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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Ausschluss von Arbeitsuchenden in Weiterbildung vom Gründungszuschuss (G-SIG: 16010770)

Einführung eines Gründungszuschusses als Nachfolgeregelung für Ich-AG und Überbrückungsgeld durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Arbeitslosengeldempfängern mit weniger als 90 Tagen verbleibender Bezugsdauer: Auswirkungen bei vorheriger beruflicher Weiterbildung, geförderte berufliche Weiterbildungen seit 2004, durchschnittliche ALG-Bezugsdauer vor Maßnahmen, Existenzgründung nach beruflicher Weiterbildung, Kostenauswirkungen nicht realisierter Existenzgründungen, Änderungspläne <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

11.07.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/194623. 06. 2006

Ausschluss von Arbeitsuchenden in Weiterbildung vom Gründungszuschuss

der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Matthias Berninger, Dr. Thea Dückert, Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Während der Beratungen des Gesetzentwurfs zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben die Regierungsfraktionen der SPD und CDU/CSU mit dem Gründungszuschuss auch eine Nachfolgeregelung für die am 30. Juni 2006 auslaufenden Existenzgründungszuschuss (die so genannte Ich-AG) und das voraussichtlich bis zum 31. Juli 2006 geltende Überbrückungsgeld eingebracht, mit denen Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit bisher im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) möglich waren. Mit den Stimmen der Mehrheitsfraktionen wurde der Gründungszuschuss in der Fassung der Ausschussdrucksache 16(11)271neu* mit voraussichtlicher Wirkung ab dem 1. August 2006 beschlossen.

Der Gründungszuschuss enthält eine Reihe von Modifikationen gegenüber den bisherigen Regelungen. Unter anderem wird mit ihm als Förderungsvoraussetzung eine Karenzzeit eingeführt, die für den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen vorsieht. Begründet wird diese Maßnahme wie folgt: „Damit können einerseits Einsparungen für die Arbeitslosenversicherung realisiert werden. Andererseits belässt diese Lösung Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine intensive arbeitsmarktliche Orientierung. Sie unterstützt gründungsinteressierte Arbeitslose bei einer frühzeitigen und zielgerichteten Entscheidung“ (16(11)271neu*, S. 4).

Lediglich in den ersten drei Monaten ab Geltungsbeginn des Gründungszuschusses besteht eine Übergangsregelung für diejenigen, die sich auf Grundlage der derzeit noch geltenden Konditionen auf ihre Selbständigkeit vorbereitet haben und durch die 90-Tage-Frist vom neuen Gründungszuschuss ausgeschlossen sind. Für diese Gruppe kann das Überbrückungsgeld noch während drei weiterer Monate bewilligt werden.

Nach Ablauf dieser Übergangsregelung werden jedoch alle Arbeitslosengeldempfänger mit weniger als 90 Tagen verbleibender Bezugsdauer von der Möglichkeit der geförderten Existenzgründung grundsätzlich ausgeschlossen.

Besonders nachteilig ist dies für jene Gruppe von Arbeitsuchenden, die eine berufliche Weiterbildung machen, die ihren ALG-I-Anspruch bis unter die 90-Tage-Grenze aufzehrt. Für sie wird eine Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit mit Unterstützung des SBG III zukünftig unmöglich gemacht. Dies geschieht auch in den Fällen, in denen die Weiterbildung der Vorbereitung einer Selbständigkeit dient und/oder für ein Berufsfeld qualifiziert, das typischerweise in Selbständigkeit ausgeübt wird (beispielsweise Fußpflege).

Drucksache 16/1946 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele berufliche Weiterbildungen wurden seit dem 1. Januar 2004 nach dem SBG III gefördert?

2

Von welcher Dauer waren diese beruflichen Weiterbildungen

a) im Minimum?

b) im Maximum?

c) im Durchschnitt?

3

Nach wie langer Arbeitslosengeldbezugsdauer wird von den Arbeitsuchenden im Schnitt eine berufliche Weiterbildung aufgenommen?

4

Nach wie langer Arbeitslosengeldbezugsdauer wird von den Arbeitsuchenden im Schnitt eine geförderte Existenzgründung in Form des Überbrückungsgeldes bzw. des Existenzgründungszuschusses beantragt?

5

Wie viele Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit mit Hilfe des Existenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes wurden seit dem 1. Januar 2004 im Anschluss an eine geförderte berufliche Weiterbildung begonnen, und wie viele davon standen in unmittelbarem fachlichen Zusammenhang miteinander (vorbereitende Qualifizierung)?

6

Wie viele dieser Existenzgründungen wären aufgrund der 90-Tage-Frist des Gründungszuschusses nach neuem Recht nicht möglich gewesen?

7

a) Mit Kosteneinsparungen in welcher Höhe für die Arbeitslosenversicherung rechnet die Bundesregierung durch die Einführung der Karenzzeit von 90 Tagen für den Gründungszuschuss im Laufe eines Haushaltsjahres?

b) In wie viele nicht realisierte Existenzgründungen lässt sich dieses Einsparvolumen umrechnen?

c) Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für das Arbeitslosengeld II durch die Verringerung der Existenzgründungen nach dem SGB III?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Relevanz einer fundierten fachlichen Ausbildung für die Aufnahme und den Erfolg einer Existenzgründung?

9

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, gründungswilligen Arbeitsuchenden, die sich mit einer Weiterbildung auf ihre Selbständigkeit vorbereiten, zukünftig den Gründungszuschuss zu gewähren, wenn lediglich ihr ALG-I-Anspruch unterhalb der 90-Tage-Grenze liegt, sie aber alle anderen Fördervoraussetzungen erfüllen?

10

Plant die Bundesregierung die Ausgestaltung des Gründungszuschusses dahin gehend zu ändern, dass auch in Zukunft Gründungswillige in Weiterbildung davon profitieren können, auch wenn ihr ALG-I-Anspruch 90 Tage unterschreitet, sie aber alle anderen Förderungsvoraussetzungen erfüllen?

Berlin, den 22. Juni 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und die Fraktion

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