Folgen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes für Besitzer von Softairwaffen und großvolumigen Magazinen
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Johannes Vogel (Olpe), Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In Deutschland spielen viele tausend Menschen das taktische Geländespiel „Airsoft“ (https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=team_general&sp=2). Bei diesem Bewegungsspiel geht es darum, allein oder in Teams die Spieler eines gegnerischen Teams mithilfe von sogenannten Softairwaffen zu treffen und dadurch aus dem Spiel zu nehmen. Airsoft ähnelt daher stark dem Paintball oder Laser Tag. Im Gegensatz zu diesen Spielen wird jedoch beim Airsoft-Spiel nicht mit Farbmunition oder Lasern geschossen, sondern mit Kunststoffkugeln mit Kaliber 6 mm.
Nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 des Waffengesetzes (WaffG) sind solche Softairwaffen, die ihre Geschosse mit weniger als 0,5 Joule Mündungsenergie verschießen, keine Schusswaffen im Sinne des Gesetzes und können daher frei erworben werden. Hiervon profitieren insbesondere vollautomatische Softairwaffen. Waffen, die diesen Energiewert übersteigen, aber eine Mündungsenergie von 7,5 Joule oder weniger besitzen, dürfen ebenfalls erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Diese Waffen müssen allerdings eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Softairwaffen, die scharfen Waffen ähnlich sehen, unterliegen den Regeln für Anscheinswaffen und dürfen nicht offen geführt werden.
Mit dem vom Deutschen Bundestag am 13. Dezember 2019 beschlossenen Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz wird der entsprechende Passus der Anlage 2 des Waffengesetzes dahin gehend abgeändert, dass nun nicht mehr der Energiewert von 0,5 Joule entscheidend für die Einstufung als Spielzeug sein soll, sondern dafür auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30. Juni 2009, S. 1; fortan Spielzeugsicherheitsrichtlinie) verwiesen wird. Diese betrifft ihrem Wortlaut nach jedoch nur Spielzeug, das zur Verwendung von unter 14-Jährigen gedacht ist. Zudem sind bestimmte, scharfen Waffen nachgebildete Spielzeuge von der Richtlinie nicht erfasst. Schließlich legt die Richtlinie mit der Norm EN71-1:2014+A1:2018 auch einen anderen Energiewert fest, der an die Aufprallenergie anknüpft. Auf Softairwaffen und die üblicherweise verwendeten Geschosse umgerechnet, ergäbe sich so ein deutlich niedrigerer Mündungsenergiewert, was tausende von Spielzeugen über Nacht zu Waffen im Sinne des Waffengesetzes macht.
Wie den Fragestellern aus dem Kreis der Airsoft-Spieler und seitens des Verbandes Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V. mitgeteilt wurde, seien dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat diese Folgen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes bekannt. Wie den Fragestellern ebenfalls von dort berichtet wurde, hat sich der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer gegenüber Verbandsmitgliedern dahin gehend geäußert, dass die Bundesregierung derzeit bereits an einer Möglichkeit, diese Folgen vor Inkrafttreten der Regelungen zu beheben, arbeite.
Neben Unklarheiten für die praktische Durchführung von Spielen mit Softairwaffen ergeben sich aus Sicht der Fragesteller aus dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz weitere praktische Fragen. Diese betreffen insbesondere die Besitzer großvolumiger Magazine.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Inwieweit betrifft die Änderung des Waffengesetzes durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz aus Sicht der Bundesregierung Besitzer sogenannter Softairwaffen?
Welche Folgen hat das Gesetz für diese?
Erfasst die EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie aus Sicht der Bundesregierung auch solche Gegenstände, die scharfen Waffen nachgebildet und für die Benutzung durch Personen über 14 Jahren gedacht sind?
Wird es aus Sicht der Bundesregierung nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes noch möglich sein, erlaubnisfrei vollautomatische Softairwaffen herzustellen und zu besitzen?
Welche Auswirkungen hat das Gesetz aus Sicht der Bundesregierung auf die Veranstaltung von Airsoft-Events wie etwa Turnieren?
Welche Folgen hätte dies für die Ausübung des Airsoft-Sports in Deutschland?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung neben Softairwaffen noch andere Spielzeuge von der Gesetzesänderung betroffen und fallen fortan unter das Waffengesetz?
Wenn ja, welche Produkte in welcher Stückzahl wären nach Kenntnis und Schätzung der Bundesregierung betroffen?
Voraussichtlich ab welchem Zeitpunkt treten die Folgen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes für die Besitzer von Softairwaffen und anderen Spielzeugen ein?
Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht zahlreiche Kinder und Jugendliche unwissentlich im Besitz unmarkierter und daher im Sinne des Waffengesetzes illegaler Waffen mit einer Mündungsenergie von unter 7,5 Joule sind?
Welche Möglichkeiten bleiben Besitzern solcher Gegenstände aus Sicht der Bundesregierung, um ihren Besitz auch nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes rechtmäßig aufrechtzuerhalten?
Können diese Spielzeuge einer Prüfung und Markierung unterzogen werden?
Mit wie vielen Prüfungen rechnet die Bundesregierung insoweit, und wer trägt die Kosten dafür?
Ist es Herstellern möglich, für bereits veräußerte Waffen eine Bauartprüfung durchzuführen und veräußerte Waffen im Rahmen eines Rückrufs entsprechend nachzumarkieren?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Besitzer solcher Gegenstände?
Welcher bürokratische Aufwand ergibt sich insoweit, und welche Kosten kommen auf die Antragsteller zu?
Gedenkt die Bundesregierung, die durch den Wegfall des Handels mit derartigen Spielzeugen betroffenen deutschen Hersteller und Händler zu unterstützen, sofern es zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt, und wenn ja, wie?
Mit Einbußen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung insoweit bei diesen?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Folgen des Waffenrechtsänderungsgesetzes auf die Besitzer von Softairwaffen abzumildern?
Wie kann eine solche Maßnahme aussehen?
Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen zu Magazinen durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Besitzer von Softairwaffen und Dekowaffen?
Handelt es sich bei Magazinen für diese Gegenstände fortan um verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung insoweit zur Aufklärung der Besitzer dieser fortan verbotenen Gegenstände?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Personen unwissentlich im Besitz von verbotenen Gegenständen sind, die sie vormals legal erworben haben?
Wie findet nach Kenntnis der Bundesregierung fortan die Messung der Magazinkapazität bei Waffen mit Röhrenmagazinen, wie beispielsweise Schrotflinten, statt, bei denen das Magazin keinen Hinweis auf ein bestimmungsgemäßes Kaliber hat und wo nicht das Kaliber der Munition (also der Außendurchmesser) für die Kapazität entscheidend ist, sondern die Länge der Patronen?
Trifft es zu, dass Gesellschaften des Bundes noch nach Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/853 (EU-Feuerwaffenrichtlinie) großvolumige Magazine und Magazinteile aus Bundeseigentum auf dem freien Markt veräußert haben, wie es in der Presse berichtet wird (vgl. Redaktionsnetzwerk Deutschland, https://www.rnd.de/politik/seehofers-schildburgerstreich-waffengesetz-unter-feuer-36OU7VWXTNHFXPKT34HZQBMSWQ.html, letzter Abruf 22. Januar 2020)?
Wenn ja, in welchem Umfang fanden Veräußerungen statt, und war der Bundesregierung insoweit bewusst, dass diese Gegenstände nach Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nahezu unverkäufliche verbotene Gegenstände würden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung insoweit zur Rücknahme dieser Gegenstände und zur Entschädigung der Erwerber?
Mit welcher Zahl von Abgaben fortan verbotener Gegenstände, also vor allem großvolumiger Magazine und Magazinteile für Schusswaffen, rechnet die Bundesregierung infolge des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes?
Wie groß dürfte aus Sicht der Bundesregierung insoweit der wirtschaftliche Schaden für deren Besitzer sein?
Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung für solche Besitzer großvolumiger Magazine für Schusswaffen, die nach § 40 Absatz 4 WaffG eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz dieser Gegenstände beim Bundeskriminalamt beantragen, wie es der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksache 19(4)415) unter Nummer 1 beschreibt?
Mit wie vielen Anträgen rechnet die Bundesregierung insoweit?
Wie können Waffenhändler nach Kenntnis der Bundesregierung ab Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen vertreiben, die in anderen EU-Mitgliedstaaten hergestellt wurden?
Wie können Händler insoweit rechtssicher nachweisen, dass diese in Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben hergestellt wurden?