[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1539
17. Wahlperiode 30. 04. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1380 –
Bilanz der Bleiberechtsregelungen zum 31. März 2010
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach langer öffentlicher Debatte hat die Konferenz der Innenminister und -
senatoren der Länder (IMK) bei ihrer Tagung im Dezember 2009 eine
Anschlussregelung zur gesetzlichen „Altfallregelung“ beschlossen. Damit sollte
vermieden werden, dass zum 1. Januar 2010 Tausende Menschen ihre im Rahmen der
Altfallregelung erworbene „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ verlieren und
ausreisepflichtig werden.
Im Rahmen der Anschlussregelung der IMK konnten Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach der gesetzlichen Altfallregelung eine
reguläre Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie im vorangegangenen oder
folgenden Halbjahr zumindest eine Halbtagsbeschäftigung oder aber eine erfolgreiche
Schul- oder Berufsausbildung nachweisen konnten. Erneut „auf Probe“ sollte
die Aufenthaltserlaubnis gemäß IMK-Beschluss verlängert werden, wenn ein
Bemühen um eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wurde und zumindest
Aussicht auf eine künftige eigenständige Lebensunterhaltssicherung bestand. Die
konkrete Ausgestaltung der zu erfüllenden Ansprüche und genauere
Umsetzungsmodalitäten wurden den Ländern überlassen (vgl. Bundestagsdrucksache
17/764).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104a Absatz 1 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) auf der Grundlage des IMK-Beschlusses
vom Dezember 2009, die unter dem Speichersachverhalt des § 23 Absatz 1
AufenthG im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert werden, sind im AZR
nicht von anderen Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG
unterscheidbar. Um genauere Erkenntnisse über die Anwendung des IMK-
Beschlusses zu erhalten, hat das Bundesministerium des Innern die Bundesländer deshalb
gebeten, eine gesonderte Statistik zu Verlängerungen von
Aufenthaltserlaubnissen auf Probe zu führen. Für das erste Quartal 2010 liegen diese Statistiken
bislang aus den Bundesländern Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
vor. Ein konkreter Termin, zu dem die Statistiken aus allen Bundesländern
vorliegen werden, lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen; die
Landesinnenressorts sind ihrerseits auf statistische Zulieferungen ihrer jeweiligen
Ausländerbehörden angewiesen, die noch nicht sämtlich vorliegen.
1. Wie viele Personen haben bis zum 31. März 2010 nach Angaben der
Bundesländer eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des IMK-Beschlusses vom
4. Dezember 2009 beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren;
soweit Angaben aus den fünf bevölkerungsreichsten Bundesländern noch nicht
vorliegen sollten, wird hiermit vorsorglich eine längere Zeit zur
Beantwortung der Anfrage eingeräumt)?
Für Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern ist die Zahl der Anträge
auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die bis zum 31. März
2010 gestellt wurden, der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Länderangaben
differenzieren nicht nach der Rechtsgrundlage der beantragten Verlängerung
(§ 104a Absatz 5, 6 AufenthG oder IMK-Beschluss), die häufig vom
Antragsteller auch nicht spezifiziert wird.
Hinsichtlich der übrigen Bundesländer wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
2. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden bis zum 31. März 2010
noch nicht entschieden, wie viele wurden abgelehnt, welche Erkenntnisse
gibt es zu den Gründen der Ablehnung, und wie viele Personen erhielten
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter
Halbtagsbeschäftigung,
b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wegen
(voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung,
c) eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1
AufenthG wegen nachgewiesener und zukünftig aussichtsreicher
Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung
(bitte nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im Vergleich
zur Zahl der Anträge machen)?
Die Antworten können der folgenden Tabelle entnommen werden, soweit
Angaben aus den Bundesländern bereits vorliegen. Auf die Vorbemerkung wird
verwiesen.
Bundesland Anzahl der Anträge auf Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe
Berlin 494
Hamburg 306
Mecklenburg-Vorpommern 328
Bundesland
Noch nicht
entschieden
Ablehnungen Zu a Zu b Zu c
Berlin
139
28,1 %
0
5
1,0 %
0
270
54,7 %
Hamburg
30
9,8 %
0
48
15,7 %
7
2,3 %
166
54,2 %
Mecklenburg-
Vorpommern
4
1,2 %
18
5,5 %
68
20,7 %
27
8,2 %
112
34,1 %
Der Hauptgrund für Ablehnungen war das Nichterfüllen der Voraussetzung der
Nummer 2c des IMK-Beschlusses (kein Bemühen um Sicherung des
Lebensunterhalts).
3. Welche Antragsfristen im Rahmen der IMK-Regelung vom Dezember 2009
galten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern, und in
welchen Bundesländern kam es zu einer Verlängerung der Antragsfristen
und aus welchen Gründen?
Die der Bundesregierung bekannten Anwendungshinweise der Bundesländer
zur IMK-Regelung vom Dezember 2009 enthalten keine Regelungen zu
Antragsfristen.
4. Wie viele Personen haben zum Jahreswechsel 2009/2010 die Verlängerung
ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a und 104b AufenthG beantragt, wie
viele dieser Anträge sind bis zum 31. März 2010 noch nicht entschieden
worden, und wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen von Seiten der Länder nur Angaben zu Anträgen auf
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG) vor. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Wie vielen Personen wurden nach Angaben der Bundesländer bis zum
31. März 2010 im Rahmen der Verlängerung Aufenthaltserlaubnisse nach
§ 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a oder 104b AufenthG erteilt (bitte – auch im
Folgenden – nach Bundesländern differenzieren und Prozentangaben im
Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?
a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt
vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war?
b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt
überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert war?
c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch
minderjährige, inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?
d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete
Minderjährige erhalten?
e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung
der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?
f) Bei wie vielen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a AufenthG
erteilten Aufenthaltserlaubnisse war zuvor eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden?
g) Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden nach § 23 Absatz 1 Satz 1
i. V. m. § 104a Absatz 6 Nummer 1 bis 5 AufenthG als „Härtefälle“ ohne
Einkommensnachweise verlängert (Zahlen – soweit vorliegend – bitte
differenziert nach den Nummern 1 bis 5 angeben)?
Der Bundesregierung liegen Angaben der Bundesländer zur Zahl der
Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe nach § 104a Absatz 5 und 6
AufenthG vor, die der folgenden Tabelle entnommen werden können.
Hinsichtlich der in der Fragestellung angesprochenen Zahlen zu den Fragen 5a und 5c
bis 5f liegen der Bundesregierung keine Länderangaben vor. Zu den
diesbezüglichen AZR-Zahlen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7
verwiesen.
6. Wie lauten die Angaben des Ausländerzentralregisters zu den in Frage 5
benannten Aufenthaltstiteln zum Stand 31. März 2010 (bitte auch nach
Bundesländern differenzieren), und wie sind eventuelle Abweichungen zu den
Länderangaben zu erklären?
Ersterteilungen und Verlängerungen eines Aufenthaltstitels werden im AZR
nicht gesondert erfasst. Die im AZR gespeicherten Daten zu den erteilten
Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 104a, 104b AufenthG im Sinne der Fragen 5a und
5c bis 5e sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Im AZR werden Daten
im Sinne der Fragen 5b und 5g nicht gesondert erfasst. Daten im Sinne der
Frage 5f können aus technischen Gründen statistisch nicht ausgewertet werden.
Bundesland Verlängerungen
nach § 104a Absatz 5
(vgl. Frage b)
Verlängerungen
nach § 104a Absatz 6
(vgl. Frage g)
Berlin 13
2,6 %
57
11,5 %
Hamburg 27
8,8 %
28
9,2 %
Mecklenburg-Vorpommern 34
10,4 %
12
3,7%
Bundesland a c d e
Baden-Württemberg 1 070 98 16 31
Bayern 213 18 6 4
Berlin 249 59 6 1
Brandenburg 95 6 5
Bremen 87 8 1
Hamburg 157 67 6 1
Hessen 595 75 10 42
Mecklenburg-Vorpommern 92 7 2 1
Niedersachsen 748 148 12 5
Nordrhein-Westfalen 2 187 221 32 10
Rheinland-Pfalz 303 28 12 2
Saarland 217 6
Sachsen 191 12 2
Sachsen-Anhalt 125 8 2
Schleswig-Holstein 139 7 1 4
Thüringen 72 4 2 2
Deutschland gesamt 6 540 772 108 110
7. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG lebten zum 31. März 2010 nach AZR-Angaben in
Deutschland (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), und wie erklärt
die Bundesregierung dies, weil es dem Gesetzeswortlaut nach seit dem 1.
Januar 2010 eigentlich keine solchen Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ nach
§ 104a AufenthG mehr geben kann?
Die Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge hat die Bundesländer in Absprache mit dem
Bundesministerium des Innern darauf hingewiesen, dass Verlängerungen von
Aufenthaltserlaubnissen auf Probe, die aufgrund der gesetzlichen Regelung (§ 104a
Absatz 5 und 6 AufenthG) und nicht aufgrund des IMK-Beschlusses erfolgen,
weiterhin unter der ursprünglichen Rechtsgrundlage (§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG) gespeichert werden sollen. Hierdurch soll eine gesonderte Erfassung
der nach § 104a Absatz 5 und 6 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnisse
ermöglicht werden.
Im Übrigen liegen der Vollzug des IMK-Beschlusses, die Erteilung von
Aufenthaltstiteln sowie die entsprechenden Meldungen an das AZR im
Zuständigkeitsbereich der Länder.
8. Wie viele Personen haben zum Jahreswechsel 2009/2010 die Verlängerung
ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt, die ursprünglich im Rahmen der IMK-
Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 2006 erteilt wurde, wie viele dieser
Anträge wurden bis zum 31. März 2010 noch nicht entschieden, und wie vielen
dieser Anträge wurde entsprochen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 294
Bayern 124
Berlin 1 251
Brandenburg 27
Bremen 23
Hamburg 803
Hessen 197
Mecklenburg-Vorpommern 11
Niedersachsen 427
Nordrhein-Westfalen 1 498
Rheinland-Pfalz 240
Saarland 8
Sachsen 11
Sachsen-Anhalt 85
Schleswig-Holstein 19
Thüringen 24
Deutschland gesamt 5 042
9. Welche Erkenntnisse liegen zum Aufenthaltsstatus (bitte differenzieren
nach kurzfristiger Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung,
Ausreisepflicht ohne Duldung) der Personen vor, deren Anträge auf
Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht
entschieden oder abgelehnt (bitte differenzieren) wurden, und zwar aufgeschlüsselt
nach der
a) IMK-Bleiberechtsregelung von 2006,
b) gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a und 104b AufenthG,
c) IMK-Bleiberechtsregelung von Dezember 2009?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
10. Wie viele Menschen befanden sich zum 31. März 2010 in Deutschland,
deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wurde oder die ohne
Duldung ausreisepflichtig waren (bitte differenzieren), und wie viele von
ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren und
jeweils die Quote der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der
Gesamtzahl der Geduldeten bzw. Gestatteten bzw. Ausreisepflichtigen ohne
Duldung in Prozent angeben; bitte zudem angeben, wie viele der Duldungen
gemäß § 10 bzw. 11 – bitte differenzieren – der
Beschäftigungsverfahrensverordnung die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthielten)?
Die im AZR zum 31. März 2010 gespeicherten Angaben zu den in der
Fragestellung angesprochenen Sachverhalten können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden. Die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ wird im AZR
nicht erfasst.
Bundesland Duldungen
gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr als 6 Jahren
absolut Anteil
Baden-Württemberg 9 374 5 948 63,5 %
Bayern 6 413 4 212 65,7 %
Berlin 5 658 3 251 57,5 %
Brandenburg 1 718 857 49,9 %
Bremen 2 101 1 548 73,7 %
Hamburg 4 308 2 726 63,3 %
Hessen 5 207 3 268 62,8 %
Mecklenburg-Vorpommern 1 308 756 57,8 %
Niedersachsen 12 451 9 065 72,8 %
Nordrhein-Westfalen 26 666 17 435 65,4 %
Rheinland-Pfalz 3 068 1 773 57,8 %
Saarland 1 111 635 57,2 %
Sachsen 2 620 1 406 53,7 %
Sachsen-Anhalt 2 728 1 511 55,4 %
Schleswig-Holstein 1 865 1 135 60,9 %
Thüringen 1 305 625 47,9 %
Deutschland gesamt 87 901 56 151 63,9 %
Herkunftsländer Duldungen
gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr als 6 Jahren
darunter: absolut Anteil
ungeklärt 7 450 5 605 75,2 %
Türkei 6 644 4 661 70,2 %
Irak 6 610 4 580 69,3 %
Kosovo 4 645 3 085 66,4 %
Syrien, Arabische Republik 4 476 3 283 73,3 %
Libanon 3 937 2 615 66,4 %
Serbien und Montenegro (ehem.) 3 653 2 919 79,9 %
Serbien oder Kosovo (ehem.) 3 603 2 545 70,6 %
Serbien 3 478 2 205 63,4 %
China 3 042 2 029 66,7 %
Deutschland gesamt 87 901 53 094 60,4 %
Bundesland
Gestattungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr als 6 Jahren
absolut Anteil
Baden-Württemberg 4 588 329 7,2 %
Bayern 4 760 301 6,3 %
Berlin 1 871 205 11,0 %
Brandenburg 1 200 130 10,8 %
Bremen 735 245 33,3 %
Hamburg 1 216 336 27,6 %
Hessen 2 415 259 10,7 %
Mecklenburg-Vorpommern 769 149 19,4 %
Niedersachsen 2 969 331 11,1 %
Nordrhein-Westfalen 9 860 878 8,9 %
Rheinland-Pfalz 1 646 64 3,9 %
Saarland 325 17 5,2 %
Sachsen 1 687 197 11,7 %
Sachsen-Anhalt 772 52 6,7 %
Schleswig-Holstein 1 843 283 15,4 %
Thüringen 802 116 14,5 %
Deutschland gesamt 37 458 3 892 10,4 %
Herkunftsländer
Gestattungen gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr als 6 Jahren
darunter: absolut Anteil
Irak 7 175 461 6,4 %
Afghanistan 4 480 399 8,9 %
Türkei 2 461 404 16,4 %
Iran, Islamische Republik 2 312 326 14,1 %
Russische Föderation 1 899 476 25,1 %
Syrien, Arabische Republik 1 566 163 10,4 %
Kosovo 1 200 103 8,6 %
Nigeria 1 144 53 4,6 %
Aserbaidschan 1 121 221 19,7 %
Sri Lanka 814 24 2,9 %
Deutschland gesamt 37 458 3 892 10,4 %
Bundesland
Ausreisepflichtige
ohne
Duldung
gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr als 6 Jahren
absolut Anteil
Baden-Württemberg 5 950 4 316 72,5 %
Bayern 6 097 4 063 66,6 %
Berlin 6 008 4 655 77,5 %
Brandenburg 1 003 760 75,8 %
Bremen 983 847 86,2 %
Hamburg 5 277 3 761 71,3 %
Hessen 7 270 5 556 76,4 %
Mecklenburg-Vorpommern 863 608 70,5 %
Niedersachsen 5 810 4 658 80,2 %
Nordrhein-Westfalen 20 345 15 997 78,6 %
Rheinland-Pfalz 2 645 2 000 75,6 %
Saarland 529 455 86,0 %
Sachsen 2 170 1 560 71,9 %
Sachsen-Anhalt 1 552 1 177 75,8 %
Schleswig-Holstein 2 171 1 691 77,9 %
Thüringen 1 008 756 75,0 %
Deutschland gesamt 69 681 52 860 75,9 %
Herkunftsländer
Ausreisepflichtige
ohne
Duldung
gesamt
davon mit einem
Aufenthalt von mehr als 6 Jahren
darunter: absolut Anteil
Türkei 7 776 6 266 80,6 %
Kosovo 3 849 3 203 83,2 %
Serbien 3 434 2 885 84,0 %
Serbien und Montenegro (ehem.) 3 385 2 944 87,0 %
ungeklärt 3 012 2 629 87,3 %
Afghanistan 2 862 2 511 87,7 %
Serbien (alt) 2 534 2 129 84,0 %
Irak 2 456 1 726 70,3 %
Jugoslawien (ehem.) 2 241 1 945 86,8 %
Bosnien und Herzegowina 2 058 1 743 84,7 %
Deutschland gesamt 69 681 52 860 75,9 %
11. Wie viele Menschen befanden sich nach AZR-Angaben zum 31. März
2010 in Deutschland, deren Aufenthalt nur geduldet wurde oder die
vollziehbar ausreisepflichtig waren und die zuvor im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a oder 104b AufenthG
oder einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG (bitte jeweils getrennt angeben) gewesen sind?
Verlaufsdaten im Sinne der Frage können dem AZR nicht entnommen werden.
12. Wie viele Personen lebten zum 31. März 2010 mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland?
Zum genannten Stichtag lebten ausweislich des AZR 59 014 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG in Deutschland.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]