[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/15520 –
Vernetzung rechtsextremer Vereine und Organisationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang
hat bei der Befragung durch das Parlamentarische Kontrollgremium am
29. Oktober 2019 geäußert, dass es keine trennscharfe Unterscheidung mehr
zwischen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten und dem bürgerlichen
Lager gäbe und warnte gleichzeitig vor einer zunehmend bedrohlicheren Lage
infolge des aktuellen gewaltbereiten Rechtsextremismus (vgl.
www.zdf.de/nac
hrichten/heute/kampf-gegen-rechts-wird-komplexer-kontrollgremium-bundest
ag-beraet-100.html). Dies wurde unter anderem auch bei den Ausschreitungen
in Chemnitz 2018 deutlich.
Darüber hinaus gibt es immer wieder Erkenntnisse zur Vernetzung zwischen
unterschiedlichen Gruppierungen und Einzelpersonen innerhalb der rechten
Szene. Nur ein Beispiel dafür ist der NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben, der
mittlerweile in einer völkischen Siedlungsbewegung aktiv ist und Kontakte zu
Mitgliedern der „Artgemeinschaft“ pflegt, welche als Bindeglied
verschiedener rechtsextremer Strömungen gilt (vgl.
www.fr.de/politik/biobauern-nazi-id
eologie-10964122.html,
www.welt.de/politik/deutschland/article202829232/A
rtgemeinschaft-Neo-Germanen-im-Visier-des-Verfassungsschutzes.html).
Nach Auffassung der fragenstellenden Fraktion findet eine Vernetzung von
Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten auch unter dem Deckmantel
religiöser oder quasireligiöser Gruppierungen statt. Dabei ist der ländliche Raum
einer der zentralen Aktionsorte von Rechtsextremen, insbesondere des
völkischen Rechtsextremismus. Insbesondere werden in diesem Zusammenhang
auch Kinder und Jugendliche zu einem frühen Zeitpunkt indoktriniert. Auch
vermeintlich bürgerliche Akteure wie schlagende Burschenschaften, die dem
Dachverband Deutsche Burschenschaft angehören, fallen durch Vernetzung zu
rechtsextremen und rechtsterroristischen Gruppierungen auf (vgl.
www.tages
spiegel.de/politik/die-strategie-beginnt-aufzugehen-wie-die-rechte-szene-ihren
-nachwuchs-rekrutiert/25087410.html;
www.jungle.world/artikel/2019/32/ide
ntitaere-soldaten).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/16742
19. Wahlperiode 23.01.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. Januar 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dies alles verdeutlicht, wie wichtig es ist, rechtsextreme Vereine und
Organisationen über Landesgrenzen hinweg zu analysieren, um Kenntnisse auch zur
überregionalen Vernetzung rechtsextremer Gruppierungen zu erlangen.
1. Welche Vereine und Organisationen werden von der Bundesregierung
bzw. dem Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrages und seiner Zuständigkeit Informationen und wertet diese
aus (§ 3 Absatz 1, § 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG).
Im Übrigen wird auf den jährlichen Verfassungsschutzbericht des Bundes
verwiesen.
Eine weitergehende Beantwortung hinsichtlich etwaiger Beobachtung im Sinne
der Fragestellung kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden
des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Stellungnahme zum
Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten
Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die
generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit
des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der
großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die
mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses
Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen
werden.
a) Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung als rechtsextrem?
Die Einstufung als rechtsextremistisch richtet sich nach den für das
Tätigwerden des BfV maßgeblichen Rechtsgrundlagen in den §§ 3 und 4 BVerfSchG.
b) Welche Behörden analysieren Vereine und Organisationen, die als
rechtsextrem gelten?
Auf Bundesebene erfolgt eine Analyse rechtsextremer Vereine und
Organisationen durch die hierfür zuständigen Behörden des Bundes, insbesondere BfV und
Bundeskriminalamt (BKA) gemäß dem jeweiligen gesetzlichen Auftrag. Auch
durch den Bundesnachrichtendienst (BND) erfolgt die Bearbeitung im Rahmen
seines gesetzlichen Auftrages.
c) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit europäischen Behörden im
Bereich Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus statt?
Eine Zusammenarbeit mit europäischen Behörden im Bereich
Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
d) Anhand welcher Kriterien und Merkmale wird eine Person als
rechtsextrem eingestuft bzw. zum rechtsextremen Personenpotenzial
gezählt?
Die Einstufung einer Person als rechtsextrem beziehungsweise deren
Zuordnung zum rechtsextremen Personenpotenzial richtet sich nach den für das
Tätigwerden des BfV maßgeblichen Rechtsgrundlagen in den §§ 3 und 4
BVerfSchG.
2. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung das Phänomen der völkischen
Siedlerinnen bzw. Siedler als eine relevante Entwicklung im Hinblick auf
die Verbreitung und Entwicklung rechter Ideologien?
a) Welche Vereine und sonstige Strukturen, in denen sich völkische
Siedlerinnen bzw. Siedler organisieren, sind der Bundesregierung bekannt?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial
völkischer Siedlungsbewegungen ein (bitte nach Bundesländern und
Regionen aufschlüsseln)?
c) Welche völkischen Siedlungen sind der Bundesregierung bekannt
(bitte nach Namen und Orten auflisten)?
d) Welche völkischen Siedlungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Landesämtern für Verfassungsschutz bzw. vom
Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet?
e) Inwiefern organisieren sich völkische Siedlerinnen bzw. Siedler nach
Kenntnis der Bundesregierung als quasireligiöse Gemeinschaften, um
unter diesem Deckmantel rechtsextremes Gedankengut zu verbreiten?
f) Wie viele völkische Siedlerinnen bzw. Siedler sind nach Kenntnis der
Bundesregierung Trägerinnen bzw. Träger einer Waffenerlaubnis?
g) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites
Personenpotenzial bei den völkischen Siedlern, und wenn ja, wie hoch
schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein?
h) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial völkischer Siedlerinnen bzw. Siedler ein?
i) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial von
Anhängerinnen und Anhängern der rechtsesoterischen Anastasia-
Bewegung unter völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern ein?
j) Welche Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte,
Kongresse und Vernetzungstreffen der völkischen Siedlungsbewegung sind
der Bundesregierung seit 2016 bekannt geworden?
Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
k) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern der Identitären Bewegung?
l) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedler/-innen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern rechter Parteien wie NPD bzw. JN,
„Die Rechte“ und „Dritter Weg“?
m) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Jungendorganisationen
wie Wiking-Jugend und Heimatreue Deutsche Jugend (HDJ)?
n) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern religiös-völkischer Organisationen wie
der zur „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft
wesensgemäßer Lebensgestaltung“ oder dem „Bund für Deutsche
Gotterkenntnis“?
o) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Bürgerinitiativen und
Demonstrationsbündnisse (z. B. „Nein zum Heim“- und GIDA-
Gruppen)?
p) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern militanter Neonazi-Netzwerke wie
Combat 18, Blood & Honour oder Hammerskins?
q) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Bürgerwehren?
r) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Kameradschaften?
s) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen
Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und
(auch ehemaligen) Mitgliedern der Reichsbürger-Szene?
Die Fragen 2 bis 2s werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in Teilen der Publizistik so bezeichnete „Völkische Siedlungsbewegung“
ist keine Kategorie der Verfassungsschutzbehörden und als solche ein nicht
trennscharfer und je nach Sichtweise unterschiedlich gefasster Oberbegriff.
Daher können die Fragen in dieser Form nicht beantwortet werden.
Vom BfV bearbeitet werden dagegen Gruppierungen, die in unterschiedlichem
Ausmaß völkische, rassistische und antisemitische Ideologien verbreiten. Dabei
tragen sie durch ihre in Teilen ideologiestiftende Ausrichtung in Verbindung
mit neopaganen Elementen und einer umfänglichen Gemeinschaftspflege zur
breiten Vernetzung innerhalb der rechtsextremistischen Szene bei. Das BfV
bearbeitet diese Gruppierungen unter den Terminus „rechtsextremistische
Siedlungsbestrebungen“.
Derartige Siedlungsbestrebungen liegen dann vor, wenn Akteure aus dem
rechtsextremistischen Spektrum gezielt versuchen, Rückzugsräume zu
schaffen, indem geographische Gebiete durch Zuzug und/oder ideologische Prägung
vereinnahmt werden. Da rechtsextremistische Siedlungsbestrebungen meist
durch eine völkische „Blut-und-Boden-Ideologie“ geprägt sind, wird in der
öffentlichen Berichterstattung oft von „Völkischen Siedlern“ gesprochen. Eine
Verbindung zu anderen rechtsextremistischen Organisationen ist daher eine
typische Beobachtung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur „Artgemeinschaft –
Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“?
Die „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer
Lebensgestaltung e.V.“ (AG-GGG) ist die derzeit größte deutsche
neonazistische Vereinigung mit völkischer, rassistischer, antisemitischer sowie
antichristlicher Ausprägung. Damit fungiert sie als wichtige Schnittstelle der deutschen
Neonaziszene. Die AG-GGG wurde 1951 gegründet, Sitz ist Berlin. Die AG-
GGG versteht sich als germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft, die der
Bewahrung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Kultur der
„nordeuropäischen Menschenart“ dienen und an die Wertvorstellung der heidnischen
Vorfahren anknüpfen möchte. Ihre Mitglieder sollen die „überwiegend nordische
Menschenart verkörpern“ und rekrutieren sich aus der gesamten neonazistisch
geprägten Szene. Dies impliziert eine rassistische und rechtsgerichtete
Grundeinstellung. Ihre Anhänger stammen aus dem Parteienspektrum, den militanten
Kameradschaften und aus zwischenzeitlich verbotenen neonazistischen
Organisationen.
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der
„Artgemeinschaft“ ein (bitte nach Bundesländern und Regionen
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung schätzt, dass sich das Personenpotenzial der
„Artgemeinschaft“ im niedrigen dreistelligen Bereich bewegt. Eine Auskunft zur
Aufschlüsselung nach Bundesländern und Regionen erfolgt nicht, da es sich
lediglich um eine Schätzung handelt und die Bundesregierung aufgrund der vom
Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu
Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung nimmt.
b) Wie viele Mitglieder der „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-
Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ sind im Besitz einer
waffenrechtlichen Erlaubnis?
Die Anzahl der Mitglieder im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis liegt im
unteren zweistelligen Bereich.
c) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites
Personenpotenzial bei der „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-
Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“, und wenn ja, wie
hoch schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein?
d) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial der „Artgemeinschaft“ ein?
Die Fragen 3c und 3d werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich unter den Anhängern der
AG-GGG auch einzelne potenziell gewaltbereite Personen. Die bekannten
Aktivitäten bieten derzeit jedoch keine Anhaltspunkte für geplante Gewalttaten
oder geplante rechtsterroristische Taten.
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Treffen und
Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ seit 2016?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind regelmäßig stattfindende
Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ die so genannten Gemeinschaftstage, zu denen
unter anderem das „Frühlingsfest“, das „Julfest“ und die Sonnenwendfeiern im
Sommer und Winter gehören.
f) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Organisationsform und den Vorsitzenden der „Artgemeinschaft“ vor?
Die „Artgemeinschaft“ ist als eingetragener Verein organisiert. Sitz des Vereins
ist Berlin. Leiter der „Artgemeinschaft“ ist der Rechtsextremist Jens B.
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Medienangebote
(z. B. Verlage, Zeitschriften, Internetangebote) die mit der
„Artgemeinschaft“ assoziiert sind?
Vierteljährlich erscheint die „Nordische Zeitung“ (NZ). Darüber hinaus werden
folgende Internetseiten der „Artgemeinschaft“ bzw. Jens B. zugeordnet:
www.asatru.de; www.buchdienst.asatru.de; www.artam.de. Weiterhin verfügt
die „Artgemeinschaft“ über Social Media Kanäle auf Facebook, Twitter und
VK. Die Medienangebote dienen zur Verbreitung der Ideologie, zur
Finanzierung der „Artgemeinschaft“ und zur Gewinnung neuer Mitglieder.
h) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial von Mitgliedern der „Artgemeinschaft“ ein?
Die Mitglieder der „Artgemeinschaft“ verfolgen nach derzeitigen
Erkenntnissen der Bundesregierung keine rechtsterroristischen Bestrebungen.
i) Sind der Bundesregierung Verfahren bekannt, die aufgrund politischer
Straftaten gegen Mitglieder der „Artgemeinschaft“ geführt wurden,
und inwiefern wurden diese dem Bereich der Politisch motivierten
Kriminalität (PMK) zugeordnet (bitte nach Straftatbestand, Ort und
Datum aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der
„Artgemeinschaft“ bekannt.
j) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten,
insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, bezüglich
rechtsextremer Mitglieder statt?
k) Welche Ergebnisse folgen aus dieser Zusammenarbeit?
Die Fragen 3j und 3k werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten, insbesondere den Diensten
aus den Nachbarstaaten, findet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften statt.
Darüber hinaus können Angaben hierzu aus Gründen des Staatswohls nicht –
auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden.
Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der so genannten
„Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“
für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016
gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von
Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter
Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an
die inländischen Nachrichtendienste weitergeleitet wurden. Eine Freigabe
durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine Bekanntgabe
dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da
durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit
die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste
einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit
Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würde.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die
Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das
geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen
hingenommen werden kann.
Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-
Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch
zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine
eingestufte Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum „Bund für Deutsche
Gotterkenntnis“ (Ludendorffer)?
Der „Bund für Gotterkenntnis – Ludendorff e.V. (BfG)“ wurzelt ideologisch in
der völkischen Bewegung des 19. Jahrhunderts. Die Organisation bestand
schon zur Zeit des Nationalsozialismus und wurde 1951 von Mathilde
Ludendorff, Ehefrau von Erich Ludendorff, wieder gegründet. Der BfG bezeichnet
sich als Weltanschauungsgemeinschaft und sieht es als seine Aufgabe an, „die
Erkenntnisse der Philosophin Mathilde Ludendorff zu pflegen und
weltanschaulich suchenden Menschen zu übermitteln“. Der BfG verbindet die
germanisch-heidnischen Glaubensansätze mit ethnopluralistischen
Vorstellungen. Auch hier durchziehen Rassismus und Antisemitismus die
Weltanschauung der Gruppierung.
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der
„Ludendorffer“ ein (bitte nach Bundesländern und Regionen
aufschlüsseln)?
Das Personenpotential des BfG bewegt sich im niedrigen dreistelligen Bereich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen.
b) Wie viele Mitglieder der „Ludendorffer“ sind im Besitz einer
waffenrechtlichen Erlaubnis?
Kenntnisse über waffenrechtliche Erlaubnisse bei Mitgliedern des BfG liegen
der Bundesregierung nicht vor.
c) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites
Personenpotenzial bei den „Ludendorffern“, und wenn ja, wie hoch
schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein?
d) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial der „Ludendorffer“ ein?
Die Fragen 4c und 4d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein gewaltbereites Personenpotential oder gar rechtsterroristische Bestrebungen
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung im BfG nicht.
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Treffen und
Veranstaltungen der „Ludendorffer“ seit 2016?
Der BfG führt nach eigenen Angaben jeweils Veranstaltungen an Ostern, zur
Sommer- und Wintersonnenwende sowie verschiedene Kulturtagungen und
Familientreffen durch. Für diese Veranstaltungen wird in der vereinseigenen
Publikation „Mensch und Maß“ geworben. Die Bundesregierung hat von neun
Veranstaltungen seit 2016 Kenntnis, die dem BfG direkt zugerechnet werden
können.
f) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Organisationsform und den Vorsitzenden der „Ludendorffer“ vor?
Der BfG wurde 1937 gegründet. Als Verein organisiert verfügt der BfG über
einen Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten
stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Beirat, der aus drei bis fünf
Mitgliedern besteht. Laut aktuellem Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts
München gehören Ingo H., Gudrun K. und Hans R. dem Vorstand an.
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Medienangebote
(z. B. Verlage, Zeitschriften, Internetangebote), die mit den
„Ludendorffern“ assoziiert sind?
Verbreitet wird das Gedankengut des BfG maßgeblich in der monatlich
erscheinenden Publikation „Mensch und Maß“. Diese wird vom „Verlag Hohe
Warte GmbH“ herausgegeben. Darüber hinaus verfügt die Organisation über
eine Homepage
www.ludendorff.info, die grundsätzlich über den BfG informiert,
aber auch immer wieder neue Beiträge enthält. Die Homepage kann in einer
englischen, russischen, französischen und deutschen Fassung angezeigt
werden.
h) Sind der Bundesregierung Verfahren bekannt, die aufgrund politischer
Straftaten gegen Mitglieder der „Ludendorffer“ geführt wurden, und
inwiefern wurden diese dem Bereich der Politisch motivierten
Kriminalität (PMK) zugeordnet (bitte nach Straftatbestand, Ort und Datum
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren bekannt, die aufgrund
politischer Straftaten gegen Mitglieder des BfG geführt wurden.
i) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten,
insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, bezüglich
rechtsextremer Mitglieder statt?
j) Welche Ergebnisse ergeben sich aus dieser Zusammenarbeit?
Die Fragen 4i und 4j werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 3j und 3k wird verwiesen.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Jugendverbände
„Sturmvogel“, „Freibund e. V.“, „Die Fahrenden Gesellen, Bund für
Deutsches Leben und Wandern e. V.“, „Deutscher Mädelwanderbund“ sowie
„Deutsche Gildenschaft“?
a) Werden die oben genannten Jugendverbände vom Bundesamt für
Verfassungsschutz bzw. von den Landesämtern für Verfassungsschutz
beobachtet?
b) Wie viele Mitglieder dieser Jugendverbände sind im Besitz einer
waffenrechtlichen Erlaubnis?
c) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites
Personenpotenzial bei diesen Jugendverbänden, und wenn ja, wie hoch
schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein?
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Treffen der
Mitglieder der oben genannten Jugendverbände seit 2016 (bitte für jede
Organisation einzeln aufführen)?
e) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Gründerinnen
bzw. Gründer des „Sturmvogels“ vor?
f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen von
Mitgliedern der oben genannten Jugendverbände zu anderen
rechtsextremen Vereinen und Gruppierungen?
Die Fragen 5 bis 5f werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verbände „Sturmvogel“ und „Freibund e.V.“ wurden hier in der
Vergangenheit durch rechtsradikale Tendenzen bekannt, jedoch liegen der
Bundesregierung keine aktuellen staatsschutzrelevanten Erkenntnisse über eine
fortlaufende Agitation der Gruppierungen vor. Der Verband „Sturmvogel“ führte im
Sommer 2016 in Markaryd Snällsböke (Südschweden) ein Sommercamp durch.
Im Juli 2017 wollte der Verein „Freibund e.V.“ in Osthessen ein Zeltlager
durchführen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hat der Landkreis Fulda die
Durchführung dieses Zeltlagers gegenüber dem Grundstückseigentümer
untersagt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine über allgemein
zugängliche Veröffentlichungen hinausgehende Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
Die Zuständigkeit der Bundesländer betreffende Fragen werden aufgrund der
vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern von der Bundesregierung grundsätzlich nicht beantwortet.
6. In welchen rechten Parteien, Vereinen und sonstigen Organisationen hat
die Bundesregierung seit 2016 ehemalige Angehörige der HDJ sowie der
Wiking-Jugend festgestellt?
Ehemalige Angehörige der HDJ (Heimattreue Deutsche Jugend) sowie der
Wiking-Jugend wurden seit 2016 bundesweit in diversen verschiedenen
rechtsextremistischen Parteien, Organisationen und Vereinen festgestellt. Dazu
gehören insbesondere die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (NPD), die
„Jungen Nationalisten“ (JN), die Partei „Der III. Weg“, der „Freundeskreis
Ulrich von Hutten“ und die „Artgemeinschaft – Germanische
Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“.
7. Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über rechtsextreme
Personen in Schützenvereinen vor, und wenn ja, wie hoch schätzt die
Bundesregierung das rechtsextreme Personenpotenzial in Schützenvereinen ein
(bitte nach Orten aufschlüsseln)?
Schießsport- und Schützenvereine (Brauchtumsschützenvereinigungen) stellen
eine Ausprägung des vielfältigen Vereinslebens und der Brauchtumspflege in
Deutschland dar und bieten nach Einschätzung der Bundesregierung keinerlei
Anlass für einen Generalverdacht, wonach sie etwa den Rechtsextremismus
begünstigen würden. Dennoch ist es naheliegend, dass waffenaffine Extremisten
die Möglichkeit erkennen, durch Beitritt in Schießsportvereine mittelfristig
legalen Zugriff auf Schusswaffen zu erhalten.
Von den zum Stichtag 31. Dezember 2018 bekannten 792 Rechtsextremisten,
die über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügten, dürfte ein hoher Anteil
Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen sein. Eine der Voraussetzungen
für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen ist gemäß § 14
Absatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) die Mitgliedschaft in einem
schießsportlichen Verein i. S. d. § 15 WaffG. Daraus folgt, dass alle Personen, die über eine
Waffenbesitzkarte für Sportschützen verfügen, auch Mitglieder in
Schießsportvereinen sind. Dabei handelt es sich nicht nur um traditionelle Schützenvereine,
sondern auch um Sportschützenvereine.
8. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung im Bereich
rechtsextremer Burschenschaften?
a) Welche Burschenschaften werden vom Bundesamt für
Verfassungsschutz bzw. von den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet?
b) Welche Burschenschaften werden von der Bundesregierung als
rechtsextrem eingestuft?
c) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der
Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten bei Burschenschaften ein?
d) Wie viele Mitglieder schlagender Burschenschaften sind im Besitz
einer waffenrechtlichen Erlaubnis?
e) Wie viele davon schätzt die Bundesregierung als gewaltbereit ein?
Die Fragen 8 bis 8e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Falls im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung
vorliegen sollten, sind grundsätzlich die jeweiligen Landesbehörden für
Verfassungsschutz zuständig. Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung kommt
es zu einem Informationsaustausch zwischen den Verfassungsschutzbehörden.
Die Zuständigkeit der Bundesländer betreffende Fragen werden aufgrund der
vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern von der Bundesregierung grundsätzlich nicht beantwortet.
f) Inwiefern liegen der Bundesregierung Informationen über
Verbindungen zwischen Mitgliedern von Burschenschaften und der Identitären
Bewegung vor?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass einzelne Mitglieder
rechtsextremistischer Burschenschaften gleichzeitig Aktivisten der „Identitären
Bewegung Deutschland“ (IBD) sind bzw. waren.
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kontakte
zwischen Mitgliedern von Burschenschaften und völkischen Siedlerinnen
bzw. Siedlern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
h) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Waffenbesitz
von Mitgliedern (rechtsextremer) Burschenschaften?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 8e verwiesen.
i) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über rechtsextreme
Äußerungen und Vorfälle bei Treffen des Dachverbands Deutsche
Burschenschaften?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
j) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten,
insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, bezüglich
rechtsextremer Mitglieder statt?
k) Welche Ergebnisse folgen aus dieser Zusammenarbeit?
Die Fragen 8j und 8k werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 3j und 3k wird verwiesen.
9. Inwiefern hat sich die Bewertung der Identitären Bewegung durch die
Bundesregierung seit 2017 verändert?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung aufgrund diesbezüglich
anhängiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren derzeit nicht möglich. Bei
laufenden Gerichtsverfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nur
gegenüber den Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Gerichtsverfahrens.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuellen
Mitgliederzahlen der Identitären Bewegung?
Der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) werden derzeit etwa 600
Personen zugerechnet.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Veranstaltungsteilnahme von Mitgliedern der Identitären Bewegung an Treffen und
Veranstaltungen von völkischen Siedlerinnen und Siedlern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
c) Wie viele Mitglieder der Identitären Bewegung in Deutschland sind im
Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis?
Die Anzahl der Mitglieder im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis liegt
nach Kenntnis der Bundesregierung im mittleren zweistelligen Bereich.
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Verein „Ein
Prozent“ vor?
a) Inwiefern hat sich die Kenntnislage der Bundesregierung über den
Verein „Ein Prozent“ seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/1921 verändert?
b) Inwiefern hat sich die Auffassung der Bundesregierung zur
Verfassungsschutzrelevanz des Vereins „Ein Prozent“ seit ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/1921 verändert?
Die Fragen 10 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die in der Antwort der
Bundesregierung vom 27. April 2018 (Bundestagsdrucksache 19/1921) auf die o. g. Kleine
Anfrage (Bundesdrucksache 19/1486) diesbezüglich getroffenen Feststellungen
weiterhin Bestand.
11. Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Treffen und
Veranstaltungen im Haus „Flamberg“ der zur Identitären Bewegung
gehörenden Kontrakultur Halle seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/1921 vor, und welche Kenntnisse liegen zu Personen aus anderen
rechtsextremen Gruppierungen vor, die an diesen Treffen und
Veranstaltungen teilgenommen haben?
Bei dem Haus „Flamberg“ handelte es sich um ein Zentrum und Wohnprojekt
der IBD.
Der Bundesregierung sind seit der Beantwortung der o. g. Kleinen Anfrage
folgende Veranstaltungen im Haus „Flamberg“ bekannt geworden:
30.04.2018 „Tanz in den Mai“
08.06.2018 „Ukrainischer Abend“ mit einer Rechtsextremistin als Referentin, die dem
paramilitärischen ukrainischen „Asow-Bataillon“ zuzurechnen ist
23.06.2018 Live-Konzert mit dem Rapper „Komplott“
21.07.2018 Buchlesung „Defend Europe“
01.12.2018 Weihnachtsmarkt
08.12.2019 Vortragsveranstaltung „Okzident Media“ und „Schanze Eins“
24.11.2019 „Wiegenfest“ mit internationaler Beteiligung, darunter Martin S. (IBÖ) und
IB-Aktivisten aus Großbritannien
16.02.2019 Liederabend „Neofolk“
01.03.2019 Faschingsfeier
16.03.2019 „Werkstatt Europa“
30.03.2019 „Italienischer Abend“
11.05.2019 „Bilderstürmer 2.0“ – Kunstausstellung und Familienfest
21.06.2019 Feier zur Sommersonnenwende
20.07.2019 Sommerfest „Europa verteidigen – Es bleibt unsere Heimat“ mit Teilnahme von
Aktivisten europäischer IB-Zusammenschlüsse
Nach Kenntnis der Bundesregierung war das am 20. Juli 2019 veranstaltete
Sommerfest der IBD die letzte Veranstaltung im Haus „Flamberg“, welche
öffentlichkeitswirksam durchgeführt wurde, da das Fest auch im äußeren
Nahbereich des Zentrums stattfand.
Nach eigenen Angaben (
www.identitaere-bewegung.de/blog/keine-ib-aktivi
sten-bei-koerperlicher-auseinandersetzung-in-halle-saale/) hat sich die IBD
Anfang Oktober 2019 aus dem Projekt zurückgezogen.
12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über das
Jugendmagazin „Blaue Narzisse“ vor?
a) Inwiefern wird das Magazin vom Verfassungsschutz untersucht bzw.
beobachtet?
b) Inwiefern wird in der Zeitschrift aus Sicht der Bundesregierung
rechtsextremes Gedankengut verbreitet?
c) Inwiefern sind Autorinnen bzw. Autoren der Zeitschrift in
rechtsextremen Gruppierungen organisiert?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 bis 12c gemeinsam
beantwortet.
Als Verleger des 2004 erstmals im Format einer Schülerzeitung erschienenen
Jugendmagazins zeichnet der Verein „Journalismus und Wissenschaft Chemnitz
e.V.“ unter Vorsitz des Felix M., Mitglied der IBD (Ortsgruppe Dresden),
verantwortlich. Das Format der Blauen Narzisse versteht sich als „dezidiert
kulturelle und nonkonforme Zeitschrift“.
Die Einrichtung von Beobachtungsobjekten in Bezug auf Zeitungen und
Online-Magazine im Phänomenbereich Rechtsextremismus wird fortlaufend im
Rahmen des gesetzlichen Auftrages des BfV geprüft.
Im Einzelnen kann die Frage nicht beantwortet werden. BfV sammelt im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Durch
eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der
Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf,
den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen
werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen.
Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen
einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
des BfV ergibt sich, dass eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen
Beobachtung das Jugendmagazin „Blaue Narzisse“ durch das BfV nicht erfolgen
kann. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die
Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet
aus, da wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit
erhöht würde, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder
ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht
in Kauf genommen werden.
13. Zu welchen neuen Kenntnissen ist die Bundesregierung seit der Antwort
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/3359 bezüglich der „Atomwaffen Division“ in Deutschland
gekommen?
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der
„Atomwaffen Division“ in Deutschland ein?
b) Wie viele Mitglieder der „Atomwaffen Division“ in Deutschland
sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche
Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Waffenbesitz von
Mitgliedern vor?
c) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial der „Atomwaffen Division“ in Deutschland ein?
d) Mit Personen aus welchen anderen rechtsextremen Gruppierungen
und Vereinen stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und
Sympathisanten der „Atomwaffen Division“ in Deutschland in Kontakt?
e) Inwiefern bestehen Kontakte zwischen Mitgliedern bzw.
Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Atomwaffen Division“ in
Deutschland mit Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im
Ausland?
Die Fragen 13 bis 13e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Berichte über Aktivitäten von Mitgliedern der „Atomwaffen Division“ in den
USA zeigen deren Gewaltbereitschaft. Deshalb verfolgen auch die deutschen
Sicherheitsbehörden mögliche Mobilisierungsaktivitäten in der Bundesrepublik
Deutschland sehr aufmerksam.
Weitergehend als bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/3359) können die Fragen jedoch nicht
beantwortet werden, da Inhalte, die Rückschlüsse auf die bei den
Sicherheitsbehörden vorliegende Erkenntnislage oder auf durch diese geführte Verfahren
zulassen, grundsätzlich nicht beauskunftet werden.
14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Aktivitäten der
rechtsextremen „Feuerkrieg Division“ vor?
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der
„Feuerkrieg Division“ in Deutschland ein?
b) Wie viele Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten
der „Feuerkrieg Division“ Deutschland sind im Besitz einer
waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse liegen der
Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern vor?
c) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial der „Feuerkrieg Division“ ein?
d) Mit Personen aus welchen anderen rechtsextremen Gruppierungen
und Vereinen stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und
Sympathisanten der „Feuerkrieg Division“ in Deutschland in Kontakt?
e) Inwiefern bestehen Kontakte zwischen Mitgliedern bzw.
Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Feuerkrieg Division“ in
Deutschland mit Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im Ausland?
Bei der „Feuerkrieg Division“ soll es sich um eine Abspaltung der
„Atomwaffen Division“ handeln, daher wird auf die Antwort zu den Fragen 13 bis 13e
verwiesen.
15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Aktivitäten der
rechtsextremen Gruppe „Combat 18“ vor?
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das aktuelle
Personenpotenzial von „Combat 18“ ein, insbesondere vor dem Hintergrund der
losen Verbindung der Mitglieder?
Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet.
„Combat 18“ hat nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
mindestens 20 Mitglieder.
b) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Treffen von
„Combat 18“-Mitgliedern im Jahr 2019 vor?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es quartalsweise Pflichttreffen der
Gruppierung „Combat 18“. Darüber hinaus treffen sich die Mitglieder
anlässlich von Privatfeiern oder rechtsextremistischen Musikkonzerten.
c) Wie viele Mitglieder der „Combat 18“ in Deutschland sind im Besitz
einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse liegen der
Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern vor?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein Mitglied von „Combat 18“ im
Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein).
d) Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Schießübungen
von Mitgliedern von „Combat 18“ vor?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Mitglieder von „Combat 18“ im Mai
2014 und im September 2017 zu einem Schießstand im Ausland gefahren.
e) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial von „Combat 18“ ein?
Anhaltspunkte, die aktuell auf die Entstehung einer rechtsterroristischen
Vereinigung hindeuten, liegen nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit
nicht vor.
f) Inwiefern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte von
„Combat 18“-Mitgliedern zu rechtextremen Gruppierungen im
Ausland?
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterhalten einzelne Mitglieder von
„Combat 18“ Kontakte ins benachbarte europäische Ausland zu Personen, die
„Blood & Honour“ oder „Combat 18“ zuzurechnen sind.
16. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die rechtsextreme
Gruppe „Nordadler“ vor?
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der
„Nordadler“-Gruppe?
b) Wie viele Mitglieder der „Nordadler“-Gruppe in Deutschland sind im
Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse
liegen der Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern
vor?
c) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische
Bedrohungspotenzial der „Nordadler“-Gruppe ein?
d) Mit Personen aus welchen anderen rechtsextremen Gruppierungen
und Vereinen stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und
Sympathisanten der „Nordadler“-Gruppe in Kontakt?
Die Fragen 16 bis 16d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Gruppe „Nordadler“ handelt es sich um eine mutmaßlich
rechtsterroristische Gruppierung, die aus diesem Grund einer intensiven Beobachtung durch
die Sicherheitsbehörden unterliegt. Das Personenpotenzial liegt im mittleren
zweistelligen Bereich, unterliegt jedoch ständigen Schwankungen. Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt gegen vier mutmaßliche
Angehörige der Gruppierung „Nordadler“ ein Verfahren wegen des Verdachts
der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 1
des Strafgesetzbuches (StGB). Gegen einen Beschuldigten ermittelt der GBA
wegen des Verdachts des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung
(§ 129a Absatz 5 StGB). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse
darüber vor, dass die Beschuldigten des genannten Ermittlungsverfahrens oder
andere Mitglieder der Gruppierung „Nordadler“ über waffenrechtliche
Erlaubnisse verfügen. Anhaltspunkte für einen unerlaubten Besitz erlaubnispflichtiger
Waffen haben sich bei diesen Personen nicht ergeben. Die bisherigen
Ermittlungen haben bislang keine entsprechenden Kontakte zu den von den
Fragestellern erwähnten Gruppen aufgezeigt.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte deutscher
Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten zu rechtsextremistischen
Organisationen in der Russischen Föderation?
Die rechtsextremistische Szene Deutschlands entfaltet in Europa aufgrund ihres
nominell hohen Personenpotenzials und ihres Aktivitätsgrades gewissen
Einfluss auf ausländische Gesinnungsgenossen. Daher besteht eine Kooperation
zwischen deutschen und ausländischen Rechtsextremisten, auch Kontakte zu
einzelnen rechtsextremistischen Organisationen in der Russischen Föderation.
Der Bundesregierung wurden vereinzelt Hinweise bekannt, dass deutsche
Staatsangehörige mit rechtsextremer Gesinnung Kontakte zu Mitgliedern
rechtsextremistischer Organisationen in der Russischen Föderation unterhalten.
Bislang sind hier jedoch keine strafrechtlich relevanten Aktivitäten deutscher
Staatsangehöriger mit Staatsschutzbezug in der Russischen Föderation bekannt
geworden.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ablegern, Sektionen oder
sonstigen Unterorganisationen rechtsextremistischer Organisationen in
der Russischen Föderation auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland?
Wenn ja, welche Organisationen sind in welchen Regionen aktiv, und
über welches Personenpotenzial verfügen sie?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
Angehörigen rechtsextremistischer Organisationen aus der Russischen
Föderation an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte,
Kongresse und Vernetzungstreffen rechter Parteien, Vereine und
sonstiger Organisationen in Deutschland seit 2014?
Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besuchten Vertreter der russischen
rechtsextremen Organisation „Russian Imperial Movement“ (RIM) vom 11. bis zum
12. Mai 2018 den von den „Jungen Nationalisten Sachsen“ ausgerichteten
Europakongress in Riesa.
An der Veranstaltung haben folgende Organisationen teilgenommen:
„Democracia Nacional“ (Spanien), „Trzecia Droga“ (Polen), „Noua Drepta“
(Rumänien), „Lotta Studentesca“ (Italien), „Serbische Aktion“ (Serbien),
„Volksjugend“ (Slowakei), „Bulgarischer Nationalbund“ (Bulgarien), „Pro Patria“
(Griechenland), „Delnicka Mladez“ (Tschechien). Außerdem wurden politische
Redebeiträge von Vertretern des Nationalen Corps (Ukraine), „Nationale Front“
(Griechenland) und „Nationale und Soziale Front“ (Tschechien) gehalten.
Am 14. April 2018 fand in Dortmund eine Demonstration mit dem Titel
„Europa erwache“ unter Teilnahme des „Russian Imperial Movement“ statt. Als
weitere teilnehmende Organisationen sind bekannt: „Folkebevegelsen Mot
Innvandring“ (Norwegen), Bulgarischer Nationalbund (Bulgarien), Parti
nationaliste francais (Frankreich) und Democratie Nationale (Belgien).
Vertreter des „Russian Imperial Movement“ waren ebenfalls auf der von der
Partei „Die Rechte“ aus Dortmund ausgerichteten Veranstaltung „Gemeinsam
für Europa“ am 4. November 2017 in Schwerte. Folgende Organisationen
nahmen an dieser Veranstaltung teil: Bulgarischer Nationalbund (Bulgarien), Parti
nationaliste francais (Frankreich), Aktivisten aus den Niederlanden, die beide
zu den freien Nationalisten zählen, Hatvannegy Varmegye Ifjusagi Mozalom
(Ungarn).
Der Bundesregierung liegen vereinzelt Kenntnisse darüber vor, dass russische
Staatsangehörige nach Deutschland reisen, um sich in der rechten Szene zu
vernetzen. Sofern rechtlich und tatsächlich möglich, werden seitens der
zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verhinderung dieser Reisen/Aufenthalte
getroffen. So wurde z. B. einem bekannten russischen Aktivisten aus der dortigen
rechten Szene im Mai 2019 seitens der Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel
(konkret die Niederlassungserlaubnis) entzogen und die Person schengenweit
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals,
Konzerte, Kongresse rechtsextremistischer Organisationen in der
Russischen Föderation seit 2014?
Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
Die Partei NPD nahm am 7. Juni 2018 an einem internationalen Kongress der
Liberaldemokratischen Partei Russlands (LDPR) in Moskau teil. Der Einladung
von Wladimir S. folgten Vertreter aus China, Afghanistan, ein kurdischer
Sprecher, ein französischer und ein lettischer Teilnehmer. Nach eigenen Angaben
auf ihrer Homepage berichtet die NPD von einem Besuch einiger ihrer
Mitglieder im Kreml. Anlass sei der Tag der Verfassung der Russischen Föderation
sowie das 30-jährige Jubiläum der LDPR am 12. Dezember 2019. Der
Vorsitzende der LDPR Wladimir S. unterhielt seit den frühen 1990er Jahren
Beziehungen zur mittlerweile mit der NPD verschmolzenen „Deutschen Volksunion“
(DVU) und deren Vorsitzenden Dr. Gerhard F. Im Rahmen dieser Verbindung
kam es bereits in den 1990er Jahren zu wechselseitigen Besuchen.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an paramilitärischen Trainings, Kampfsport-
und Schießübungen rechtsextremistischer Organisationen in der
Russischen Föderation seit 2014?
Wann, und wo fanden diese Übungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Halten sich Angehörige rechtsextremistischer Organisationen aus der
Russischen Föderation dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland
auf?
Handelt es sich dabei um Bundesbürgerinnen bzw. Bundesbürger,
Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger oder Angehörige von Drittstaaten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor.
f) In wie vielen Fällen sind seit 2014 Einreiseverbote gegen Angehörige
rechtsextremistischer Organisationen aus der Russischen Föderation
verhängt worden?
Der Bundesregierung ist in einem Fall ein entsprechendes Einreiseverbot
bekannt.
Die Anzahl der Zurückweisungen von Drittstaatsangehörigen mit
rechtsextremistischem Organisationsbezug kann aufgrund der fehlenden
Bezugsinformationen nicht ausgewertet werden.
Im Falle einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener
Informationssystem erfolgt die Zurückweisung allein aufgrund der bestehenden
Ausschreibung und der damit verbundenen fehlenden Erfüllung der
Einreisevoraussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2016/399, ohne dass der konkrete Hintergrund der Ausschreibung bekannt
wird.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte deutscher
Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten zu rechtsextremistischen
Organisationen in der Ukraine, insbesondere zu den Gruppen „Rechter
Sektor“, „Svoboda“, „Regiment Asow“, „National Corps“, „C14“ sowie
„Misanthropic Divison“?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ablegern, Sektionen oder
sonstigen Unterorganisationen der oben genannten Organisationen
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland?
Wenn ja, welche Organisationen sind in welchen Regionen aktiv, und
über welches Personenpotenzial verfügen sie?
Die Fragen 18 und 18a werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung wurden vereinzelt Hinweise bekannt, dass deutsche
Staatsangehörige mit rechtsextremer Gesinnung in Kontakt zu Mitgliedern
rechtsextremistischer Organisationen in der Ukraine stehen. Bislang sind hier
jedoch keine strafrechtlich relevanten Aktivitäten oder gar eine tatsächliche
Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an Kampfhandlungen in der Ukraine
bekannt geworden.
Deutsche Rechtsextremisten verfügen über Kontakte zu den folgenden
rechtsextremistischen Organisationen in der Ukraine:
• Regiment Asow/Kraftquell
Das Regiment Asow hat durch die internationale Repräsentantin des National
Corps Verbindungen zu der Organisation „Kraftquell“. Bei „Kraftquell“ handelt
es sich um ein ukrainisch-deutsch-norwegisches Projekt mit Sitz in Pirna/
Sachsen. Gegenstand dieser Organisation ist es, ukrainischen Asow Kämpfern und
ihren Familien Unterkünfte für einen Erholungsurlaub in Deutschland und
Norwegen zu vermitteln. Auf Ihrer Facebook-Seite fordert sie außerdem zu
Geldspenden für ihr Projekt auf.
Es ist nicht bekannt, wie viele Mitglieder diesem Projekt angehören. Gemäß
Internetauftritt hat das Projekt fünf Gründungsmitglieder.
• Rechter Sektor/Svoboda und Nationaler Corps
Es liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Existenz von Untergruppierungen
der Parteien „Nationaler Corps“ oder „Rechter Sektor“ in Deutschland vor.
Laut eines Presseberichts (DER SPIEGEL 12/2014) sollen in Frankfurt, Köln
und München lokale Strukturen von „Svoboda“ existieren. Hierzu liegen der
Bundesregierung jedoch keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden
Erkenntnisse vor.
• Misanthropic Division
Bei Misanthropic Division handelt es sich um einen Verbund von Legionären
aus ganz Europa und den USA, der als Söldnertruppe für das ukrainische Asow
Regiment tätig ist.
b) Mit Personen aus welchen rechtsextremen Gruppierungen, Parteien
und Vereinen in Deutschland stehen Mitglieder bzw.
Sympathisantinnen und Sympathisanten der oben genannten Gruppen in Kontakt?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von
Angehörigen der oben genannten Organisationen an Treffen und
Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte, Kongresse und
Vernetzungstreffen rechter Parteien, Vereine und sonstiger Organisationen in
Deutschland seit 2014?
Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
Die Fragen 18b und 18c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen vereinzelt Erkenntnisse darüber vor, dass
ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland reisen, um sich in der rechten Szene
zu vernetzen. Sofern rechtlich und tatsächlich möglich, werden seitens der
zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verhinderung dieser Reisen/Aufenthalte
getroffen. So wurde z. B. eine bekannte ukrainische Aktivistin aus der rechten
Szene im Februar 2019 zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben.
Die Asow-Bewegung verfügt über gute Beziehungen zu der Partei „Der III.
Weg“. Es wurden seitens Asow jedoch auch Veranstaltungen besucht, die von
den „Jungen Nationalisten“ (JN), der IBD und unter Teilnahme der Partei „Die
Rechte“ ausgerichtet wurden.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals,
Konzerte, Kongresse und Vernetzungstreffen der oben genannten
Organisationen seit 2014?
Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
Der Bundesregierung sind die folgenden Veranstaltungen im Sinne der
Fragestellung bekannt:
10.08.2019 Vorstellung des Kraftquell–Projekts in Kiew,
Organisation durch Freie Kräfte im Landkreis Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge
15.-16.12.2018 Infostand der Partei „Der III. Weg“ auf dem Asgardsrei-
Festival in Kiew
08.06.2018 „Ukrainischer Abend“ im „Haus Flamberg“ (Halle/ST) mit
einer Rechtsextremistin als Referentin, die dem
paramilitärischen ukrainischen „Asow-Bataillon“ zuzurechnen ist
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an paramilitärischen Trainings, Kampfsport-
und Schießübungen der oben genannten Organisationen seit 2014?
Wann, und wo fanden diese Übungen jeweils statt, und welche
Organisationen waren beteiligt?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen
Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu der Personalentwicklung,
dem Modus Operandi sowie den Fähigkeiten und Methoden des
Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Daher ist dieser Antwortteil als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird in dieser Form an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.*
f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme
deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Kampfhandlungen der oben genannten
Organisationen seit 2014?
Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 18e verwiesen.*
g) Halten sich Angehörige der oben genannten Organisationen dauerhaft
in der Bundesrepublik Deutschland auf?
Handelt es sich dabei um Bundesbürgerinnen bzw. Bundesbürger,
Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger oder Angehörige von Drittstaaten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
h) In wie vielen Fällen sind seit 2014 Einreiseverbote gegen
Vertreterinnen bzw. Vertreter der oben genannten Organisationen verhängt
worden?
Der Bundesregierung ist kein Fall im Sinne der Fragestellung bekannt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 17f verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]