Deutscher Bundestag Drucksache 21/5339
21. Wahlperiode 10.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Kassem
Taher Saleh, Lamya Kaddor, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5043 –
Antikurdischer Rassismus in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das traditionelle Siedlungsgebiet der Kurdinnen und Kurden erstreckt sich
über mehrere Länder. Der Großteil der kurdischen Bevölkerung lebt in der
Türkei, im Irak, im Iran sowie in Syrien. Kleinere kurdische Gemeinschaften
finden sich außerdem in Armenien, Georgien und Russland.
Noch immer sind viele Kurdinnen und Kurden von staatlicher Repression,
Diskriminierung und rassistischen Anfeindungen betroffen. Aus diesem Grund
haben Millionen von ihnen ihre Heimat verlassen und in anderen Ländern
Zuflucht gesucht, auch in Deutschland. Mit schätzungsweise 1,2 Millonen bis
1,5 Millionen Personen stellen sie in Deutschland eine der größten
migrantischen und postmigrantischen Bevölkerungsgruppen. Trotzdem werden
kurdische Lebensrealitäten im öffentlichen Diskurs, in staatlichen Statistiken sowie
bei politischen Maßnahmen zur Rassismusbekämpfung bislang noch immer
unzureichend berücksichtigt. Seit Jahren berichten Betroffene von
spezifischen Formen der Diskriminierung, Stigmatisierung und Gewalt, die sich
gezielt gegen ihre kurdische Identität richten.
Um Rassismus zu erkennen und zu benennen, braucht es neben der aktiven
Einbeziehung der Perspektive und Expertise der (post)migrantischen
Zivilgesellschaft und Wissenschaft eine umfassende empirische Datengrundlage
über die Lebensrealitäten von Menschen mit Rassismuserfahrung in
Deutschland, die nicht auf undifferenzierten Fremdzuschreibungen basiert.
Eine Stelle, die Daten zu antikurdischem Rassismus sammelt, ist die
Informationsstelle Antikurdischer Rassismus (IAKR). In ihrem Jahresbericht für das
Jahr 2024 hat die IAKR erstmals einen umfassenden Jahresbericht zu
Vorfällen von antikurdischem Rassismus in Deutschland veröffentlicht. Darin
wurden insgesamt 217 dokumentierte Vorfälle erfasst, die sich sowohl im
analogen als auch im digitalen Raum ereigneten. Die IAKR weist jedoch darauf
hin, dass von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist, weil viele Betroffene
aus Angst, fehlendem Vertrauen in staatliche Stellen oder mangelnder
Kenntnis von Unterstützungsangeboten auf eine Meldung oder Anzeige verzichten.
Ein erheblicher Teil der dokumentierten Vorfälle weist Bezüge zu türkisch-
nationalistischen, arabisch-nationalistischen sowie islamistischen Akteuren auf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach Angaben der IAKR ist außerdem seit Beginn des Jahres 2026 und den
politischen Ereignissen in der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und
Ostsyrien“ (DAANES, Rojava) ein deutlicher Anstieg von antikurdischem
Rassismus durch syrisch-nationalistische und islamistische Milieus in
Deutschland zu beobachten.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Ausmaß, zur
Entwicklung und zu den Erscheinungsformen von antikurdischem
Rassismus in Deutschland vor?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten im Sinne der
Fragestellung vor. Erkenntnisse zu Erscheinungsformen von Rassismus werden
z. B. im 13. Lagebericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration aufgeführt. Auch der Jahresbericht der
Antidiskriminierungsbeauftragen der Bundesregierung dokumentiert den
Phänomenbereich des Rassismus.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4
der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/10986 verwiesen.
2. Inwiefern fließen Erkenntnisse aus zivilgesellschaftlichen
Monitoringstellen wie der Informationsstelle Antikurdischer Rassismus in die
Lagebilder, Berichte und Bewertungen der Bundesregierung ein?
Die Bundesregierung begrüßt zivilgesellschaftliches Engagement in allen
Bereichen und nimmt die in diesem Zusammenhang erhobenen Informationen
sowie erstellten Produkte zur Kenntnis und bezieht diese bei Bedarf auch in ihre
eigene Arbeit ein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
3. Wie viele Vorfälle mit antikurdischem Hintergrund wurden der
Bundesregierung für die Jahre 2024 und 2025 bekannt (bitte nach Art der
Straftat, Ort der Straftat und mutmaßlichem ideologischen Hintergrund der
Täterinnen und Täter aufschlüsseln)?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA)
übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den
Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte
Straftaten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld „sonstige
ethnische Zugehörigkeit“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet
sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der
Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-,
-ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-)
abgebildet. Politisch motivierte Straftaten aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen
auf die ethnische Zugehörigkeit von Kurdinnen und Kurden werden im
Rahmen des KPMD-PMK unter anderem allgemein im Unterthemenfeld „sonstige
ethnische Zugehörigkeit“ registriert. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen
dieses Unterthemenfeldes insgesamt enthalten sind, jedoch aufgrund eines
fehlenden entsprechenden Katalogwerts nicht trennscharf dargestellt werden
können. Eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser Straftaten ist nicht
möglich.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Hassrede, Bedrohungen
und Gewaltaufrufen mit antikurdischem Fokus im digitalen Raum?
Antikurdischer Hass maßgeblich unter (ultra-)nationalistischen
türkischstämmigen Nutzerinnen und Nutzern ist bekannt.
Bezüglich kurdenfeindlicher Aktivitäten im digitalen Raum werden
insbesondere Anhänger der „Ülkücü“-Bewegung (Graue Wölfe) als Bedrohung
identifiziert, wobei Hassbotschaften und rassistische Gewalt oft ineinander übergehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tarnung von
antikurdischem Rassismus als Kritik an Organisationen oder Strukturen
kurdischer Selbstbestimmung?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um antikurdische
Hassrede auf sozialen Netzwerken effektiv zu verfolgen, und wie
bewertet sie die Rolle der Plattformbetreiber bei der Verbreitung
entsprechender Inhalte?
Für den Bereich der PMK-Ausländische Ideologie (PMK-AI) kann konstatiert
werden, dass Personen kurdischer Volkszugehörigkeit Opfer von Hassrede,
Bedrohungen oder ähnlich gelagerten Straftaten im digitalen Raum, auch aus dem
Bereich türkischer Nationalisten/Rechtsextremisten, werden. Hinsichtlich der
polizeilich bekannt gewordenen Fälle bzw. registrierten Delikte wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen. Dabei lässt sich feststellen, dass derartige
Straftaten in Abhängigkeit vom aktuellen politischen Tagesgeschehen vermehrt
und gehäuft auftreten können. Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten regelmäßig bei der
Verfolgung und Bekämpfung dieser festgestellten Straftaten eng zusammen, ergreifen
dabei vor allem zur Identifizierung möglicher Täter alle rechtlich möglichen
Maßnahmen und tauschen sich fortlaufend aus. Die Verfolgung von Straftaten
liegt jedoch grundsätzlich in der Verantwortung der Länder.
Erlangen Hostingdiensteanbieter (HDA) Kenntnis von Informationen, die den
Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für Leben oder die
Sicherheit einer Person darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen
werden könnte, müssen diese den Verdacht gemäß Artikel 18 des Digital
Services Act (DSA) unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden
mitteilen. Diese Meldepflicht gilt seit dem 25 August 2023 für HDA, die im
Durchschnitt monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzerinnen und
Nutzer in der Europäischen Union haben. Seit dem 17 Februar 2024 ist diese
Meldepflicht auf alle HDA unabhängig von ihrer Größe ausgeweitet, die ihren
Dienst innerhalb der Europäischen Union anbieten.
Gemäß § 13 des Digitale Dienste Gesetzes (DDG) nimmt das BKA als zentrale
Stelle Meldungen für alle gemäß Artikel 18 DSA verpflichteten HDA
entgegen.
Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI BKA) führt im
Rahmen dieses Prozesses keine eigenen Ermittlungen und trifft keine
strafrechtlichen Entscheidungen. Nach erfolgter Bewertung des Sachverhalts
werden Maßnahmen zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit getroffen, um den
Vorgang im Anschluss an die (örtlich) zuständige Strafverfolgungs-, Justiz-,
oder Polizeibehörde zu übermitteln. Die Verfolgung von Straftaten liegt also
grundsätzlich in der Verantwortung der Länder.
Sehr große Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzerinnen und
Nutzern (VLOPs) sind nach dem DSA zu besonderen
Risikominimierungsmaßnahmen verpflichtet, darunter die Anpassung der Verfahren zur
Inhaltemoderation und der algorithmischen Systeme einschließlich Empfehlungssystemen.
Daher begrüßt die Bundesregierung, wenn die zuständige EU-Kommission den
DSA gegenüber den VLOPs strikt durchsetzt und bei Verstößen konsequent
Verfahren einleitet.
Darüber hinaus sind auch die weiteren Sorgfaltspflichten nach dem DSA, wie
etwa die Melde- und Abhilfeverfahren wichtig, um Hassrede zu bekämpfen.
Diese Pflichten treffen alle Plattformen. Die Meldeverfahren ermöglichen es
beispielsweise, potenziell rechtswidrige Inhalte – also auch rechtswidrige
antikurdische Hassrede – schnell und direkt bei Plattformen anzuzeigen.
7. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu antikurdischem
Rassismus in Bildungseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Hochschulen
und außerschulischen Bildungskontexten, vor?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen
antikurdischem Rassismus und institutionellen Praktiken staatlicher Stellen,
insbesondere im Vereins- und Versammlungsrecht sowie in der
sicherheitsbehördlichen Beobachtung kurdischer Organisationen, und wie
bewertet sie vor diesem Hintergrund die im Jahresbericht der IAKR
dargestellten Hinweise auf strukturelle Benachteiligungen kurdischer Vereine
und Initiativen durch pauschale Verdachtslogiken und
sicherheitspolitische Zuschreibungen?
Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen antikurdischem
Rassismus und den Praktiken staatlicher Stellen. Sie betont vielmehr, dass die
Beobachtung einzelner kurdischer Organisationen durch Sicherheitsbehörden
auf konkreten Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche oder strafbare
Aktivitäten basiert.
9. Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage von Kurdinnen und
Kurden sowie kurdischen Einrichtungen in Deutschland insgesamt ein?
Die Bundesregierung schätzt die Sicherheitslage für Kurdinnen und Kurden
und kurdische Einrichtungen in Deutschland als komplex ein, geprägt durch
Spannungen aus den Herkunftsregionen. Grundsätzlich unterliegen die
kurdische Diaspora sowie kurdische Einrichtungen in Deutschland einer abstrakten
Gefährdung. Insbesondere das Konfrontationsverhältnis zwischen türkisch-
nationalistischen und kurdischen Personen ist dazu geeignet, (verbale)
Provokationen bis hin zu vereinzelten gewalttätigen Auseinandersetzungen zu
begünstigen. Gefahrenpotenzial besteht insbesondere durch türkische Nationalisten
(Graue Wölfe), islamistische Akteure sowie durch Konflikte mit Anhängern der
PKK. Die Behörden gehen jedem Hinweis konsequent nach.
10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu transnationalen
Einflussnahmen und Einschüchterungsversuchen durch ausländische
staatliche oder staatsnahe Akteure gegen Kurdinnen und Kurden in
Deutschland vor (bitte nach Staaten und Akteurinnen und Akteuren
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verzeichnet transnationale Einflussnahme gegen
Kurdinnen und Kurden in Deutschland, primär durch die Türkei. Akteure sind
türkische Sicherheits- und Nachrichtendienste sowie staatsnahe Organisationen.
Aktivitäten umfassen Ausspähung, Einschüchterung, Desinformation und
Cyberangriffe. Diese zielen darauf ab, kurdische politische Strukturen zu
schwächen und Oppositionelle einzuschüchtern. Das Bundesministerium des Innern
warnt im Verfassungsschutzbericht vor möglichen Versuchen der
Einflussnahme fremder Staaten. Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der
Fragestellung.
11. Welche Fälle transnationaler Repression gegenüber Kurdinnen und
Kurden in Deutschland durch staatsnahe türkische Akteurinnen und Akteure
sind der Bundesregierung bekannt (siehe Bundestagsdrucksache
20/14480 vom 12. Januar 2026,
www.bundestag.de/resource/blob/11363
40/Stellungnahme-SV-Yilmaz.pdf)?
Der Bundesregierung liegen über die in den Ausführungen zu den Fragen 9 und
10 dargelegten Informationen hinaus keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
Die gleichen allgemeinen Ausführungen gelten auch für mögliche Fälle
Transnationaler Repression zum Nachteil von Kurdinnen und Kurden in
Deutschland.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Kurdinnen und
Kurden in Deutschland vor transnationaler Repression zu schützen?
Mit dem am 1. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur
Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit wird ein
neuer § 87a – Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete
Agententätigkeit – in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Mit dieser Vorschrift
soll die transnationale Repression (TNR) fremder Staaten gegen Oppositionelle
im deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme wirksamer
bekämpft werden.
13. Wie versucht sie auf diplomatischem Wege, transnationale Repression zu
unterbinden?
Die Bundesregierung bekämpft transnationale Repression durch
unterschiedliche diplomatische Maßnahmen, internationale Kooperationen und in der
Zusammenarbeit mit Auslandsvertretungen, um Betroffene in Deutschland zu
schützen und die außenpolitischen Kosten von TNR zu erhöhen.
14. Welche Schritte geht die Bundesregierung, um die Entrechtung von
Kurdinnen und Kurden, z. B. durch den Verlust der Staatsangehörigkeit bzw.
die Verweigerung staatlicher Dokumente, zu unterbinden (siehe
Bundestagsdrucksache 20/14480 vom 12. Januar 2026,
www.bundestag.de/resou
rce/blob/1136340/Stellungnahme-SV-Yilmaz.pdf)?
Spezifische Schritte im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Die
Bundesregierung nimmt im Übrigen die Ausführungen zum 16. Bericht der
Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik, die auch den Ausgangspunkt für
Frage 15 bildet, zur Kenntnis.
15. Inwieweit wird diese Praxis der Entrechtung (z. B. durch Vorenthaltung
relevanter Dokumente) in Asylverfahren berücksichtigt?
Das für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) prüft in jedem Einzelfall anhand des konkret
vorgetragenen Sachverhalts, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Asyl (Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes), die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG), die
Gewährung des subsidiären Schutzes (§ 4 Absatz 1 AsylG) oder die
Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes) vorliegen. Hierfür werden sämtliche Erkenntnisse zur schutzsuchenden
Person und zur konkreten Herkunftsregion herangezogen und gewürdigt.
Asylantragsteller müssen in ihrer Anhörung beim BAMF darlegen, aus welchen
Gründen sie wie verfolgt wurden oder im Falle ihrer Rückkehr verfolgt werden
würden. Auch den Aspekt einer vorgetragenen „Entrechtung“ berücksichtigt
das BAMF im Rahmen der Aufklärung des verfolgungserheblichen
Sachverhaltes (§ 24 Absatz 1 AsylG). Allgemeine Hinweise auf schwierige
wirtschaftliche oder soziale Bedingungen ohne individuelles Vorbringen reichen nicht
aus, um Verfolgung zu bejahen.
16. Wie wird die gesellschaftliche Teilhabe auch von staatenlosen Kurdinnen
und Kurden gesichert?
Mit verschiedenen Bundesprogrammen wie dem Programm „Demokratie
leben!“ fördert die Bundesregierung zivilgesellschaftliches Engagement für
Teilhabe und ein vielfältiges und demokratisches Miteinander. Die Maßnahmen
sind zielgruppenbezogen übergreifend angelegt, um die allgemeine Abbildung
gesellschaftlicher Pluralität sicherzustellen.
Darüber hinaus bietet die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)
Informationsangebote an. Beispielhaft zu nennen sind:
Kurzdossier Staatenlosigkeit (2022)
Siehe
www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/505395/staatenl
osigkeit/
Bahar Baser: Staatenlose Diaspora – Das Beispiel der Kurdinnen und Kurden
in Deutschland (2017)
Siehe
www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/256424/staatenl
ose-diaspora-das-beispiel-der-kurdinnen-und-kurden-in-deutschland/.
17. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf mit Blick auf
türkisch-nationalistische und rechtsextreme Netzwerke, insbesondere die
sogenannte Ülkücü-Bewegung, im Kontext antikurdischer Vorfälle?
18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem
Bundestagsbeschluss vom 18. November 2020 zur Zurückdrängung des Einflusses der
Ülkücü-Bewegung konkret umgesetzt, und mit welchen Ergebnissen?
Die Fragen 17 und 18 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung
von Extremismus und Terrorismus, bei dem Repression und Prävention
ineinandergreifen. Neben repressiven Maßnahmen, wie Vereinsverboten und
Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, sind Prävention und Deradikalisierung fester
Bestandteil der Bekämpfung von Extremismus aller Phänomenbereiche. Die
Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen Hinweisen zu möglichen
extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen
konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche
Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält. Maßnahmen und Programme zur
Deradikalisierung, die von staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Akteuren getragen
werden, sind von grundlegender Bedeutung, um dieser gesamtgesellschaftlichen
Herausforderung nachhaltig zu begegnen. Die öffentliche Berichterstattung im
Verfassungsschutzbericht (VSB) wurde in den vergangenen Jahren von der
langjährigen Berichterstattung über die „Föderation der Türkisch-
Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF) sukzessive auf alle
drei Dachverbände des türkischen Rechtsextremismus in Deutschland erweitert
(ATIB ab 2019, ANF ab 2020). Das über die letzten Jahre im VSB jedes Mal
höher veranschlagte Personenpotential des türkischen Rechtsextremismus
bildet dabei die fortschreitende Aufklärungsarbeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) ab. Zudem berichtet das BfV in einer Broschüre, einem
Flugblatt und mit einer Hintergrunddarstellung auf seiner Internetpräsenz über
die „Grauen Wölfe“. Das BfV nutzt darüber hinaus alle Möglichkeiten des
administrativen Rechtsgüterschutzes und unterstützt Verwaltungsbehörden im
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, bei denen die Mitwirkung
des Verfassungsschutzes vorgesehen ist, z. B. im Waffen- und
Einbürgerungsrecht. Auch regt das BfV über die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei
Finanzbehörden an, dass diese von der Möglichkeit der Entziehung des
Gemeinnützigkeitsprivilegs im Steuerrecht nach § 51 Absatz 3 der
Abgabenordnung (AO) Gebrauch machen, wenn eine Körperschaft bzw. ein Verein im VSB
aufgeführt ist. Wenn Übermittlungen an Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden möglich sind, werden diese vorgenommen. Politisch motivierte
Straftaten von mutmaßlich türkischen Nationalisten/Rechtsextremisten werden von
der Polizei im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert. Das bedeutet,
dass sie in den Fallzahlen des Phänomenbereichs PMK-AI (im Themenfeld
„Türkei“) insgesamt enthalten sind, jedoch aufgrund eines fehlenden
entsprechenden Katalogwerts nicht trennscharf dargestellt werden können. Bei näherer
Betrachtung liegt die Anzahl von polizeilichen Sachverhalten bzw. Delikten mit
konkretem, erkennbarem Bezug zur Gruppierung der Grauen Wölfe bzw. der
Ülkücü-Bewegung seit Jahren im niedrigen zweistelligen Bereich. Ferner ist
anzumerken, dass der Polizei nicht bei jeder Straftat Erkenntnisse über die
Anhängerschaft des Tatverdächtigen zu einer Ideologie oder politischen
Gruppierung vorliegen.
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert unter anderem seit Januar
2025 den bundesweiten Kooperationsverbund Rechtsextremismusprävention.
Der Bund der Alevitischen Jugendlichen in Deutschland e. V. (BDAJ)
beschäftigt sich als einer der Träger des Kooperationsverbundes schwerpunktmäßig mit
dem Thema türkischer Rechtsextremismus in Deutschland und hat die
Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus etabliert (FaTRex). Ziel der FaTRex ist es,
die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit türkischem Rechtsextremismus
zu fördern, Fachkräfte und Institutionen zu sensibilisieren und zu qualifizieren
sowie Schutzräume für betroffene Personen und Gruppen mitzugestalten.
Zudem fördert das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ derzeit mehrere
Projekte, die sich mit ultranationalistischen Einstellungen in postmigrantischen
Communities und türkischem Rechtsextremismus intensiv befassen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu antikurdischen
Vorfällen durch syrisch-nationalistische Akteure in Deutschland vor, und wie
bewertet sie die Erkenntnisse dieser Entwicklung im Hinblick auf die
Gefahreneinschätzung und Prävention?
Es liegen keine statistisch erfassten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
vor.
20. Erkennt die Bundesregierung im Zusammenhang mit den jüngsten
bewaffneten Auseinandersetzungen in kurdischen Regionen in DAANES/
Rojava ein erhöhtes Gefahrenpotenzial durch Anhängerinnen und
Anhänger der syrischen Regierung gegenüber Kurdinnen und Kurden?
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin volatil. Die syrische Regierung hat
mehrfach betont, dass sie sich zum Schutz aller Bevölkerungsgruppen
verpflichtet. Auch das Präsidentielle Dekret vom 16. Januar 2026, in dem der
kurdischen Bevölkerung in Syrien erstmals umfangreiche staatsbürgerliche und
kulturelle Rechte zugesichert wurden, ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu
einem inklusiven syrischen Staat.
21. Inwiefern erkennt die Bundesregierung den Beitrag von Kurdinnen und
Kurden im Kampf gegen islamistische Akteure in Nordsyrien an, und
welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, von Islamismus
bedrohte Kurdinnen und Kurden zu schützen?
Die Syrisch Demokratischen Kräfte (SDF) haben einen großen Teil zum Kampf
gegen den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien beigetragen und bleiben als
integrierter Bestandteil der syrischen Sicherheitskräfte ein bedeutender Partner
der internationalen Anti-IS Koalition.
In Gesprächen mit der syrischen Regierung thematisiert die Bundesregierung
regelmäßig den Schutz von Minderheiten, den Kampf gegen Islamismus und
eine gerechte Übergangsjustiz. Die Bundesregierung setzt zudem gemeinsam
mit Partnerorganisationen Projekte zur Stärkung einer inklusiven
Zivilgesellschaft, Förderung von Frauen und Demokratiebildung um, und fördert lokale
Initiativen für Konfliktmediation und zivilen Frieden.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu einer Gefährdung
von Kurdinnen und Kurden in Deutschland durch iranische Akteure vor,
insbesondere durch Anhänger des iranischen Regimes sowie durch
monarchistische bzw. Schahnahe Gruppierungen, und wie bewertet sie vor
diesem Hintergrund jüngste öffentliche Auftritte monarchistischer
Gruppen in Deutschland, bei denen ausgrenzende oder hetzerische Parolen
verbreitet wurden, im Hinblick auf die Gefahreneinschätzung, Prävention
und den Schutz kurdischer Communitys?
Der Bundesregierung ist ein abstraktes Aufklärungsinteresse iranischer
Nachrichtendienste im Bereich der kurdischen Opposition bekannt. In den
vergangenen Jahren erhielt das BfV in wenigen Einzelfällen Hinweise auf eine mögliche
Gefährdung kurdischstämmiger Personen durch iranische Nachrichtendienste in
Deutschland. Zur Gefährdungsbewertung von Kurdinnen und Kurden in
Deutschland durch monarchistische und Schahnahe Gruppierungen liegen
keine Erkenntnisse vor. Diese Gruppierungen werden nicht durch iranische
Nachrichtendienste gesteuert.
23. Plant die Bundesregierung, antikurdischen Rassismus künftig explizit in
ihre Rassismus-, Extremismus- und Diskriminierungsberichte
aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht?
Aktuell wird unter Federführung der Beauftragten der Bundesregierung für
Antirassismus der neu zu erstellende Nationale Aktionsplans gegen Rassismus
(NAP-R) erarbeitet.
24. Steht die Bundesregierung mit kurdischen zivilgesellschaftlichen
Organisationen und Fachstellen im Austausch, insbesondere zu den Themen
Prävention, Schutz, Beratung und Dokumentation antikurdischer
Vorfälle, und wenn ja, mit welchen?
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration, zugleich Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus, trifft bei
verschiedenen Veranstaltungsformaten Vertreterinnen und Vertreter von
Migrantenselbstorganisationen oder Organisationen mit Community-Bezug. Entlang
ihres Zuständigkeitsbereiches finden auch Gespräche zum Abbau von
Rassismus, zur Rassismusprävention oder Diskriminierung statt. Zum jährlich
stattfindenden Forum gegen Rassismus werden regelmäßig folgende drei kurdische
Organisationen eingeladen: KOMKAR-Verband der Vereine aus Kurdistan in
Deutschland e. V., Kurdische Gemeinde in Deutschland e. V. und NAVEND –
Zentrum für Kurdische Studien e. V.
25. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
Schutz kurdischen Lebens in Deutschland zu verbessern und
antikurdischem Rassismus wirksam entgegenzutreten?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Diskriminierung innerhalb aller
gesellschaftlicher Gruppen thematisiert und bekämpft wird, ohne
Hierarchisierung unterschiedlicher Formen von Rassismus. Es ist wichtig, Rassismus
konsequent zu verfolgen und ihm durch präventive Maßnahmen, Sensibilisierung
und Aufklärung entgegenzuwirken.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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