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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

EU-Klimaschutzziele und internationale Klimaschutzkooperation

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

12.12.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1544126.11.2019

EU-Klimaschutzziele und internationale Klimaschutzkooperation

der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Pariser Klimaschutzabkommen wurden in einem völkerrechtlichen Vertrag nationale Klimaschutzverpflichtungen sowohl für die Industriestaaten als auch für die Schwellen- und Entwicklungsländer vereinbart. Über die konkreten Ziele und deren Umsetzung entscheiden jedoch die Vertragsstaaten, in dem sie ihre NDCs (National Determined Contributions) an das Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCC) melden. Um eine international abgestimmte und effiziente Klimapolitik in Gang zu bringen, muss nach Ansicht der Fragesteller internationale Kooperation gefördert werden. Nicht nur rasches Handeln, sondern auch ein möglichst effektiver Einsatz der vorhandenen Ressourcen ist nötig.

Gemäß Artikel 6 der Pariser Konvention besteht für die Unterzeichnerstaaten die Möglichkeit, bei der Umsetzung der nationalen Klimaschutzpläne miteinander zu kooperieren. Gleichzeitig wird der Rahmen gesetzt, marktbasierte Klimaschutzmechanismen zu nutzen. Das Pariser Abkommen bietet drei Möglichkeiten, international zu kooperieren: Mittels direkter bilateraler Kooperation können in einem Land erbrachte Emissionsminderungen in ein anderes Land übertragen werden, um sie dort auf die Klimaschutzverpflichtungen anzurechnen. Zudem kann ein neu geschaffener „Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung“ genutzt werden. Auch nichtmarktliche Ansätze sind möglich, für die jedoch erst noch ein Rahmenwerk festgelegt werden muss. Bei der Weltklimakonferenz 2018 (COP 24) in Kattowitz wurde zwar das Regelwerk zur Umsetzung des Pariser Abkommens weitestgehend beschlossen, zur genauen Ausgestaltung von Artikel 6 konnte jedoch noch keine Einigung gefunden werden. Die in Kattowitz begonnenen Verhandlungen wurden seither fortgesetzt und sollen nun bei der COP 25 in Madrid abgeschlossen werden (https://unfccc.int/documents/ 187631; www.euractiv.de/section/energie-und-umwelt/news/cop24- staateneinigen-sich-auf-wenig-ambitioniertes-klima-regelwerk/).

Nun müssen nach Ansicht der Fragesteller die Voraussetzungen geschaffen werden, um kooperative Klimapolitik und marktbasierte Lösungen global voranzubringen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen44

1

Welche Kriterien müssen mindestens erfüllt sein, damit die Ausgestaltung der internationalen Marktmechanismen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens für die Bundesregierung zustimmungsfähig ist?

2

Auf welcher Ebene, wann, mit welchen Teilnehmern, und zu welchen konkreten Themen haben seit der COP 24 Verhandlungen über die Umsetzung von Artikel 6 stattgefunden, an denen die Bundesregierung und/oder die Europäische Union beteiligt waren (bitte mit Zusammenfassung der Ergebnisse)?

3

Welche informellen Gespräche hat die Bundesregierung seit der COP 24 über die Umsetzung von Artikel 6 des Pariser Abkommens geführt (bitte mit Gesprächsteilnehmern und Zusammenfassung der Ergebnisse)?

4

Sollen Maßnahmen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens nach Ansicht der Bundesregierung nach einer Ambitionssteigerung nur auf den Teil des jeweiligen NDC eines Vertragsstaates angerechnet werden, der über die Ambition des vorherigen NDC hinausgeht?

5

Wenn ja, wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass einzelne Vertragsstaaten sich nicht zunächst für ein niedriges NDC entscheiden, um anschließende Ambitionssteigerungen über Maßnahmen nach Artikel 6 zu erfüllen?

6

Durch welche konkreten Mechanismen sollen nach Ansicht der Bundesregierung Doppelzählungen von Emissionsreduktionen unter Artikel 6 ausgeschlossen werden?

7

Schließt die Bundesregierung die Unterstützung eines Verhandlungsergebnisses aus, das die Doppelzählung von Emissionsreduzierungen nicht garantieren kann?

8

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung das Risiko von Doppelzählungen unter Artikel 6 in Verbindung mit dem künftigen Offsetting-System CORSIA der UN-Luftfahrtorganisation ICAO; und wie bewertet die Bundesregierung dieses Risiko?

9

Setzt sich die Bundesregierung für die Anrechenbarkeit möglicher Credits bzw. Projekte aus dem Kyoto-Regime auf die Ziele der Vertragsstaaten nach dem Pariser Abkommen ein?

10

In welchem Umfang könnten die Vertragsstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung Credits bzw. Projekte aus dem Kyoto-Regime nutzen?

11

Sollte nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit bestehen, Gutschriften aus laufenden Projekten nach dem Kyoto-Protokoll (CDM, JI) als Maßnahmen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens anzurechnen (bitte mit Begründung)?

12

Falls Frage 11 mit Ja beantwortet wurde, wie weit rückwirkend sollten Projekte anerkannt werden?

13

Sollte nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit bestehen, bislang nicht genutzte Gutschriften aus bereits abgeschlossenen Projekten nach dem Kyoto-Protokoll (CDM, JI) als Maßnahmen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens anzurechnen (bitte mit Begründung)?

14

Falls Frage 13 mit Ja beantwortet wurde, wie weit rückwirkend sollten Projekte anerkannt werden?

15

Vertritt die Bundesregierung die sogenannte Vintage-Position bei der Nutzbarkeit von zertifizierten Emissionsreduktionen, bei der gefordert wird, lediglich eine Anrechenbarkeit jahresgleicher Emissionsminderungen eines Verkäufers auf die Ziele des Käufers zu ermöglichen?

16

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Sicherheitsmechanismen für die Integrität neuer Maßnahmen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens geplant?

17

Für welche Sicherheitsmechanismen setzt sich die Bundesregierung ein?

18

Gibt es zu den Sicherheitsmechanismen eine einheitliche EU-Position?

19

Falls Frage 18 mit Ja beantwortet wurde, wie lautet die EU-Position?

20

Falls Frage 18 mit Ja beantwortet wurde, für welche Sicherheitsmechanismen hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen über die EU-Position eingesetzt?

21

Welche Position vertritt die Bundesregierung beim Thema der doppelten Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen?

22

Welche Vertragsstaaten des Pariser Abkommens setzen sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die Möglichkeit der doppelten Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen ein?

23

Auf welche Weise wollen die betreffenden Staaten die doppelte Anrechenbarkeit nach Kenntnis der Bundesregierung ermöglichen?

24

Wie bewertet die Bundesregierung die jeweiligen Positionen?

25

Welche Gespräche hat die Bundesregierung mit den Ländern geführt, die eine doppelte Anrechenbarkeit ermöglichen (bitte unter Angabe des Datums, der Gesprächsteilnehmer und der wesentlichen Ergebnisse)?

26

Kann die Bundesregierung ausschließen, einem Regelwerk zuzustimmen, das die doppelte Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen prinzipiell ermöglicht?

27

Sollten nach Ansicht der Bundesregierung gegenüber Staaten, die auf die Möglichkeit der doppelten Anrechenbarkeit nicht verzichten wollen, in anderen Bereichen Zugeständnisse gemacht werden, um eine Zustimmung zu einer Regulierung ohne doppelte Anrechenbarkeit zu erreichen (bitte mit Begründung)?

28

Falls Frage 27 mit Ja beantwortet wurde, welche Art von Zugeständnissen in welchen Politikfeldern wären nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll?

29

Falls Frage 27 mit Ja beantwortet wurde, welche Art von Zugeständnissen in welchen Politikfeldern wären nach Auffassung der Bundesregierung keinesfalls sinnvoll?

30

Sollen unter Artikel 6 nach Ansicht der Bundesregierung neben der CO2-Reduktion auch Maßnahmen berücksichtigt werden, die ein anderes der UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) als den Klimaschutz verfolgen?

31

Welche Artikel 6-Pilotprojekte sind der Bundesregierung bekannt?

32

Wie bewertet die Bundesregierung die einzelnen Pilotprojekte?

33

Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die wichtigsten Erkenntnisse aus den bisherigen Erfahrungen mit den Pilotprojekten, die in dem weiteren Verhandlungsprozess über die Umsetzung von Artikel 6 des Pariser Abkommens berücksichtigt werden sollten?

34

Wann, wo, und mit wem hat die Bundesregierung Gespräche über die Ausgestaltung des EU-NDC bis 2030 geführt (bitte mit Teilnehmern und Zusammenfassung der Ergebnisse)?

35

Für welche Emissionsreduktion im Vergleich zu 2005 setzt sich die Bundesregierung im Rahmen des EU-NDC bis 2030 ein?

36

Soll das künftige EU-NDC im Falle einer Ambitionssteigerung nach Ansicht der Bundesregierung auch bis 2030 weiterhin „domestic“, also ohne Nutzung der internationalen Marktmechanismen nach Artikel 6, erreicht werden (bitte mit Begründung)?

37

Wenn nein, in welchem Ausmaß sollen die Marktmechanismen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens maximal genutzt werden (bitte mit Begründung)?

38

Falls die EU sich dafür entscheidet, auch Artikel-6-Maßnahmen zur Erfüllung des eigenen NDC zuzulassen, setzt sich die Bundesregierung dann dafür ein, dass diese von privaten Unternehmen erbracht werden können (bitte mit Begründung)?

39

Wenn Frage 37 mit Ja beantwortet wurde, in welcher Form sollten diese Leistungen vergütet werden?

40

Wenn Frage 37 mit Ja beantwortet wurde, sollten die Maßnahmen durch private Unternehmen nach Artikel 6 des Pariser Abkommens nach Ansicht der Bundesregierung auf die Ziele des EU-Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, nach der EU-Lastenteilungsverordnung angerechnet werden?

41

Wie plant die Bundesregierung bei der Ausgestaltung des neuen „Mechanismus für Nachhaltige Entwicklung“ (Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris), die Einhaltung von Menschenrechten und sozialen Standards zu garantieren sowie Umweltverschmutzung zu verhindern?

42

Welche Unterschiede sieht die Bundesregierung in der Ausgestaltung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4? Plant die Bundesregierung, von einem der beiden Unterartikel stärker Gebrauch zu machen? Wenn ja, von welchem, und warum?

43

Welche Gespräche hat die Bundesregierung wann und mit welchen Teilnehmern über die Verlinkung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) mit anderen Emissionshandelssystemen weltweit geführt (bitte mit Zusammenfassung der Ergebnisse)?

44

Welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 6 in Bezug auf eine Verlinkung des EU-ETS mit anderen Emissionshandelssystemen?

Berlin, den 6. November 2019

Christian Lindner und Fraktion

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