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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Das Recht auf Vergessenwerden

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

12.12.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1540025.11.2019

Das Recht auf Vergessenwerden

der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Mai 2014 (C-131/12 – Google Spain) wurde datenschutzrechtlich Betroffenen das Recht eingeräumt, etwa von Betreibern einer Suchmaschine zu verlangen, dass bei der Suche nach ihrem Namen bestimmte Websites als Suchergebnisse nicht auftauchen und von Dritten somit vielfach schwerer auffindbar sind.

Mit Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde dieses Recht auf Löschung bzw. „Recht auf Vergessenwerden“ im Unionsrecht gesetzlich verankert.

Auf Grundlage dieser Regelung verhängte die französische Datenschutzbehörde CNIL eine Sanktion in Höhe von 100 000 Euro gegen die Google Inc., da sich diese in einem Fall weigerte, der Anordnung der CNIL Folge zu leisten, eine Auslistung von Suchergebnissen auf sämtlichen Domains des Suchmaschinenbetreibers auszuweiten.

Die CNIL vertrat die Auffassung, dass eine solche Auslistung weltweite Wirkung erzeugen müsse, da weder das Internet noch das Recht auf den Schutz des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten an den Grenzen Frankreichs oder der Europäischen Union Halt mache.

Mit Urteil vom 24. September 2019 entschied der EuGH (C-507/17 – Google vs. CNIL), dass Artikel 17 DSGVO nicht dazu verpflichtet, eine über die Grenzen der Europäischen Union hinausgehende Auslistung bzw. Löschung vorzunehmen.

Zugleich stellt der EuGH fest, dass das Unionsrecht eine weltweite Auslistung auch nicht kategorisch verbietet, sodass nationale Behörden anhand nationaler Schutzstandards dazu befugt sind, nach Abwägung des Rechts auf den Schutz des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Information, auch eine weltweite Auslistung auf Grundlage von Artikel 17 DSGVO anordnen zu können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie viele Auslistungsanträge und sonstige in Verbindung mit dem Recht auf Vergessenwerden stehenden Anträge gibt es seit dem Google-Spain-Urteil jährlich nach Kenntnis der Bundesregierung, bei denen es zu einem behördlichen Tätigwerden oder gerichtlichen Verfahren in Deutschland gekommen ist (bitte nach Jahr, und wenn möglich, nach verantwortlicher Stelle aufschlüsseln)?

Wie sind die Zahlen in der Europäischen Union?

2

Nach welchen Maßgaben überprüfen die Datenschutzaufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung, ob eine Auslistung in der Europäischen Union erfolgt ist und dass Nutzer keine Umgehungsmöglichkeit haben?

3

Inwieweit ist eine Geolokalisierung und das Geoblocking nach Ansicht der Bundesregierung effektive und ausreichende Mittel, um den Anforderungen des Artikels 17 DSGVO nach dem EuGH-Urteil vom 24. September 2019 (C-507/17) Rechnung zu tragen?

4

Sieht die Bundesregierung rechtlichen und technischen Handlungsbedarf, um die Umsetzung und Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden durch deutsche Datenschutzbehörden zu gewährleisten?

Welche Vollzugsdefizite bestehen nach Ansicht der Bundesregierung bisher?

5

Welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung zur Gewährleistung des Rechts auf Vergessenwerden im Hinblick auf die Blockchain-Technologie?

6

Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des EuGHs vom 24. September 2019 (C-507/17), und welche Schlussfolgerung zieht sie daraus für ihre Politik?

7

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 24. September 2019 (C-507/17, insbesondere Rn. 72) Raum für nationale Schutzstandards im Bereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts auf die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme?

8

Welche Spielräume eröffnen sich durch das Urteil des EuGHs vom 24. September 2019 (C-507/17) nach Ansicht der Bundesregierung für den deutschen Gesetzgeber?

Wie plant die Bundesregierung, diese Spielräume zu nutzen?

9

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die betroffene Person, welche die Löschung von Suchergebnissen nach der DSGVO verlangen kann, die Auslistung weltweit in allen Versionen einer Suchmaschine verlangen können sollte?

Welche Gründe liegen der Einschätzung der Bundesregierung zugrunde?

Wird sich die Bundesregierung für eine Änderung der DSGVO in diesem Punkt einsetzen?

Wenn nein, warum nicht?

10

Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die „wirksamen Maßnahmen“, mit denen die Nutzer einer Internetsuchmaschine „daran gehindert oder zuverlässig davon abgehalten werden“, auf bestimmte Versionen einer Suchmaschine zuzugreifen (EuGH, C-507/17, Rn. 70)?

11

Kann nach Ansicht der Bundesregierung eine betroffene Person einen solchen Anspruch auf Auslistung in allen Versionen einer Suchmaschine nach aktueller deutscher Rechtslage geltend machen, z. B. auf Basis zivilrechtlicher Regelungen?

Wenn ja, auf welcher Grundlage?

Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Änderung des deutschen Rechts, oder warum hält sie eine Änderung für nicht erforderlich?

12

Können die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden oder andere Behörden nach Ansicht der Bundesregierung eine Anordnung gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber erlassen, in der sie ihn verpflichten, Suchergebnisse aus allen Versionen seiner Suchmaschine zu entfernen und ggf. ein Bußgeld androhen oder verhängen?

Wenn ja, was ist aus Sicht der Bundesregierung für beides die Rechtsgrundlage?

Wenn nein, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie eine solche Rechtsgrundlage schaffen könnte, und plant sie es, oder warum sieht sie davon ab?

13

Falls eine betroffene Person einen Anspruch auf Auslistung aus allen Versionen einer Suchmaschine nach deutschem Recht verlangen kann, richtet sich die<bos>genden Abwägung nach Ansicht der Bundesregierung dann nach dem Unionsrecht und der Grundrechte-Charta oder dem Grundgesetz bzw. nationalen Recht oder nach beidem?

a) Wie kann und sollte nach Ansicht der Bundesregierung hier ein Gleichlauf zwischen dem Recht der Mitgliedstaaten erreicht werden?

b) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass ein Anspruch auf Auslistung aus allen mitgliedstaatlichen Versionen einer Suchmaschine nach Artikel 17 DSGVO nicht begründet ist, wohl aber aus den jeweiligen Versionen auf Basis des nationalen Rechts?

14

Welche Regelungen des internationalen Rechts sind nach Ansicht der Bundesregierung bei der Anwendung eines solchen Anspruchs auf Auslistung aus allen Versionen einer Suchmaschine zu beachten?

15

Ist nach Ansicht der Bundesregierung die weltweite Durchsetzung deutscher Schutzstandards auch jenseits des Datenschutzrechts, etwa bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Hass-Postings, die nach dem EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2019 (C-18/18 – Facebook Irland vs. Glawischnig-Piesczek) unter ähnlichen Voraussetzungen zu beurteilen sind, anzustreben?

a) Ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe über die extraterritoriale Wirkung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen bei persönlichkeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Sachverhalten?

b) Welche Regelungen des internationalen Rechts (vgl. EuGH, C-507/17, Rn. 51) sind bei den jeweiligen Sachverhalten zu beachten, und welchen Einfluss haben sie auf die Durchsetzung des Anspruchs?

16

Welche Auswirkungen haben die beiden EuGH-Urteile C-507/17 und C-18/18 nach Ansicht der Bundesregierung auf das am 30. Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität?

17

Wie schätzt die Bundesregierung mögliche Reaktionen von Drittstaaten auf eine weltweite Durchsetzung von Europarecht oder nationalem Recht ein?

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass Drittstaaten, die hiernach am Zugang zu Informationen gehindert werden, im Gegenzug Personen aus den Staaten der Europäischen Union am Zugang zu Informationen hindern?

18

Ist der Bundesregierung bekannt, ob Mitgliedstaaten der Europäischen Union beabsichtigen oder erwägen, auf Grundlage der EuGH-Urteile C-507/17 und C-18/18 ihre nationalen Schutzstandards weltweit durchzusetzen?

Wenn ja, welche Haltung nimmt die Bundesregierung hierzu jeweils ein?

Berlin, den 14. November 2019

Christian Lindner und Fraktion

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