Deutscher Bundestag Drucksache 21/5334
21. Wahlperiode 09.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Denise Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5045 –
Prävention, Entstigmatisierung und Versorgung von Kindern psychisch
oder suchtkranker Eltern nach dem Bundestagsbeschluss auf
Bundestagsdrucksache 20/12089
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Rund 4 Millionen Kinder und Jugendliche in Deutschland leben mit
mindestens einem psychisch erkrankten Elternteil. Etwa jedes fünfte Kind wächst in
einem Haushalt mit problematischem Alkoholkonsum auf, rund 40 000
Kinder haben Eltern mit Abhängigkeit von illegalisierten Substanzen, und bis zu
150 000 Kinder wachsen mit mindestens einem glücksspielsüchtigen
Elternteil auf. Kinder psychisch oder suchtkranker Eltern haben Studien zufolge ein
zwei- bis siebenfach erhöhtes Risiko, selbst eine psychische Erkrankung oder
Suchterkrankung zu entwickeln. Je jünger die Kinder sind, desto mehr sind sie
in ihrer Entwicklung bedroht. Verschärft wird die Situation dadurch, dass sich
die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in den vergangenen
Jahren besonders durch die Pandemie und die mit ihr verbundenen, teils
monatelangen Kontaktbeschränkungen deutlich verschlechtert hat.
In den letzten Jahren ist zudem eine zunehmende Verfügbarkeit und Nutzung
bestimmter Suchtmittel sowie von Glücksspielangeboten – insbesondere im
digitalen Raum – zu beobachten, was sich insbesondere in ohnehin belasteten
Familien negativ auf Kinder und Jugendliche auswirken kann (Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen, Jahrbuch Sucht 2024; Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung [BZgA]) / Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit [BI-
ÖG]: Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland; NACOA
Deutschland: Kinder aus suchtbelasteten Familien – Zahlen und Fakten). Bei
der Behandlung der Eltern geraten die Kinder jedoch schnell aus dem
Blickfeld: Die Sozialversicherung nimmt keine systemische Perspektive auf die
gesamte Familie ein. Leistungen wie qualifizierte oder nichtqualifizierte
Elternassistenz zur Sicherstellung der Kinderbetreuung greifen in der Regel erst bei
chronischer Erkrankung oder Behinderung eines Elternteils. Die Kinder- und
Jugendhilfe wird häufig erst eingeschaltet, wenn eine Kindeswohlgefährdung
bereits deutlich erkennbar ist.
Der Abschlussbericht einer interdisziplinären Arbeitsgruppe unter
Federführung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Ju-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 9. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gend (BMFSFJ) antwortet mit 19 Handlungsempfehlungen auf die
Problemlage. Aus dem Abschlussbericht entwickelte sich 2024 der interfraktionelle
Antrag „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern
unterstützen“ (Bundestagsdrucksache 20/12089), der im Januar 2025 einstimmig
beschlossen wurde. Der Antrag betont die Notwendigkeit einer stärkeren
Prävention, Entstigmatisierung, Früherkennung sowie einer besseren Verzahnung
familienorientierter Unterstützungsangebote.
Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, welche inhaltlichen Fortschritte seit
dem Bundestagsbeschluss erzielt wurden und welche konkreten
Verbesserungen für betroffene Kinder und Familien absehbar sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mentale Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen in Deutschland auf Bundestagsdrucksache 21/1837,
dort insbesondere die Antworten auf die Fragen 29, 36, 38 und 39)).
Die Stärkung der mentalen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen ist eines
der vordringlichen Ziele der Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag haben sich
CDU, CSU und SPD darauf verständigt, eine Strategie „Mentale Gesundheit
für junge Menschen“ neu zu verankern. Die Schwerpunkte der Strategie sollen
auf Prävention und Früherkennung psychischer Erkrankungen liegen,
insbesondere durch Aufklärung und niedrigschwellige Beratung von Eltern sowie
Fortbildung von Pädagoginnen und Pädagogen sowie weiteren Fachkräften. Ziel
der Bundesregierung ist es, die Bereiche Bildung, Jugendhilfe und Gesundheit
besser miteinander zu verzahnen. Die Strategie „Mentale Gesundheit für junge
Menschen“ wird derzeit erarbeitet. Die Bundesregierung beabsichtigt,
Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern psychisch oder suchtkranker Eltern in der
Strategie zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung hat den Beschluss des Deutschen Bundestages vom
31. Januar 2025 auf Bundestagsdrucksache 20/12089 zur Kenntnis genommen
und begreift ihn als wertvollen Beitrag zur Unterstützung von Kindern
psychisch oder suchtkranker Eltern und den darauf ausgerichteten Maßnahmen der
Bundesregierung. Eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der
Forderungen, erwächst aus dem Beschluss nicht (vgl. Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestages, Sachstand 188/21).
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem
Beschluss zu Bundestagsdrucksache 20/12089 ergriffen, um die
Entstigmatisierung von Familien mit psychisch oder suchtkranken Eltern
voranzubringen, und inwieweit sollen im Rahmen künftiger Strategien oder
Programme gezielt Kinder aus betroffenen Familien angesprochen werden,
um präventiv psychische Belastungen zu reduzieren?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Welche sogenannten Werkstattgespräche zur Entwicklung kommunaler
Gesamtkonzepte zur Unterstützung von Kindern psychisch oder
suchtkranker Eltern sind der Bundesregierung bekannt, die unter anderem
vom Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz (ism) und von
dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) organisiert werden und
teilweise durch die Auridis Stiftung sowie das GKV-Bündnis (GKV =
gesetzliche Krankenkassen) für Gesundheit finanziell unterstützt
werden?
3. Welche Rolle spielt die Bundesregierung bei der Koordinierung,
Begleitung oder Förderung dieses Austauschs, und welche Schritte plant sie,
um die dort gewonnenen Erkenntnisse systematisch auszuwerten und für
eine bundesweite Umsetzung kommunaler Gesamtkonzepte nutzbar zu
machen?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Werkstattgespräche „Kommunale Gesamtkonzepte zur Verbesserung der
Unterstützung von Kindern psychisch und suchterkrankter Eltern“ greifen die
Empfehlung Nr. 18 des Abschlussberichts der AG Kinder psychisch kranker
Eltern (AG KpsE) auf.
Die Empfehlung formuliert, dass sich die Gesamtkonzepte unter anderem an
den Erfahrungen und Erkenntnissen der Evaluation der Frühen Hilfen
orientieren sollen.
Vor diesem Hintergrund wurde das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)
im Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, welches durch das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
gefördert wird, für die Organisation eines Erfahrungsaustauschs angefragt. Ein erstes
Gespräch fand im Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit dem Institut für
Sozialpädagogische Forschung Mainz e. V. (ism Mainz) statt; mittlerweile fand im
Februar 2026 bereits das vierte Werkstattgespräch statt. Das NZFH gestaltet die
Gespräche inhaltlich und moderiert den Austausch gemeinsam mit dem ism
Mainz. Dabei bereitet das NZFH die Werkstattgespräche inhaltlich mit vor und
lässt die aus den Frühen Hilfen gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem im
Hinblick auf den bundesweiten Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen,
einfließen. Zu Ergebnissen der Werkstattgespräche berichtet das NZFH an das
BMBFSFJ fortlaufend.
Der Bundesregierung war nicht Teil der als Länderaustausch konzipierten
Werkstattgespräche. Den Bericht des Landes Rheinland-Pfalz über das
Werkstattgespräch „Kommunale Gesamtkonzepte KpsE“ am 18./19. Februar 2026
im Rahmen der AG „Kinder- und Jugendpolitik“ der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) vom 5./6. März 2026
hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen.
4. Wann plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen
Bericht über die Entwicklung kommunaler Gesamtkonzepte zur
Unterstützung betroffener Kinder und Familien gemäß dem Antrag auf
Bundestagsdrucksache 20/12089 vorzulegen?
Der Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/12089 fordert die Bundesregierung
auf, dem Deutschen Bundestag nach Auswertung des GKV-Förderprogramms
„Bündnis für Gesundheit“ der gesetzliche Krankenversicherung (GKV), einen
Bericht zum kommunalen Gesamtkonzept vorzulegen, das einen gemeinsam
mit den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern zu
entwickelnden Handlungsrahmen zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und
Verstetigung multiprofessioneller, qualitätsgesicherter und
rechtskreisübergreifender Hilfesysteme beinhaltet (Empfehlung Nr. 18 der interdisziplinären
Arbeitsgruppe „Kinder psychisch und suchtkranker Eltern“, die unter
Federführung des BMBFSFJ auf der Grundlage den Entschließungsantrags des
Deutschen Bundestages vom 20. Juni 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12780
eingerichtet worden war). Für das vom GKV-Bündnis für Gesundheit im Jahr
2019 aufgelegte Kommunale Förderprogramm konnten Kommunen bis Ende
des Jahres 2025 Zuwendungen für Vorhaben der kommunalen
Gesundheitsförderung unter anderem für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche aus
suchtbelasteten und/oder psychisch belasteten Familien bis zu einem Förderzeitraum
von drei Jahren beantragen. Die beauftragte Evaluierung des Kommunalen
Förderprogramms wird nach Angaben des GKV-Spitzenverbands bis Ende 2026
abgeschlossen.
Die Umsetzung kommunaler Gesamtkonzepte und entsprechender
Handlungsrahmen liegt im Verantwortungsbereich der Länder und Kommunen.
5. Wie und in welchem Zeitrahmen plant die Bundesregierung, unter
Nutzung bereits bestehender Strukturen wie der COA-Aktionswoche
(COA = Child of Addicts) oder der Woche der Seelischen Gesundheit
eine längerfristige, nachhaltig wirkende Entstigmatisierungskampagne
für Familien mit psychisch oder suchtkranken Eltern zu starten oder
weiterzuentwickeln?
Zur Unterstützung von Kindern mit sucht- oder psychisch kranken Eltern ist es
wesentlich, die Lebenssituation der betroffenen Familien zu entstigmatisieren.
Die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen und ihrer Folgen stellt ein
wichtiges Anliegen im Rahmen der Strategie „Mentale Gesundheit für junge
Menschen“ dar. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Im Juli und August 2025 wurde auf ca. 4 000 Werbeflächen im Bundesgebiet
auf das vom BMBFSFJ geförderte Angebot „Hilfen im Netz“ für Kinder von
sucht- und psychisch kranken Eltern hingewiesen. Zum Projekt „Hilfen im
Netz“ wird auf die Antwort zu den Fragen 33 bis 37 verwiesen.
6. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung seit dem Beschluss zu
Bundestagsdrucksache 20/12089 aus dem Austausch mit den Ländern
und relevanten Bildungsträgern vor, in welchen Formaten und
Zeiträumen findet dieser Austausch statt, und welche konkreten Schritte wurden
zur Weiterentwicklung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten für
Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und Schulsozialarbeit in den
Regelsystemen von Kita und Schule eingeleitet?
7. Wie plant die Bundesregierung, entsprechende Fort- und
Weiterbildungsangebote strukturell zu verankern und flächendeckend in den
Regelsystemen von Kita und Schule zu implementieren?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich mit den für den schulischen Bereich zuständigen
Ländern darauf verständigt zu prüfen, wie die sozio-emotionalen Kompetenzen
von Schülerinnen und Schülern gemeinsam gefördert werden können. Ein
Ausgangspunkt wird dabei die Strategie des Bundes zur mentalen Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen sein.
Fort- und Weiterbildungsangebote in den Regelsystemen von Kita und Schule
liegen im Zuständigkeitsbereich der Länder.
8. Welche Ansätze gibt es, Aus- und Weiterbildungsangebote für
Medizinerinnen und Mediziner sowie weitere Fachkräfte aus der Psychiatrie,
psychosozialen Versorgung und Suchthilfe zu schaffen, z. B. zur
Sensibilisierung für die Bedarfe von Kindern und zum Führen von
Familiengesprächen mit betroffenen Eltern und Kindern, und wie wird die
Interaktion als Behandlungsfokus in Diagnostik, Therapie und Weiterbildung
sichergestellt?
Die Bundesregierung versteht die Fragestellung dahingehend, dass die zu
schaffenden Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote sich auf Ärztinnen und
Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beziehen, die ihre
Berufsausbildung abgeschlossen haben und sich daher an Personen richten, die
den jeweiligen Beruf bereits aktiv ausüben. Für die Fort- und Weiterbildung in
den Heilberufen sind die Länder zuständig, die diese Zuständigkeit im Bereich
der approbierten Heilberufe auf die Kammern übertragen haben. Die
Bundesregierung kann daher keine näheren Angaben zu bestehenden oder geplanten
Fort- oder Weiterbildungsangeboten in diesem Themenbereich machen.
9. Auf welche Rechtsgrundlagen, Beschlüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA), fachlichen Leitlinien oder landesrechtlichen
Regelungen stützt die Bundesregierung die Erwartung, dass Geburtskliniken
sowie gynäkologische und kinderärztliche Praxen psychische
Belastungen bei Schwangeren, Wöchnerinnen und jungen Eltern strukturiert
erkennen, und in welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung bereits verbindliche Vorgaben hierzu?
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und während der Geburt
(Mutterschafts-Richtlinie (RL)) legt die psychosoziale Beratung insbesondere für
Schwangerschaften mit besonderem Überwachungsbedarf sowie
Schwangerschaften mit besonderen Risiken und Risikogeburten fest und weist in den
Versicherteninformationen auf psychosoziale Beratungsstellen sowie
Beratungsstellen für werdende Eltern hin.
Der vom G-BA den Leistungserbringern zur Verfügung gestellte Mutterpass
dient der strukturierten Dokumentation der Untersuchungen im
Schwangerschaftsverlauf einschließlich der Anamnese zu psychischen Erkrankungen und
Belastungen (weitere Informationen sind abrufbar auf der Internetseite des G-
BA:
www.g-ba.de/richtlinien/19/). Die Richtlinie des G-BA zur Früherkennung
von Krankheiten (Kinder-RL) legt insbesondere auch die Erfassung familiärer
Belastungen bei den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (U-
Untersuchungen) fest, zu deren strukturierter Dokumentation das vom G-BA zur
Verfügung gestellte Kinderuntersuchungsheft dient (
www.g-ba.de/richtlinien/15/).
Darüber hinaus ist aktuell eine S3-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften zu peripartalen psychischen
Störungen angemeldet, mit deren Fertigstellung Mitte 2026 gerechnet wird. Mit
dieser Leitlinie sollen einerseits die Krankheitsschwere und die pathologischen
Auswirkungen auf den Fötus/das Kind reduziert und andererseits die
Lebensqualität bei den Eltern im lebensphasenspezifischen Kontext verbessert werden.
Die Landesärztekammern regeln in ihren Weiterbildungsordnungen u. a. die
Voraussetzungen für den Erhalt der Qualifikation als Facharzt in definierten
Fachgebieten und orientieren sich dabei überwiegend an der
Musterweiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer. Die MWBO sieht im
Rahmen der Facharztweiterbildungen Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und
Geburtshilfe und Kinder- und Jugendmedizin eine Kurs-Weiterbildung
„Psychosomatische Grundversorgung“ verpflichtend vor, in der u. a. auch Kompetenzen
zur Erkennung psychischer Belastungen vermittelt werden.
10. Welche konkreten Screening-Instrumente, Mindestanforderungen an die
Dokumentation sowie verbindlichen Überleitungswege zu Frühen Hilfen
oder Lotsendiensten empfiehlt oder fördert die Bundesregierung für
Geburtskliniken und Arztpraxen, und welche personellen und finanziellen
Ressourcen werden hierfür bereitgestellt?
Bei den Lotsendiensten an Geburtskliniken handelt es sich nach geltendem
Recht um ein Angebot der Frühen Hilfen, das einen wichtigen Beitrag für eine
gesunde Kindesentwicklung leisten kann, aktuell aber nicht in den
Leistungsbereich der GKV fällt.
Im Vordergrund stehen die psychosoziale Beratung und die Vermittlung in
kommunale Unterstützungsangebote. Diese Angebote sind – auch wenn die
Identifikation und Beratung von Familien im Rahmen des
Krankenhausaufenthaltes in Geburtskliniken erfolgen sollen – keine Leistung der GKV und
insbesondere kein Bestandteil der voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung.
In den Frühen Hilfen haben sich die Lotsendienste in Geburts- und
Kinderkliniken zur Überleitung in die Frühen Hilfen etabliert. Diese stellen eine
niederschwellige Beratung für werdende und junge Eltern rund um die Geburt in der
Klinik dar.
Dazu sprechen die Fachkräfte Familien systematisch an, erkennen
psychosoziale Belastungen und klären gemeinsam mit den Eltern in einem vertiefenden
Gespräch den Unterstützungsbedarf. Anschließend lotsen sie die Eltern in das
passgenaue Angebot vor Ort.
Die Lotsendienste in Geburtskliniken haben sich in unterschiedlicher Form in
Deutschland entwickelt. So gibt es nicht nur ein einziges Modell, sondern
verschiedene Dienste. Diese unterscheiden sich in Trägerschaft, Personal und
Ausgestaltung. Forschungsergebnisse des NZFH zeigen, dass im Jahr 2024 in etwa
zwei Drittel der Kliniken mit mehr als 300 Geburten pro Jahr ein
systematischer Lotsendienst eingerichtet ist (vgl. Hänelt, Maria/Steffen, Petra/Siewert,
Sophia/Renner, Ilona (2025):
https://doi.org/0.17623/NZFH:FB-WFBG [letzter
Zugriff am 27. März 2026]).
Die jeweiligen Lotsendienst-Modelle nutzen, aufgrund der unterschiedlichen
Entwicklung, verschiedene Instrumente wie zum Beispiel Anhaltsbögen für ein
Gespräch oder Screeningbögen zum Erkennen von Familien in
Belastungslagen.
Verbindliche Mindestanforderungen an die Dokumentation sind nicht
übergreifend geregelt, jedoch hat das NZFH „Zentrale Qualitätskriterien für
Lotsendienste der Frühen Hilfen in Geburtskliniken“ zur Orientierung, gemeinsam mit
Stakeholdern, im Feld erarbeitet und im Jahr 2020 als Eckpunktepapier
herausgegeben. (vgl. Schmenger, Sarah/Schmutz, Elisabeth/Backes, Jörg/
Scharmanski, Sara (2020):
https://doi.org/10.17623/NZFH:EPP-QkLFHG).
Ein bundeseinheitliches Finanzierungsmodell der Lotsendienste gibt es nicht.
Das NZFH hat zur Überleitung aus den niedergelassenen Kinder- und
Jugendarztpraxen in die Frühen Hilfen das Projekt „Interprofessionelle Qualitätszirkel
Frühe Hilfen (IQZ)“ entwickelt und evaluiert. Die IQZ haben das Ziel, durch
die Weiterentwicklung ärztlicher Qualitätszirkel systemübergreifend ein
Austausch- und Vernetzungsforum zu schaffen. Der Ansatz wurde in Baden-
Württemberg in Zusammenarbeit mit der dortigen Kassenärztlichen Vereinigung
modellhaft erprobt und steht seit 2014 allen interessierten Bundesländern und
Kassenärztlichen Vereinigungen offen. Durch die vom G-BA geförderte
NZFH-Studie „PATH – Pediatric Attention to Help“ konnte gezeigt werden,
dass der Vernetzungsansatz wirkt.
Die Qualifizierung von Moderatorinnen und Moderatoren der
Interprofessionellen Qualitätszirkel kann durch Mittel der Bundesstiftung Frühe Hilfen des
BMBFSFJ finanziert werden. Das NZFH unterstützt die IQZ durch die
bundesweite Zurverfügungstellung von Instrumenten und Maßnahmen zur
Qualitätssicherung.
11. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit dem Beschluss
zu Bundestagsdrucksache 20/12089 unternommen, um das
Präventionsgesetz mit Blick auf die Förderung der seelischen Gesundheit, auf
Familienorientierung und auf die Belange von Kindern psychisch oder
suchtkranker Eltern sowie auf eine Stärkung der Verhältnisprävention bei
Suchtmitteln weiterzuentwickeln?
a) Welche konkreten Gesetzesvorhaben sind hierzu in naher Zukunft
geplant, und bis wann sollen diese vorgelegt werden?
b) Welche Ansätze verfolgt die Bundesregierung, um dabei auch die
Kinder- und Jugendhilfe einzubeziehen?
Die Fragen 11 bis 11b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
12. Welche konkreten Änderungen in den Sozialgesetzbüchern (insbesondere
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], Achtes Buch Sozialgesetzbuch
[SGB VIII], Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX]) sind geplant
oder bereits umgesetzt worden, um einen unmittelbaren,
niedrigschwelligen und flexiblen Zugang zu Hilfen für Familien mit psychisch kranken
oder suchtbelasteten Eltern sowie deren Kindern zu gewährleisten, und
wie sollen praxistaugliche Zugänge zu Hilfen sichergestellt werden?
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (Bundesgesetzblatt
(BGBl). 2021 I, 1444) wurden niedrigschwellige Unterstützungsangebote im
Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gestärkt.
Es erfolgte eine Erweiterung der unmittelbar zugänglichen niedrigschwelligen
Hilfen, indem die Möglichkeiten der direkten Inanspruchnahme ambulanter
Hilfen, d. h. ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt, explizit um Hilfen
für Familien in Notsituationen erweitert wurden.
Mit dem Gemeinsamen Grundantrag sollen zukünftig sämtliche Reha- und
Teilhabe-Leistungen von allen Rehabilitationsträgern in einem einzigen
digitalen Antragsformular beantragt werden können. Der Grundantrag verfolgt
insofern die Ziele der Bündelung, Vereinfachung und Digitalisierung von
Verwaltungsleistungen. Der Zugang zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe
wird damit auch für Familien mit psychisch erkrankten oder suchtbelasteten
Eltern deutlich vereinfacht. Ein bereits erfolgreich getesteter Prototyp des
Gemeinsamen Grundantrags soll im nächsten Schritt weiterentwickelt und zur
Anwendung gebracht werden. Ebenso ist eine gesetzliche Verankerung des
Grundantrags im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geplant.
Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 24. Dezember
2025 in § 13a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) das
Fallmanagement eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine individuelle,
personenzentrierte und rechtskreisübergreifende Begleitung über den gesamten
Rehabilitationsprozess. Zielgruppe sind Personen mit komplexen Bedarfslagen,
insbesondere auch Menschen mit Sucht- oder psychischen Erkrankungen. Von der
frühzeitigen Kontaktaufnahme sowie Unterstützung bei Koordinierung und
Durchführung einzelner Teilhabeleistungen profitieren somit unmittelbar
psychisch erkrankte oder suchtbelastete Eltern und mittelbar deren Familien.
13. Wie wird der Einsatz von Lotsen, Verfahrenslotsen oder vergleichbaren
Koordinierungsstellen in der Praxis umgesetzt, um Zugänge zu
bedarfsgerechten Unterstützungsleistungen zu gewährleisten?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Ausführung der Gesetze gemäß
Artikel 83 des Grundgesetzes grundsätzlich durch die Länder als eigene
Angelegenheit erfolgt.
Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des Einsatzes von Lotsen,
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen sowie vergleichbaren Koordinierungs- und
Unterstützungsstrukturen obliegt daher den Ländern und den zuständigen
Trägern.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind entsprechende Unterstützungs- und
Koordinierungsangebote bundesweit etabliert und werden von den zuständigen
Stellen eingesetzt, um insbesondere Menschen mit Unterstützungsbedarf sowie
deren Angehörige beim Zugang zu bedarfsgerechten Leistungen zu begleiten.
Das BMBFSFJ hat die Projekte „Werkzeugkasten II und III“ gefördert. Dort
wurden ein Kerncurriculum, Online-Lernmodule, Webinare und
Zertifizierungsangebote entwickelt. Die Qualifizierungsmaßnahme
„Werkzeugkasten III“ diente der praxisnahen Schulung und Stärkung der Verfahrenslotsinnen
und Verfahrenslotsen in ihrer Rolle.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Strukturen einen wichtigen
Beitrag dazu leisten, bestehende Zugangsbarrieren abzubauen und die
Inanspruchnahme bedarfsgerechter Unterstützungsleistungen zu verbessern.
a) Welche Erfahrungen und Evaluationsergebnisse liegen der
Bundesregierung zur Wirksamkeit solcher Lotsenmodelle vor, und wie sollen
diese weiterentwickelt werden?
b) Welche fachlichen Mindestanforderungen, Qualifikationsstandards
und Formen der Qualitätssicherung bestehen oder plant die
Bundesregierung für Lotsinnen und Lotsen beziehungsweise vergleichbare
Koordinierungsstellen in diesem Bereich?
Die Fragen 13a und 13b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Berufszugangsqualifizierende bundesrechtliche Mindestanforderungen speziell
für Lotsinnen und Lotsen beziehungsweise vergleichbare Koordinierungsstellen
bestehen derzeit nicht. Es gelten die allgemeinen Anforderungen des SGB VIII.
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, daneben bundesrechtliche
Sondervorgaben zu schaffen.
Welche Grundqualifikationen und Kompetenzen sachgerecht erscheinen, ergibt
sich nach Auffassung der Bundesregierung im Bereich des SGB VIII aus dem
konkreten Aufgabenprofil. Für die Verfahrenslotsen werden insbesondere
sozialarbeiterische, juristische, heilpädagogische, verwaltungsbezogene oder
sozialwissenschaftliche Qualifikationen mit Zusatzqualifikation als geeignete
Ausgangsbasis gesehen. Erforderlich sind danach vor allem Kompetenzen in den
Bereichen Recht, Inklusion und Teilhabe, Soziale Arbeit beziehungsweise
Sozialpädagogik sowie Verwaltung und Administration. Hervorgehoben werden
zudem Kenntnisse insbesondere zu Leistungen zur Teilhabe, Zuständigkeiten,
Verfahrensrecht, Hilfe-, Teilhabe- und Gesamtplanung, Rechtsbehelfen,
Versorgungsstrukturen sowie Beratungsansätzen und -methoden.
Die Bundesregierung erachtet eine gezielte Qualifizierung der Fachkräfte als
wesentlich. Auf die oben genannten vom BMBFSFJ geförderten Projekte wird
verwiesen.
Formen der Qualitätssicherung sind nach Auffassung der Bundesregierung in
erster Linie Aufgabe der Anstellungsträger.
Zur Unterstützung dieser Qualitätssicherung hat die Bundesregierung zudem
den Ausbau digitaler Austausch- und Unterstützungsstrukturen gefördert. Nach
dem Projektbericht wird die Kommunikationsplattform für Verfahrenslotsinnen
und Verfahrenslotsen aktiv für den fachlichen Austausch und die kollegiale
Beratung genutzt.
14. Wie plant die Bundesregierung, die im Antrag auf Bundestagsdrucksache
20/12089 geforderte längerfristig angelegte Untersuchung zur
Entwicklung, Implementierung und Evaluation komplexer familienbezogener
Leistungen sowie deren Wirkfaktoren zu beauftragen und umzusetzen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit dem Beschluss zu
Bundestagsdrucksache 20/12089 unternommen, um die Finanzierung der
Koordinierung von Komplexleistungen für Familien mit psychisch oder
suchtkranken Eltern auch jenseits des dritten Geburtstags der Kinder
sicherzustellen?
Auf die Antwort zu den Fragen 21 und 22 wird verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung, die bewährten Strukturen der Frühen Hilfen
bundeseinheitlich als Grundlage für den Ausbau Sozialgesetzbuch-
übergreifender, familienorientierter Unterstützungsangebote für Kinder
psychisch oder suchtkranker Eltern zu nutzen?
a) Welche konkreten Maßnahmen, welche Haushaltsmittel, welcher
rechtliche sowie koordinierende Rahmen und welcher Zeitplan sind
hierfür vorgesehen?
b) Wenn nein, welche Gründe nennt die Bundesregierung hierfür?
c) Welche alternativen Schritte plant die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
17. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit dem Beschluss
zu Bundestagsdrucksache 20/12089 unternommen, um gemeinsam mit
der Selbstverwaltung aufsuchende Versorgungsformen wie die
stationsäquivalente Behandlung (StäB) und die Eltern-Kind-Einheiten in
teilstationären und stationären Versorgungsformen bedarfsgerecht auszubauen?
18. Was wurde unternommen, um den Abbau von Eltern-Kind-
Therapieplätzen, insbesondere für Therapien in der Postpartalzeit (Wochenbett),
während und nach der Corona-Pandemie rückgängig zu machen und
bedarfsgerecht zusätzliche Plätze zu schaffen?
19. Wie wird eine auskömmliche Finanzierung solcher Einheiten
gewährleistet, und welche Schritte sind dazu unternommen worden?
20. Welche quantitativen und qualitativen Ausbauziele verfolgt die
Bundesregierung bei diesen Versorgungsformen, und wie wird die
Zielerreichung überprüft?
Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine validen Daten zur Entwicklung von
ambulanten Eltern-Kind-Therapieplätzen insbesondere für Therapien in der
Postpartalzeit vor. Für die ambulante Psychotherapie setzt der G-BA mit der
Bedarfsplanungs-Richtlinie einen bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der
regionalen Behandlungskapazitäten. Die regionale Umsetzung der vom G-BA
festgelegten Rahmenvorgaben ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen
(KVen), die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der
psychotherapeutischen Versorgung aufzustellen haben. Sie haben hierbei auch die Möglichkeit,
zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten von den vom G-BA fest-
gelegten Versorgungsmaßstäben abzuweichen. Darüber hinaus können die
Zulassungsausschüsse auch in rechnerisch überversorgten und damit für
Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen zusätzliche Zulassungen erteilen, wenn
diese für eine ausreichende Versorgung unerlässlich sind
(Sonderbedarfszulassungen). Die Zahl an psychologischen und ärztlichen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten inklusive Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung ist in den
letzten Jahren erheblich gestiegen. Inzwischen stellen sie nach den
Hausärztinnen und Hausärzten die zweitgrößte Arztgruppe dar. Gleichzeitig bestehen in
diesem Bereich aktuell Herausforderungen, unter anderem durch eine hohe
Nachfrage an Behandlungsleistungen.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, setzt sich die Bundesregierung
kontinuierlich für eine Weiterentwicklung der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgung ein und arbeitet an den dazu im Koalitionsvertrag
vereinbarten Maßnahmen.
Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und
bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist
Aufgabe der Länder. Ihnen obliegt im Rahmen der Krankenhausplanung
insbesondere die Bedarfsfeststellung und Versorgungsplanung. Dies beinhaltet auch die
Entscheidung darüber, ob bestimmte Versorgungsbereiche weiter ausgebaut
werden sollen.
21. Plant die Bundesregierung, Sozialgesetzbuch-übergreifende,
familienorientierte, einheitliche, komplexe und mischfinanzierte Leistungen
(gemeinschaftsfinanzierte Komplexleistungen) einzuführen, um die
Schnittstellen in der Versorgung und Hilfegewährung besser zu gestalten und
Finanzierungslücken zu schließen, und wenn nein, warum nicht?
22. Plant die Bundesregierung eine Nachschärfung der rechtlichen
Regelungen zur strukturierten, verpflichtenden Kooperation der beteiligten
Systeme, die sich in allen relevanten Sozialgesetzbüchern (SGB V, VI,
IX, XII) spiegelt, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe sollen
Schnittstellen zwischen SGB VIII und SGB IX reduziert werden, um Hilfen
aus einer Hand zu ermöglichen.
Im SGB VIII befinden sich bereits zahlreiche Regelungen zur strukturellen
Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern, beispielsweise § 81 Nr. 1
SGB VIII; für den Einzelfall ist die Beteiligung anderer Stellen nach § 36
Absatz 3 SGB VIII vorgesehen.
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde insbesondere das trägerübergreifende
Verfahren mit den Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Menschen neu strukturiert. Wichtige Vorschriften zur
Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX), zur Leistungsverantwortung bei einer Mehrheit
von zuständigen Rehabilitationsträgern (§ 15 SGB IX) oder zur Koordination
von Leistungen (§ 19 SGB IX) wurden klarer und vor allem verbindlicher
ausgestaltet. Mit diesen Vorschriften werden Bedarfe der Leistungsberechtigten
frühzeitig erkannt und umfassend ermittelt.
Die Regelung zur Koordination von Leistungen (Teilhabeplanung) dient vor
allem bei Menschen mit umfassenden Bedarfen dazu, verschiedene Leistungen so
aufeinander abzustimmen, dass die trägerübergreifende Zusammenarbeit und
Leistungserbringung nahtlos, zügig und zielorientiert ablaufen kann. In Bezug
auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen profitieren hiervon auch
unmittelbar psychisch erkrankte oder suchtbelastete Eltern und mittelbar deren
Familien. Darüber hinaus stimmen sich die Rehabilitationsträger auf untergesetzlicher
Ebene über die trägerübergreifende Zusammenarbeit ab. Die Gemeinsame
Empfehlung „Reha-Prozess“ soll sicherstellen, dass der gesamte
Rehabilitationsprozess inklusive der trägerübergreifenden Leistungskoordination effektiv
und effizient ausgestaltet wird. Zurzeit beteiligen sich die Rehabilitationsträger
– auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. – an der
Aktualisierung der Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“.
Ein darüberhinausgehender gesetzgeberischer Bedarf wird nicht gesehen.
23. Wie wird momentan sichergestellt, dass Eltern mit psychischer oder
Suchterkrankung nicht an Zuständigkeitsstreitigkeiten des Hilfesystems
scheitern, wenn sie präventive Hilfen vor dem Eintritt einer
Kindeswohlgefährdung suchen, und wie wird die Zusammenarbeit der beteiligten
Hilfesysteme in einem gemeinsamen familienorientierten
Planungsprozess (analog § 119 Absatz 4 SGB IX) sichergestellt?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) bietet Orientierung
bei Fragen der Rehabilitation und Teilhabe und fungiert als „Lotse im System“.
Suchtkranke Eltern haben die Möglichkeit, Angebote der Suchthilfe (z. B.
Suchtberatung und Suchttherapie) in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich haben
sie über das SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, einen Anspruch auf Hilfen zur
Erziehung. In der Vergangenheit gab es bereits eine Vielzahl von Initiativen um
eine bessere Vernetzung der Hilfesysteme vor Ort zu erreichen. Die
Zuständigkeit obliegt den Kommunen.
24. Wie werden Kinder psychisch oder suchtkranker Eltern frühzeitig in
Unterstützungs- und Behandlungsprozesse einbezogen, und wie wird ihnen
ein altersgerechtes Verständnis der elterlichen Erkrankung vermittelt?
a) Welche präventiven Angebote stehen ihnen in der Regelversorgung
zur Verfügung?
b) Welche besonders spezialisierten Unterstützungsangebote für Kinder
aus betroffenen Familien sind der Bundesregierung bekannt, und in
welchen Bundesländern bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung Versorgungslücken oder regionale Unterschiede beim Zugang
zu solchen Angeboten?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Regelversorgung sind die Gesundheitsuntersuchungen für
Kinder und Jugendliche als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in
§ 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Sie umfassen
die bereits im Zusammenhang mit der Antwort zu Frage 9 erwähnten zehn
kostenlosen Früherkennungsuntersuchungen in den ersten sechs Lebensjahren (U1
bis U9) sowie die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) im Alter von 12 bis
14 Jahren. Diese Untersuchungen haben u. a. zum Ziel, Erkrankungen und
Entwicklungsstörungen rechtzeitig zu erkennen, Familien präventiv zu beraten und
psychosoziale Belastungssituationen zu erkennen.
Es gibt sehr unterschiedliche und vielfältige Angebote in den einzelnen
Bundesländern. Eine Suche nach Angeboten vor Ort ist über die „Digitale
Landkarte“ auf der Website „Hilfen im Netz“ (
www.hilfenimnetz.de/) möglich. Das
Ziel der langjährigen Online-Beratungsangebote „Hilfen im Netz“, einem
Verbundprojekt von NACOA und KidKit, ist es, Kinder und Jugendliche aus
sucht- und psychisch belasteten Familien bundesweit besser zu erreichen und
ihnen passende Hilfen zur Seite zu stellen.
Durch die Kooperation und gemeinsame Maßnahmen soll eine langfristige
Umsetzung der Empfehlung Nr. 6 der AG „Kinder psychisch kranker und
suchtkranker Eltern“ möglich werden.
Ein Beispiel für ein suchtpräventives Multiplikatorinnen- und Multiplikatoren-
Programm ist das Angebot „Kind s/Sucht Familie“, das seit Juli 2025
bundesweit vom GKV Bündnis für Gesundheit implementiert wird (
www.gkv-buend-
nis.de/buendnisaktivitaeten/buendnisaktivitaeten_im_ueberblick/buendnisaktivi
taeten_im_ueberblick_1.html). Im Rahmen eines zweistufigen
Schulungsprogramm werden Fachkräfte der Sucht-, Kinder- und Jugendhilfe von
zertifizierten Trainerinnen und Trainern zu Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
ausgebildet und bieten dann Fortbildungen für Personen an, die ehrenamtlich
oder beruflich mit Kindern aus suchtbelasteten Systemen in Berührung
kommen könnten. Die Weiterbildung zielt darauf ab, Fachkräfte zu sensibilisieren
und sie mit praxisorientierten Werkzeugen auszustatten, um betroffene Kinder
und Jugendliche kompetent zu unterstützen.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Eltern bei
unterschiedlichen Leistungsträgern gesondert Hilfen beantragen müssen,
deren Leistungen unterschiedliche Bewilligungszeiträume haben, und
welche Planungen bestehen im Zuge von Vorhaben zur
Entbürokratisierung und zum Abbau von Schnittstellen für Leistungen aus einer Hand
mit nur einem Antrag und aufeinander abgestimmten
Bewilligungszeiträumen?
Mit der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, für die das
Gesetzgebungsverfahren mit der Vorlage des Referentenentwurfes eines Ersten Gesetzes
zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe eingeleitet wurde, verfolgt das
BMBFSFJ das Ziel, Schnittstellen abzubauen, Verwaltungsverfahren zu
vereinfachen sowie niedrigschwellige Hilfen zu stärken und die Zugänge zu Hilfen zu
vereinfachen.
26. Welche Bundesministerien sind jeweils federführend und welche
mitbeteiligt an der Umsetzung der auf Bundestagsdrucksache 20/12089
formulierten Maßnahmen?
27. In welcher Form erfolgt die ressortübergreifende Koordinierung der
Umsetzung (z. B. interministerielle Arbeitsgruppen, regelmäßige
Abstimmungen), und seit wann besteht diese Struktur?
28. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem
Bundestagsbeschluss zu Bundestagsdrucksache 20/12089 eingeleitet, und zu
welchem Zeitpunkt wurden diese jeweils begonnen?
Die Fragen 26 bis 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
29. Für welche der im Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/12089
genannten Maßnahmen (z. B. Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes,
dauerhafte Mittelerhöhung für den Fonds Frühe Hilfen, aufsuchende
psychotherapeutische Versorgung in Kitas und Schulen) liegen konkrete Zeit-
und Meilensteinpläne vor, und bis wann ist nach aktueller Planung mit
deren Umsetzung oder Abschluss zu rechnen?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde im Jahr 2025
verabredet, die Mittel für die Bundesstiftung Frühe Hilfe aufzustocken und eine
Ausweitung auf Kinder zwischen vier und sechs Jahren modellhaft zu
erproben. Für das Haushaltsjahr 2026 konnten bereits 5 Mio. Euro zusätzlich für die
Frühen Hilfen bereitgestellt werden. Die weitere Umsetzung des
Koalitionsvertrags wird aktuell im BMBFSFJ geprüft.
Der weitere Austausch mit den für den schulischen Bereich zuständigen
Ländern zur Prüfung eines gemeinsamen Engagements zur Verbesserung der
sozioemotionalen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern ist vorgesehen.
Das BMG prüft derzeit rechtlichen Handlungsbedarf zur Stärkung von
Prävention und Gesundheitsförderung. Dies schließt die Prüfung des
Weiterentwicklungsbedarfs der mit dem Präventionsgesetz in Kraft getretenen Regelungen
insbesondere der §§ 20 ff. SGB V ein.
Der G-BA hat am 21. März 2024 die Erstfassung der Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere
für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf beschlossen. Zu den
Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels zählen gemäß § 1 der
Richtlinie auch Angebote aufsuchender Versorgung, die mit Einwilligung der
Patientin oder des Patienten sowie deren Sorgeberechtigten und entsprechend dem
patientenindividuellen Bedarf durch die behandelnden Leistungserbringer
erbracht werden können. Darüberhinausgehende Planungen gibt es seitens der
Bundesregierung nicht.
30. Welche Haushaltsmittel wurden seit dem Bundestagsbeschluss für
Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern psychisch oder suchtkranker
Eltern bereitgestellt, und aus welchen Einzelplänen und Titeln stammen
diese Mittel?
31. In welcher Höhe wurden seit dem Beschluss zusätzliche Mittel neu
veranschlagt oder innerhalb bestehender Titel umgeschichtet, und welchen
Maßnahmen wurden diese Mittel konkret zugeordnet?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bereitstellung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt obliegt dem
Haushaltsgesetzgeber.
Für den Druckkostenzuschuss zu der Kampagne (vgl. Antwort zu Frage 5)
wurden 5 340,72 Euro aus dem Kinder- und Jugendplan (KJP) (Titel 1702 684 01)
des Bundes bewilligt. Für die Förderung des Projekts „Hilfen im Netz“ wurden
im Haushaltsjahr 2025 561 901 Euro und für das Haushaltsjahr 2026 bis zum
30. Juni 2026 305 211 Euro ebenfalls aus dem KJP bewilligt.
32. Welche weiteren finanziellen Bedarfe sieht die Bundesregierung für die
vollständige Umsetzung der auf Bundestagdrucksache 20/12089
formulierten Maßnahmen, und in welchen künftigen Haushaltsjahren sollen
diese berücksichtigt werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
33. Welche der 19 Empfehlungen der Arbeitsgruppe Kinder mit psychisch
kranken Eltern (AG KpkE) wurde bereits umgesetzt?
34. Welche der 19 Empfehlungen der AG KpkE wurden bislang nicht
umgesetzt, und welche Gründe führt die Bundesregierung jeweils für die
ausstehende Umsetzung an?
35. Welche wissenschaftlich begleiteten Modellprojekte zur Umsetzung der
Empfehlungen der AG KpkE wurden seit 2020 gefördert oder initiiert,
und welche Themenschwerpunkte, Laufzeiten, Evaluationen und
Ergebnisse dieser Projekte liegen vor?
36. Hat die Bundesregierung seit dem Beschluss zu Bundestagsdrucksache
20/12089 einen systematischen Evaluierungs- und Monitoring-Prozess
zur Umsetzung der dort formulierten Maßnahmen etabliert, und wie stellt
sie sicher, dass hierüber regelmäßig an den Deutschen Bundestag
berichtet wird, erstmals im Jahr 2025?
37. Wird ein regelmäßiges Monitoring zur Umsetzung der 19 Empfehlungen
der AG KpkE durchgeführt, und gibt es nach den Änderungen im
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) z. B. ein Monitoring, welche
Kassenärztlichen Vereinigungen Vereinbarungen nach § 73c SGB V
geschlossen haben oder welche Jugendämter niedrigschwellige Hilfen in
Notsituationen nach § 20 SGB VIII anbieten?
Die Fragen 33 bis 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ein großer Teil der Empfehlungen der AG KpkE richtet sich nicht an den Bund.
Die an die Bundesebene gerichteten Empfehlung sind größtenteils umgesetzt,
viele davon durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das am
10. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Damit wurden wichtige Grundlagen für eine
substanzielle Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen mit
psychisch oder suchtkranken Eltern geschaffen. Die Nutzung und Umsetzung
dieser Grundlagen und Rahmenbedingungen liegt bei den Ländern und
Kommunen. Nach § 108 Absatz 4 SGB VIII ist das BMBFSFJ verpflichtet, die
Wirkungen des KJSG zu evaluieren und darüber dem Bundestag und dem
Bundesrat zu berichten. Wissenschaftliche Standards der retrospektiven
Gesetzesfolgenabschätzung setzen eine mehrjährige Rechtsanwendung voraus. Nach
Durchführung der Evaluation wird die Bundesregierung deren Ergebnisse in ihre im
Abschlussbericht der AG KpkE vorgesehene Berichterstattung einbeziehen.
Empfehlung Nr. 6 wird mit dem Projekt „Hilfen im Netz“ umgesetzt, indem
eine bundesweite, wissenschaftlich evaluierte und barrierefreie Online-
Plattform für Kinder und Jugendliche mit sucht- und psychisch kranken Eltern
ausgebaut und gefördert wird. Die „Hilfen im Netz“ werden von NACOA
Deutschland e. V. und KidKit bzw. der Drogenhilfe Köln umgesetzt. Der
aktuelle Förderzeitraum läuft vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2026 durch das
BMBFSFJ. Die vorherige Startphase (1. September 2022 bis 31. Januar 2023)
wurde durch das BMG gefördert.
38. Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Maßnahmen wurden seit
2019 ergriffen, um die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen,
Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeutinnen, Vertragspsychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendhilfe systematisch zu verbessern – über
klassische Kinderschutzverfahren hinaus, und welche Anreiz- oder
Rahmenbedingungen bestehen, um Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten zur
Teilnahme an interdisziplinären Qualitätszirkeln mit der Kinder- und
Jugendhilfe zu motivieren?
Mit dem KJSG wurde in § 73c SGB V eine Verpflichtung zum Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigung und
den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene über die Zusammenarbeit
von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Vertragspsychotherapeutinnen und
-psychotherapeuten mit den Jugendämtern eingeführt. Erfasst werden Fälle, in
denen im Rahmen der ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen oder der
ärztlichen und psycho-therapeutischen Behandlung der betroffenen Kinder und
Jugendlichen oder eines ihrer Familienangehörigen Anhaltspunkte für eine
drohende oder eingetretene Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.
Ergänzend wurde eine Regelung zur angemessenen Vergütung der ärztlichen
Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen für
insbesondere telemedizinische Fallbesprechungen im Rahmen von
Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung eingeführt (§ 87 Absatz 2a Satz 8 SGB V,
Gebührenordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 01681 und 01682).
39. Welche Modellprojekte in Deutschland, die die Unterstützung und
Versorgung von Kindern und Familien mit psychisch oder suchtkranken
Eltern familienorientiert und Sozialgesetzbuch-übergreifend umsetzen, sind
der Bundesregierung bekannt?
Mit dem Projekt „Hilfen im Netz“ (vgl. Antwort zu den Fragen 33 bis 37)
fördert das BMBFSFJ auch eine digitale Landkarte, die einen Überblick über gute
und geprüfte Hilfsangebote vor Ort gibt:
www.hilfenimnetz.de/map
40. Welche Pläne gibt es, bislang als Modellprojekte finanzierte Leistungen
wie die Online-Beratung für Kinder und Jugendliche aus suchtbelasteten
Familien (KidKit, NACOA, COA.KOM) in eine dauerhafte
Regelfinanzierung zu überführen?
Die Bundesregierung ist mit den Trägern des Projekts „Hilfen im Netz“ im
regelmäßigen Austausch zur Zukunft des Projekts. Eine dauerhafte
Regelfinanzierung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes.
41. Wie weit sind die Pläne gediehen, die Finanzierung von Lotsendiensten
in Geburtskliniken nach den Beschlüssen der Jugend- und
Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) und Gesundheitsministerkonferenz
(GMK) gesetzlich zu regeln?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Eine Leistungsausweitung durch
die GKV kann vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzlage und der
Bewertung der Lotsendienste als versicherungsfremde Leistung nicht in Aussicht
gestellt werden.
Der verstärkte Einsatz von Versorgungsmanagement wird derzeit in
verschiedenen Modellprojekten nach § 64b SGB V und in vom Innovationsfonds
geförderten neuen Versorgungsformen erprobt.
42. Wie bündelt die Bundesregierung bisherige Erkenntnisse, insbesondere
Best-Practice-Beispiele, in der Versorgung von Kindern psychisch oder
suchtkranker Eltern, sodass eine gemeinsame Wissensbasis für alle
Länder und Kommunen geschaffen wird?
Best-Practice-Beispiele finden sich auf der durch das BMBFSFJ geförderten
digitalen Landkarte des Projekts „Hilfen im Netz“ (vgl. Antwort zu Frage 39).
43. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um den im
Antrag auf Bundestagsdrucksache 20/12089 geforderten Handlungsrahmen
für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung,
Evaluation und Verstetigung multiprofessioneller, qualitätsgesicherter und
rechtskreisübergreifender Hilfesysteme gemeinsam mit Ländern,
Kommunen und Sozialversicherungsträgern zu erarbeiten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333