BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes - Einigung zu Erstattungsforderungen

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

30.12.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1574110.12.2019

Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes – Einigung zu Erstattungsforderungen

der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Martin Sichert, Jörg Schneider, Martin Hebner, Martin Hess und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Innenministerkonferenz hat mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 42 ihrer 207. Sitzung am 7./8. Dezember 2017 (https://bit.ly/2OkKm1A) die Länder Niedersachsen und Hessen aufgefordert, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Gespräche zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge zu führen.

Entsprechend einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales Kerstin Griese auf die Mündliche Frage 83, 76. Sitzung des Deutschen Bundestages, Plenarprotokoll 19/76 hat es mehrere Gespräche zwischen der Bundesregierung und diesen beiden Ländern gegeben.

Ausweislich einer Pressemitteilung des BMAS vom 24. Januar 2019 (https://bit.ly/2JTPAj8) konnte nach Zugeständnissen der im Wesentlichen betroffenen Bundesländer eine Lösung gefunden werden, die zu der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil angekündigten (https://bit.ly/36zwXuF) Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter (https://bit.ly/2NLj9V9) führte.

Das Land Niedersachsen berichtete (https://bit.ly/2pN0AYX) von einer Einigung der Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit dem Bund.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Waren neben Hessen und Niedersachsen weitere Bundesländer an den Gesprächen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge beteiligt, und wer hat seitens der jeweiligen Bundesländer an den Gesprächen mit der Bundesregierung teilgenommen (bitte ggf. auch Video- bzw. Telefonkonferenzen berücksichtigen)?

2

Wer war seitens der Bundesregierung an den Gesprächen mit den Bundesländern zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge beteiligt (bitte ggf. auch Video- bzw. Telefonkonferenzen berücksichtigen)?

3

Wann, und wo haben mit wem Gespräche ) im vorgenannten Sinne stattgefunden (bitte auch Video- bzw. Telefonkonferenzen benennen; bitte einzeln auflisten)?

Was waren die Inhalte und ggf. Ergebnisse der jeweiligen Gespräche?

4

Auf welche Gesprächsbeteiligten ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entscheidung zurückzuführen, dass nach Abschnitt II Nummer 3 der (in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten) Weisung vom 1. März 2019 von einer Heranziehung zur Kostenerstattung abzusehen ist, soweit der Verpflichtungsgeber zum Zeitpunkt der Abgabe finanziell nicht ausreichend leistungsfähig war, weil er zum Beispiel selbst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhielt oder im Jahr der Abgabe der Verpflichtungserklärung kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat?

5

Welche Bundesländer haben ggf. von Fällen finanziell nicht ausreichend leistungsfähiger Verpflichtungsgeber (vgl. Frage 4) berichtet, und welche Fälle wurden in diesem Zusammenhang im Einzelnen geschildert (bitte einzelne Fälle möglichst detailliert darstellen)?

6

Welche Erwägungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung dazu geführt, dass in die (in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten und verlinkten) Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter eine Arbeitsanweisung im Sinne der Frage 4 (Absehen von der Kostenerstattung) aufgenommen wurde?

7

Enthalten die im Rahmen der Asylbewerberleistungsstatistik (§ 12 AsylbLG) zu erhebenden Einnahmen (§ 12 Absatz 2 Nummer 3 AsylbLG) ggf. geleistete (Rück-)Zahlungen im Rahmen von Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG, und wenn nein, aus welchem Grund werden diese nicht als Einnahmen erhoben?

8

Enthalten die im Rahmen der Grundsicherungsstatistik (§ 53 SGB II) zu erhebenden Einnahmen (§ 51b SGB II) ggf. geleistete (Rück-)Zahlungen im Rahmen von Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG, und wenn nein, aus welchem Grund werden diese nicht als Einnahmen erhoben?

Berlin, den 19. November 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen