[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier,
Enrico Komning, Stephan Protschka, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/14682 –
Zur gegenwärtigen Situation der zentralen Ölmühlen aufgrund des
seit 1. Januar 2019 geltenden Emissionsgrenzwertes für Hexan
gemäß 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Raps ist die wichtigste Ölpflanze Deutschlands. Schätzungen zufolge wurde
im Jahr 2019 auf 886.700 Hektar Winterraps angebaut (
www.destatis.de/DE/P
resse/Pressemitteilungen/2019/05/PD19_180_412.html).
Durch eine Kombination aus Pressung und Extraktion von Rapssaaten wird in
Ölmühlen Pflanzenöl gewonnen. Dazu wird das Lösemittel Hexan
(Ölmühlenhexan) benötigt, welches in einem Kreislaufverfahren rückgewonnen wird
(
www.oelmo.de/oel-lexikon/extraktion-von-oelen-ausschliesslich-fuer-konven
tionelle-produkte/). Raps dient als Grundlage für die Produktion von
hochwertigem Speiseöl, Biokraftstoffen, Bio-Schmierstoffen und Futtermitteln.
Außerdem findet Rapsöl Anwendung in der Oleochemie (
www.ufop.de/agrar-info/v
erbraucher-info/wo-waechst-das-rapsoel/die-raps-endprodukte/).
Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Ölmühlen gemäß der von der
Bundesregierung erlassenen und am 25. August 2001 in Kraft getretenen 31. Bundes-
Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) ein Emissionsgrenzwert von 20
Milligramm je Kubikmeter für das Lösungsmittel Hexan (
www.gesetze-im-int
ernet.de/bimschv_31/BJNR218100001.html). Die Einführung dieses
Grenzwerts sowie die Verschärfung der Regelungen zum Hexanverbrauch fand im
Rahmen der Umsetzung des Merkblatts über Beste Verfügbare Techniken
(BVT) statt, welches gemäß Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) in nationales
Recht umgesetzt wurde (vgl. Bundestagdrucksache 17/11394). Weil das
Merkblatt über BVT aber originär keinen Emissionsgrenzwert vorsieht, bestehen
nach Ansicht der Fragesteller nun Wettbewerbsverzerrungen für die deutschen
Ölmühlen (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikati
onen/texte_20_2016_innovative_techniken_beste_verfuegbaretechniken_in_a
usgewaehlten_sektoren_0.pdf).
Den Fragestellern liegen Informationen dahingehend vor, dass dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) seitens
der deutschen Ölwirtschaft weitreichende Kompromissvorschläge gemacht
Deutscher Bundestag Drucksache 19/15297
19. Wahlperiode 19.11.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 15. November 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wurden, mit denen durch Maßnahmen des integrierten Umweltschutzes eine
gleichwertige Emissionsminderung sowie eine darüberhinausgehende
Minderung des Lösungsmittelverbrauchs erreicht worden wäre. Aufgrund der
Tatsache, dass keine deutsche Ölmühle den Emissionsgrenzwert von maximal 20
Milligramm Hexan pro Kubikmeter einhalten kann (diese Information geht
auf ein persönliches Gespräch der Fragesteller mit einem Interessensvertreter
hervor) ist daher nun die Nachrüstung der Ölmühlen mit thermischen
Nachverbrennungsanlagen für die Abluft der Anlagen nach Ansicht der Fragesteller
nötig. Dadurch entstehen Investitionskosten. Die Nachverbrennungsanlagen
sind energieintensiv, und sie widersprechen der ökologischen Nachhaltigkeit,
da CO2-, NOx- und Sox-Emissionen entstehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Bezug auf die Vorbemerkung der Fragesteller wird auf folgende
Sachverhalte verwiesen:
Der Emissionsgrenzwert für n-Hexan steht nicht, wie von den Fragestellern
angenommen, in Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen über die Besten
Verfügbaren Techniken in der Lebensmittel-, Getränke- und Milchindustrie,
sondern ist Teil des in Deutschland bewährten Emissionsminderungskonzepts
für besonders schädliche Stoffe. Darüber hinaus gilt dieser Grenzwert nicht
generell für die Gruppe der Hexane, sondern nur für den Stoff n-Hexan.
Der Grenzwert wurde im Jahr 2013 für Anlagen, die organische Lösemittel
verwenden, aufgrund des bestehenden Verdachts auf reproduktionstoxische
Wirkung festgelegt. Den Betrieben der ölsaatenverarbeitenden Industrie wurde eine
sechsjährige Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2018 gewährt; Anstrengungen
der ölsaatenverarbeitenden Industrie zur Einhaltung des Grenzwerts blieben
seither weitgehend aus. Hingegen wurden kurz vor Fristablauf bei den
zuständigen Behörden Ausnahmeanträge gestellt, um die Anlagen weiterhin mit
deutlich erhöhten Emissionen betreiben zu können.
Die Fragesteller stellen dar, dass ihnen Informationen dahingehend vorliegen,
dass dem Bundesministerium für Umwelt (BMU) seitens der deutschen
Ölwirtschaft weitreichende Kompromissvorschläge gemacht wurden, mit denen durch
Maßnahmen des integrierten Umweltschutzes eine gleichwertige
Emissionsminderung sowie eine darüberhinausgehende Minderung des
Lösungsmittelverbrauchs erreicht worden wäre. Dies ist nicht zutreffend. Dem BMU liegt
lediglich eine sehr allgemeine Beschreibung in Form einzelner Vortragsfolien vor,
aus der nicht hervorgeht, wie und mit welchem Minderungsziel Maßnahmen
ergriffen werden sollen.
Die Fragesteller verweisen zu detaillierten Informationen auf eine Reihe von
Internetadressen. Es wurde versucht, diese Informationen auszuwerten. Dabei
stellte sich heraus, dass sie, mit Ausnahme des Links zur 31. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV) vom 21. August
2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist (31. BImSchV),
bestenfalls in einem oberflächlichen Zusammenhang zur angesprochenen Thematik
stehen und keine relevanten zusätzlichen Informationen enthalten. So wurde
das relevante BVT-Merkblatt für die Lebensmittel-, Getränke- und
Milchindustrie nicht mit dem angegebenen Dokument in nationales Recht umgesetzt,
der angegebene Forschungsbericht des Umweltbundesamtes beschäftigt sich
mit den Besten Verfügbaren Techniken in einem anderen Bereich als dem hier
angesprochenen. Weitere Links verweisen etwa auf Firmen, die einen groben
Überblick über ihre Tätigkeit geben.
1. Wie groß ist der MAK-Wert (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentration) für
Hexan?
MAK (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrations-) Werte wurden bis zum Jahr
2005 als Begrenzungen für die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes
am Arbeitsplatz verwendet. Sie sind heute nicht mehr in Gebrauch. Es wird
davon ausgegangen, dass die Fragesteller sich auf die heute gültigen
Arbeitsplatzgrenzwerte der Technische Regel für Gefahrstoffe Nr. 900, Ausgabe: Januar
2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019
Seite 117 bis 119 vom 29. März 2019 [Nr. 7] (TRGS 900) beziehen, nicht auf
die ehemals verwendeten MAK-Werte.
Gemäß TRGS 900 liegt der Arbeitsplatzgrenzwert für die Gruppe der C6-C8
Aliphaten, zu denen Hexan zählt, bei 700 mg/m³.
Zusätzlich dazu gelten für die Stoffe n-Hexan und Cyclohexan stoffspezifische
Arbeitsplatzgrenzwerte von 180 mg/m³ bzw. 700 mg/m³.
Ein Zusammenhang zu Emissionsgrenzwerten besteht nicht.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die potentiell
gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung durch den Hexan-Ausstoß von
Ölmühlen?
3. Wie wird der seit 1. Januar 2019 gemäß 31. BImSchV zusätzliche
Emissionsgrenzwert von maximal 20 Milligramm Hexan pro Kubikmeter Abluft
begründet?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Stoff n-Hexan ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR,
(ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, SEITE 1), die zuletzt durch Verordnung
(EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 geändert wurde, (CLP-Verordnung) mit folgenden gesundheitsrelevanten
Gefahrenkennzeichnungen versehen:
H 304 – kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H361f – Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H 373 – Kann die Organe schädigen.
H 315 – Verursacht Hautreizungen.
H 336 – Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Für weitere Stoffe aus der Gruppe der Hexane können die Einstufungen
abweichen. Insbesondere sind diese nicht mit H361f eingestuft.
Für die stoffspezifische Emissionsbegrenzung ausschlaggebend war die
Einstufung mit der Kennzeichnung H 361, da Stoffe mit Verdacht auf
reproduktionstoxische Wirkung zu schweren und langfristigen Schädigungen führen können.
Ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ wird gemäß dem im deutschen
Immissionsschutzrecht angewandten Prinzip der risikoproportionalen Vorsorge generell
für Stoffe angewandt, für die ein Verdacht auf karzinogene, keimzellmutagene
oder reproduktionstoxische Wirkung besteht. Er ist sowohl in den allgemeinen
(für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen heranzuziehenden) Anforderungen
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl.
2002, Heft 25 – 29, Seite 511 – 60 (TA Luft) wie auch in der 31. BImSchV
verankert.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurden den Ölmühlen – im Gegensatz
zu sonstigen Industrieanlagen – eine sehr großzügige Übergangsfrist zu
Einhaltung des Grenzwerts bis zum 1. Januar 2019 gewährt.
4. Welche Ölmühle hält nach Kenntnis der Bundesregierung den
Emissionsgrenzwert von maximal 20 Milligramm Hexan pro Kubikmeter ein?
Der Grenzwert von 20 mg/m³ für die Emissionen an n-Hexan aus Ölmühlen gilt
seit dem 1. Januar 2019. Es liegen seit diesem Zeitpunkt keine Ergebnisse von
Überwachungsmessungen für diese Anlagen vor.
Angaben über eine voraussichtliche Einhaltung liegen aus einzelnen Anlagen
vor, diese sind aber noch nicht endgültig überprüft.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der
Emissionsgrenzwert von 20 Milligramm je Kubikmeter für das Lösungsmittel Hexan
ohne eine thermische Nachverbrennungsanlage für die Abluft (End-of-Pipe
Technologie) technisch umsetzbar ist?
Wesentliche gefasste Emissionsquellen der Anlagen sind das Absorbersystem
sowie Toaster, Trockner und Kühler (TTK- diese Emissionsströme werden hier
als ein Abgasstrom betrachtet). Die Konzentrationen der gefassten Emissionen
an Hexan liegen ohne Minderungsmaßnahmen beim Absorbersystem im
Bereich von 10 000 bis 15 000 mg/m³ bei einem Volumenstrom zwischen 100 und
mehr als 1000 m³/h und beim Toaster/ Trockner/ Kühler (TTK) bei 100 – 250
mg/m³ bei einem Volumenstrom von 80.000 bis 150 000 m³/h. Insgesamt
ergeben sich für eine Anlage Lösemittelemissionen von mehreren hundert Tonnen
pro Jahr.
Das Absorberabgas weist damit derart hohe Schadstoffkonzentrationen auf,
dass eine thermische Nachverbrennung der Abgase sowohl unter dem
Gesichtspunkt der Emissionsminderung wie unter energetischen Gesichtspunkten
angezeigt und bei Anlagen mit Emissionen dieser Größenordnung geübte Praxis ist.
Bei diesen Konzentrationen ist eine autotherme Verbrennung der Schadstoffe
ohne Einsatz weiterer Brennstoffe möglich. Bei TTK-Abgasen ist eine
Einhaltung des Wertes durch andere Maßnahmen (Primärmaßnahmen, Biofilter)
möglich.
6. Warum ist die Bundesregierung nicht auf die Ausnahmeanträge der
Ölmühlen bezüglich des seit 1. Januar 2019 geltenden Emissionsgrenzwertes
von 20 Milligramm je Kubikmeter für das Lösungsmittel Hexan und das
Konzept der Anlagenerneuerung zur Emissionseinsparung eingegangen?
Die Bundesregierung besitzt gemäß der im Grundgesetz festgelegten
Aufgabenverteilung keinerlei rechtliche Kompetenz, die es ihr ermöglichen würde,
auf Ausnahmeanträge im Einzelfall einzugehen. Etwaige Ausnahmeanträge
wurden sachlich korrekt an die zuständigen Behörden gerichtet und werden von
diesen entschieden.
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die CO2-, NOx- und
SOx-Emissionen, die durch den Einsatz thermischer
Nachverbrennungsanlagen für sehr große Abluftmengen von Ölmühlen entstehen?
Es ist nicht klar, welche sehr großen Abgasmengen angesprochen sind. Die
Frage kann deshalb nicht durch Angabe konkreter Emissionsfrachten beantwortet
werden.
In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Nachverbrennung eine sinnvolle
Minderungstechnik für hoch konzentrierte Absorberabgase darstellt. Da hier
eine autotherme Verbrennung möglich ist, entstehen keine zusätzlichen CO2,
NOx oder SOx-Emissionen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung eine drohende Verlagerung der
Ölmühlen in das europäische Ausland aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit
durch den seit 1. Januar 2019 geltenden Emissionsgrenzwert für das
Lösungsmittel Hexan?
Die Bundesregierung befürchtet keine Verlagerung der Ölmühlen ins
europäische Ausland aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit.
9. Wie viele zentrale Ölmühlen gab es im Jahr 2018 in Deutschland?
Der Begriff der zentralen Ölmühlen ist rechtlich nicht definiert.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden in Deutschland 16 Ölmühlen
betrieben, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom
17.12.2010, Seite 17) unterliegen. Gemäß Fachserie 4, Reihe 4.1.1 des
Statistischen Bundesamtes* bestanden im Jahr 2017 27 Betriebe mit mehr als 50
Beschäftigten im Bereich der Herstellung pflanzlicher und tierischer Öle und Fette
in Deutschland.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Arbeitsplätze in den zentralen Ölmühlen in Deutschland?
Eine Statistik für 2018 liegt noch nicht vor. Darüber hinaus gibt es keine
Statistik, in der zwischen dezentralen und zentralen Ölmühlen unterschieden wird.
Auch eine Unterscheidung zwischen Extraktion und Raffination findet nicht
statt. Im Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
2018 (
www.bmel-statistik.de/archiv/statistisches-jahrbuch/) werden für 2017
insgesamt 3 567 Beschäftigte zur Herstellung von Ölen und Fetten
ausgewiesen. Dies entspricht den Angaben des statistischen Bundesamtes in Fachserie 4,
Reihe 4.1.1. In den Statistiken ausgewiesen sind jeweils Betriebe mit mehr als
50 Beschäftigten.
*
www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Industrie-Verarbeitendes-Gewerbe/Publikationen/Downloads-K
onjunktur/monatsbericht-jahr-2040411177004.pdf?__blob=publicationFile.
11. Welche Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung bezüglich einer
Korrektur des Emissionsgrenzwertes von 20 Milligramm Hexan pro
Kubikmeter Abluft in der 31. BImSchV im Zuge der Umsetzung der BVT
gemäß IED in nationales Recht geplant?
Maßnahmen zur Korrektur des Emissionsgrenzwerts von 20 mg/m³ in der 31.
Bundesimmissionsschutzverordnung sind nicht vorgesehen. Gelegentlich wird
gefordert, aus Vorsorgegründen Stoffe, für die ein Verdacht auf karzinogene,
keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Wirkung besteht, ebenso zu
behandeln wie Stoffe, bei denen diese Wirkung gesichert ist. Dies wäre mit einem
Emissionswert kleiner oder gleich 1 mg/m³ für n-Hexan verbunden. Aus
Verhältnismäßigkeitsgründen plant die Bundesregierung derzeit jedoch keine
entsprechende Änderung dieses Grenzwertes.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]