[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/17564 –
Arbeitsvisa aus dem Westbalkan im Jahr 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 23. Oktober 2015 wurden im Rahmen des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes Albanien, Kosovo und Montenegro als „sichere
Herkunftsstaaten“ eingestuft. Asylsuchenden aus diesen Ländern wurde nach Ansicht der
Fragestellenden ab diesem Zeitpunkt per se „eine schlechte
Bleibeperspektive“ unterstellt und ihre Abschiebungen wurden erleichtert. Der Druck auf
Asylsuchende aus diesen Ländern wurde auch dadurch erhöht, dass sie die
Auflage erhielten, bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in
Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben. Begleitet wurden diese Maßnahmen im Asylrecht
von einer Neuregelung der Arbeitsvisa insbesondere in Hinsicht auf Albanien,
Kosovo, Montenegro, Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina.
Asylsuchende aus diesen Ländern, „die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem
24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015
gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet
aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen“ (Beschluss des
Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 16. März 2016, Az.: 5 B 684/16), haben demnach die
Möglichkeit, ein solches Arbeitsvisum an den deutschen Botschaften ihrer
Herkunftsländer zu beantragen. Generell könnten die Staatsangehörigen oben
genannter Länder nach der sogenannten Westbalkanregelung von 2016 bis
2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie
diese bei den deutschen Botschaften in ihrem Herkunftsstaat beantragen (§ 26
der Beschäftigungsverordnung – BeschV). Abgesehen von diesen Kriterien
darf die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn die Person in den letzten
24 Monaten vor der Antragstellung Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat (
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/na
hles-will-jaehrlich-20-000-%20westbalkan-buergern-arbeit-ermoeglichen-137
85550.html;
www.proasyl.de/hintergrund/asylpaket-i-in-kraft-ueberblick-uebe
r-die-ab-heute-geltendenasylrechtlichen-aenderungen/).
Für Dezember 2019 hatte die Bundesregierung eine Evaluation der
Westbalkanregelung angekündigt, die bisher jedoch noch nicht veröffentlicht
wurde (
https://www.iab.de/138/section.aspx/Projektdetails/k180109310).
Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller funktioniert die
Westbalkanregelung nur sehr eingeschränkt im Sinne der Betroffenen. So konnte
auch im Jahr 2018, trotz Personalaufwuchs in den Visastellen zwischen
November 2017 und November 2018 (Bundestagsdrucksache 19/7732, Antwort
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18548
19. Wahlperiode 09.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. April 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zu Frage 6), keine spürbare Beschleunigung der Visaverfahren im Rahmen der
Westbalkanregelung festgestellt werden. Die Wartezeiten auf einen Termin für
die Beantragung eines Visums zur Arbeitsaufnahme nach § 26 BeschV sind
sehr lang. So mussten 2018 in allen Westbalkanstaaten Antragstellerinnen und
Antragssteller über ein Jahr auf die Zuteilung eines Termins warten
(Bundestagsdrucksache 19/7732, Antwort zu Frage 8). Den Fragestellerinnen und
Fragestellern sind Fälle bekannt, in denen Betroffene seit Ende 2017 auf einen
Termin bei der Botschaft zur Beantragung eines Arbeitsvisums warten. Bisher
ist auch noch nicht bekannt, welche Nachfolgeregelungen die
Bundesregierung für die 2020 auslaufende Westbalkanregelung vorsieht und was mit den
bereits beantragten Terminen im Falle des Auslaufens der Regelung
geschehen soll. All dies stellt sowohl die Betroffenen als auch die potentiellen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor große Unsicherheiten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit der gesetzlichen Änderung zur erleichterten Beschäftigungsaufnahme nach
§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), der sogenannten
Westbalkan-Regelung, zum Jahresbeginn 2016 ist ein enormer Anstieg von
Visumbeantragungen aus den Staaten des westlichen Balkans mit dem Ziel der
Arbeitsaufnahme in Deutschland festzustellen.
Auf dem gesamten Westbalkan hat sich die Zahl von rund 20.000 erteilten
nationalen Visa im Jahr 2015 auf knapp 65.500 im Jahr 2019 mehr als
verdreifacht. Allein von 2018 auf 2019 konnte die Zahl der erteilten nationalen Visa
um knapp 10.000 gesteigert werden. Unter den 2019 erteilten nationalen Visa
waren über 27.000 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 26 Absatz 2
BeschV. Dies entspricht einer Steigerung zum Vorjahr von 29 Prozent.
Durch die Priorisierung von anspruchsgebundenen Anträgen (insbesondere zur
Familienzusammenführung) sowie von Anträgen für die Aufnahme einer
hochqualifizierten Erwerbstätigkeit bei der Terminvergabe konnten die Wartezeiten
in diesem Bereich deutlich gesenkt werden. Hochqualifizierte Erwerbstätige
erhalten an den Auslandsvertretungen auf dem Westbalkan einen Termin zur
Antragstellung in der Regel innerhalb weniger Wochen. Trotz der deutlichen
Steigerung der insgesamt bearbeiteten Visumanträge übersteigt die übergroße
Nachfrage nach Terminen für eine Visumbeantragung nach der Westbalkan-
Regelung bei weitem die verfügbaren Kapazitäten der Visastellen.
Der Personalbestand der deutschen Visastellen auf dem westlichen Balkan
wurde im Rahmen des Möglichen verstärkt. Das Auswärtige Amt plant aktuell
zusätzliche räumliche Erweiterungen im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten
in Belgrad und Tirana (Büroraum sollte bereits ab Sommer 2020 zur Verfügung
stehen) und Pristina (Büroraum sollte ab Sommer 2021 zur Verfügung stehen).
Aufgrund der Corona-Krise kann sich die Realisierung aber in derzeit noch
nicht vorhersehbarem Maß verzögern.
1. Wie viele Anträge zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaaten nach § 26
Absatz 2 BeschV wurden im Jahr 2019 gestellt (bitte nach
Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
2. Wie viele Anträge zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaaten nach § 26
Absatz 2 BeschV wurden in den Jahren 2019 und 2018 bearbeitet,
zurückgezogen, bewilligt, abgelehnt oder auf sonstige Weise erledigt (bitte nach
Jahren und Vertretungen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die als Anlage 1 beigefügte Tabelle verwiesen.
3. Wie viele Visa wurden in den Vertretungen in den Westbalkanstaaten 2019
insgesamt zu welchem Aufenthaltszweck erteilt (bitte quartalsweise
aufschlüsseln)?
Es wird auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen.
4. Wie viele Anträge auf Termine zur Visaerteilung aus den
Westbalkanstaatennach § 26 Absatz 2 BeschV liegen aktuell vor (bitte Stichtag angeben),
bei welchen Botschaften wurden Wartelisten auf Visaterminbuchungen
vorgeschaltet, und wie lang ist die minimale, maximale und
durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin nach dem Zeitpunkt der Registrierung
auf einer solchen vorgeschalteten Warteliste (bitte nach Vertretung
aufschlüsseln)?
Alle sechs Visastellen auf dem Westbalkan nutzen Terminlisten für die
Registrierung von Terminwünschen zur Beantragung von Visa nach § 26 Absatz 2
der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Zum Stichtag 6. März 2020 lagen für diese Terminlisten folgende
Registrierungszahlen vor:
Land Auslandsvertretung Anzahl derRegistrierungen
Albanien Tirana 41.563
Bosnien u. Herzegowina Sarajewo 36.635
Kosovo Pristina 78.005
Nordmazedonien Skopje 22.238
Montenegro Podgorica 429
Serbien Belgrad 13.393
Termine zur Visumbeantragung werden in Abhängigkeit von den vorhandenen
Annahme- und Bearbeitungskapazitäten in chronologischer Reihenfolge der
Registrierung durch die Auslandsvertretung vergeben. Daraus lassen sich
ungefähre Wartezeiten für einen Termin kalkulieren, die auf den Webseiten der
betroffenen Auslandsvertretungen veröffentlicht oder automatisch per E-Mail
individuell mitgeteilt werden.
Bei Angaben zu Wartezeiten ist zu beachten, dass es sich um rein rechnerische
Momentaufnahmen handelt, die über das Jahr hinweg in Abhängigkeit von
Nachfrage und verfügbaren Bearbeitungs-kapazitäten stark schwanken können.
Die Wartezeit auf einen Visumtermin beträgt demnach mit Ausnahme von
Podgorica (acht Monate) an allen oben genannten Auslandsvertretungen über ein
Jahr. Eine genauere Angabe erfolgt nicht, da sich innerhalb eines Jahres die
Bearbeitungskapazitäten einer Visastelle deutlich verändern können. Auch wächst
mit steigender Wartezeit die Zahl der Eintragungen auf der Warteliste, an denen
kein Interesse mehr besteht, die aber nicht storniert wurden, was eine
Hochrechnung der Wartezeit verfälschen würde.
5. Wie lang sind derzeit die durchschnittlichen, minimalen und maximalen
Wartezeiten zwischen Terminbeantragung und Termin zur
Visabeantragung an deutschen Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten (bitte
nach den deutschen Auslandsvertretungen aufgeschlüsselt einzeln
aufführen)?
In den meisten Visumkategorien können die Antragstellerinnen und
Antragsteller selbst einen Termin zur Visumbeantragung online auf der Webseite der
zuständigen Auslandsvertretung buchen. Der zur Verfügung stehende
Buchungszeitraum kann zwischen wenigen Tagen bis zu maximal 14 Wochen betragen.
Entsprechend dem jeweiligen Bedarf bieten die Auslandsvertretungen längere
oder kürzere Buchungszeiträume oder Termine nur an bestimmten
Wochentagen und für bestimmte Visakategorien an. Dieses flexible System erlaubt den
Auslandsvertretungen die Anpassung an wechselnde Nachfragen und
Bearbeitungskapazitäten. Durchschnittliche Wartezeiten lassen sich daraus nicht
ermitteln. Bei Visumkategorien, für die der freigegebene Buchungszeitraum wegen
sehr großer Nachfrage nicht ausreicht, wurde eine Termin-Warteliste
vorgeschaltet, auf der sich die Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Termin
anmelden können.
Die Wartezeit zwischen Terminwunsch und Antragsabgabe ist immer eine
Momentaufnahme und unterliegt ständigen Schwankungen abhängig von teils
stark variierender Nachfrage und den aktuell verfügbaren Ressourcen
(Reisesaison, Nachfrage vor Semesterbeginn, Abwesenheiten,
Personalverstärkungen). Eine systematische Erfassung der Wartezeiten erfolgt daher nicht.
Außer für Anträge nach § 26 Absatz 2 BeschV bestanden Ende Februar 2020
Wartezeiten für folgende Visumkategorien:
Land Auslands-vertretung Kategorie
Rechnerische Wartezeit
zwischen Terminanfrage
und Termin der
Antragstellung
Serbien Belgrad
Familienzusammenführung über ein Jahr
Erwerbstätigkeit mit Anerkennung o.
Defizitbescheid gem. FEG, Berufskraftfahrer 10-12 Wochen
Sonstige Erwerbstätigkeit 10-12 Wochen
Ferienbeschäftigung f. Studenten 8 Wochen
Kosovo Pristina Familienzusammenführung Über ein JahrSchengenvisa 5,5 Monate
Bosnien und
Herzegowina Sarajewo Familienzusammenführung 6 Monate
Nordmazedonien Skopje Familienzusammenführung 6 Monate
Albanien Tirana
(Erwerbstätigkeit in Pflegeberufen, Gründe
Pflegepersonal und Pflegefachkraft) 10-12 Wochen
Familienzusammenführung 6 Monate
Arbeitsplatzsuche 9 Monate
Au Pair, Schulbesuch, Freiwilliges soziales
Jahr 10-12 Wochen
6. Wie lang sind derzeit die durchschnittlichen, minimalen und maximalen
Wartezeiten zwischen Termin und Erteilung eines Visums an deutschen
Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten (bitte nach den deutschen
Auslandsvertretungen aufgeschlüsselt einzeln aufführen)?
Bei Schengen-Visumanträgen beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel wenige
Tage. Wird ein sogenanntes Konsultationsverfahren gemäß § 22 des
Visakodexes bzw. des § 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) durchgeführt, im
Rahmen dessen noch weitere Behörden an der Entscheidung beteiligt werden,
liegt die Bearbeitungszeit in der Regel bei etwa zwei Wochen.
Bei nationalen D-Visumanträgen variiert die Bearbeitungszeit sehr viel stärker,
weil sie von den lokalen Umständen, der Mitwirkung der Antragstellerinnen
und Antragsteller und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Anträge können
erst abschließend bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig
vorliegen, gegebenenfalls eine weitergehende Überprüfung der Unterlagen
vorgenommen wurde und die Rückmeldungen der zu beteiligenden Behörden im
Inland erfolgt sind. Durchschnittliche Bearbeitungszeiten werden statistisch
deshalb nicht ermittelt. Über die Terminvergabe für die Antragsabgabe nehmen
die Auslandsvertretungen generell nur so viele Anträge an, wie sie in
angemessener Frist bearbeiten können.
7. Wie hat sich der Personalstand in den Visastellen der Botschaften in den
Westbalkanstaaten im Jahr 2019 insgesamt verändert (bitte nach einzelnen
Vertretungen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2019 hat sich der Personalbestand im Vergleich zum Vorjahr wie folgt
verändert:
Personalbestand in den
Visastellen zum Stichtag
Auslandsvertretung 15.11.2018 15.11.2019
Belgrad – Botschaft Belgrad 15 15
Podgorica – Botschaft Podgorica 5 4
Pristina – Botschaft Pristina 31 35
Sarajewo – Botschaft Sarajewo 15 15
Skopje – Botschaft Skopje 8 13
Tirana – Botschaft Tirana 10 11
Limitierte räumliche Möglichkeiten (Büroräume und Schalterplätze) wie auch
die begrenzten Rekrutierungs- und Ausbildungskapazitäten des Auswärtigen
Amts (AA) ließen eine höhere Personalausstattung nicht immer zu.
8. Ist es zutreffend, dass an der deutschen Auslandsvertretung in Pristina
zum Stichtag 23. Januar 2020 Termine für die Visumbeantragung zur
Arbeitsaufnahme im Rahmen der sog. Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2
BeschV) abgearbeitet werden, die im November 2017 angemeldet
wurden?
Sind die Wartezeiten auf einen Termin in anderen Vertretungen ähnlich
lang, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, und
inwiefern besteht die Perspektive auf eine Verkürzung der Wartezeiten?
An der Auslandsvertretung in Pristina wurden am Stichtag 9. März 2020 auch
Termine für Antragstellerinnen und Antragsteller vergeben, die ihren
Terminwunsch am 3. November 2017 registriert hatten.
Zu der Frage nach Wartezeiten an den anderen Vertretungen wird auf die
Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Eine Perspektive auf eine deutliche
Verkürzung der Wartezeiten besteht angesichts der anhaltend übergroßen
Visumnachfrage bei gleichzeitig begrenzten Bearbeitungskapazitäten nicht. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 sowie 14 bis 16 verwiesen.
9. Plant die Bundesregierung, bis zum Auslaufen der Westbalkanregelung
alle Termin- und Visumanträge abgearbeitet zu haben, und falls nein, welche
Pläne hat die Bundesregierung für die Personen, die aufgrund der langen
Wartezeiten nicht mehr vor Ende 2020 in der Lage sind, ihr Visum zur
Arbeitsaufnahme im Rahmen der sog. Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2
BeschV) zu beantragen, aber schon einen Termin gebucht haben?
Die Bundesregierung plant, alle bis zum Auslaufen der Westbalkanregelung
gestellten Visumanträge abzuarbeiten. Hat die Bundesagentur für Arbeit bis
31. Dezember 2020 zugestimmt, kann ein Visum auch nach diesem Datum
noch erteilt werden. Über den Umgang mit eventuell zum Auslaufen der
Westbalkanregelung nicht bedienten Terminwünschen wird zu gegebener Zeit
entschieden werden.
10. Hat die Einführung der elektronischen Aktenübermittlung zu einer
Beschleunigung der Visaverfahren geführt, und inwiefern wird diese seit
2017 bestehende Möglichkeit für die deutschen Vertretungen in den
Balkanstaaten genutzt, und welche Probleme traten dabei auf?
Seit Dezember 2017 haben alle Visastellen die Möglichkeit, Visumanträgen zur
Aufnahme einer Beschäftigung gescannte Unterlagen beizufügen. Hierdurch
wurde der Bundesagentur für Arbeit im elektronischen Verfahren
Einsichtnahme in relevante Antragsunterlagen ermöglicht. Technische Probleme sind nach
Kenntnis der Bundesregierung bei diesem Verfahren nicht aufgetreten. Für die
Zustimmung der Bundesagentur gelten die Fristenregelungen des § 36 Absatz 2
BeschV. Antragsdoppel in Papierform werden nur der zuständigen
Ausländerbehörde übermittelt.
11. Betreiben die deutschen Botschaften in den Westbalkanstaaten die
Terminbuchungssysteme selbst oder sind private Anbieter wie VFSglobal
für die Buchung von Terminen an den Botschaften zu ständig (falls
Letzteres der Fall ist, bitte ausführen, welchen Vorteil sich die
Bundesregierung vom Einsatz privater Dienstleister versprach, und inwiefern
diese Anforderungen erfüllt wurden, und inwiefern sich die Wartezeiten
auf Visa an den Botschaften in den Westbalkanstaaten durch die privaten
Dienstleister verändert haben)?
Die Terminvergabe der Visastellen in den Westbalkanstaaten erfolgt
ausschließlich über die AA-eigene IT-Anwendung „RK-Termin“, die über die Website der
jeweiligen Auslandsvertretung aufgerufen werden kann.
12. Welche Fortschritte hat die auf Bundestagsdrucksache 19/7732
angekündigte räumliche Erweiterung der Botschaften in Pristina, Tirana und
Belgrad gemacht, und sind weitere Erweiterungen geplant?
Die Errichtung zusätzlicher Bürocontainer in Pristina wird derzeit vorbereitet,
aufgrund umfangreicher Plan- und Prüfprozesse wird derzeit davon
ausgegangen, dass die zusätzlichen Schalter und Arbeitsplätze ab dem dritten Quartal
2021 zur Verfügung stehen werden. In Tirana wurden zusätzliche
Räumlichkeiten angemietet, eine Nutzung sollte ab dem dritten Quartal 2020 möglich sein.
In Belgrad wird der Bau des neuen Botschaftsgebäudes in Kürze
abgeschlossen. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der neuen Visastelle ist für das
dritte Quartal 2020 vorgesehen. Die Visastelle wird dann über zusätzliche Schalter
und Räumlichkeiten verfügen. Derzeit sind keine weiteren Erweiterungen
geplant.
13. Wie viele Überprüfungen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) 2019
bei Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan
nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen, und in wie vielen
Fällen sind welche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden (bitte nach
Quartalen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2019 hat die Bundesagentur für Arbeit 10.276
Zustimmungsentscheidungen zur Ausländerbeschäftigung überprüft. Rund 90 Prozent der
Überprüfungen entfielen auf Zustimmungen nach der sogenannten Westbalkanregelung
gemäß 26 Absatz 2 BeschV. Von diesen ergab die Überprüfung in 1.158 Fällen
den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Eine exakte
Aufschlüsselung der Fallzahlen nach Quartalen ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Im Wesentlichen lagen folgende Sachverhalte den Verdachtsfällen zu Grunde:
– Es wurde tatsächlich eine Helfertätigkeit aufgenommen/ausgeübt, die
Zustimmung aber für eine Tätigkeit als Fachkraft erteilt.
– Die Beschäftigung erfolgte außerhalb des Zustimmungszeitraums.
– Tatsächlich wurde/wird eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen/ausgeübt;
die Zustimmung aber für eine Vollzeitbeschäftigung erteilt.
– Das Arbeitsentgelt entsprach faktisch nicht dem Arbeitsentgelt
vergleichbarer Inländer.
a) In wie vielen Fällen führten Unregelmäßigkeiten bei Arbeitgebern im
Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan zu einer
Sanktionierung dieser, und welche Tatbestände umfasste diese?
Eine Aussage zur Gesamtanzahl der Sanktionierungen von Arbeitgebern im
Zusammenhang mit den Westbalkanfällen ist nicht möglich. Die
Bundesagentur für Arbeit ist nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Ahndung von
Verstößen berechtigt und gibt im Übrigen bei entsprechendem Verdacht die
Vorgänge an den Zoll, die Staatsanwaltschaften oder die Ausländerbehörden ab.
Über den Fortgang der abgegebenen Verfahren können keine Aussagen
getroffen werden.
Im Jahr 2019 hat die Bundesagentur für Arbeit etwa die Hälfte der
Verdachtsfälle zuständigkeitshalber an andere Behörden abgegeben und 18 Geldbußen
sowie 20 Verwarngelder festgesetzt.
b) In wie vielen Fällen führten Unregelmäßigkeiten bei Arbeitgebern im
Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan zu welchen
Sanktionierungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und in wie
vielen Fällen erlosch damit das Aufenthaltsrecht der Betroffenen?
Die Anzahl der Widerrufe von Zustimmungen zur Ausländerbeschäftigung
wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht nach Zustimmungstatbeständen
differenziert erfasst. Zu den Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer wird auf
die Antwort zu Frage 13c verwiesen.
c) Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen des
Arbeitsvisums Westbalkan nach Deutschland gekommen sind und die in
betrügerischer Absicht als Billigstarbeitskräfte missbraucht werden,
damit zu rechnen, dass ihr Aufenthaltstitel mit der Entdeckung des
Missstands erlischt?
Wenn die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugrundeliegenden
Beschäftigungsbedingungen nicht (mehr) gegeben sind, kann die
Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen
widerrufen (§ 41 AufenthG). Wenn dies geschieht, verpflichtet § 52 Absatz 2 Satz 1
AufenthG die zuständige Ausländerbehörde dazu, den Aufenthaltstitel zu
widerrufen.
Für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten bietet das
Projekt „Faire Integration“ innerhalb des Förderprogramms „Integration durch
Qualifizierung (IQ)“ ein bundesweites Beratungsangebot zu sozial- und
arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Ziel dieses durch das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales geförderten Projekts ist es, präventiv durch
Informationskampagnen und bei konkretem individuellem Handlungsbedarf Unterstützung
zu bieten und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen entgegenzuwirken.
d) Welche Missbräuche durch Arbeitgeber im Rahmen der
Westbalkanregelung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung angezeigt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen/Erkenntnisse vor.
14. Wie betrachtet die Bundesregierung die bisherige Erfahrung mit der
sogenannten Westbalkanregelung, welche Probleme bei der Umsetzung
sieht sie ggf., und nach welchen Kriterien nimmt sie diese
Einschätzungen vor, und welche Konsequenzen zieht sie aus der für Ende 2019
angekündigten Evaluation der Westbalkanregelung, und bis wann sind deren
Ergebnisse zu erwarten (
https://www.iab.de/138/section.aspx/Projektdeta
ils/k180109310)?
15. Gibt es Überlegungen, die Westbalkanregelung über 2020 hinaus
auszudehnen und/oder ähnliche Regelungen für weitere Herkunftsländer zu
schaffen, und falls ja, für welche Länder?
16. Welche Nachfolgeregelungen plant die Bundesregierung für die
Westbalkanregelung nach Ende 2020, für den Fall, dass diese nicht verlängert
wird?
Die Fragen 14 bis 16 werden zusammen beantwortet.
Der Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zur
Evaluation der Westbalkanregelung wird Anfang April 2020 veröffentlicht.
Derzeit werden innerhalb der Bundesregierung Gespräche zur Zukunft der
Westbalkanregelung geführt. Die Ergebnisse der Evaluation sollen dabei
berücksichtigt werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/18548
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/18548
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ISSN 0722-8333]