Anfrage zum Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechtes und zum heimlichen Betreten von Wohnungen
der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, Mariana Iris Harder-Kühnel und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechtes (im Folgenden „Entwurf BVerfSchG“) sieht neue Bestimmungen für das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) vor. Dieser 41 Seiten umfassende Gesetzentwurf existiert bereits seit März 2019 (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/verfassungsschutz-in-wohnungen-100.html; www.deutschlandkurier.org/ohne-richterlichen-beschluss-verfassungsschutz-soll-in-wohnungeneindringen-duerfen/). Der aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMJ) stammende Gesetzentwurf soll die Befugnisse des Inlandsgeheimdienstes, dem Verfassungsschutz, erweitern. Demnach sollen Wohnungen künftig nicht nur von der Polizei, sondern auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. von den Agenten des Inlandsgeheimdienstes betreten werden dürfen (www.sueddeutsche.de/politik/gesetzentwurf-bundesamt-fuer-einbruch-1.4564401). Ferner sollen sie die Befugnis zur Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung erhalten, indem Handys und Computer – nicht nur an öffentlichen Orten, sondern auch in Privatwohnungen – mit einer Spionagesoftware infiziert werden (www.sueddeutsche.de/politik/gesetzentwurf-bundesamt-fuer-einbruch-1.4564401).
Darüber hinaus sollen die Agenten auch die Wohnungen betreten dürfen, um dort einen späteren Besuch einer ihrer Vertrauenspersonen (sogenannte V-Männer) vorzubereiten bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dortige Räume technisch zu präparieren (www.sueddeutsche.de/politik/gesetzentwurf-bundesamt-fuer-einbruch-1.4564401).
Ein Rechtsprofessor an der Polizeihochschule Brandenburg stellte fest, dass die Verfassungsschützer nun ohne richterlichen Beschluss in die Wohnung eindringen dürften und kritisiert dies, weil ein solches Vorgehen der grundgesetzlichen Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung widerspräche (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/verfassungsschutz-in-wohnungen-100.html). Laut dem Entwurf soll nun die sogenannte G 10-Kommission, ein vorwiegend aus ehemaligen Bundestagsabgeordneten bestehendes Gremium, welches alle paar Wochen geheim tagt, statt eines Richters befragt werden (www.sueddeutsche.de/politik/gesetzentwurf-bundesamt-fuer-einbruch-1.4564401; www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/verfassungsschutz-in-wohnungen-100.html).
Aus Sicht der Fragesteller könnte durch die aus dem Entwurf BVerfSchG ableitbare Vereinigung exekutiver Befugnisse auf den Verfassungsschutz das historisch begründete Trennungsprinzip unterlaufen werden. Demnach sollten Polizei und Nachrichtendienste grundsätzlich getrennt voneinander arbeiten (vgl. WD 3 – 3000 – 214/19, S. 11). Die Berechtigung des Verfassungsschutzes, auch zur Vorbereitung von Maßnahmen eine Wohnung gemäß § 9e Absatz 6 BVerfSchG betreten zu dürfen, könnte nach Ansicht der Fragesteller eine unzulässige Verschmelzung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Befugnisse darstellen. Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits am 20. April 2016, dass die geplanten Abhörmaßnahmen und die Internetüberwachung zur Verhinderung von Terroranschlägen, die das BKA-Gesetz damals vorsah, zu weit gefasst waren, insbesondere aber durch die Ausgestaltung der Abhörmaßnahmen konkrete Grundrechte nicht ausreichend genug beachtet wurden, weshalb es das Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärte (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220–378; www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundesverfassungsgericht-bka-befugnisse-zur-terrorabwehr-zum-teil-verfassungswidrig-14188774.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Handelt es sich bei dem in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen, in den dort zitierten Medien diskutierten Gesetzentwurf um denselben, der aus dem Bundesinnenministerium stammt?
In welcher Phase der Bearbeitung steht der Gesetzentwurf? Wie wird dieser Entwurf weiter behandelt?
Welche Organisationseinheit des Bundesinnenministeriums hat den Entwurf des Gesetzes bearbeitet?
Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung für den Gesetzentwurf Entwurf BVerfSchG, und welchen Änderungsbedarf bisheriger Mängel stellt sie fest?
Wann wird die abgeschlossene Fassung des Gesetzentwurfs dem Deutschen Bundestag zugeleitet?
Warum sollte nach Auffassung der Bundesregierung der Nachrichtendienst und nicht auch die Polizei (zum Beispiel das Bundeskriminalamt) die Wohnung betreten können, um entsprechende Abhörsysteme für den Verfassungsschutz vorzubereiten (siehe Ausführungen und Quellen in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Polizei von einer etwaig ausgehenden Gefahr in Kenntnis zu setzen?
Welche arbeitsteiligen Schritte sollen nach Auffassung der Bundesregierung vor und nach dem Betreten der betreffenden Wohnung durchgeführt werden?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in den Gesetzentwurf eine Regelung einzuarbeiten, nach der ein unabhängiger Datenschützer das Material vorher aus der betreffenden Wohnung zu sichten hat?
a) Wenn nein, inwiefern, und von wem will die Bundesregierung die Arbeit der Verfassungsschützer während des Aufenthalts in der betroffenen Wohnung kontrollieren lassen?
b) Welche Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung, zur Transparenz und zur aufsichtlichen Kontrolle dem Gesetzentwurf beizufügen?
Welche Regelungen und Einschränkungen beabsichtigt die Bundesregierung, über die Speicherung und die Weitergabe gesammelter Daten und Informationen einer abgehörten Person in den Gesetzentwurf aufzunehmen, und welche Löschfristen für die gesammelten Daten sind vorgesehen?
Welcher Personenkreis soll nach Auffassung der Bundesregierung von der Gefährderdatei erfasst werden?
Welche Altersgrenze sieht die Bundesregierung für den zu überwachenden Personenkreis vor?
Inwiefern will die Bundesregierung im Rahmen des Entwurfs BVerfSchG bei einem Eingriff in Artikel 13 des Grundgesetzes den Betroffenen einen ausreichenden Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32–35) gewährleisten?
Handelt es sich bei dem Eingriff in informationstechnische Systeme nach Auffassung der Bundesregierung um eine generelle Befugnis des Verfassungsschutzes, Daten zu erheben und abzufangen?
Wenn ja, welche Gründe sieht die Bundesregierung hierfür?
Welche Geräte sind nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung über das Handy und den Computer hinaus von der Erhebung personenbezogener Daten umfasst?
Umfasst die technische Datenerhebung aus Wohnungen auch das Filmen?
Wenn ja, welche Begrenzungen sind zum Schutz der Würde Betroffener im Gesetzentwurf vorgesehen?
Welche Grenzen setzt die Bundesregierung dem Verfassungsschutz hinsichtlich der Installierung von Spähsoftware und deren Auswertung?
Beabsichtigt die Bundesregierung auch den Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten durch das Überspielen einer Überwachungssoftware auf IT-Geräte mittels sogenannter Bundestrojaner?
Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung dessen Einsatz unter dem Gesichtspunkt, dass etwaige Befugnisse nach dem BKA-Gesetz einerseits dem Bundeskriminalamt, also der Polizei, zustünden und andererseits der Tatsache, dass das BKA-Gesetz aufgrund des unzureichenden Grundrechtsschutzes vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2016 als teilweise verfassungswidrig beurteilt wurde (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220–378)?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, eine Beschränkung der technischen Datenüberwachung und das Abgreifen von Daten im Ausland vorzuschreiben?
Ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittstaaten oder an internationale Organisationen ohne angemessenes Datenschutzniveau von der Bundesregierung angedacht?
Wenn ja, welche Sicherheiten und Kontrollmöglichkeiten kann die Bundesregierung dem Betroffenen hinsichtlich eines etwaigen Missbrauchs des Gebotes der Zweckbindung von Daten (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung DSGVO) bieten?
Sieht es der Gesetzentwurf vor, die Befugnisse an eine Frist zu binden, sodass der Deutsche Bundestag über die andauernde Notwendigkeit dieser Maßnahme regelmäßig abstimmen kann?
Falls nein, welche Tatsachen rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung eine Aufhebung der Frist?
Inwiefern wird nach Ansicht der Bundesregierung das Trennungsprinzip durch die geplante Maßnahme des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Entwurfs gewahrt, wenn der Nachrichtendienst zuzüglich zu seiner ihm zustehenden Kompetenz der Informationsbeschaffung auch die exekutive Kompetenz der Wohnungsdurchsuchung bzw. Wohnungsbetretung auf sich vereint?
Welche Gründe rechtfertigen nach Ansicht der Bundesregierung die Befragung der sogenannten G 10-Kommission unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeitskontrolle entgegen eines richterlichen Beschlusses?
Hält es die Bundesregierung für unbedenklich, dass die Würde eines Unbeteiligten in einem aus mehreren Personen bestehendem Haushalt – zum Beispiel bei der Abhörung und Auswertung eines Smart Speakers – angetastet werden kann?
Wenn nein, wie soll der Schutz der Würde Unbeteiligter gewährleistet werden?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten sieht die Bundesregierung für Betroffene?