Hinsichtlich des von den Fragestellern angeführten Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine Entschädigungsleistung, sondern vielmehr um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Für Verfolgte, die in einem Ghetto einer Beschäftigung nachgegangen sind, können Beitragszeiten nach dem ZRBG und Ersatzzeiten nach § 250 Absatz 1 Nummer 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anerkannt werden. Basierend auf diesen rentenrechtlichen Zeiten und ggf. weiteren Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung (z. B. Beitragszeiten vor Beginn der Verfolgung) werden nach den allgemeinen Voraussetzungen des SGB VI Alters- und Hinterbliebenenrentenansprüche geprüft, die – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – ab dem 1. Juli 1997 gezahlt werden. Die Anspruchsprüfung erfolgt ggf. unter Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts (wie dem deutschisraelischen Sozialversicherungsabkommen oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), das heißt, durch Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten, falls dies im Einzelfall erforderlich ist und dadurch die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen deutschen Rentenanspruch erfüllt wird.
Hinsichtlich des BEG gilt gemäß Artikel VIII Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz), dass nach dem 31. Dezember 1969 Ansprüche nach dem BEG und nach dem BEG-Schlussgesetz nicht mehr angemeldet werden konnten. Neuanträge auf Entschädigungszahlungen hat es für den hier erfragten Zeitraum ab dem Jahr 2010 damit nicht mehr geben können.
Anträge auf eine laufende Beihilfe nach dem Artikel 2-Abkommen wurden zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. September 2019 21.885 gestellt. Aus dem Härtefonds wurden im erfragten Zeitraum 168.954 Anträge auf Einmalbeihilfen zur Abgeltung von Härten im Einzelfall bewilligt. Aus dem erst nach 2010 aufgelegten Härtefonds für NS-Opfer, die als Juden verfolgt wurden und die am 1. Januar 1928 oder später geboren wurden (Child-Survivor-Fonds), wurden 74.150 Einmalleistungen bewilligt.
Nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 1. Oktober 2007 in der Fassung vom 12. Juli 2017 (Anerkennungsrichtlinie) wurden seit dem 1. Januar 2010 36.080 Anträge auf Anerkennungsleistung und Rentenersatzzuschlag gestellt.
Im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sind vereinzelt nach 2010 noch Anträge auf Rückübertragung/Entschädigung für Verfolgungsbedingte Vermögensverluste auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nach § 1 Absatz 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in Verbindung mit dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) eingegangen. § 30 a Absatz 1 VermG bestimmt, dass Rückübertragungs- bzw. Entschädigungsansprüche nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliches Vermögen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden können.
Auf Leistungen nach dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens in der Fassung vom 15. September 1966, Bundesanzeiger Nr. 178 vom 22. September 1966, (HNG) gingen seit 2010 59 Anträge ein. Auf die Vorbemerkung wird an dieser Stelle hingewiesen. Bei dieser Verfolgtengruppe handelt es sich um von den Nürnberger Gesetzen betroffene Menschen.
a) In welchen Staaten waren die Antragsteller dabei wohnhaft?
Für Anträge auf Anerkennungsleistung und Rentenersatzzuschlag ergeben sich die genauen Zahlen nach Ländern aufgeschlüsselt aus der Anlage 1. Hinsichtlich der Daten zum ZRBG wird auf die Anlage 2 verwiesen. Anträge auf Leistungen nach dem HNG gingen aus den Niederlanden, USA, Israel, Deutschland, Spanien, Brasilien, England, Kanada, Dänemark und Australien ein.
b) Wie lang waren dabei die jeweiligen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten?
Zur Bearbeitungsdauer von Anträgen nach dem ZRBG kann keine allgemeine Aussage getroffen werden. Es ist aber anzumerken, dass die überwiegende Anzahl der Antragsteller durch Bevollmächtigte vertreten wird, durch die regelmäßig gut vorbereitete Anträge eingereicht werden, über die dann zeitnah seitens der Rentenversicherungsträger eine Sachentscheidung getroffen werden kann. Gleichwohl nimmt die Bearbeitung von ZRBG-Anträgen im Einzelfall einige Zeit in Anspruch, da die Rentenversicherungsträger neben den Angaben der Antragsteller unter anderem auch Unterlagen der Entschädigungsämter sowie der JCC zur Prüfung der geltend gemachten Ghettobeschäftigung heranziehen.
Zu den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Anträge nach der Anerkennungsrichtlinie können insbesondere keine Aussagen getroffen werden, da, weil der Antrag noch zu Lebzeiten des Verfolgten gestellt werden muss, zur Sicherung der Ansprüche oftmals zunächst formlose Anträge eingereicht werden, die in der Regel noch keine konkreten Angaben enthalten, die eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zulassen würden.
Auch bezüglich der weiteren Entschädigungsleistungen werden keine durchschnittlichen Bearbeitungszeiten erfasst.
c) Wie hoch waren dabei die jeweiligen Anerkennungsquoten?
Die Anzahl der bewilligten Anträge nach der Anerkennungsrichtlinie ist ebenfalls der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Hinsichtlich der Daten zum ZRBG wird auf die Anlage 2 verwiesen. Die Anerkennungsquote für Anträge auf eine laufende Beihilfe nach dem Artikel 2-Abkommen betrug 74,61 Prozent. Weitere Anerkennungsquoten wurden nicht erfasst.
d) Wie viele Anträge sind derzeit (Stichtag 1. September 2019) noch offen?
Am 1. September 2019 waren von Anträgen auf Leistungen nach der Anerkennungsrichtlinie 1.150 Anträge auf Anerkennungsleistung und 105 Anträge auf einen Rentenersatzzuschlag noch nicht erledigt.
Für VermG/NS-VEntschG sind derzeit noch ca. 1.500 Anträge privater Erbengemeinschaften anhängig, zu deren Mitgliedern auch Holocaust-Überlebende gehören könnten. Entsprechende Zahlen hierzu werden nicht gesondert erfasst. Hinsichtlich der Daten zum ZRBG wird auf die Anlage 2 verwiesen. Noch nicht beschieden sind im HNG insgesamt 13 Fälle, davon elf aus den Niederlanden und jeweils ein Antrag aus den USA und Deutschland.
e) Wie viele Beamte und Angestellte sind derzeit (Stichtag 1. September 2019) für die Bearbeitung der Anträge in welcher Behörde eingeteilt?
Bezüglich der Bearbeitung von ZRBG-Anträgen durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ist anzumerken, dass diese in den Leistungsabteilungen der Träger bearbeitet werden. Dort gibt es regelmäßig keine spezielle Sachbearbeitung für diese Anträge; sie werden von allen Beschäftigten der jeweiligen Bereiche bearbeitet, da es sich im Ergebnis um die Prüfung von Leistungsansprüchen nach dem SGB VI handelt. Da der überwiegende Teil der Antragssteller im Ausland lebt, erfolgt die Bearbeitung der Anträge in den Auslandsabteilungen der Rentenversicherungsträger. Anträge aus Israel werden zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Rentenversicherung Bund – den drei deutschen Verbindungsstellen nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen – bearbeitet.
In der Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen im BADV waren zum Stand 1. September 2019 22 Beschäftigte (elf Sachbearbeiter und elf Mitarbeiter) unter anderem mit der hier erfragten Bearbeitung tätig. Von den 22 Beschäftigten gehören 7 zur Gruppe der Beamten und 15 zu den Tarifbeschäftigten.
Hinsichtlich VermG/NS-VEntschG sind im BADV derzeit noch rund 40 Beschäftigte tätig, die ebenfalls unter anderem mit der Bearbeitung der offenen Vermögensfragen befasst sind.
f) Sind die derzeitigen personellen Kapazitäten nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, um eine zügige Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten?
Ja, nach Auffassung der Bundesregierung sind die derzeitigen personellen Kapazitäten ausreichend, um eine zügige Bearbeitung der Anträge auf Leistungen, für die Neuanträge möglich sind, zu gewährleisten.