[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/15332 –
Erkenntnisse und Konsequenzen der Bundesregierung zum antisemitischen und
rechtsterroristischen Anschlag in Halle
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 9. Oktober 2019 hat der aus antisemitischen und rassistischen Motiven
handelnde Rechtsextremist S. B. in Halle (Saale) (
www.zeit.de/gesellschaft/ze
itgeschehen/2019-10/halle-attentaeter-gesteht-anschlag-und-rechtsextremisti
sches-motiv) versucht, mit Waffengewalt in eine Synagoge einzudringen mit
dem Ziel, möglichst viele Mitglieder der jüdischen Gemeinde zu töten, die
sich an Jom Kippur in der Synagoge versammelt hatten. Mehr als 50
Menschen hatten sich zu dem Zeitpunkt in dem Gotteshaus aufgehalten, um den
höchsten jüdischen Feiertag zu begehen. Als dieser Plan – nur um
Haaresbreite und aufgrund der guten Eigensicherung der Synagoge – scheiterte, hat
er eine Passantin und den Gast eines Döner-Imbisses getötet und weitere
schwer verletzt (
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-10/schuesse-hal
le-tote-synagoge-sachsen-anhalt).
Im Nachgang der Tat wurde das Sicherheitskonzept der Polizei vor Ort
kritisiert. Die Synagoge wurde auch an einem hohen Feiertag wie Jom Kippur
lediglich bestreift, einen Polizeischutz vor der Synagoge gab es nicht (
www.ze
it.de/politik/deutschland/2019-10/einsatzkraefte-halle-polzeiarbeit-anschlag-sy
nagoge-holger-stahlknecht/komplettansicht;
www.sueddeutsche.de/politik/syn
agoge-halle-angriff-1.4634616).
Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen den geständigen Tatverdächtigen
wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes in neun Fällen. Die Tat
wurde durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) als
Terrorakt eingestuft.
Datum, Ziel und die antisemitischen Motive der Tat hatte S. B. zuvor im
Internet bekanntgegeben. So veröffentlichte er bereits vor der Tat ein
Bekennerschreiben in englischer Sprache im Internet, möglicherweise um hiermit
besonders viele Personen zu erreichen. Darin führte er seine antisemitischen und
rechtsextremen Motive und seinen Glauben an die antisemitische Vorstellung
einer „jüdischen Weltverschwörung“ aus. Die Ausführung der Tat übertrug er
per Helmkamera live auf einer Internet-Streamingplattform.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16163
19. Wahlperiode 19.12.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. Dezember 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
S. B. führte eine erhebliche Anzahl Waffen und Sprengsätze mit sich, die nach
Presseberichten bis auf eine mittels eines computergesteuerten Fräsgerätes
selbstgebaut waren (vgl.
www.spiegel.de/panorama/justiz/anschlag-in-halle-sa
ale-bis-auf-eine-waffe-waren-alle-selbstgebaut-a-1291268.html).
Auch wenn S. B. die Tat allein durchführte, sieht ihn beispielsweise der
Rechtsextremismusexperte Mathias Quent als „Teil eines virtuellen
Netzwerks“ (vgl.
www.spiegel.de/panorama/justiz/halle-saale-anschlag-auf-synago
ge-einzeltaeter-sind-nicht-allein-a-1290818.html).
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 16. Oktober 2019
mit der Tat und den Hintergründen beschäftigt. Anwesend waren dabei auch
der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundesamt für
Verfassungsschutz und die Bundespolizei (jeweils vertreten durch die
Behördenleiter). Nach Einschätzung der fragenstellenden Fraktion hat die Sitzung
wesentliche Fragen unbeantwortet gelassen. Sie hat zudem gezeigt, dass
weiterhin erheblicher Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung mit Blick auf
die Arbeit der Sicherheitsbehörden im Bereich Rechtsterrorismus und bei der
Rechtsextremismusprävention besteht. Einige Maßnahmen hat die
Bundesregierung in einem Maßnahmenpaket angekündigt. Diese Ankündigungen
sind jedoch nach Auffassung der Fragesteller nicht ausreichend und werfen
zudem Fragen hinsichtlich der geplanten Umsetzung auf.
1. Welche Parallelen sieht die Bundesregierung in dem Anschlag auf die
Synagoge in Halle zu den Taten in Christchurch 2019, München 2016 und
Utøya 2011 insbesondere hinsichtlich der Tatdurchführung, der vom Täter
rezipierten und vertretenen Ideologie, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?
a) Welche Bezugnahmen finden sich in dem vom Täter in Halle
veröffentlichten Dokument, insbesondere auf andere schwere bzw.
schwerste Straftaten?
Die Fragen 1 und 1a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Tatbegehung sind Parallelen zum Anschlag von Christchurch vom
15. März 2019 und dem Anschlag in El Paso vom 3. August 2019
auszumachen.
Der Aufbau des von B. veröffentlichten Dokuments sowie dessen
Feindbilddefinition und ideologisch-programmatischer Inhalt weisen Parallelen zu den
Schriften, die im Rahmen der Taten von Utøya, El Paso und Christchurch
veröffentlicht wurden, auf. Die Ausführungen des Tatverdächtigen B. sind
allerdings rudimentärerer Natur. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den
angerissenen Inhalten und ein ausgearbeitetes ideologisches Fundament sind
nicht erkennbar. Parallelen finden sich weiterhin in den Bereichen
Fokussierung auf Waffen und deren detaillierte Beschreibung, ausgeprägte Misogynie
sowie Anleihen aus der Gaming-Szene. Parallelen zum Attentäter von
München sind nicht vorhanden.
Die Tat in Halle kann als Beispiel für eine globalisierte Form des
Antisemitismus, des Rechtsterrorismus und eines digitalisierten internationalen
Ideologietransfers angesehen werden. Die Bundesregierung setzt sich mit
verschiedensten repressiven, präventiven und gesetzgeberischen Maßnahmen gegen Hass
und Hetze im Internet ein. Konkreter gesetzlicher Änderungsbedarf ist im
Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der
Hasskriminalität adressiert (Beschluss der Bundesregierung vom 30. Oktober 2019, abrufbar
unter:
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2019
/massnahmenpaket-bekaempfung-rechts-und-hasskrim.pdf?__blob=publication
File&v=5). Die Bundesregierung setzt auch auf den internationalen Austausch
und die internationale Zusammenarbeit sowohl mit anderen Staaten als auch
mit den Telemediendiensteanbietern.
b) Welche Rolle spielt die Vorstellung einer sogenannten Überfremdung
bzw. die Verschwörungstheorie eines vermeintlichen
„Bevölkerungsaustauschs“ in der Ideologie des Täters von Halle, und welche
weiteren politischen Kreise argumentieren mit demselben Muster?
Der Täter von Halle bezeichnet in den von ihm im Internet veröffentlichten
Dokumenten Juden als Ursprung allen Übels, wobei er auch eine vermeintliche
Massenmigration muslimischer Migranten als Übel ansieht. Die
Verschwörungstheorie vom „großen Austausch“ beinhaltet die Vorstellung, dass die
weiße Mehrheitsbevölkerung durch nichtweiße bzw. muslimische Einwanderer
ersetzt werden soll und entsprechende Migrationsbewegungen von Juden
gesteuert werden. Diese Verschwörungstheorie wird z. B. von der neurechten
Szene in Deutschland und der amerikanischen Alt-Right-Bewegung verbreitet.
c) Welche Rolle spielen antisemitische Ideologien und
Verschwörungstheorien in den Bekennerschreiben bzw. Manifesten der Täter?
In dem im Internet veröffentlichten Dokument des Attentäters von Halle
spielen antisemitische Ideologien und Verschwörungstheorien eine tragende Rolle.
B. nennt wiederholt die Tötung von Juden als Ziel seiner Tat und nimmt dabei
Bezug auf anti-jüdische Verschwörungstheorien. Auf die Antworten zu den
Fragen 1a und 1b wird verwiesen.
In den Bekennerschreiben bzw. Manifesten der Täter von Utoya, München und
Christchurch spielen antisemitische Ideologien und Verschwörungstheorien
keine explizite Rolle. In den Ausführungen von Breivik, „2083 – A European
Declaration of Independence” werden drei dominante ideologische
Komponenten benannt: die vermeintliche Gefahr durch Multikulturalismus und
Kulturmarxismus, die vermeintliche Gefahr durch den Islam und eine vermeintliche
Gefahr durch Feminismus. Die schriftliche Erklärung des Täters von
Christchurch, „The Great Replacement“, beinhaltet rassistische und völkische
Ideologeme neben ethnopluralistischen Ausführungen und islamfeindlichen
Gedanken. In seiner Begründung des Tatmotivs bezeichnet er sich selbst als „rechts“
aber auch als „links“ sowie als Rassist und Faschist, dabei sei er aber kein
Neonazi, Antisemit oder islamophob. Die lose Schriftensammlung des Täters von
München umfasst eine diffuse rassistische Feinbilddefinition, begründet mit in
seiner Kindheit erfahrenem Mobbing.
2. Wie bewertet die Bundesregierung im Kontext der Tat von Halle die
Eigenproduktion von Waffen, und inwiefern sieht sie gesetzgeberischen
Handlungsbedarf?
a) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung zudem den technischen
Möglichkeiten bei, mit Hilfe einer Druckvorlage (Datei) und einem
3D-Drucker ohne hohe Kosten sehr präzise Teile herzustellen können,
und
b) welche Relevanz kann dies insbesondere in Verbindung mit neuen frei
verkäuflichen oder gebrauchten Waffenteilen haben, die beispielsweise
aus einer unzureichend deaktivierten Schusswaffe stammen oder
illegal importiert sein können?
Waffenrechtlich betrachtet stellen auch Schusswaffen, deren Einzelteile auf
einem 3D-Drucker gefertigt wurden, Gegenstände im Sinne der Anlage 1 zum
Waffengesetz (WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 dar. Sie sind
damit Schusswaffen nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung.
Für den Umgang mit Schusswaffen bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis.
Der Ausdruck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder der hierfür benötigten
Teile mit einem 3D-Drucker ist eine gewerbsmäßige Waffenherstellung nach
den §§ 21 bzw. 21a WaffG oder eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
nach § 26 WaffG, für die jeweils eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich
ist. Dies gilt ebenso, wenn auf einem 3D-Drucker hergestellte Waffenteile mit
frei verkäuflichen oder gebrauchten Waffenteilen, unabhängig von deren
Herkunft, kombiniert oder zusammengebaut werden. Für die gewerbsmäßige
Waffenherstellung ohne Erlaubnis kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren verhängt werden (§ 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c WaffG),
für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe (§ 52 Absatz 3 Nummer 3 WaffG). Aus
waffenrechtlicher Sicht bestehen damit ausreichende rechtliche Regelungen.
3. Inwiefern beobachtet die Bundesregierung Webseiten und
Downloadangebote für Waffenbau-Vorlagen für 3D-Drucker, und wenn ja, durch welche
Behörden?
Es erfolgt keine systematische Beobachtung von Webseiten und
Downloadangeboten für Waffenbauvorlagen für 3D-Drucker durch die Bundesregierung.
Anlassbezogen werden jedoch derartige Webseiten durch die
Bundessicherheitsbehörden im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgabenerfüllung
gesichtet und ausgewertet.
4. Inwiefern ist bekannt, ob der Täter in Halle versucht hat, eine
waffenrechtliche Erlaubnis zu erlangen, und wenn ja, auf welchem Wege?
Aus den Ermittlungen des Generalbundesanwalts haben sich keine
Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte B. versucht hat, eine waffenrechtliche
Erlaubnis zu erlangen.
5. Welche Erkenntnisse gibt es zu Baujahr, Herkunft, Vorbesitzer, Kaliber
und Munition der nicht selbst hergestellten Waffe des Täters?
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof (GBA) gegen B. erwarb dieser im Mai 2015 bei einem
gewerblichen Waffenhändler über das Internet den Nachbau eines historischen
Gewehrs. Dabei handelt es sich um eine einläufige Einzelladerwaffe mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffe), Kaliber .50 (12,7 mm). Deren Erwerb ist
für Personen ab einem Alter von 18 Jahren erlaubnisfrei. Die Munition für
dieses Gewehr hat B. selbst hergestellt.
6. Wie ist der Erkenntnisstand zu den weiteren bei dem Täter gefundenen
Waffen und der beim Täter gefundenen Munition?
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen des GBA hat B. insgesamt
sieben weitere Waffen selbst hergestellt. Die Waffen haben drei verschiedene
Kaliber (9 mm Luger, .38 Special und Flintenkaliber 12). Drei dieser Waffen
wurden von B. bei den Taten verwendet. Die Munition für diese Waffen wurde
von ihm ebenfalls selbst hergestellt.
7. Über welche Informationen bzw. Handbücher zum Bau von Waffen und
Sprengvorrichtungen verfügte S. B. nach Kenntnis der Bundesregierung?
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen des GBA hatte B. Kenntnis
von verschiedenen frei im Internet verfügbaren Anleitungen zum Bau von
Waffen und Sprengvorrichtungen.
8. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Frage möglicher
Netzwerkstrukturen unterhalb der juristischen Schwelle einer strafbaren
Beteiligung (insbesondere im Sinne von Anstiftung und Beihilfe) zu, und
inwiefern sieht die Bundesregierung Grund zu der Annahme, dass gerade
die Beschränkung auf diese nicht strafbare Unterstützung im Fall
gewaltbereiter rechter Täter ein bewusst eingesetztes Mittel ist, um die staatliche
Aufklärung bzw. Gefahrenabwehr zu erschweren?
Im Vorfeld von terroristischer Gewalt hat die Bundesregierung der Frage
möglicher Netzwerkstrukturen und der juristischen Schwelle einer strafbaren
Beteiligung bereits besondere Bedeutung beigemessen: Mit den § 89a des
Strafgesetzbuchs (StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),
§ 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat) und § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat) wurden auf Initiative der Bundesregierung
durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren
staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2437 (in Kraft getreten am
3. August 2009), Straftatbestände eingeführt, die eine Vorbereitung von
terroristischen Gewalttaten bereits im Vorfeld geplanter Anschläge erfassen sollen.
Eine „Vorverlagerung“ der strafrechtlichen Verantwortung besteht ferner in
§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen); hier soll die
Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher
Vereinigungen letztlich die Begehung der im Katalog des § 129a StGB
genannten Straftaten verhindern.
Über diese Spezialnormierungen hinaus besteht mit § 30 StGB eine
weitreichende Regelung, nach der der Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen
(§ 30 Absatz 1 StGB), das Sich-Bereit-Erklären zu einem Verbrechen (§ 30
Absatz 2, erster Fall StGB), die Annahme eines Erbietens zu einem Verbrechen
(§ 30 Absatz 2, zweiter Fall StGB) und die Verbrechensverabredung (§ 30
Absatz 2, dritter Fall StGB) aufgrund der Gefährlichkeit des konspirativen
Zusammenwirkens von Beteiligten bereits vor Eintritt in das Versuchsstadium unter
Strafe gestellt wird. Die Regelung bezieht sich auf die Vorbereitung aller
Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB), also beispielsweise schwere Körperverletzung
(§ 226 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), Totschlag
(§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB).
Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht zudem vor, dort, wo
„Strafbarkeitslücken bestehen, […] eine Strafbarkeit für das Betreiben
krimineller Infrastrukturen ein[zu]führen, um speziell im Internet eine Ahndung von
Delikten wie z. B. das Betreiben eines Darknet-Handelsplatzes für kriminelle
Waren und Dienstleistungen einzuführen“. Die Umsetzung dieses Auftrags ist
im Gange.
Im Rahmen des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 beschlossenen
Maßnahmenpakets zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der
Hasskriminalität wird außerdem eine weitere Ausweitung der strafrechtlichen
Regelungen mit Bezug zur Hasskriminalität geprüft.
Zudem ist die Frage nach „Netzwerken“ von Rechtsextremisten u. a. in
(Sicherheits-)Behörden und in der Bundeswehr ein wichtiges Bearbeitungsfeld
der Verfassungsschutzbehörden. Vernetzungsbestrebungen im
Rechtsextremismus sind evident innerhalb der Musikszene, in subkulturellen Misch-Szenen
(Hooligans/Rocker), in der Kooperation mit ausländischen Rechtsextremisten,
aber auch bei sonstigen rechtsextremistischen Gruppierungen. Die frühzeitige
Aufdeckung relevanter und gefährlicher rechtsextremistischer Vernetzung ist
Kern- und Daueraufgabe der Verfassungsschutzbehörden, welcher mit hoher
Priorität nachgegangen wird. Hinweise darauf, dass Netzwerkstrukturen
unterhalb der juristischen Schwelle einer Strafbarkeit ein bewusst durch
Rechtsextremisten eingesetztes Mittel ist, um die staatliche Aufklärung bzw.
Gefahrenabwehr zu erschweren, liegen nicht vor.
9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Kontakte des Täters
zu regionalen und überregionalen rechtsextremen Kreisen, beispielsweise,
aber nicht ausschließlich zu der Identitären Bewegung und der sog.
Kontrakultur in Halle vor?
Aus den bisherigen Ermittlungen des GBA gegen den Beschuldigten B. haben
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Kontakte zu regionalen
und überregionalen rechtsextremen Kreisen unterhielt.
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Kontakte des Täters
zu internationalen rechtsextremen Personen oder Kreisen vor?
Aus den bisherigen Ermittlungen des GBA gegen den Beschuldigten B. haben
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Kontakte zu
internationalen rechtsextremen Personen oder Kreisen unterhielt.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein mögliches
Telefonat des Täters während der Tat und den bzw. die Gesprächspartner oder
Gesprächspartnerin bzw. Gesprächspartnerinnen?
Die bisherigen Ermittlungen des Generalbundesanwalts haben keine Hinweise
auf ein mögliches Telefonat von B. während der Tat erbracht.
12. Wie ist die aktuelle Erkenntnislage über eine mögliche Zahlung an den
Täter in Bitcoin und die Herkunft dieser Zahlung?
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen des GBA erhielt der
Beschuldigte B. eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 oder zuvor über das Internet
eine Zuwendung in Höhe von 0,1 Bitcoins von einer unbekannten Person.
Weitergehende Erkenntnisse liegen dazu nicht vor.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche sonstige
Geldgeberinnen oder Geldgeber des Täters?
Erkenntnisse über mögliche sonstige Geldgeberinnen oder Geldgeber an B.
liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Beschuldigte erhielt nach den
bisherigen Ermittlungen lediglich finanzielle und sonstige materielle
Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung durch seine Eltern.
14. Inwiefern kann ausgeschlossen werden, dass deutsche
Sicherheitsbehörden über verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, Quellen (im
umfassenden Sinne) o. Ä. vor dem Anschlag Kenntnisse über die Person des
Täters in Halle hatten?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass eine
Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann.
Eine Beantwortung dieser Frage würde mittelbar bestätigen, ob es im Umfeld
des Täters verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler des Bundeskriminalamtes
(BKA), Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte, V-Personen und Informanten
der Sicherheitsbehörden gab oder nicht. Nach Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Funktionsfähigkeit der
Nachrichtendienste – einschließlich der daraus resultierenden Beeinträchtigungen für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – und der möglichen Gefährdung
von V-Personen kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass auch eine
Beantwortung dieser Frage unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Die Auskunft kann
auch dann nicht gegeben werden, wenn es im Umfeld keine Quelle gab, da
ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen
eines Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte. Diese möglichen
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Quelleneinsatz der
Nachrichtendienste würden deren Funktionsfähigkeit derart beeinträchtigen, dass auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.
15. Gab es nach Erkenntnis der Bundesregierung über den Grundwehrdienst
hinausgehende Kontakte zwischen dem Täter und Angehörigen der
Bundeswehr?
B. hatte im Rahmen der Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst in der
Bundeswehr beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr Ende 2018
Kontakte zu den dortigen Mitarbeitern und damit zu „Angehörigen der
Bundeswehr“. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu über
den Grundwehrdienst hinausgehenden Kontakte zwischen dem Täter und
Angehörigen der Bundeswehr vor.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine
verfassungsfeindliche Haltung des Täters in seiner Zeit im Grundwehrdienst?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine
verfassungsfeindliche Haltung des B. während dessen Grundwehrdienst vor.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme des
Täters an Chatgruppen, wie beispielsweise „Nord“, Süd“, „Ost“ oder
„West“, oder über Kontakte zu Teilnehmern dieser Chatgruppen?
Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts haben keine Erkenntnisse über die
Teilnahme des Beschuldigten B. an sogenannten „Chatgruppen“ oder über
Kontakte zu Teilnehmern dieser Gruppen erbracht.
18. Inwiefern liegen der Bundesregierung aktuelle Erkenntnisse zur
Atomwaffen Division Deutschland im Kontext möglicher Anschlagsplanungen
vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie lautet die aktuelle Gefährdungsbewertung des BKA für jüdische
Einrichtungen in Deutschland, und wann wurde diese zuletzt
aktualisiert?
Jüdische und israelische Einrichtungen sowie Interessen unterliegen in
Deutschland einer abstrakten Gefährdung.
Eine letzte Bewertung unter Gefährdungsgesichtspunkten im Kontext
„Antisemitismus“ erfolgte im August 2019, ergänzende Ausführungen wurden
hierzu im Nachgang zu dem Ereignis in Halle/ST vorgenommen.
20. In welchen Abständen wird die Gefährdungsbewertung des BKA für
jüdische Einrichtungen überprüft, und welche Kriterien fließen in die
Bewertung ein?
Gefährdungsbewertungen durch das BKA erfolgen grundsätzlich
anlassbezogen und unterliegen der ständigen Überprüfung auf Grundlage sämtlicher dem
BKA zur Verfügung stehender Erkenntnisse.
21. Gibt es einen Austausch des BKA mit jüdischen Gemeinden oder dem
jüdischen Zentralrat oder eine sonstige Einbeziehung im Zuge der
Gefährdungsbewertung?
Ein fachlicher Informationsaustausch mit entsprechenden Ansprechpartnern,
Vertretern und Verbänden wird durch das BKA sichergestellt und begleitet. In
der Vergangenheit fanden hierzu Gespräche mit dem Zentralrat der Juden und
dem Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben und gegen
Antisemitismus statt.
22. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis über die bundesweite
Situation des Schutzes von jüdischen Gemeinden und Einrichtungen bzw. über
den Stand der an einzelne Gemeinden gezahlten Fördersummen zur
Durchführung eigener Sicherheitsmaßnahmen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die bundesweite Situation des
Schutzes von jüdischen Gemeinden und Einrichtungen, da der Schutz jüdischer
Gemeinden und Einrichtungen in der Zuständigkeit der Länder liegt. Ebenso
hat die Bundesregierung keine Kenntnis über Fördersummen zur Durchführung
eigener Sicherheitsmaßnahmen, die an einzelne Gemeinden gezahlt werden.
Dies liegt ebenfalls in der Zuständigkeit der Länder.
23. Welche Änderungen zum besseren Schutz von jüdischen Einrichtungen
sind durch die Bundesregierung in Planung, und wie lautet der Zeitplan
für die Umsetzung?
Für bauliche Maßnahmen im Sinne des materiellen Objektschutzes sind
geeignete finanzielle Unterstützungsmaßnahmen des Bundes denkbar. Zurzeit finden
Abstimmungen zum weiteren Verfahren statt.
24. Wie schätzt die Bundesregierung das antisemitische Personenpotential in
der Bundesrepublik Deutschland ein?
25. Wie viele hiervon schätzt sie als gewaltbereit ein?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Über das antisemitische Personenpotenzial in der Bundesrepublik Deutschland
wird keine Statistik geführt. Daher kann die Bundesregierung diesbezüglich
keine Aussagen treffen.
26. Hält die Bundesregierung an der im Verfassungsschutzbericht 2018
niedergelegten Behauptung fest, nach der „die antisemitische Agitation im
rechtsextremistischen Spektrum seit Jahren einer Wellenbewegung in
Abhängigkeit von tagespolitischen Ereignissen [folgt]. Derzeit wird
rechtsextremistische Propaganda durch andere Feindbilder und
Themenkomplexe dominiert, von denen sich rechtsextremistische Agitatoren
aktuell mehr Anknüpfungspunkte an den öffentlichen Diskurs
versprechen.“?
Der Antisemitismus stellt eine durchgehende Konstante im
rechtsextremistischen Denken dar. Dabei kann der Antisemitismus in seinen verschiedenen
Formen (u. a. rassistischer, politischer, antizionistischer Antisemitismus)
rezipiert werden. Wie der Angriff auf die Synagoge und die Mordtaten von Halle
belegen, kann eine solche antisemitische Einstellung in schwersten Gewalttaten
münden. Dennoch war als deutlicher Trend in den letzten Jahren feststellbar,
dass sich verschiedene rechtsextremistische Agitatoren von anderen Themen
mehr Anknüpfungspunkte an den öffentlichen Diskurs versprachen. Themen
wie die sogenannte Überfremdung bzw. Islamisierung oder Feindbilder wie
Asylsuchende, Muslime und sich für Menschenrechte engagierende Politiker
nahmen in der rechtsextremistischen Propaganda einen deutlich breiteren Raum
ein als zuvor.
27. Welche Forderungen aus dem interfraktionellen Antrag „Antisemitismus
entschlossen bekämpfen“ (Bundestagsdrucksache 19/444) plant die
Bundesregierung bis zum Ende der Legislaturperiode umzusetzen, und
welcher Zeitplan ist hierfür vorgesehen?
28. Welche weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung des Antisemitismus in
Deutschland sind geplant?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich aufgrund ihrer Geschichte in einer
besonderen Verantwortung gegenüber ihrer jüdischen Bevölkerung. Die
Bekämpfung von Antisemitismus in all seinen Facetten hat für die
Bundesregierung daher hohe Priorität. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung den
Beschluss des Deutschen Bundestages „Antisemitismus entschlossen
bekämpfen“ vom 18. Januar 2018, in dem jede Form von Judenfeindlichkeit verurteilt
wird, nachdrücklich begrüßt, einen Teil der in dem Beschlussantrag genannten
Forderungen bereits aufgegriffen und Strukturen für die wirkungsvollere
Bekämpfung von Antisemitismus geschaffen sowie mit der Umsetzung einer
Reihe von Maßnahmen begonnen.
So hat die Bundesregierung bereits zum 1. Mai 2018 Dr. Felix Klein in das neu
geschaffene Amt des Beauftragten der Bundesregierung (BA) für jüdisches
Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus berufen. Die
Bundesregierung teilt den Gedanken einer Verstetigung der Zusammenarbeit
mit den Ländern, da etwa 80 Prozent der Handlungsfelder bei der Bekämpfung
von Antisemitismus in deren Zuständigkeit liegen: so z. B. die Bereiche der
Bildungspolitik, zahlreiche Aspekte der Präventionsarbeit, der Schul- und
Universitätsbereich, ein Großteil der polizeilichen Präventionsmaßnahmen sowie
die Angelegenheiten der Strafverfolgung und des Strafvollzugs. Vor diesem
Hintergrund hat die Bundesregierung die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Idee der Schaffung einer engeren Zusammenarbeit aufgegriffen und
die Gründung einer ständigen Bund-Länder-Kommission initiiert, die sich im
September 2019 konstituiert und ihre Arbeit aufgenommen hat. Zur
Unterstützung der Arbeit des BA wurde im September 2019 ein mit jüdischen und
nichtjüdischen Experten besetzter Beratungskreis eingerichtet. Mit der Bestellung
dieses unabhängigen Gremiums wird die Expertise aus Wissenschaft,
Bildungspraxis und Zivilgesellschaft in die Arbeit des Beauftragten integriert.
Zur Schaffung eines bundesweiten Meldesystems zur einheitlichen Erfassung
antisemitischer Vorfälle auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle wird das
Projekt „Bundesweite Koordination der Recherche- und Informationsstelle
Antisemitismus (RIAS) zum Großteil durch Haushaltsmittel des Bundes gefördert.
Auch wenn über den Aufbau von Meldestellen vor Ort die Länder in ihrer
Zuständigkeit entscheiden, soll der Bundesverband RIAS den Aufbau eines
solchen Systems unter Berücksichtigung einheitlicher Standards unterstützen und
begleiten. Diese Daten können das polizeiliche Lagebild ergänzen und dabei
helfen, ein möglichst realitätsnahes Lagebild des Antisemitismus in
Deutschland zu erhalten, um auf dieser Grundlage noch gezieltere Präventionsarbeit zu
ermöglichen.
Knapp drei Wochen nach dem Anschlag auf eine Synagoge in Halle hat das
Bundeskabinett am 30. Oktober 2019 zudem ein Maßnahmenpaket auf den
Weg gebracht, das wesentliche Punkte beinhaltet, um die Sicherheit auch
jüdischen Lebens in Deutschland zu verbessern – insbesondere durch die
Ausweitung der Präventionsarbeit zu den Themen Rechtsextremismus,
Antisemitismus, Rassismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit sowie die
verstärkte Bekämpfung von Hass und Hetze im Netz.
Neben den sicherheitspolitischen Maßnahmen werden die Bundesprogramme
„Demokratie leben!“ und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ umgesetzt und
weiterentwickelt; sie haben sich als wirksame und erfolgreiche Instrumente der
Demokratieförderung und Extremismusprävention zur Unterstützung
zivilgesellschaftlichen Engagements mit hoher Qualität etabliert. Beide Programme
starten 2020 in neue Förderperioden und sind damit für die kommenden Jahre
längerfristig abgesichert. Antisemitismusbekämpfung wird in beiden
Programmen schwerpunktmäßig oder als Querschnittsaufgabe einen wesentlichen Inhalt
geförderter Maßnahmen bilden. Weitere zivilgesellschaftliche Aktivitäten
werden u. a. aus Mitteln des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung
sowie aus den Mitteln der Deutschen Islam Konferenz (DIK) unterstützt.
Auch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) plant, ihre Angebote
und Maßnahmen zum jüdischen Leben in Deutschland und zur Bekämpfung
von Antisemitismus in 2020 weiter zu stärken. Eine neue, große
Herausforderung ist hierbei vor allem im Antisemitismus im Internet und in den Sozialen
Medien zu sehen, wo geringe soziale Kontrolle und eine stark von Affekten
geprägte Form der Kommunikation neue Räume für antisemitische Hetze und
Verschwörungsideologien öffnet.
Die stärkere Sichtbarmachung jüdischen Lebens als fester Bestandteil deutscher
Kultur ist ebenfalls Teil der mittelbaren Präventionsarbeit gegen
Antisemitismus. So fördert die Bundesregierung die jüdische Gemeinschaft in Deutschland
u. a. mit dem Vertrag vom 27. Januar 2003, geändert durch den Vertrag vom
6. Juli 2018, der vorsieht, den Zentralrat der Juden in Deutschland, der nach
seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist,
bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben bei der Erhaltung und Pflege
des deutsch-jüdischen Kulturerbes und beim Aufbau der jüdischen
Gemeinschaft sowie für seine integrationspolitischen und sozialen Aufgaben finanziell
zu unterstützen. Diese jährlichen vertraglichen Leistungen wurden mit dem
o. g. Änderungsvertrag von 10 Mio. Euro auf 13 Mio. Euro erhöht.
Darüber hinaus werden zahlreiche Institutionen sowohl als institutionelle
Zuwendungsempfänger als auch im Rahmen der Projektförderung mit staatlichen
Mitteln unterstützt, die sich der Förderung der jüdischen Gemeinschaft, der
christlich-jüdischen Zusammenarbeit sowie dem interreligiösen und
interkulturellen Dialog widmen. Dazu gehören unter anderem die Union Progressiver
Juden, die Hochschule für Jüdische Studien (Heidelberg), das Zentralarchiv zur
Erforschung der Geschichte der Juden (Heidelberg), das Abraham-Geiger-
Kolleg (Potsdam), das Leo-Baeck-Institut und der Deutsche Koordinierungsrat
der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit. Hinzu kommen
Zuschüsse für den Neubau einer jüdischen Akademie in Frankfurt bzw. der
Wiederaufbau der Synagoge in Dessau.
Darüber hinaus soll das mehrere Millionen Akten umfassende Dokumentenerbe
der Wiedergutmachung, für dessen Erschließung das Bundesministerium der
Finanzen mit der israelischen Holocaust-Gedenk- und Forschungsstätte Yad
Vashem zusammenarbeiten wird, zukünftig aktiv in der
Antisemitismusbekämpfung genutzt werden. Jede dieser Akten enthält Schilderungen von
individuellen Verfolgungsschicksalen, die so für künftige Generationen bewahrt und
besser sichtbar gemacht werden und Holocaustverfälschung und -leugnung
entgegentreten. Ziel ist es diese weltweit erreichbar bereitzustellen. Dazu fand im
Oktober in Berlin ein vom Bundesministerium der Finanzen ausgerichteter
internationaler Workshop mit Holocaust-Forschern statt. Des Weiteren wird das
Bundesministerium der Finanzen als Folgeaufgabe der Wiedergutmachung
auch Projekte zur Opferperspektiven berücksichtigenden Holocaust-Education
begleiten.
Die Bundesregierung setzt sich zudem für die Annahme der Antisemitismus-
Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) national
und auf EU-Ebene ein. Im Rahmen der anstehenden deutschen EU-
Ratspräsidentschaft plant die Bundesregierung eine Konferenz zur
Antisemitismusbekämpfung.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Antisemitismus im
öffentlichen Dienst?
30. Inwiefern gibt es Erhebungen über antisemitische Vorfälle in
Bundesbehörden, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Antisemitismus hat keinen Platz im öffentlichen Dienst. Jeder Fall
antisemitischen Verhaltens verstößt gegen elementare Dienstpflichten der Beamtinnen
und Beamten, der Soldatinnen und Soldaten. Für Tarifbeschäftigte gelten
vergleichbare tarif- und arbeitsvertragliche Pflichten.
Sobald sich ein antisemitischer Vorfall ereignet, wird dieser sehr ernst
genommen und auf disziplinarrechtliche/arbeitsrechtliche und strafrechtliche Relevanz
geprüft.
Da es sich bislang nur um Einzelfälle in einzelnen Behörden handelt, erfolgt
keine systematische Erhebung. Einzelne Behörden haben gleichwohl
entsprechende Meldewege eingerichtet, um frühzeitig auf etwaige Vorfälle reagieren
zu können.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erfasst beispielsweise über
das Meldewesen „Innere und Soziale Lage der Bundeswehr“ alle Ereignisse,
die aufgrund ihrer tatsächlichen oder voraussichtlichen Wirkung für die Innere
und Soziale Lage, die Einsatzbereitschaft sowie das Ansehen der Bundeswehr
in der Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sein können. Dazu zählen auch
Ereignisse mit möglicherweise antisemitischem Hintergrund.
Im Bereich der Bundespolizei erfolgt ebenfalls eine Erfassung von inner- und
außerdienstlichen Vorfällen, die extremistische und/oder rassistische Tendenzen
aufweisen, worunter antisemitische Vorfälle fallen.
31. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in Bundesbehörden wegen des
Verdachts von Antisemitismus geführt?
Die jährliche Disziplinarstatistik für die Bundesressorts, die vom BMI
herausgegeben wird, führt nicht explizit disziplinarrechtliche Ahndungen wegen des
Verdachts von Antisemitismus auf. Der Bundesregierung sind jedoch folgende
Einzelfälle bekannt:
Im Bereich der Bundespolizei ist ein Disziplinarverfahren anhängig, in dem
Beamten – neben anderen Vorwürfen – das Leugnen des Holocaust
vorgeworfen wird. Die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis ist noch
nicht rechtskräftig.
Im Bundeskriminalamt ist ein antisemitischer Vorfall bekannt geworden. Der
Vorfall betraf einen Kriminalkommissaranwärter, der in Folge des Vorfalls –
ohne Disziplinarverfahren – entlassen wurde. Gegen ihn wurde zudem
Strafanzeige gestellt. Ein weiterer Vorfall wird aktuell geprüft. Dieser betrifft
ebenfalls einen Kriminalkommissaranwärter.
Im Zuständigkeitsbereich des BMVg wurden seit dem Jahr 2017 rund 40 Fällen
disziplinargerichtliche Verfahren mit antisemitischen Bezügen geführt.
32. Welche der Bundesministerien und Behörden haben einen
Antisemitismusbeauftragten?
In Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages „Antisemitismus
entschlossen bekämpfen“ vom 18. Januar 2018 hat die Bundesregierung das
Amt des Beauftragten der Bundesregierung (BA) für jüdisches Leben in
Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus geschaffen und Herrn
Dr. Felix Klein zum 1. Mai 2018 in dieses Amt berufen.
Mit dem Ressortkreis zur Begleitung der neuen Bund-Länder-Kommission der
Antisemitismus-Beauftragten gibt es darüber hinaus zukünftig auf
Ressortebene ein zentrales Gremium zur Koordinierung der Bekämpfung des
Antisemitismus in Deutschland. Der Ressortkreis kann auf Bundesebene Beiträge
für eine strategische Gesamtausrichtung in der Bekämpfung des
Antisemitismus in Deutschland erarbeiten und in die Arbeit der Bund-Länder-Kommission
einbringen und darüber hinaus bereits bestehende Maßnahmen, Projekte und
Initiativen auf Bundesebene deutlicher herausstellen.
Darüber hinaus gibt es in den Bundesbehörden keine
Antisemitismusbeauftragten.
33. Inwiefern soll das im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ausgewiesene Ziel, „die Qualität
und Wirksamkeit aller Präventionsmaßnahmen langfristig und dauerhaft
zu sichern und zu stärken“, konkret umgesetzt werden, und welcher
Zeitplan ist dafür vorgesehen (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE
/veroeffentlichungen/2019/massnahmenpaket-bekaempfung-rechts-und-h
asskrim.pdf?__blob=publicationFile&v=5)?
Die Bundesprogramme zur Demokratieförderung und Extremismusprävention
werden von Beginn an wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Maßnahmen
zur Qualitätssicherung und Erhöhung der Wirksamkeit in der
Extremismusprävention finden fortlaufend statt und werden auch in den betreffenden
Geschäftsbereichsbehörden durchgeführt. Die Erkenntnisse fließen in die
Programmdurchführung ein und tragen damit zur Qualitätssicherung bei. Um die
Qualität und Wirksamkeit aller Präventionsmaßnahmen langfristig und
dauerhaft zu sichern, ist ein übergreifender inhaltlicher und methodischer Rahmen
erforderlich. Zur Umsetzung des im Maßnahmenpaket enthaltenen Ziels ist
daher vorgesehen, Qualitätssicherung und Wirkungssteigerung innerhalb
bestehender Geschäftsprozesse und übergreifend in der Zusammenarbeit
zwischen Behörden und Ressorts fortlaufend auszubauen. Über Stand und
Ergebnisse der übergreifenden Abstimmungsprozesse soll dem Bundeskabinett im
Frühjahr 2020 berichtet werden.
34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass zahlreiche
Träger, die in der Vergangenheit Projekte gegen Antisemitismus
durchgeführt haben, in den letzten Wochen vom Bundesprogramm „Demokratie
leben!“ beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die Nachricht bekamen, dass sie in der kommenden
Förderperiode nicht berücksichtigt werden?
35. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Arbeit von
Projekten und insbesondere Modellprojekten zur Prävention von
Antisemitismus nicht von den Umschichtungen und Kürzungen betroffen sind?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass zahlreiche Träger, die in der
Vergangenheit Projekte gegen Antisemitismus im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ durchgeführt haben, die Nachricht erhalten haben, dass sie
sich mit eingereichten Projektideen nicht erneut für eine Förderung durchsetzen
konnten. Im Rahmen des Auswahlprozesses für eine Förderung in der zweiten
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wurden insgesamt
mehr als 1.000 Interessenbekundungen mit Projektvorschlägen eingereicht.
Aufgrund begrenzter Ressourcen konnten nicht alle Projekte für eine Förderung
ab 2020 ausgewählt werden. Die Tatsache, dass Träger in der Vergangenheit
bereits eine Förderung für Projekte erhalten haben, hat bei der Auswahl der
neuen Projekte keine Rolle gespielt.
Auch in der zweiten Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
wird in verschiedenen Bereichen des Programms die präventiv-pädagogische
Arbeit gegen Antisemitismus unterstützt. Neben klassischen Modellprojekten
zur Prävention von Antisemitismus, die im Handlungsfeld Vielfaltgestaltung
gefördert werden, wird zukünftig erstmals auch ein Kompetenznetz
Antisemitismus gefördert, mit der Aufgabe, bundesweit die präventiv-pädagogische
Arbeit gegen Antisemitismus in den Blick zu nehmen, Vernetzung zwischen
verschiedenen Projektträgerinnen und -trägern zu fördern, die Perspektive von
Jüdinnen und Juden in Deutschland aktiv in die Arbeit gegen Antisemitismus
einzubeziehen, Empowerment-Strukturen zu stärken und Beratung für
Betroffene anzubieten.
Nicht zuletzt soll auch das Engagement vor Ort gestärkt werden. Vor diesem
Hintergrund werden zukünftig mehr Mittel in die Landes-Demokratiezentren
und die Partnerschaften für Demokratie gegeben, die dann unter
Berücksichtigung der Problemlagen vor Ort weitgehend eigenständig entscheiden können,
zu welchen Herausforderungen Projekte und Einzelmaßnahmen durchgeführt
werden können. Erfahrungsgemäß werden dies zu großen Teilen auch Projekte
im Themenfeld Antisemitismus sein.
36. Wie plant die Bundesregierung, Präventionsprogramme gegen
Antisemitismus zukünftig langfristig und verlässlich zu fördern und so dem beim
Jüdischen Weltkongress gegebenen Versprechen der Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel, eines verstärkten Engagements gegen den
Antisemitismus in Deutschland, gerecht zu werden?
Die Präventionsprogramme des Bundes sind dauerhaft angelegt. Der Zeitraum
für die Projektförderungen des Bundesprogramms „Zusammenhalt durch
Teilhabe“ wird mit Beginn der neuen Förderperiode ab dem Jahr 2020 auf eine
Laufzeit von in der Regel fünf Jahren ausgeweitet. Das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ hatte bereits in der ersten Förderperiode eine
Projektlaufzeit von in der Regel fünf Jahren festgelegt und wird diese Laufzeit auch in der
neuen Förderperiode ab 2020 beibehalten. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen zu den Fragen 27 und 28 sowie den Fragen 34 und 35verwiesen.
37. Wie wird die Förderung der Präventionsprogramme, z. B. „Demokratie
leben!“, in Zukunft finanziell verstetigt, wie im Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
angekündigt ist, und welche Rolle spielt dabei das Demokratiefördergesetz, das
die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr.
Franziska Giffey seit Jahren verspricht und das auch von Experten und
Expertinnen gefordert wird (
www.deutschlandfunk.de/demokratie-leben-expert
en-halten-groko-zusagen-im-kampf.2849.de.html?drn:news_id=106
5179)?
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“, das ursprünglich zum 31.
Dezember 2019 auslaufen sollte, wurde im Mai 2018 entfristet, damit es über das Jahr
2019 hinaus fortgeführt und weiterentwickelt werden kann. Die Entfristung
dient dazu, dass in den Bereichen der Demokratieförderung,
Extremismusprävention und Vielfaltgestaltung langfristig und nachhaltig gearbeitet werden
kann. Das kürzlich vom Bundeskabinett beschlossene Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität bedeutet für das
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ konkret, dass die Mittel in der
Finanzplanung des Bundes erstmals über mehrere Jahre auf einem gleichbleibend
hohen Niveau fortgeschrieben werden können.
Das diskutierte Demokratiefördergesetz spielt hierfür keine unmittelbare Rolle,
jedoch hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, sich für eine
verbesserte Fördergrundlage einzusetzen und zusätzliche konzeptionelle und
rechtliche Strukturen zu prüfen.
38. Bis wann soll die kurzfristige Prüfung, „wo und wie eine Nachjustierung
der Präventionsmaßnahmen und weiterer Maßnahmen erforderlich ist“,
abgeschlossen sein?
Die Prüfung, wo und wie eine Nachjustierung der Präventionsmaßnahmen und
weiterer Maßnahmen erforderlich ist, findet derzeit statt und soll im Frühjahr
2020 abgeschlossen werden.
39. Ändern das o. g. Ziel und die Zurücknahme der Kürzungen der
finanziellen Förderung im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ die Situation
für die Träger von Modellprojekten, die im
Interessenbekundungsverfahren für Projekte in den Themenfeldern Rechtsextremismus,
Antisemitismus, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit für die zweite Förderperiode ab 2020 abgelehnt wurden?
Die Erhöhung der Haushaltsmittel für das Bundesprogramm „Demokratie
leben!“ im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2020 um 8 Mio. Euro
auf insgesamt 115,5 Mio. Euro sollen die Förderung weiterer Modellprojekte in
den Themenfeldern Rechtsextremismus, Antisemitismus, Rassismus und
andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ermöglichen. Es sei
jedoch darauf hingewiesen, dass trotz der Erhöhung der Mittel bei über 1000
eingereichten Interessenbekundungen für die neue Förderperiode bei weitem nicht
alle Projektvorschläge gefördert werden können.
40. Inwiefern sind insbesondere Mittelerhöhungen für Projekte gegen
Antiziganismus, Antisemitismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit und
Rassismus gegen Schwarze Menschen geplant, um vulnerable Personen, die
durch Rechtsextremisten in besonderem Maße bedroht sind, besser zu
schützen?
Auf die Antwort zu Frage 39 wird verwiesen.
Im Übrigen arbeiten die für die zweite Förderperiode des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ geplanten Modellprojekte und Kompetenznetzwerke bzw.
Kompetenzzentren in den genannten Themenfeldern insbesondere
präventivpädagogisch mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ebenso wie
mit Multiplikatorinnen/Multiplikatoren der pädagogischen Arbeit zusammen,
mit dem Ziel, Vorurteilsstrukturen abzubauen sowie Respekt und Toleranz zu
fördern. Darüber hinaus werden sowohl über die Projektarbeit, als auch über
die Arbeit der Kompetenznetzwerke/Kompetenzzentren Empowerment-
Strukturen sowie Beratungsstrukturen für Betroffene unterstützt und gestärkt.
Die BpB hat zudem für 2020 zusätzliche Mittel in Höhe von 500.000 Euro für
die geistig-politische Auseinandersetzung mit Extremismus sowie anderen
Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit und damit in
Zusammenhang stehenden Gewaltphänomenen sowie zur Bekämpfung von Vorurteilen
erhalten.
Die Bekämpfung von Antiziganismus, Antisemitismus, Islam- und
Muslimfeindlichkeit und Rassismus ist eine Daueraufgabe der BpB, sodass sich
kontinuierlich Projekte, die sich diesem Ziel verschreiben, in den Förderstrukturen
der BpB wiederfinden. Hieran soll auch in Zukunft festgehalten werden, was
sich u. a. in der Entscheidung widerspiegelt, dass die Herausforderung
„Antisemitismus“ eines von sieben Schwerpunktthemen innerhalb der sog.
Richtlinienförderung der BpB im Jahr 2020 ist.
41. Welche Rolle spielen nach Auffassung der Bundesregierung
Migrantinnen- und Migrantenselbstorganisationen und neue deutsche
Organisationen in der Prävention von Rechtsextremismus und der Hasskriminalität,
und welche der bisher geförderten Projekte der Migrantinnen- und
Migrantenselbstorganisationen und der neuen deutschen Organisationen
werden nach aktuellem Stand ab 2020 nicht mehr gefördert?
Die Prävention und Bekämpfung von Hasskriminalität ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die der Staat nur gemeinsam mit der Zivilgesellschaft
bewältigen kann. Die Bundesregierung fördert und stärkt daher diejenigen, die
sich vor Ort gegen Extremismus jeglicher Art wenden und sich aktiv für die
Demokratie einsetzen. Hier spielen Migranten-/
Migrantinnenselbstorganisationen (MO) und Neue Deutsche Organisationen (NDO) eine wichtige Rolle, die
in bundesweit tätigen Vereinen und Verbänden als Akteure vor Ort agieren: Sie
sind Anlaufstelle für die von Rechtsextremismus und Hasskriminalität
betroffenen Menschen, sensibilisieren für das Erkennen antidemokratischer Haltungen,
beraten in Konfliktfällen mit extremistischem Hintergrund und begleiten die
Entwicklung von Präventionsstrategien.
Die Integrationsbeauftragte (IntB) unterstützt zivilgesellschaftliches
Engagement im Kampf gegen Rassismus und fördert Modellprojekte: Von 2017 bis
2018 hat IntB das Projekt des Bundesverbands Netzwerke von
Migrantenorganisationen (NEMO e.V.) „Wir sind viele – gegen Rassismus und
Diskriminierung: Handlungsstrategien gegen Rassismus und Diskriminierung für
Migrantenorganisationen“ gefördert. Seit 2019 fördert IntB ein darauf aufbauendes
Projekt das bis Ende 2021 laufen soll mit dem Titel „Antirassismusarbeit von
Migrantenorganisationen.“
Um gezielt Migrantenorganisationen in ostdeutschen Bundesländern in ihrer
Antirassismusarbeit zu unterstützen, fördert IntB zudem ein Projekt des
Dachverbands der Migrantenorganisationen in ostdeutschen Bundesländern
(DaMOst) unter Trägerschaft des Landesnetzwerks Migrantenorganisationen
Sachsen-Anhalt (LAMSA e.V.) von 2019 bis Ende 2021. Ziel des Projektes
„Empowerment gegen (Alltags)Rassismus und Diskriminierung in
ostdeutschen Bundesländern“ ist es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
Ehrenamtliche von MO in allen fünf ostdeutschen Bundesländern im Umgang
mit rassistischen Anfeindungen und Übergriffen gezielter zu stärken.
Um MO beim Ausbau ihrer Dachstrukturen und bei der Professionalisierung
ihrer Arbeit zu unterstützten und sie als kontinuierliche und verlässliche
Ansprechpartner für Politik und Verwaltung zu etablieren sowie ihre Vernetzung
untereinander und zu anderen Akteurinnen/Akteuren der Integrationsarbeit zu
verbessern, ist vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit
2013 im Rahmen eines Modellprojektes die Strukturentwicklung von insgesamt
17 MO-Dachorganisationen auf Bundesebene gefördert worden.
Unter Berücksichtigung der seit 2013 gesammelten Erfahrungen und nach
Konsultationen mit den derzeit geförderten Migrantenorganisationen hat das BAMF
im Frühjahr dieses Jahres das Programm „Strukturförderung von
Migrantenorganisationen auf Bundesebene“ neu aufgestellt. Wesentliche Neuerung ist,
dass thematisch breit aufgestellte und interkulturell geöffnete MO, die als
Initiatoren der bundesweiten Integrationsarbeit auftreten, nach je dreijährigen
erfolgreichen Förderphasen zum Strukturaufbau und zur Stabilisierung
längerfristig gefördert werden können.
Sowohl in der bis Ende 2019 laufenden, als auch in der ab 2020 beginnenden
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ spielen Neue
Deutsche Organisationen und Migranten-/Migrantinnenselbstorganisationen, aber
auch andere Selbstorganisationen eine wichtige Rolle für den Auf- und Ausbau
von Empowerment- und Beratungsstrukturen für Betroffene ebenso wie für die
präventiv-pädagogische Arbeit gegen Antisemitismus, Antiziganismus,
Rassismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit sowie Homosexuellen- und
Transfeindlichkeit. Aufgrund des aktuell noch laufenden Antragsverfahrens können
derzeit keine Angaben zu eingereichten Förderanträgen gemacht.
Für die politische Bildungsarbeit und die BpB spielen Migranten-/
Migrantinnenselbstorganisationen und neue deutsche Organisationen eine wichtige Rolle
und werden zukünftig verstärkt unterstützt und gefördert. Sie stellen
wesentliche Akteure der Zivilgesellschaft dar und sind damit unerlässliche Partner der
BpB bei der Bearbeitung von einer Vielzahl an Themen gegenwärtiger
gesellschaftlicher Entwicklungen.
42. Inwiefern sollen in der zweiten Förderperiode des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ nun doch finanzielle Mittel für Projekte zur
Förderung der Geschlechtergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Sexismus
und Antifeminismus und/oder für ein Kompetenznetzwerk zu Sexismus
und/oder Antifeminismus bereitgestellt werden, auch vor dem
Hintergrund, dass Antifeminismus, Sexismus und die Feindschaft gegen
Geschlechtergerechtigkeit ein relevanter Baustein rechtsextremer Ideologie
mit Brückenfunktion in die Mitte der Gesellschaft ist (
www.amadeu-anto
nio-stiftung.de/gender-matters-51023/)?
Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden keine
zusätzlichen Mittel für Projekte zur ausdrücklichen Förderung der
Geschlechtergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Sexismus und Antifeminismus
bereitgestellt. Ein Kompetenzzentrum oder -netzwerk mit diesem inhaltlichen
Schwerpunkt ist im Rahmen von „Demokratie leben!“ derzeit nicht vorgesehen.
Gleichwohl sind die angesprochenen Themen als Querschnittsthema im
Bundesprogramm „Demokratie leben!“ sowohl in der aktuellen als auch in der
kommenden Förderperiode vertreten.
43. Bei welchen anderen Programmen können sich Träger darüber hinaus um
Fördermittel für Projekte zur Auseinandersetzung mit
Rechtsextremismus bewerben?
a) Welche Programme sind dies?
b) In welcher Höhe sind dort Mittel bereitgestellt?
Die Fragen 43 bis 43b werden gemeinsam beantwortet.
Es gibt eine Vielzahl von Programmen auf Bundes-, Landes- und kommunaler
Ebene sowie von Stiftungen und Organisationen, die eine Förderung von
Projekten zur Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus ermöglichen. Auf
Bundesebene fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) seit 2010 mit dem Bundesprogramm „Zusammenhalt durch Teilhabe“
(ZdT) phänomenübergreifend Projekte im ländlichen oder strukturschwachen
Raum, die sich für eine selbstbewusste, lebendige und demokratische
Gemeinwesenkultur einsetzen, in der extremistische und verfassungsfeindliche
Strukturen keinen Platz finden. Im Mittelpunkt des Programms stehen dabei Aktive
und ehrenamtlich Engagierte in überregional tätigen Vereinen und Verbänden.
Der Etat des Programms beträgt jährlich 12 Mio. Euro.
44. Wie beurteilt die Bundesregierung ihre Programme zur Prävention im
Hinblick darauf, dass der Täter von Halle davon offenkundig nicht
erreicht werden konnte?
Präventionsmaßnahmen können extremistische Einstellungen und Handlungen
in der offenen Gesellschaft nicht vollständig verhindern.
Der Erfolg der Programme ist vor allem danach zu beurteilen, inwiefern es
ihnen gelungen ist, für die entsprechende Fachpraxis Strategien und
Arbeitsformen zur Prävention gegen politischen Extremismus und zur
Demokratieförderung zu entwickeln, neue Zielgruppen für die Themen zu erreichen und
nachhaltig die Ansätze u. a. in den Regelsystemen wie Schule, Ausbildung,
Kinder- und Jugendarbeit sowie der politischen Bildung zu verankern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]