zur Anzahl und Situation pflegender
Studierender erfasst, ausgewertet und auf möglichen Handlungsbedarf
hin abgeklopft?
Wo und durch welche Beratungs- und Hilfeangebote für Studierende wird
erfasst, wie hoch die Anzahl und der Anteil Studierender ist, die
besonderen Beratungs- und ggf. Unterstützungsbedarf aufgrund der Pflege
Verwandter oder nahestehender Personen wie beispielsweise Freundin oder
Freund haben?
Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung bzw. welche anderen
Behörden haben die Möglichkeit, eine solche generelle wie besondere
Erfassung bzw. Erhebung zu veranlassen, sofern dies noch nicht geschieht?
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Studierenden, die vor Aufnahme eines Studiums Verwandte oder
nahestehende Personen wie beispielsweise Freundin oder Freund pflegen
bzw. gepflegt haben (bitte nach Bundesländern sowie nach Geschlecht
und Alter aufschlüsseln)?
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der Studierenden, die erst während ihres Studiums damit beginnen,
Verwandte oder nahestehende Personen wie beispielsweise Freundin oder
Freund zu pflegen (bitte nach Bundesländern sowie nach Geschlecht und
Alter aufschlüsseln)?
5. Wie viele Studierende, die Angehörige oder Nahestehende pflegen, sind
nach Kenntnis der Bundesregierung in der sozialen Pflegeversicherung
als Pflegeperson nach § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
erfasst?
Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die mit Mitteln des BMBF geförderte Sozialerhebung des Deutschen
Studentenwerks (DSW) unter Federführung des Deutschen Zentrums für Hochschul-
und Wissenschaftsforschung (DZHW) wird ca. alle drei Jahre durchgeführt und
liefert wichtige Informationen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der
Studierenden.
Das vom Leibniz Institut für Bildungsverläufe e. V. verantwortete Nationale
Bildungspanel (National Educational Panel Study, NEPS), bekannt auch unter
dem Titel NEPS-Studie „Bildungsverläufe in Deutschland“, ermöglicht
längsschnittliche Analysen. Die vom DZHW verantwortete Studierendenkohorte des
NEPS ist eine Stichprobe von Studierenden. Diese Personen wurden zu fünf
Befragungszeitpunkten auch zu möglichen Pflegetätigkeiten befragt.
Daten zur Anzahl und Situation von Pflegepersonen werden seitens der
Pflegeversicherung nicht statistisch erfasst. Allgemeine sozioökonomische
Informationen über Pflegepersonen sind in der Evaluierung „Studie zur Wirkung des
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) und des ersten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG I)“ enthalten (
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/
Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_Evaluati
on_PNG_PSG_I.pdf).
6. Wie viele Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung im letzten statistisch erfassten Jahr in
Deutschland?
Der Bundesregierung liegen die Daten des Statistischen Bundesamtes von 2017
vor. Hierbei werden die Altersgruppen 6 bis 15 mit 6,593 Mio. sowie 15 bis 25
mit 8,683 Mio. ausgewiesen.
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den durchschnittlichen
wöchentlichen Zeitaufwand der Pflege durch Studierende?
Rund 10 Prozent der befragten Studierendenkohorte des NEPS geben 2013 an,
dass sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Interview einer Pflegetätigkeit
(privat oder ehrenamtlich) nachgegangen sind. Diese Personen geben dafür
folgende Häufigkeiten an:
1. täglich oder mehrmals die Woche: 35,6 Prozent,
2. einmal wöchentlich oder mehrmals im Monat 43,7 Prozent,:
3. einmal monatlich oder fast jeden Monat: 13,3 Prozent,
4. seltener: 7,1 Prozent.
Gewichtet und differenziert nach den unterschiedlichen Bezugszeiträumen
ergibt sich folgende Verteilung:
Häufigkeit der Hilfeleistung
typische Anzahl
Stunden pro
Bezugszeitraum
täglich oder
mehrmals die Woche
einmal wöchentlich
oder mehrmals
im Monat
einmal monatlich
oder fast
jeden Monat
seltener
1 29 % 15 % 3 % 17 %
2 36 % 31 % 15 % 29 %
3 14 % 22 % 20 % 18 %
4 8 % 11 % 9 % 9 %
5 4 % 10 % 15 % 9 %
6 2 % 4 % 5 % 3 %
7 0 % 1 % 1 % 1 %
8 2 % 2 % 9 % 4 %
9 1 % 0 % 0 % 0 %
10 2 % 1 % 9 % 3 %
11 und mehr 2 % 4 % 15 % 7 %
100 % 100 % 100 % 100 %
Quelle: DZHW; NEPS Startkohorte 5, Welle 5, doi:10.5157/NEPS:SC5:12.0.0, Analyse des
DHZW, gewichtet
8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber,
a) wie viele Studierende ihr Studium trotz ihrer Pflegetätigkeiten
erfolgreich bzw. mit Abschluss beenden;
b) wie viele Studierende ihr Studium wegen ihrer Pflegetätigkeiten
abbrechen;
c) um wie viele Monate bzw. Jahre sich das Studium von Pflegenden
durchschnittlich verlängert (gemessen an der vorgegebenen
Regelstudiendauer);
d) um wie viele Monate sich das Studium von Pflegenden verlängert
(gemessen an der realen durchschnittlichen Dauer des Studiums), und
e) wie stark sich die Pflege auf die Studienergebnisse auswirkt
(beispielsweise in Relation zum Notendurchschnitt nicht pflegender
Studierender in den gleichen Studienrichtungen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu die Ergebnisse der 21. DSW-
Sozialerhebung (2016) vor. Danach geben knapp 18,5 Prozent der befragten
Studierenden an, ihr Studium für mindestens ein Semester (offiziell oder
inoffiziell) unterbrochen zu haben; jeweils 5 Prozent der männlichen und weiblichen
Studierenden, die ihr Studium unterbrachen, gaben an, dies wegen der Pflege
von Angehörigen getan zu haben.
9. Welche Angebote speziell für pflegende Studierende gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung, um die Anforderungen des Studiums mit den
Erfordernissen der Pflege zu vereinbaren (bitte nach Bundesländern und
Hochschulen aufschlüsseln)?
Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, entsprechende Möglichkeiten der
Gestaltung des Studiums zu regeln. Inwieweit die Hochschulgesetze der Länder
oder die Hochschul- und Fachschaftsordnungen spezielle Regelungen zur
Vereinbarkeit von Pflege und Studium vorsehen ist nicht bekannt.
Es wird auf das BMFSFJ-Projekt „Pausentaste – Wer anderen hilft, braucht
manchmal selber Hilfe“ verwiesen (vgl. Antwort zu Frage 1).
Hinsichtlich der Studierenden, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen, wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
10. Welche Erleichterungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für
studierende Pflegende, ihren Studienort zu wechseln, um zusätzliche
Belastungen durch Pendelzeiten zu vermindern?
Regelungen zum Wechsel des Studienorts liegen in der Zuständigkeit der
Länder.
11. Welche Sonderregelungen für einen leichteren Zugang oder für
Reduzierungen bei der Rückzahlung von Leistungen nach
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für
Menschen, die während ihres Studiums Angehörige oder andere
nahestehende Personen gepflegt haben?
Wie viele Studierende haben in den letzten drei Jahren in welchem
Umgang erleichterte BAföG-Bedingungen genutzt bzw. eine Verlängerung
der Bezugsdauer in Anspruch genommen (bitte nach Bundesländern und
Geschlecht aufschlüsseln)?
Durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz ist § 15 Absatz 3 Nummer 2 neu in das
BAföG eingefügt worden, der seit dem 1. August 2019 anzuwenden ist. Die
Vorschrift erweitert die Fallgruppen, in denen Auszubildenden auch nach
Überschreiten der Förderungshöchstdauer ausnahmsweise für eine angemessene
Dauer weiter Leistungen nach dem BAföG zustehen, um die Fallgruppe derer,
die nahe Angehörige mit Pflegegrad 3 oder höher pflegen. Wer parallel studiert
und nahe Angehörige pflegt, kann in diesem Rahmen Ausbildungsrückstände
aufholen, ohne mit Ablauf der regulären Förderungshöchstdauer die BAföG-
Förderung zu verlieren. Der Bundesregierung liegen hierzu in Anbetracht der
kurzen Geltungsdauer der Vorschrift keine auswertbaren Daten vor, sie wird die
künftige Entwicklung jedoch aufmerksam verfolgen.
Wer während des Studiums nahe Angehörige gepflegt hat, profitiert bei der
Rückzahlung des bei Studierenden grundsätzlich hälftigen Darlehensanteils der
BAföG-Förderung von den auch ohne spezifische Berücksichtigung einer
vorherigen Pflegetätigkeit bereits sozial gerecht ausgestalteten
Rückzahlungsbedingungen, die zuletzt durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz noch deutlich
verbessert worden sind.
12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Art und Intensität der
Folgen der Belastungen der Studierenden durch Pflege (psychische
Erkrankungen wie beispielsweise Panikattacken oder depressive
Verstimmungen und deren Stärke und Häufigkeit)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Welche Institutionen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Bundesländern jeweils für spezielle Bedarfe studierender pflegender
Angehöriger zuständig, und in welchen Bundesländern gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung spezielle Beratungs und Betreuungsangebote für
diese Personengruppe an Hochschulen (bitte nach Bundesländern und
Hochschulen aufschlüsseln)?
Wichtige Ansprechpartner im Hochschulkontext sind die Familienbüros der
Hochschulen und die verschiedenen Beratungsstellen der Studenten- und
Studierendenwerke (Sozialberatung, Beratung für Studierende mit Kind,
Studienfinanzierungsberatung, Psychologische Beratung).
Für die Entscheidung über die wegen der Pflege naher Angehöriger
erforderliche Verlängerung der BAföG-Förderung über die Förderungshöchstdauer
hinaus – einschließlich der Beratung hierzu – sind die Ämter für
Ausbildungsförderung zuständig, die auch allgemein für die Entscheidung über die
Ausbildungsförderung zuständig sind.
14. Wie viele Gruppen zur Selbsthilfe pflegender Studierender gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Ergänzend wird auf das BMG-geführte Projekt „Online Selbsthilfe Initiativen
für pflegende Angehörige“ (OSHI-PA) hingewiesen. Zur Prävention von
psychischer Überlastung bei der Pflege von Angehörigen können Online-
Selbsthilfegruppen oder kann eine telefonische Unterstützung hilfreich sein.
Dabei geht es um die Entwicklung eines Selbsthilfeportals für virtuelle
Selbsthilfegruppen. So wird ermöglicht, dass sich Betroffene thematisch oder
zielgruppenspezifisch, bundesweit oder auch regional begrenzt, austauschen,
informieren und unterstützen können.
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Datenlage und den
Informationsstand zur Anzahl, zur Situation, zu den Unterstützungsbedarfen sowie zu
den Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Studierende ein?
Die im Rahmen der NEPS-Studierendenkohorte erhobenen Daten ermöglichen
gegebenenfalls weitere Analysen.
Zur Anzahl, zur Situation, zu den Unterstützungsbedarfen sowie zu den
Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Studierende liegen der Bundesregierung
darüber hinaus wenige Informationen vor; siehe hierzu die Antworten zu den
Fragen 2 bis 5, 7, 8 und 11.
Die leistungsrechtlich seitens der Pflegeversicherung vorgesehenen
Unterstützungsleistungen gelten auch für pflegende Studierende, soweit sie die
leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der
Daten- und Informationslage?
Ab Sommersemester 2020 wird in Deutschland alle vier Jahre die
„Studierendenbefragung in Deutschland“ von DZHW, DSW und der Universität Konstanz
durchgeführt, die verschiedene, bisher separat durchgeführte
Studierendenbefragungen bündelt (Sozialerhebung, Studierendensurvey, BEST, EUROSTU-
DENT, NRW-Studierendenbefragung). Diese bundesweit repräsentative
Studierendenbefragung umfasst ein breites Themenspektrum von der sozialen und
wirtschaftlichen Lage über gesundheitliche Beeinträchtigungen der
Studierenden, die Herausforderungen und Rahmenbedingungen im Studienverlauf bis
hin zu Karriereaussichten und gesellschaftlichen Wertvorstellungen. Im
Rahmen dieser Studie wird jede/jeder dritte Studierende in Deutschland befragt.
Eine Studie in dieser Größenordnung erlaubt differenzierte Analysen für kleinere
Studierendengruppen. So werden gegebenenfalls ausreichend Fälle zur
Verfügung stehen, um in Zukunft systematisch Daten zur Situation pflegender
Studierender auszuwerten.
17. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Verbesserung
der Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Studierende?
Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beim
BMFSFJ will sich in der nächsten Arbeitsperiode schwerpunktmäßig mit der
Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung,
die ihre Angehörigen pflegen, befassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 16 verwiesen. Auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse wird die
Bundesregierung prüfen, ob und welcher Handlungsbedarf für die beschriebene
Zielgruppe besteht.
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