Bilanz der Bleiberechtsregelungen zum 31. März 2010
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach langer öffentlicher Debatte hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) bei ihrer Tagung im Dezember 2009 eine Anschlussregelung zur gesetzlichen „Altfallregelung“ beschlossen. Damit sollte vermieden werden, dass zum 1. Januar 2010 Tausende Menschen ihre im Rahmen der Altfallregelung erworbene „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ verlieren und ausreisepflichtig werden.
Im Rahmen der Anschlussregelung der IMK konnten Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach der gesetzlichen Altfallregelung eine reguläre Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie im vorangegangenen oder folgenden Halbjahr zumindest eine Halbtagsbeschäftigung oder aber eine erfolgreiche Schul- oder Berufsausbildung nachweisen konnten. Erneut „auf Probe“ sollte die Aufenthaltserlaubnis gemäß IMK-Beschluss verlängert werden, wenn ein Bemühen um eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wurde und zumindest Aussicht auf eine künftige eigenständige Lebensunterhaltssicherung bestand. Die konkrete Ausgestaltung der zu erfüllenden Ansprüche und genauere Umsetzungsmodalitäten wurden den Ländern überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/764).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2010 nach Angaben der Bundesländer eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des IMK-Beschlusses vom 4. Dezember 2009 beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren; soweit Angaben aus den fünf bevölkerungsreichsten Bundesländern noch nicht vorliegen sollten, wird hiermit vorsorglich eine längere Zeit zur Beantwortung der Anfrage eingeräumt)?
Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden bis zum 31. März 2010 noch nicht entschieden, wie viele wurden abgelehnt, welche Erkenntnisse gibt es zu den Gründen der Ablehnung, und wie viele Personen erhielten
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Halbtagsbeschäftigung,
b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung,
c) eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen nachgewiesener und zukünftig aussichtsreicher Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung
(bitte nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?
Welche Antragsfristen im Rahmen der IMK-Regelung vom Dezember 2009 galten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern, und in welchen Bundesländern kam es zu einer Verlängerung der Antragsfristen und aus welchen Gründen?
Wie viele Personen haben zum Jahreswechsel 2009/2010 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a und 104b AufenthG beantragt, wie viele dieser Anträge sind bis zum 31. März 2010 noch nicht entschieden worden, und wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie vielen Personen wurden nach Angaben der Bundesländer bis zum 31. März 2010 im Rahmen der Verlängerung Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a oder 104b AufenthG erteilt (bitte – auch im Folgenden – nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?
a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war?
b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert war?
c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?
d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?
e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?
f) Bei wie vielen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse war zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden?
g) Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 6 Nummer 1 bis 5 AufenthG als „Härtefälle“ ohne Einkommensnachweise verlängert (Zahlen – soweit vorliegend – bitte differenziert nach den Nummern 1 bis 5 angeben)?
Wie lauten die Angaben des Ausländerzentralregisters zu den in Frage 5 benannten Aufenthaltstiteln zum Stand 31. März 2010 (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), und wie sind eventuelle Abweichungen zu den Länderangaben zu erklären?
Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG lebten zum 31. März 2010 nach AZR-Angaben in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), und wie erklärt die Bundesregierung dies, weil es dem Gesetzeswortlaut nach seit dem 1. Januar 2010 eigentlich keine solchen Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ nach § 104a AufenthG mehr geben kann?
Wie viele Personen haben zum Jahreswechsel 2009/2010 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt, die ursprünglich im Rahmen der IMK-Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 2006 erteilt wurde, wie viele dieser Anträge wurden bis zum 31. März 2010 noch nicht entschieden, und wie vielen dieser Anträge wurde entsprochen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Welche Erkenntnisse liegen zum Aufenthaltsstatus (bitte differenzieren nach kurzfristiger Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Ausreisepflicht ohne Duldung) der Personen vor, deren Anträge auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden oder abgelehnt (bitte differenzieren) wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach der
a) IMK-Bleiberechtsregelung von 2006,
b) gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a und 104b AufenthG,
c) IMK-Bleiberechtsregelung von Dezember 2009?
Wie viele Menschen befanden sich zum 31. März 2010 in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wurde oder die ohne Duldung ausreisepflichtig waren (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren und jeweils die Quote der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der Gesamtzahl der Geduldeten bzw. Gestatteten bzw. Ausreisepflichtigen ohne Duldung in Prozent angeben; bitte zudem angeben, wie viele der Duldungen gemäß § 10 bzw. 11 – bitte differenzieren – der Beschäftigungsverfahrensverordnung die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthielten)?
Wie viele Menschen befanden sich nach AZR-Angaben zum 31. März 2010 in Deutschland, deren Aufenthalt nur geduldet wurde oder die vollziehbar ausreisepflichtig waren und die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a oder 104b AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (bitte jeweils getrennt angeben) gewesen sind?
Wie viele Personen lebten zum 31. März 2010 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland?