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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fragen zu den Auswirkungen des vorgelegten Entwurfs des Kohleausstiegsgesetzes

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

06.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1764506.03.2020

Fragen zu den Auswirkungen des vorgelegten Entwurfs des Kohleausstiegsgesetzes

der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, Lisa Badum, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner, Matthias Gastel, Christian Kühn (Tübingen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat am 29. Januar 2020 im Kabinett den Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass Deutschland bis 2038 bzw. 2035 aus der Kohle aussteigt. Die Bundesregierung hatte die sogenannte Kohlekommission (Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung – KWSB) eingesetzt, um u. a. einen Instrumentenmix zu entwickeln, der einen Interessenausgleich schafft, und einen Plan für eine schrittweise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung formuliert. Die Kohlekommission hat nach acht Monaten Beratung im Januar 2019 ihren Bericht beschlossen und vorgelegt. Ein Jahr später hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Kohleausstieg beschlossen, der nach Aussagen von Mitgliedern der Kohlekommission maßgeblich von den Ergebnissen der Kommission abweicht (https://www.tagesschau.de/inland/kohleausstieg-bundestag-101.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie begründet die Bundesregierung die Abweichung des Gesetzentwurfs zur Kohleverstromung von den Empfehlungen ihrer eingesetzten Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (KWSB), insbesondere hinsichtlich der nicht stetigen Abschaltung der Braun- und Steinkohlemeiler und der Abweichung vom empfohlenen Ausstiegspfad, speziell für den Jahresabschnitt 2025 bis 2030?

2

In den letzten Jahren ist die Verstromung aus Braun- und Steinkohle stetig gesunken, welche Gründe sind aus Sicht der Bundesregierung dafür verantwortlich?

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihre weiteren Maßnahmen?

3

Welche Regelungen plant die Bundesregierung für die in Anhang 2 zum Gesetz getroffenen Abschaltzeitpunkte nach 2035 für den Fall zu treffen, dass der Kohleausstieg wie in § 51 des Gesetzentwurfs vorgesehen auf 2035 vorgezogen werden kann?

4

Auf welcher (rechtlichen) Grundlage plant die Bundesregierung, die Planung und Aufschließung neuer Tagebaue zukünftig zu verbieten?

5

Welche eigenen Rechnungen und Überprüfungen hat die Bundesregierung vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch unter den im Gesetzentwurf formulierten Bedingungen, insbesondere der Abschaltung von Kraftwerkskapazitäten, der Tagebau Garzweiler II in der durch die Leitentscheidung von 2016 getroffenen Form weiterhin energiewirtschaftlich notwendig bleibt?

6

Welche Alternativen zur Auskohlung von Garzweiler II, z. B. die Fortführung des Tagesbaus Inden bis zu seinem Genehmigungsende, wurden geprüft?

7

Wie wird die Bundesregierung wie in der Bund-Länder-Vereinbarung (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200116-altmaier-bund-laender-einigung-zum-kohleausstieg-erzielt.html) verlässlich sicherstellen, dass der Hambacher Wald wirklich erhalten bleibt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich im Gesetzentwurf weder Regelungen zum Hambacher Wald noch zum Tagebau Hambach explizit finden lassen?

8

Welche Regelungen plant die Bundesregierung für Kohlekraftwerke im Rahmen der Einführung von neuen Grenzwerten in der 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) auf Basis der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU?

Wie begründet sie diese Regelungen, und inwieweit soll es Ausnahmen von den in den BVT-Schlussfolgerungen vorgegebenen Grenzwert-Bandbreiten geben?

9

Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, auf Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen ehrgeizige Grenzwerte in der Novelle der 13. BImSchV zu formulieren, um einen effizienten Umwelt- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten?

10

Inwieweit fühlt sich die Bundesregierung an den im Kohlekompromiss formulierten Satz „Die Kommission erwartet, dass die Bundesregierung sicherstellt, dass spätere Rechtsänderungen beispielsweise des Umwelt- und Planungsrechts das erzielte Ergebnis der Kommission nicht gefährden oder unterlaufen. Dies gilt insbesondere für die anstehende Novellierung der 13. und 17. BImSchV im Rahmen der anstehenden europarechtlichen Umsetzung.“ (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.pdf?__blob=publicationFile&v=4) gebunden?

11

Auf welcher Berechnungsgrundlage basieren die unterschiedlichen Bonushöhen für den Bonus für innovative erneuerbare Wärme nach § 7a?

12

Hat die Bundesregierung geprüft, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme nach § 7a als technologiespezifischen Bonus zu konzipieren?

Wenn ja, warum hat sie sich dagegen entschieden?

13

Aus welchem Grund und mit welchem Mehrwert erstellt die Bundesnetzagentur im Rahmen der sogenannten begleitenden Netzanalyse gemäß § 34 Absatz 2 des Gesetzentwurfs eine neue Versorgungssicherheitsprüfung parallel zu dem bereits fortlaufenden Monitoring der Versorgungssicherheit durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 63 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), und in welchem Zusammenhang steht das Prüfergebnis mit der Entscheidung über die Aufnahme eines Kraftwerkes in die Netzreserve entsprechend dem EnWG?

14

Kann die in den §§ 34 und 35 des Gesetzentwurfs geregelte Aussetzung der gesetzlichen Anordnung zur Reduzierung in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 des Gesetzentwurfs dazu führen, dass Kraftwerke im Markt bleiben, die nach bisheriger Regelung aufgrund ihrer Systemrelevanz bei Antrag auf Stilllegung gemäß EnWG in die Netzreserve übertragen worden wären?

Berlin, den 3. März 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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