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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bundesgerichtshof - Standorte Karlsruhe und Leipzig sowie Anwalts-Singularzulassung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

03.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1719414.02.2020

Bundesgerichtshof – Standorte Karlsruhe und Leipzig sowie Anwalts-Singularzulassung

der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (BGH) entscheiden in der Besetzung von fünf berufsrichterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (§ 139 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG). Neun der 13 Zivilsenate sind mit jeweils insgesamt acht Mitgliedern, vier mit jeweils insgesamt neun Mitgliedern besetzt (vgl. https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Geschäftsverteilung/BesetzungSenate/Zivilsenate/zivilsenate_node.html; dieser und alle folgenden Internet-Links wurden zuletzt abgerufen am 8. Januar 2020). Die Senate entscheiden deshalb in aus fünf Mitgliedern einschläßig Vorsitzendem (oder stellvertretendem Vorsitzendem) bestehenden sogenannten Spruchgruppen, was zur Folge hat, dass bei Bildung von nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichts aus drei Richtern bzw. Richterinnen bestehenden Kammern zur Bewältigung der Nichtzulassungsbeschwerden wegen der in den Senaten schon bestehenden sogenannten Spruchgruppen die Koordination der Spruchtätigkeit durch den oder die Senatsvorsitzenden nicht zu gewährleisten sei (siehe die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 4. November 2019 – https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2EwNl9SZWNodC9hbmhvZXVydW5nZW5fYXJjaGl2L25pY2h0enVsYXNzdW5nczYmVzY2h3ZXJkZS02NTk5OTY=&mod=mod559522). Die Erhöhung der Mitgliederzahl der BGH-Senate anstelle einer Bildung neuer zusätzlicher Zivilsenate hat außerdem dazu geführt, dass keine bestehenden Strafsenate nach Leipzig verlagert wurden (siehe Bundestagsbeschluss vom 26. Juni 1992 (Plenarprotokoll 12/100, S. 8519) über die Föderale Institutionenverteilung im Zuge der Wiedervereinigung (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2853 (neu), dort S. 3: „neue Zivilsenate gehen nach Karlsruhe und dafür kommt jeweils ein bestehender Strafsenat von Karlsruhe nach Leipzig“).

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden zwar grundsätzlich in der Besetzung von fünf berufsrichterlichen Mitgliedern (§ 10 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und § 10 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO), eine mit dem BGH vergleichbare Vergrößerung der Senate gibt es dort aber nicht: fünf der zehn BVerwG-(Revisions-)Senate sind mit jeweils sechs, und fünf Senate sind mit jeweils fünf berufsrichterlichen Mitgliedern besetzt (Vorsitzende und Doppelbesetzungen eingeschlossen, vgl. https://www.bverwg.de/rechtsprechung/geschaeftsverteilungsplan). Fünf der elf BFH-Senate sind mit sechs, und sechs Senate sind mit fünf berufsrichterlichen Mitgliedern besetzt (Vorsitzende eingeschlossen – vgl. https://www.bundesfinanzhof.de/gericht/geschaeftsverteilung).

Die Arbeitsaufnahme des zusätzlichen neuen BGH-Strafsenats, der bereits im November 2018 mit dem Bundeshaushalt 2019 beschlossen worden war, ist noch immer nicht erfolgt (Stand: Mitte Januar 2020).

Eine Reform des aus Sicht der Fragestellenden „alten Zopfes“ der Anwalts-Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen gibt es trotz vielfacher Kritik (vgl. etwa https://online.ruw.de/suche/bb/Fue-ein-Abschaff-der-Singularzulass-bei-BGH-fue-Zi-0ea346ccafc73a5363ec6d2b687a66eb) und trotz zuletzt eines Vorschlags der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 15. Mai 2019 (https://brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklärung-07-2019/) noch immer nicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zur Größe der BGH-Zivilsenate

 1. Warum sind den BGH-Zivilsenaten jeweils eine weit über die Besetzung gemäß § 139 Absatz 1 GVG hinausgehende Zahl von Richterinnen und Richtern (einschließlich Vorsitzende) zugewiesen?

 2. Wie hat sich die Anzahl der den BGH-Zivilsenaten seit 1993 zugewiesenen Richterinnen und Richter (einschließlich Vorsitzende) bis einschließlich 2019 entwickelt (bitte Angabe pro BGH-Zivilsenat und Jahr)?

 3. Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, geprüft, anstelle eines Spruchgruppensystems in den BGH-Zivilsenaten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) a) die Regelbesetzung oder b) die Regelbesetzung zuzüglich einer „Reserve“ von ein bis zwei Richterinnen und Richtern (einschließlich Vorsitzende) für die BGH-Zivilsenate einzuführen, und wenn nein, warum nicht?

 4. Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, geprüft, zur Bewältigung der Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH in Zivilsachen anstelle der Entlastung des BGH durch Verstetigung der Mindestbeschwer als Alternative ein Kammersystem einzuführen und auf diese Weise den BGH zu entlasten, und wenn nein, warum nicht?

 5. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung über die Entlastung des BGH hinaus ein, und wenn ja welcher, Sachzusammenhang zwischen den Zwecken und Zielen der Revision (Rechtseinheit, Rechtsfortbildung, Klärung Grundsatzfragen) und einer Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision?

 6. Warum werden durch Ernennung und Berufung weiterer Richter zum BGH in Zivilsachen bei gleichbleibender Anzahl von Zivilsenaten die bestehenden Zivilsenate überbesetzt, statt dass einer oder mehrere neue Zivilsenate geschaffen werden, für die dann eine entsprechende Anzahl von Strafsenaten nach Leipzig gehen müsste (§ 130 Absatz 2 GVG in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. Juni 1992 – Plenarprotokoll 12/100, S. 8519 – über die föderale Institutionenverteilung im Zuge der Wiedervereinigung – Bundestagsdrucksache 12/2853, hier: S. 3)?

 7. Inwieweit stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Erhöhung der Mitgliederzahl der BGH-Zivilsenate mit weit über die Besetzung gemäß § 139 Absatz 1 GVG hinausgehenden Mitgliedern als Umgehung des in Frage 6 benannten Beschlusses des Deutschen Bundestages zur föderalen Institutionenverteilung dar, und wenn nein, warum nicht?

 8. Sieht sich die Bundesregierung im 30. Jahr der Wiedervereinigung Deutschlands an den in Frage 6 benannten Beschluss des Deutschen Bundestages zur föderalen Institutionenverteilung a) generell b) im Hinblick auf die Standorte des BGH weiterhin auch in tatsächlich wirksamer Weise gebunden?

 9. Inwiefern entspricht die mit dem Bundeshaushalt 2019 beschlossene Bildung eines neuen Strafsenats in Leipzig und eines neuen Zivilsenats in Karlsruhe dem in Frage 6 benannten Beschluss des Deutschen Bundestages zur föderalen Institutionenverteilung, und warum wurde kein bestehender Strafsenat zusätzlich nach Leipzig verlagert?

Zur Arbeitsaufnahme des neuen (6.) Strafsenats in Leipzig

10. Wann nimmt der im November 2018 mit dem Bundeshaushalt 2019 beschlossene neue Leipziger BGH-Strafsenat seine Arbeit auf, und gibt es, und wenn ja, welche, andere als bauliche Gründe für die Verzögerung der Arbeitsaufnahme?

11. Ist die Stelle des oder der Vorsitzenden des neuen Leipziger BGH-Strafsenats, und wenn ja, wann, ausgeschrieben, und wann ist das Auswahlverfahren abgeschlossen worden?

Zur Anwalts-Singularzulassung in Zivilsachen beim BGH

12. Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis a) die Abschaffung der Anwalts-Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen, geprüft, b) den Ersatz der Anwalts-Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen durch die Vorgabe der Fachanwaltsqualifikation, vorherigen Weiterbildung im Revisionsrecht (besondere theoretische Kenntnisse) und einer mehrjährigen einschlägigen Berufspraxis geprüft?

13. Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, geprüft, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, dass in Zivilsachen Rechtsuchende gezwungen werden, vor dem BGH auf den oder die Rechtsvertreter zu verzichten, auf die sie in den Vorinstanzen vertraut haben?

14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass gut 40 beim BGH in Zivilsachen zugelassene Anwälte das gesamte Spektrum des Zivilrechts besser abdecken können sollen als die in Deutschland zugelassene Anwaltschaft insgesamt?

15. Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die sog. Filterfunktion der BGH-Anwälte in Zivilsachen?

16. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der sog. Filterfunktion der BGH-Anwälte in Zivilsachen und dem Umstand, dass Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen beim BGH ganz überwiegend erfolglos bleiben (vgl. nur Stellungnahme Prof. Dr. Reinhard Greger im Rahmen der am 4. November 2019 vom Rechtsausschuss durchgeführten Anhörung „Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen“, Stellungnahme abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/664382/ 2e776a3172 e0c2fc1ee33c12a155ae26/greger-data.pdf, dort S. 4: „Wie der Tabelle ebenfalls zu entnehmen ist, haben diese Beschwerden nur in sehr wenigen Fällen Erfolg (2018: 2,4 Prozent).“)?

17. Entspricht das Auswahlverfahren für BGH-Anwälte in Zivilsachen nach Einschätzung der Bundesregierung durchweg rechtsstaatlichen Anforderungen (bitte begründen)?

18. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, und wenn ja, welche, Mängel beim Auswahlverfahren für BGH-Anwälte in Zivilsachen?

19. Wie geht die Bundesregierung mit dem Vorschlag der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 15. Mai 2019 betreffend die BGH-Anwaltschaft in Zivilsachen um, und wie lautet die Antwort der Bundesregierung auf das diesbezügliche Schreiben des BRAK-Präsidenten Dr. Ulrich Wessels vom 5. Juni 2019 an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht?

20. Entscheidet die Bundesregierung eigenständig über einen Vorschlag zur Zukunft der BGH-Anwaltschaft in Zivilsachen oder sieht sie sich an das in Frage 19 benannte Votum der BRAK-Hauptversammlung, und wenn ja, in welcher Weise, gebunden?

21. Plant die Bundesregierung das Inkrafttreten einer Reform der Anwalts-Singularzulassung bzw. des entsprechenden Zulassungsverfahrens beim BGH in Zivilsachen, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

22. Hat die Abschaffung der Anwalts-Singularzulassung bei den Land- und Oberlandesgerichten seit 2002 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Problemen geführt, und wenn ja, zu welchen?

Fragen22

1

Warum sind den BGH-Zivilsenaten jeweils eine weit über die Besetzung gemäß § 139 Absatz 1 GVG hinausgehende Zahl von Richterinnen und Richtern (einschließlich Vorsitzende) zugewiesen?

2

Wie hat sich die Anzahl der den BGH-Zivilsenaten seit 1993 zugewiesenen Richterinnen und Richter (einschließlich Vorsitzende) bis einschließlich 2019 entwickelt (bitte Angabe pro BGH-Zivilsenat und Jahr)?

3

Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, geprüft, anstelle eines Spruchgruppensystems in den BGH-Zivilsenaten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)

a) die Regelbesetzung oder

b) die Regelbesetzung zuzüglich einer „Reserve“ von ein bis zwei Richterinnen und Richtern (einschließlich Vorsitzende) für die BGH-Zivilsenate einzuführen, und wenn nein, warum nicht?

4

Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, geprüft, zur Bewältigung der Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH in Zivilsachen anstelle der Entlastung des BGH durch Verstetigung der Mindestbeschwer als Alternative ein Kammersystem einzuführen und auf diese Weise den BGH zu entlasten, und wenn nein, warum nicht?

5

Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung über die Entlastung des BGH hinaus ein, und wenn ja welcher, Sachzusammenhang zwischen den Zwecken und Zielen der Revision (Rechtseinheit, Rechtsfortbildung, Klärung Grundsatzfragen) und einer Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision?

6

Warum werden durch Ernennung und Berufung weiterer Richter zum BGH in Zivilsachen bei gleichbleibender Anzahl von Zivilsenaten die bestehenden Zivilsenate überbesetzt, statt dass einer oder mehrere neue Zivilsenate geschaffen werden, für die dann eine entsprechende Anzahl von Strafsenaten nach Leipzig gehen müsste (§ 130 Absatz 2 GVG in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. Juni 1992 – Plenarprotokoll 12/100, S. 8519 – über die föderale Institutionenverteilung im Zuge der Wiedervereinigung – Bundestagsdrucksache 12/2853, hier: S. 3)?

7

Inwieweit stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Erhöhung der Mitgliederzahl der BGH-Zivilsenate mit weit über die Besetzung gemäß § 139 Absatz 1 GVG hinausgehenden Mitgliedern als Umgehung des in Frage 6 benannten Beschlusses des Deutschen Bundestages zur föderalen Institutionenverteilung dar, und wenn nein, warum nicht?

8

Sieht sich die Bundesregierung im 30. Jahr der Wiedervereinigung Deutschlands an den in Frage 6 benannten Beschluss des Deutschen Bundestages zur föderalen Institutionenverteilung

a) generell

b) im Hinblick auf die Standorte des BGH

weiterhin auch in tatsächlich wirksamer Weise gebunden?

9

Inwiefern entspricht die mit dem Bundeshaushalt 2019 beschlossene Bildung eines neuen Strafsenats in Leipzig und eines neuen Zivilsenats in Karlsruhe dem in Frage 6 benannten Beschluss des Deutschen Bundestages zur föderalen Institutionenverteilung, und warum wurde kein bestehender Strafsenat zusätzlich nach Leipzig verlagert?

10

Wann nimmt der im November 2018 mit dem Bundeshaushalt 2019 beschlossene neue Leipziger BGH-Strafsenat seine Arbeit auf, und gibt es, und wenn ja, welche, andere als bauliche Gründe für die Verzögerung der Arbeitsaufnahme?

11

Ist die Stelle des oder der Vorsitzenden des neuen Leipziger BGH-Strafsenats, und wenn ja, wann, ausgeschrieben, und wann ist das Auswahlverfahren abgeschlossen worden?

12

Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis

a) die Abschaffung der Anwalts-Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen, geprüft,

b) den Ersatz der Anwalts-Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen durch die Vorgabe der Fachanwaltsqualifikation, vorherigen Weiterbildung im Revisionsrecht (besondere theoretische Kenntnisse) und einer mehrjährigen einschlägigen Berufspraxis geprüft?

13

Hat die Bundesregierung, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, geprüft, ob es mit Verfassungsrecht vereinbar ist, dass in Zivilsachen Rechtsuchende gezwungen werden, vor dem BGH auf den oder die Rechtsvertreter zu verzichten, auf die sie in den Vorinstanzen vertraut haben?

14

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass gut 40 beim BGH in Zivilsachen zugelassene Anwälte das gesamte Spektrum des Zivilrechts besser abdecken können sollen als die in Deutschland zugelassene Anwaltschaft insgesamt?

15

Worin besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die sog. Filterfunktion der BGH-Anwälte in Zivilsachen?

16

Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der sog. Filterfunktion der BGH-Anwälte in Zivilsachen und dem Umstand, dass Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen beim BGH ganz überwiegend erfolglos bleiben (vgl. nur Stellungnahme Prof. Dr. Reinhard Greger im Rahmen der am 4. November 2019 vom Rechtsausschuss durchgeführten Anhörung „Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen“, Stellungnahme abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/664382/ 2e776a3172 e0c2fc1ee33c12a155ae26/greger-data.pdf, dort S. 4: „Wie der Tabelle ebenfalls zu entnehmen ist, haben diese Beschwerden nur in sehr wenigen Fällen Erfolg (2018: 2,4 Prozent).“)?

17

Entspricht das Auswahlverfahren für BGH-Anwälte in Zivilsachen nach Einschätzung der Bundesregierung durchweg rechtsstaatlichen Anforderungen (bitte begründen)?

18

Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, und wenn ja, welche, Mängel beim Auswahlverfahren für BGH-Anwälte in Zivilsachen?

19

Wie geht die Bundesregierung mit dem Vorschlag der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 15. Mai 2019 betreffend die BGH-Anwaltschaft in Zivilsachen um, und wie lautet die Antwort der Bundesregierung auf das diesbezügliche Schreiben des BRAK-Präsidenten Dr. Ulrich Wessels vom 5. Juni 2019 an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht?

20

Entscheidet die Bundesregierung eigenständig über einen Vorschlag zur Zukunft der BGH-Anwaltschaft in Zivilsachen oder sieht sie sich an das in Frage 19 benannte Votum der BRAK-Hauptversammlung, und wenn ja, in welcher Weise, gebunden?

21

Plant die Bundesregierung das Inkrafttreten einer Reform der Anwalts-Singularzulassung bzw. des entsprechenden Zulassungsverfahrens beim BGH in Zivilsachen, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

22

Hat die Abschaffung der Anwalts-Singularzulassung bei den Land- und Oberlandesgerichten seit 2002 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Problemen geführt, und wenn ja, zu welchen?

Berlin, den 14. Januar 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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