Erkenntnisse der Bundesregierung zur Gewaltbiografie vor Femiziden
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Doris Achelwilm, Janina Böttger, Maik Brückner, Clara Bünger, Mandy Eißing, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Caren Lay, Tamara Mazzi, Stella Merendino, Sahra Mirow, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, Lisa Schubert, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Der Begriff „Femizid“ wird weltweit verwendet. Seine heutige Bedeutung als politischer und analytischer Begriff entstammt originär der Frauenbewegung und der feministischen Forschung. Diana E.H. Russell verwendete ihn 1976 beim International Tribunal on Crimes Against Women in Brüssel, einem von der Frauenbewegung international organisierten Tribunal, bei dem Verbrechen zulasten von Frauen verhandelt wurden; ein Verbrechen war dabei die Tötung von Frauen, weil sie Frauen sind, der so genannte Femizid. Seither hat der Begriff verschiedene Definitionsprägungen erfahren, wovon die meisten zwei Gemeinsamkeiten aufweisen. Erstens geht es um die Tötung von Frauen bzw. Mädchen. Zweitens ist die Tötung geschlechtsbezogen: Die Täter leben patriarchale Vorstellungen von Besitz, Kontrolle über Frauen oder Mädchen sowie ihrer Unterordnung aus und setzen diese mit tödlicher Gewalt durch.
Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig kündigte zuletzt im Mai 2026 an, „einen guten Weg gefunden [zu haben], deutlich zu machen: Wer aus der Motivation heraus tötet, nur weil sie eine Frau ist, der soll dann, wenn alle anderen Einzelheiten passen, auch als Mörder verurteilt werden.“ (Umgangsrecht: Justizministerin Stefanie Hubig will härtere Strafen für schlagende Väter | Politik | BILD.de). Medien wie die tagesschau (Tötungen von Frauen sollen künftig eher als Mord bestraft werden | tagesschau.de), die SZ (Gewalt gegen Frauen - Hubig will Strafrecht bei Femiziden schärfen - Politik - SZ.de) oder zdfheute (Medienbericht: Hubig will Strafrecht bei Femiziden schärfen) sehen hierin die Zusage, das Strafmaß für „Femizide“ verschärfen zu wollen, ohne, dass Hubig den Begriff im Interview verwendet hat.
Männer töten in Deutschland und weltweit Frauen. Nach dem Bundeslagebericht „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024“ waren von „den Tatverdächtigen der Tötungsdelikte mit mindestens einem weiblichen Opfer insgesamt […] 84,9 Prozent männlich, innerhalb von Partnerschaften sind [Tatverdächtige] mit 98,1 Prozent fast ausschließlich männlich.“ (vgl. dort S. 44). Im selben Berichtsjahr wurden 859 Frauen und Mädchen Opfer von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten, davon 328 Opfer von vollendeten Taten, vgl. Bundeslagebericht Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024, S. 42. Das Lagebild verwendet hierzu Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und wertet dabei Delikte aus, die überwiegend zum Nachteil von Frauen begangen werden, vgl. dort S. 1. Tatmotivation, etwa eine Tötung einer Frau, die geschlechtsbezogen war, wird in der PKS jedoch nicht geführt. Ein echtes, vollständiges Abbild geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten kann daher gar nicht erfasst werden. Das Lagebild kann lediglich „eine Annäherung an die Realität darstellen“ (Bundeslagebericht Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024, S. 2. Gleichwohl ist Deutschland dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einschlägige, genau aufgeschlüsselte, statistische Daten über Fälle von allen in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallenden Formen von Gewalt zu sammeln, vgl. Artikel 11 Absatz 1 Istanbul-Konvention. Artikel 51 der Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland, dafür zu sorgen, dass alle einschlägigen Behörden eine Gefährdungsanalyse und ein Gefahrenmanagement durchführen sowie standardisierte Kommunikationswege zwischen den Behörden.
In anderen europäischen Ländern ist die systematische Aufarbeitung solcher Fälle gesetzlich verankert. In England und Wales sind lokale Gremien seit dem 13. April 2011 verpflichtet, nach Todesfällen infolge häuslicher Gewalt eine behördenübergreifende Überprüfung durchzuführen, vgl. Section 9 Domestic Violence, Crime and Victims Act 2004. Diese Reviews dienen der Frage, wie die beteiligten Stellen einzeln und im Zusammenwirken gehandelt haben und welche Lehren daraus zu ziehen sind. Seit 2024 heißen sie Domestic Abuse Related Death Reviews und erfassen auch Suizide im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. In Portugal analysiert seit 2017 eine gesetzlich eingerichtete Fachgruppe (Equipa de Análise Retrospetiva de Homicídio em Violência Doméstica) Tötungsdelikte im Kontext häuslicher Gewalt nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss und spricht Empfehlungen an öffentliche und private Stellen aus.
Das Wissen darüber, in welchem Ausmaß Frauen, die Opfer eines Femizids wurden, zuvor vom Täter ausgehende Partnerschaftsgewalt erfahren haben, ist über viele Stellen verstreut. Neben dem sozialen Umfeld der Betroffenen kann es vorkommen, dass unterschiedliche Stellen die Gewaltgeschichte dokumentiert haben, etwa: Polizei, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte, Jugendämter, Frauenhäuser, Fachberatungsstellen, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber, Lehrkräfte und viele mehr.
Informationen darüber, in wie vielen Fällen Tötungsdelikten an Frauen Gewalt in der Partnerschaft vorausging, wären jedoch erhebbar. Erkenntnisse zur Vorgeschichte von Femiziden liefert bislang vor allem die Forschung. Die Studie „Femizide in Deutschland“ (FemiziDE) der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen hat Strafverfahrensakten zu Tötungsdelikten an Frauen aus dem Jahr 2017 in fünf Bundesländern ausgewertet. Uns interessieren daher die Erkenntnisse, die der Bundesregierung zu den Gewaltbiografien von Frauen vorliegen, die einen Femizid durch einen Partner erfahren haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welchen Arbeitsstand hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) der AG Kripo, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine bundeseinheitliche, polizeiliche Definition für Femizide zu entwickeln, deren Ergebnisse die Bundesregierung für das erste Halbjahr 2026 in Aussicht gestellt hatte (Bundestagsdrucksache 21/3972, Antwort zu 5)?
a) Hat die BLAG einen abschließenden Bericht oder einen Definitionsvorschlag vorgelegt, und wenn ja, wann und welchem Gremium?
b) Wie lautet der Wortlaut der vorgeschlagenen oder beschlossenen bundeseinheitlichen polizeilichen Definition von Femiziden?
c) Aus welchen Gründen hat sich die Arbeit gegenüber dem angekündigten Zeitplan verzögert und wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?
Wie viele Frauen und Mädchen wurden 2025 und 2026 bis dato Opfer von Tötungsdelikten (bitte nach Straftatbestand, Versuch und Vollendung aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Tötungsdelikte von 2025 bis dato an Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von ehemaligen Partnern begangen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen der in den Jahren 2020 bis 2025 polizeilich erfassten vollendeten und versuchten Tötungsdelikte an Frauen im Kontext von Partnerschaftsgewalt Täter und Opfer bereits zuvor polizeilich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bekannt waren (bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen der Partnerschaftstötungen an Frauen im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder befürchteten Trennung oder vermeintlichen Untreue der Frau stand (sog. De-Etablierungsfemizide)? Wenn nicht, plant die Bundesregierung, den Tatanlass Trennung bei Tötungsdelikten in Partnerschaften zu erfassen und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Ermittlungsverfahren wegen versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte an Frauen durch (Ex-)Partner die Akten Hinweise auf eine Vorgeschichte von Gewalt enthalten haben, insbesondere ärztlich behandelte oder dokumentierte Verletzungen, Inanspruchnahme der vertraulichen Spurensicherung, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen infolge der Gewalt, erstattete und später zurückgenommene Anzeigen, Kontakte zu Beratungsstellen, Frauenhäusern oder Jugendämtern, Schilderungen gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern oder Dritten?
a) Wenn nicht, plant die Bundesregierung solche Erkenntnisse zu gewinnen?
b) Plant die Bundesregierung eine Forschungseinrichtung mit einer bundesweiten Aktenanalyse zu beauftragen, die untersucht, welche Anzeichen von Gewalt vor Tötungsdelikten an Frauen vorlagen und welchen Stellen diese bekannt waren? Wenn nein, wieso nicht?
In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle in Partnerschaften war der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor wegen Gewaltdelikten zum Nachteil desselben Opfers polizeilich registriert?
a) In wie vielen Fällen lagen keine solchen Vorerkenntnisse vor?
b) In wie vielen Fällen waren zuvor Delikte registriert, die auf Kontrollverhalten hindeuten können, insbesondere Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Verstöße gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG?
Werden Informationen zur Gewaltgeschichte in Partnerschaften, die im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bereits aktenkundig sind (etwa durch frühere Anzeigen oder Gefährderansprachen), systematisch mit späteren Tötungsdelikten verknüpft und ausgewertet? Wenn nein, warum nicht, und welche datenschutz- und ressourcenbedingten Hürden stehen einer solchen Verknüpfung entgegen?
Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wurden in den in Frage 1 genannten Fällen selbst Opfer eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts (bitte nach Altersgruppen, Versuch und Vollendung sowie Beziehung zum Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder getötet oder angegriffen, um die (Ex-)Partnerin des Täters zu treffen, sog. stellvertretende oder indirekte Femizide?
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen minderjährige Kinder oder Jugendliche bei der Tat anwesend waren oder sie miterlebt haben?
Nach welchen Kriterien wird das Geschlecht von Opfern in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst?
Trifft es zu, dass sich die Erfassung nach dem Eintrag im Personenstandsregister richtet, sodass trans-Frauen ohne geänderten Geschlechtseintrag als männliche Opfer erfasst werden?
Plant die Bundesregierung, die Erfassung von Tatmotiven in die PKS aufzunehmen, um eine valide Zuordnung von Tötungsdelikten zum Begriff Femizid zu ermöglichen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die systematische Erfassung von Partnerschaftsgewalt, die schließlich final mit einem begangenen Femizid eskaliert, zu verbessern?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Staatsanwaltschaften bei Ermittlungen wegen Partnerschaftsgewalt Kenntnis von früheren Verfahren gegen denselben Beschuldigten erhalten?
Inwieweit wird das Phänomen des Leakings, also der Vorankündigung einer Tat gegenüber der betroffenen Person oder dem sozialen Umfeld als Gefährdungsindikator systematisch in polizeiliche Schulungen und Gefährdungseinschätzungsverfahren einbezogen?
Welche konkreten Defizite in der Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendämtern, Familiengerichten und Frauenhäusern sowie Fachberatungsstellen in Fällen häuslicher Gewalt sind der Bundesregierung aus Berichten der Länder, der Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention, des Deutschen Instituts für Menschenrechte oder der Fachverbände bekannt, und welche Maßnahmen ergreift sie dagegen?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie häufig schutzsuchende Frauen mangels freier Plätze nicht in ein Frauenhaus aufgenommen werden konnten?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendämtern, Familiengerichten und Frauenhäusern sowie Fachberatungsstellen in Fällen häuslicher Gewalt insgesamt?
Warum liegen der Bundesregierung keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen interne Untersuchungen bei Behörden oder parlamentarische Untersuchungsausschüsse eingesetzt wurden, um behördliches Versagen beim Schutz vor Tötungsdelikten aufzuklären?
Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den am 10. Februar 2026 veröffentlichten Ergebnissen der Dunkelfeldstudie LeSuBiA für die Einschätzung von Eskalationsdynamiken geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere im Übergang von (wiederholter) Partnerschaftsgewalt zu schwerer und potenziell tödlicher Gewalt?
Plant die Bundesregierung angesichts der methodisch bedingten Nichterfassung von Tötungsdelikten in LeSuBiA ergänzende Erhebungsformate, um das Dunkelfeld bei (versuchten) Femiziden abzubilden?
Plant die Bundesregierung, ein systematisches, behördenübergreifendes Verfahren zur rückblickenden Analyse von Tötungsdelikten im Kontext häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt einzuführen, wie es in England und Wales mit den gesetzlich verankerten Domestic Homicide Reviews oder in Portugal besteht?
a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Zuständigkeit auf Bundes- und Landesebene?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Welche rechtlichen Hindernisse sieht die Bundesregierung, insbesondere im Datenschutzrecht und bei Berufsgeheimnissen, und wie könnten diese ausgeräumt werden?