[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser,
Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/16646 –
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Oktober 2019 hat die Bundesregierung gemäß § 4 des
Landwirtschaftsgesetzes den „Bericht über die Lage der Landwirtschaft“ vorgelegt (
www.gese
tze-im-internet.de/lwg/LwG.pdf). Dieser Bericht informiert über die aktuellen
Herausforderungen, die politischen Maßnahmen der Bundesregierung und die
Lage der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft –MEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019,
www.bme
l.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8
BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=publicationFile,
S. 2).
1. Was sind die konkreten Vorschläge der Bundesregierung für die deutliche
Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen
am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschu
eren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC4384239933831473
68480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 17)?
Es wird darauf hingewiesen, dass die in dieser Frage und in den Fragen 2 bis 11
sowie 14 bis 20 genannten Fundstellen nicht mit dem jeweiligen Inhalt der
Fragen übereinstimmen. Zu Frage 1 wird davon ausgegangen, dass sich die
Ausführungen auf Seite 12 des Agrarberichts beziehen.
Die Bundesregierung setzt sich bei den Verhandlungen für die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) nach 2020 für deutliche und spürbare Vereinfachungen
sowohl für die Landwirte als auch für die Verwaltung ein. Dies betrifft sowohl die
erste als auch die zweite Säule. Ambitionierte EU-Vorgaben müssen für alle
Beteiligten dennoch praktikabel und umsetzbar sein.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17274
19. Wahlperiode 19.02.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 17. Februar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Einzelnen betreffen die Vorschläge zum Beispiel
• eine Beschränkung der Befugnis der Europäischen Kommission zum Erlass
von delegierten und Durchführungsrechtsakten nur auf das unbedingt
erforderliche Ausmaß, dass die Mitgliedstaaten darüber entscheiden können,
ob sie die Kürzung der Direktzahlung durch Kappung und Degression
einführen wollen und wie sie diese – z. B. durch Anrechnung von
Arbeitskosten – ausgestalten (fakultative Regelung) und
ob sie die Regelungen zum echten Betriebsinhaber anwenden,
• die Streichung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe aus
der Konditionalität,
• ein alternatives praktikables und differenzierte Maßnahmen nicht
benachteiligendes Konzept für die vorgesehenen Einheitsbeträge,
• den Verzicht auf Zahlungsansprüche und
• Vereinfachungen bei Kontrollen und Sanktionen bei gleichzeitiger
Gewährleistung einer angemessenen Wirksamkeit.
2. Bis wann wird die Bundesregierung geprüft haben, wie die Verteilung
der Direktzahlungen ausgeglichener gestaltet werden kann
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am
22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschuere
n/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438423993383147368
480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 19)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 14 des
Agrarberichts bezieht.
Die Prüfung der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Zunächst
müssen die Entscheidungen über die zukünftigen Rahmenbedingungen auf
europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen
und zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 getroffen werden. Darauf
aufbauend wird im Rahmen der Diskussion über die nationale Umsetzung der
Reform der GAP nach 2020 zu prüfen und zu entscheiden sein, wie die dann im
EU-Recht zur Verfügung stehenden Instrumente (z. B. Degression und
Umverteilungsprämie) für eine ausgewogenere Verteilung der Direktzahlungen
genutzt werden können.
3. Wie wird die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen für die
Digitalisierung in der Landwirtschaft national und international so
weiterentwickeln, dass „der Strukturwandel in eine gesellschaftlich erwünschte
Richtung läuft und unerwünschte Folgen minimiert werden“
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am
22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschuere
n/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438423993383147368
480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 20)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 20 des
Agrarberichts bezieht.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist im
Rahmen einer informellen Arbeitsgruppe mit verschiedenen Verbänden, Rechts-
und Agrarwissenschaftlichen Fakultäten sowie Ressortforschungseinrichtungen
im Gespräch, um gemeinsam getragene Nutzungsbedingungen oder Muster-
AGB für die Datennutzung in der Landwirtschaft zu entwickeln. Hierbei sollen
Fragen des Datenzugangs, der gegenseitigen Datennutzung und der
Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gemeinsam vereinbart
und verankert werden, um eine hohe Akzeptanz bei gleichzeitigem
angemessenen Interessenausgleich der verschiedenen Stakeholder zu erreichen.
Darüber hinaus hat das BMEL u. a. eine Machbarkeitsstudie zu staatlichen
digitalen Datenplattformen für die Landwirtschaft beauftragt. Hier wird z. B.
hinsichtlich der Datenhoheit und Datensicherheit geprüft, welche Daten in welcher
Form von wem (Staat oder Privatwirtschaft) zur Verfügung gestellt werden
sollen. Die Ergebnisse sollen Ende 2020 vorliegen.
4. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung es allen
Betriebsformen und Betriebsgrößen ermöglichen, von der Digitalisierung
profitieren zu können (Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung
2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedD
ocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC711
3DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=publicationFile,
S. 20)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 15 des
Agrarberichts bezieht.
Digitale Technologien können häufig unabhängig von der Betriebsgröße
eingesetzt werden. Konkrete Maßnahmen sind beispielsweise die Etablierung von 14
digitalen Experimentierfeldern, die das BMEL mit über 50 Mio. Euro in den
kommenden drei Jahren fördert. Auf mehreren digitalen Experimentierfeldern
wird insbesondere zu den Bedürfnissen von kleinen und mittleren Betrieben
geforscht.
5. Bis wann wird die Bundesregierung im Bereich der Start-up-Förderung
Instrumente entwickeln, die es ermöglichen, innovative Unternehmen,
die einen Beitrag zur technologischen Entwicklung des Agrar- und
Ernährungssektors leisten, zu unterstützen (Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019, www.
bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jses
sionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=pub
licationFile, S. 21)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 16 des
Agrarberichts bezieht.
Die Bundesregierung unterstützt mit diversen Programmen
Existenzgründungen und somit auch Start-up-Förderung im Speziellen, die allen Gründern,
unabhängig von der Thematik, zugänglich sind und informiert darüber auf
www.e
xistenzgruender.de.
Innovative Projekte von Start-ups aus der Agrar- und Ernährungswirtschaft
können schon jetzt über die Innovationsförderung des BMEL und das
Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank im Rahmen
der Deutschen Innovationspartnerschaft Agrar (DIP) gefördert werden.
Im Rahmen des Förderbereichs Integrierte Ländliche Entwicklung der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) sind seit 2019 unter der Maßnahme 4.0 (Dorfentwicklung) „Co-
Working Spaces“ als gemeinschaftlich genutzte Räume aufgenommen worden.
Co-Working Spaces sind für Start-ups wichtige Orte der Vernetzung.
Seit September 2019 fördert das BMEL digitale Experimentierfelder mit einem
Mittelvolumen von rund 50 Millionen Euro. Experimentierfelder sind digitale
Testfelder auf landwirtschaftlichen Betrieben, die u. a. Start-ups die
Möglichkeit bieten, neue Technologien zu erproben und diese auf Praxistauglichkeit zu
testen.
6. Welche Schlüsse hinsichtlich einer Reform der Direktzahlungen für die
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 zieht die Bundesregierung,
wenn sie im Agrarpolitischen Bericht 2019 feststellt, dass der
Pachtpreisanstieg insgesamt zu einem Einkommenstransfer staatlicher Zahlungen
von aktiven Bewirtschaftern bzw. Landwirten hin zu den
Bodeneigentümern bzw. Nichtlandwirten führt und an diesen staatlichen Zahlungen die
Direktzahlungen den größten Anteil haben (Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019, www.
bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jses
sionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=pub
licationFile, S. 24)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 18 des
Agrarberichts bezieht.
Bei rein an die Fläche gebundenen Zahlungen ist nicht zu vermeiden, dass ein
nicht unerheblicher Anteil über die Pachtpreise den Bodeneigentümern
zugutekommt. Unabhängig davon sind eine breite Streuung des Bodeneigentums
sowie der Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb
wichtige agrarstrukturelle Ziele der Bundesregierung. Deshalb unterstützt sie die
dafür zuständigen Länder bei der Modernisierung der entsprechenden Regelungen
zum Grundstücks- und Landpachtverkehr. Zudem prüft die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang auch, inwieweit bei der künftigen Ausgestaltung der
Direktzahlungen zumindest eine deutliche Begrenzung der Zahlungen für große
nichtlandwirtschaftliche Investoren erreicht werden kann, um dadurch auch die
Attraktivität eines Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen durch solche
Holdingstrukturen einzuschränken.
7. Warum ist Raps nicht Teil der Eiweißstrategie des BMEL
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22.
November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrar
bericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.
1_cid367?__blob=publicationFile, S. 27)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 20 des
Agrarberichts bezieht.
Das BMEL verfolgt keine Eiweißstrategie, beispielsweise zur Deckung der
Eiweißlücke, sondern eine Eiweißpflanzenstrategie. Der Raps zählt als Ölpflanze
nicht zu den Eiweißpflanzen. Ziel der Eiweißpflanzenstrategie (EPS) ist es, den
Leguminosenanbau in Deutschland zu fördern und die Anbaufläche
auszudehnen. Dafür sollen u. a. Angebot und Nachfrage nach heimisch erzeugten
Leguminosen gestärkt werden.
Ein verstärkter Anbau von Leguminosen leistet einen wichtigen Beitrag zum
Schutz, zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen und
genetischen Vielfalt sowie der Vielfalt der Agrarökosysteme. Da Leguminosen in der
Lage sind, in Symbiose mit den Knöllchenbakterien Stickstoff aus der Luft zu
binden und als Nährstoff zu nutzen, können Stickstoffdüngemittel eingespart
werden. Der fixierte Stickstoff steht teilweise auch der nachfolgenden Kultur
zur Verfügung. Somit kann ein erheblicher Energieaufwand, der im Rahmen
der industriellen Produktion, des Transports und der Ausbringung von
Stickstoffdüngemitteln aufgewendet werden muss, beim Anbau von Leguminosen
und bei den Folgekulturen eingespart werden, was positive
Klimaschutzwirkungen haben kann.
Eine Steigerung des Leguminosenanbaus erweitert das Fruchtartenspektrum
und lockert relativ enge Fruchtfolgen auf. Damit kann das Auftreten von
Schadorganismen reduziert und die Wirksamkeit der Unkrautbekämpfung durch
Wechsel zwischen Sommerung und Winterung sowie Blatt- und Halmfrucht
verbessert werden. Weiter gestellte Fruchtfolgen tragen zum integrierten
Pflanzenschutz und zur Reduzierung des Risikos von Resistenzbildungen gegen
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe bei. Das kann zu einer Reduzierung der
Pflanzenschutzmittelanwendungen führen und deren negative Auswirkungen auf die
biologische Vielfalt verringern. Blühende Leguminosen bieten zudem eine
ausgezeichnete Nahrungsgrundlage für nektarsammelnde, bestäubende Insekten.
Die EPS ist damit ein wichtiger Baustein einer nachhaltigeren Landwirtschaft.
Sie wurde deshalb in die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie als Beitrag zum
zweiten Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen „Den Hunger beenden, eine
nachhaltige Landwirtschaft fördern“ (SDG 2) aufgenommen.
8. Wann wird die Bundesregierung die Nutztierstrategie vorlegen
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am
22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschuere
n/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438423993383147368
480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 28)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 40 des
Agrarberichts bezieht.
Das BMEL hat seine Nutztierstrategie bereits im Sommer 2017 veröffentlicht
und zur Internationalen Grünen Woche 2019 überarbeitet. Aktuell findet der
Umsetzungsprozess statt. In diesem Zusammenhang hat das
Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung nunmehr seine Empfehlungen dem BMEL vorgelegt.
9. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung die
Niederlassungsperspektiven für „unternehmerisch gut ausgebildete und
motivierte Landwirte verbessern, die nicht in einer familiären oder anderen
erbrechtlichen Hofnachfolge stehen“ (Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019, www.
bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jses
sionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=pub
licationFile, S. 30)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seiten 22 f.
des Agrarberichts bezieht.
Die Landwirtschaftliche Rentenbank fördert mit Hilfe von zinsgünstigen
Darlehen landwirtschaftliche Investitionen aller Art. Neben den klassischen
Investitionen in Gebäude, Maschinen und Flächen sind auch Finanzierungen von
Hofübernahmen förderfähig.
Zudem verbürgen die deutschen Bürgschaftsbanken Programmdarlehen der
Landwirtschaftlichen Rentenbank und auch Darlehen der Hausbanken. U. a.
werden landwirtschaftliche Existenzgründungen und der Erwerb bestehender
Agrarbetriebe verbürgt.
Die Junglandwirteförderung in Deutschland besteht aus Förderelementen in der
ersten und der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik. Im Rahmen der
Direktzahlungen können Junglandwirte (Landwirte, die bei erster
Antragstellung das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) für die ersten fünf Jahre
nach der Niederlassung eine zusätzliche Prämie erhalten. Diese wird für
maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche gewährt (das ist die EU-rechtlich
zulässige Obergrenze) und beträgt etwa 44 Euro/ha. Daraus ergibt sich ein
Höchstbetrag von knapp 4 000 Euro/Jahr und insgesamt über die fünf Jahre ein
Höchstbetrag von knapp 20 000 Euro. Auch in der kommenden Förderperiode kann im
Rahmen der Direktzahlungen weiterhin eine Junglandwirteprämie angeboten
werden. Damit kann ein Beitrag geleistet werden, um die
Niederlassungsperspektiven der in der Frage genannten Zielgruppe zu verbessern.
Im Rahmen der GAK wird von den meisten Ländern ein Zuschlag für
Junglandwirte im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gewährt. Dieser ist
in Deutschland auf 10 Prozent der förderfähigen Investitionssumme und
maximal 20 000 Euro begrenzt. Nach Vorgabe der ELER-Verordnung kann ein
Zuschlag von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Investitionssumme gezahlt
werden.
Die Bundesregierung setzt sich zudem dafür ein, dass nach Wegfall der
früheren Hofabgabeverpflichtung als Rentenvoraussetzung in der Alterssicherung
der Landwirte die damit verbundenen agrarstrukturellen Ziele weiter erreicht
werden können. Hierzu wird gemeinsam mit den Ländern die Einführung einer
Niederlassungsprämie im Rahmen der GAK geprüft. Zusätzlich unterstützt die
Bundesregierung spezielle Beratungsangebote für ältere Unternehmerinnen und
Unternehmer, die ihren Hof an die nächste Generation übergeben wollen.
10. Was meint die Bundesregierung mit der Aussage, dass zu einer EU-
rechtskonformen Ausgestaltung der Düngeverordnung zeitnah weitere
Anpassungen erfolgen werden, konkret (Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft –BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019, www.
bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jses
sionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=pub
licationFile, S. 47)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 35 des
Agrarberichts bezieht.
Der Europäische Gerichtshof hat Deutschland im Jahr 2018 in allen
Klagepunkten wegen unzureichender Umsetzung der EWG-Nitratrichtlinie verurteilt.
Deutschland hat dieses Urteil spätestens binnen 24 Monaten umzusetzen. Dies
erfolgt im Wesentlichen durch die Düngeverordnung als Aktionsprogramm der
EU-Nitratrichtlinie. Die erforderlichen Anpassungen betreffen insbesondere die
Vorgaben für die nitratbelasteten Gebiete.
Die Europäische Kommission verlangt, dass die geänderte Düngeverordnung
im April 2020 in Kraft tritt.
11. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um in den
kommenden Jahren die Ammoniakemissionen in der Tierhaltung zu
mindern, ohne dabei die Tierbestandszahlen zu reduzieren
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer
Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November
2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2
019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid3
67?__blob=publicationFile, S. 47)?
Wann wird die Bundesregierung die Broschüre zur Beschreibung der
guten fachlichen Praxis zur Reduzierung der Ammoniakemissionen aus der
Landwirtschaft vorlegen (
www.ec.europa.eu/environment/air/pdf/reducti
on_napcp/Germany%20Final%20NAPCP%203Jun19.pdf, S. 94)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seiten 34 f.
des Agrarberichts bezieht.
Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Luftreinhalteprogramms werden
geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Minderung der
Ammoniakemissionen durchgeführt (s. Tabelle 33 auf S. 90/91 des Nationalen
Luftreinhalteprogramms und erläuternder Text). Bereits in der seit Mitte 2017
geltenden Düngeverordnung ist die bodennahe Ausbringung von Gülle als eine
konkrete Maßnahme festgeschrieben und muss ab Februar 2020 auf bestelltem
Ackerland sowie ab Februar 2025 auf Grünland angewendet werden.
Die Broschüre zur guten fachlichen Praxis zur Reduzierung der
Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft befindet sich in der Endabstimmung
zwischen den Experten und wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2020
veröffentlicht.
12. Bis zu welcher Betriebsgröße handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung beim ökologischen Landbau um eine ressourcenschonende und
umweltverträgliche Wirtschaftsform?
13. Ab welcher Größe erfüllen ökologisch bewirtschaftete Schläge in der
Landwirtschaft nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr das
Kriterium der Umweltverträglichkeit?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine ressourcenschonende und umweltverträgliche Bewirtschaftung eines
Betriebes hängt nicht von der Größe des Betriebes ab. Die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zur Produktion von ökologisch erzeugten Produkten, die in der
EU-Öko-Verordnung (EU) 834/2007 und den Durchführungsbestimmungen
geregelt sind, sind unabhängig von der Größe der Betriebe einzuhalten.
14. Wann wird die Bundesregierung den Tierschutzbericht 2019 vorlegen
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL), 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen
am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschu
eren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC4384239933831473
68480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 54)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 40 des
Agrarberichts bezieht.
Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Bericht über den Stand der
Entwicklung des Tierschutzes gemäß § 16e des Tierschutzgesetzes
(Tierschutzbericht 2019) bereits am 11. Dezember 2019 vorgelegt (siehe
Bundestagsdrucksache 19/15940).
15. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das „vorhandene
Marktpotential“ für ein freiwilliges staatliches Tierwohlkennzeichen
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen
am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschu
eren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC4384239933831473
68480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 55)?
Wann wird die Bundesregierung weitere Tierarten in das geplante
freiwillige staatliche Tierwohlkennzeichen einbeziehen (Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer
Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November
2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2
019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367
?__blob=publicationFile, S. 55)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Fragen auf die Seite 41
des Agrarberichts bezieht.
Die Bundesregierung rechnet mit einer Zahl von ca. 14 500 inländischen
Betrieben, die sich zum Start des Kennzeichens am Tierwohlkennzeichen
beteiligen möchten. Diese Zahl ergibt sich aus der geschätzten Anzahl von Betrieben,
die sich bereits in anderen Systemen befinden, die Tierwohlstandards über dem
gesetzlichen Mindeststandard auszeichnen. Es wird mit einem Marktanteil bei
schweinehaltenden Betrieben in den kommenden Jahren von ca. 25 Prozent in
der ersten Stufe, drei Prozent in der zweiten Stufe und fünf Prozent in der
dritten Stufe sowie einer erwarteten jährlichen Zuwachsrate von ca. 270 Betrieben
gerechnet. Die Zahlen ergeben sich aus Vergleichen mit Ländern, in denen
schon länger Tierwohlkennzeichen bestehen.
Das freiwillige staatliche Tierwohlkennzeichen ist zunächst für Schweine
geplant. Nach einer erfolgreichen Markteinführungsphase soll es auch auf andere
Tierarten ausgeweitet werden. Solange das Tierwohlkennzeichengesetz noch
nicht in Kraft getreten ist, kann ein genauer Zeitpunkt für die Einbeziehung
weiterer Tierarten noch nicht festgelegt werden.
16. Wann wird die Bundesregierung das Töten männlicher Küken aus
Legelinien verbieten (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft –
BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019;
zuletzt abgerufen am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Dow
nloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC438
423993383147368480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 56)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 41 des
Agrarberichts bezieht.
Das Töten männlicher Küken in den Brütereien verstößt gegen geltendes
Tierschutzrecht, sobald den Brütereien praxistaugliche Alternativen zur Verfügung
stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschätzung mit seiner
Entscheidung vom 13. Juni 2019 bestätigt.
Verschiedene Möglichkeiten können dazu beitragen, das Töten männlicher
Küken zu beenden: die Bruderhahnaufzucht, d. h. die Aufzucht der männlichen
Küken der Legelinien, die Nutzung von Zweinutzungshühnern für
Eierproduktion und Mast und die Geschlechtsbestimmung im Ei. Das BMEL fördert seit
2008 mit über 8 Mio. Euro verschiedene Verfahren und Ansätze, mit denen das
Töten männlicher Küken überflüssig wird. Ein Durchbruch ist dabei 2018 mit
einem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Brut-Ei gelungen. Dieses
sogenannte endokrinologische Verfahren wird bereits angewandt. Eier von
Legehennen, die eines der genannten Verfahren durchlaufen haben, sind bereits im
Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. In diesem Jahr soll das endokrinologische
Verfahren nach Einschätzung der Hersteller weiteren Brütereien zur Verfügung
stehen. Zu dem endokrinologischen wie auch spektroskopischen Verfahren zur
Geschlechtsbestimmung im Brut-Ei wird auf die Antwort der Bundesregierung
vom 21. Dezember 2018 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Technische Lösungen zur Beendigung des Tötens
männlicher Eintagsküken“ auf Bundestagsdrucksache 19/6783 verwiesen. Ein
Ausstieg aus dem routinemäßigen Kükentöten lässt sich aber im Moment noch
nicht flächendeckend umsetzen.
Den Wirtschaftsbeteiligten müssten bei einer gesetzlichen Regelung
entsprechend angemessene Übergangszeiten eingeräumt werden. Demnach dürfte eine,
wie mit den Beteiligten der Lieferkette vereinbart, stufenübergreifende
Branchenvereinbarung zur Umsetzung eines abgestuften Ausstiegs aus dem Töten
männlicher Küken erfolgversprechender sein. Sollte dies nicht gelingen,
werden gesetzgeberische Maßnahmen jedoch nicht ausgeschlossen.
17. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die Zahl der Betriebe in der
Schweinehaltung seit 2013 um rund 18 Prozent gesunken ist, und welche
konkreten Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung geplant, um
einer weiteren Konzentration in der Schweinehaltung entgegenzuwirken
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019,
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen
am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschu
eren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC4384239933831473
68480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 78)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 54 des
Agrarberichts bezieht.
Strukturwandel ist in einer freien Marktwirtschaft unerlässlich und findet in
allen Wirtschaftsbereichen statt, um die Betriebe sowie die Wirtschaft als Ganzes
an sich ändernde Rahmenbedingungen anpassen zu können. Vor allem der
technische Fortschritt, gesellschaftliche Entwicklungen, wie sich ändernde
Verbrauchsmuster, sowie ökonomische Zwänge und Anreize sind Triebkräfte, die
zu einer Veränderung der Wirtschaftsstrukturen führen. Davon ist auch der
Agrarsektor nicht ausgenommen. Wie in der Landwirtschaft insgesamt,
vollzieht sich daher auch in der Schweinehaltung ein Strukturwandel, derzeit
allerdings stärker ausgeprägt als in den meisten anderen Betriebsformen. Dieser
äußert sich in
• einem Ausscheiden kleinerer Betriebe, häufig im Zuge des
Generationswechsels oder im Kontext anstehender Investitionsentscheidungen,
• einer stärkeren Spezialisierung sowie
• der Ausschöpfung von Kostendegressionseffekten durch Aufstockung.
Entscheidend dabei ist die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage seitens der
Betriebsinhaber. Diese wiederum wird einerseits durch die
Absatzmöglichkeiten und andererseits durch die Kostenstruktur bestimmt. Auf der Absatzseite
wirken sich Veränderungen im Konsumverhalten (rückläufige
Schweinefleischnachfrage im Binnenmarkt) sowie Exportmöglichkeiten aus. Für die
Ferkelerzeuger spielt zudem der Konkurrenzdruck insbesondere durch
Ferkellieferungen aus Dänemark und den Niederlanden eine große Rolle. Auf der
Kostenseite schlagen geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, die Änderungen der
bisherigen Produktionsverfahren bzw. bauliche Maßnahmen erfordern, zu
Buche.
Die Vorstellung, dass der Strukturwandel mittels staatlicher Maßnahmen
verhindert werden könnte, ist unrealistisch und würde mittelfristig die
Wettbewerbsfähigkeit des Sektors gefährden. Agrarpolitisches Ziel ist es, eine
tierwohl- und umweltgerechte, wirtschaftlich tragfähige sowie gesellschaftlich
akzeptierte zukunftsfähige Nutztierhaltung in Deutschland sicherzustellen. Die
förderrechtlichen Rahmenbedingungen sind entsprechend danach auszurichten.
Vom BMEL wurde eine Nutztierstrategie sowie ein freiwilliges staatliches
Tierwohlkennzeichen erarbeitet. Damit sollen auch die Schweinehalter bei ihrer
Anpassung an sich wandelnde Rahmenbedingungen unterstützt werden.
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass das
Durchschnittseinkommen der kleineren Haupterwerbsbetriebe (50 bis 100 Hektar) mit
23.881 Euro (Gewinn plus Personalaufwand je AK) deutlich unter dem
Durchschnittseinkommen von 35.189 Euro im Jahr 2018 lag,
insbesondere vor dem Hintergrund des klaren Bekenntnisses zur bäuerlichen und
regional verwurzelten Landwirtschaft im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD (Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung
2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedD
ocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC711
3DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=publicationFile,
S. 82;
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/164047/umfrage/jahres
arbeitslohn-in-deutschland-seit-1960/;
www.cdu.de/system/tdf/media/do
kumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1, S. 14)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seite 62 des
Agrarberichts bezieht.
Die zitierte erste Zahlenangabe von 23 881 Euro Einkommen je Arbeitskraft
bezieht sich nicht, wie irrtümlich in der Fragestellung angeführt, auf Betriebe
von 50 bis 100 Hektar, sondern auf Betriebe mit 50 000 bis 100 000 Euro
Standard-Output, wie aus der angeführten Übersicht 8 des Agrarpolitischen
Berichts der Bundesregierung 2019 (Bundestagsdrucksache 19/14500) ersichtlich
ist. Diese sind dort als kleinere Haupterwerbsbetriebe bezeichnet. Der
Standard-Output ist ein Maß für die geldwerte Marktleistung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Unabhängig von dieser Richtigstellung zeigt die angesprochene Übersicht 8,
dass ein positiver Zusammenhang zwischen der in Standard-Output
ausgedrückten Betriebsgröße und dem Einkommen je Arbeitskraft besteht. Ein
Vergleich mit einem bestimmten Arbeitnehmereinkommen, wie dem in der
Fragestellung angesprochenen, bei dem es sich laut der Quelle um den
Bruttoarbeitslohn eines ledigen Arbeitnehmers ohne Kinder handelt, ist jedoch nicht
sachgerecht. Ergebnisse eines treffenden intersektoralen Einkommensvergleichs
zwischen Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem gewerblichen
Vergleichslohn sind im Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung 2019 auf
Seite 63 f. veröffentlicht. Dabei wird nicht nur der gewerbliche Vergleichslohn
herangezogen, sondern auch ein Ansatz für die dispositive Tätigkeit der
landwirtschaftlichen Unternehmer/in sowie eine angemessene Verzinsung des
betriebsnotwendigen Kapitals berücksichtigt. Die aus diesen drei Größen
resultierende Summe wird mit dem erzielten Gewinn von landwirtschaftlichen
Einzelunternehmen verglichen (vgl. Übersicht 10 im Agrarpolitischen Bericht der
Bundesregierung 2019). Aus der ergänzend veröffentlichten Darstellung der
Verteilung der tatsächlich erzielten Gewinne zu den o. g. Vergleichsansätzen
(Seite 123, Tabelle 10 des Agrarpolitischen Berichts der Bundesregierung
2019) wird deutlich, dass auch erfolgreich wirtschaftende kleinere
landwirtschaftliche Betriebe relativ hohe Gewinne erzielen können. Allerdings haben
größere Betriebe eben wegen ihrer größeren Faktorausstattung in etlichen
Bereichen Vorteile.
19. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das
Durchschnittseinkommen der Öko-Betriebe (Gewinn plus Personalaufwand je AK), wenn
alle zusätzlichen Subventionen für den ökologischen Landbau abgezogen
werden (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL,
2019, Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019; zuletzt
abgerufen am 22. November 2019,
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Br
oschueren/Agrarbericht2019.pdf;jsessionid=8BEC7113DC43842399338
3147368480A.1_cid367?__blob=publicationFile, S. 87)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seiten 66 f.
des Agrarberichts bezieht.
In Übersicht 13 des Agrarpolitischen Berichts der Bundesregierung 2019 sind
Kennzahlen zur Ertragslage von Haupterwerbsbetrieben des ökologischen
Landbaus im Wirtschafsjahr 2017/2018 dargestellt. Als besondere Subvention
für Betriebe dieser Gruppe sind die Prämien für die Förderung des
ökologischen Landbaus anzusehen, die in diesem Wirtschaftsjahr im
Bundesdurchschnitt nach Buchführungsdaten 216 Euro je Hektar landwirtschaftlich
genutzter Fläche betrugen. Zieht man diese an das Unternehmen gezahlten
Ökoprämien ab, so hätte das Einkommen je Arbeitskraft in den ökologisch
bewirtschafteten Betrieben rund 31 700 Euro betragen.
20. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus der vom Statistischen Amt der EU (EUROSTAT) für das
Jahr 2018 geschätzte Abnahme der realen Nettowertschöpfung je
Arbeitskraft in Deutschland um ca. 23 Prozent (Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft – BMEL, 2019, Agrarpolitischer Bericht der
Bundesregierung 2019; zuletzt abgerufen am 22. November 2019, www.
bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Agrarbericht2019.pdf;jses
sionid=8BEC7113DC438423993383147368480A.1_cid367?__blob=pub
licationFile, S. 110)?
Es wird davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Frage auf die Seiten 85 ff.
des Agrarberichts bezieht.
Die für das Jahr 2018 geschätzte Abnahme der realen Nettowertschöpfung je
Arbeitskraft in Deutschland um ca. 23 Prozent (vgl. Übersicht 17 des
Agrarpolitischen Berichts der Bundesregierung 2019) deutet bereits auf den sich dann
im Wirtschaftsjahr 2018/2019 manifestierenden Rückgang der
landwirtschaftlichen Einkommen hin, ist aber insbesondere ein Beispiel für die in den letzten
Jahren deutlich verstärkten Schwankungen der landwirtschaftlichen
Einkommen. Wie aus der gleichen Übersicht zu berechnen ist, stieg dieser Indikator
beispielsweise im Jahr 2017 um 32 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert. Bei
anhaltend hohen Schwankungen werden Maßnahmen des betrieblichen
Risikomanagements in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.
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ISSN 0722-8333]