[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/17691 –
Biokunststofftragetaschen II
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Verbot von Kunststofftragetaschen betrifft Kunststofftragetaschen
zwischen 15 und 50 Mikrometer Wanddicke. Ausgenommen sind damit
sogenannten Hemdchenbeutel, da diese weniger als 15 Mikrometer Wandstärke
aufweisen. Diese Hemdchenbeutel sind laut der Gesellschaft für
Verpackungsmarktforschung seit 2015 in ihrer Anzahl von 36 Stück Pro-Kopf-Verbrauch
auf 39 Stück Pro-Kopf-Verbrauch im Jahr 2017 angestiegen (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 100 der Abgeordneten Judith
Skudelny auf Bundestagsdrucksache 19/10535). Eine Substitution solcher aus
Polyethylen bestehenden Hemdchenbeutel durch kompostierbare (biologisch
abbaubare) Bioabfallsammelbeutel (BAW Beutel), die anschließend als
Abfallbeutel wiederverwendet werden können, findet derzeit in Deutschland
nicht statt.
Eine Doppelnutzung, der im Regelfall an der Gemüsetheke ausgegebenen
bioabbaubaren Beutel für die Sammlung des Bioabfalls zu nutzen, ist nach
Ansicht der Fragesteller ressourcenschonend und entspricht dem zweiten Schritt
der Abfallhierarchie, der Wiederverwendung. BAW Beutel sind nach der
Untersuchung des Witzenhausen-Instituts „Erfassung und Qualität von
haushaltsstämmigen Bioabfällen“ (von Kern, Siepenkothen, Turk, S. 67) für die
seit 2015 vorgeschriebene getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren
Abfällen am besten geeignet, da mit diesen die höchsten Recyclingquoten bei
der Bioabfallsammlung erreicht werden können. Solche Bioabfallbeutel sind
nach DIN EN 13432 zertifiziert und auf ihre Abbaubarkeit geprüft.
In diesem speziellen Fall der Wiederverwendung von kompostierbaren
Hemdchenbeuteln ist die Definition im Verpackungsgesetz hinderlich, da
Hemdchenbeutel als Verpackung gelten, sofern diese im Supermarkt mit Ware
befüllt werden.
In vielen anderen europäischen Ländern wie beispielsweise Italien, Österreich
und Frankreich wird der Ansatz von BAW Beuteln als Substitution der
Hemdchenbeutel bereits praktiziert. In deutschen Kommunen haben sich
öffentlichrechtliche Entsorger gegen den Einsatz von bioabbaubaren Sammelbeuteln
ausgesprochen, da die öffentlich-rechtlichen Entsorger die sehr strengen und
immer wieder veränderten Grenzwerte der unzersetzten Anteile für
Fremdstoffe der Bundesgütegemeinschaft Kompost nicht erreichen können (
https://ww
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18444
19. Wahlperiode 31.03.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 23. März 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
w.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/18-07-2
5_abschlussbericht_bak_final_pb2.pdf, insbesondere S. 67-71).
1. Wie oft und wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren die Grenzwerte der Bundesgütegemeinschaft Kompost
verschärft, und aus welchen Gründen?
Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln, hat im Jahr 2007 im
Rahmen ihrer freiwilligen Gütesicherung – zusätzlich zu den entsprechenden
Bestimmungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) – ein Qualitätsmerkmal für
den Verunreinigungsgrad mit Fremdstoffen von Komposten und
Gärrückständen/-produkten eingeführt. Dabei ist die Qualitätsanforderung, wie auch in den
einschlägigen Rechtsvorschriften, z. B. BioAbfV und düngerechtliche
Regelungen, auf die Reduzierung von Verunreinigungen durch biologisch nicht
abbaubaren Fremdstoffen (insbesondere Metall, Glas, Kunststoffe) ausgerichtet.
Danach wird eine Flächensumme der Fremdstoffe über 2 mm Siebdurchgang
untersucht, der im Jahr 2007 mit einem Wert von 25 cm² je Liter Feststoff
festgelegt war. Dieser Wert wurde im Jahr 2018 auf 15 cm² je Liter Feststoff
abgesenkt; eine weitere Absenkung durch die Bundesgütegemeinschaft Kompost ist
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht geplant.
Die erweiterte Untersuchungspflicht dieses Fremdstoff-Verunreinigungsgrades
beruht jedoch nicht auf einer Rechtsvorschrift, sondern gilt ausschließlich im
Rahmen der RAL-Gütesicherungen für Komposte und Gärrückstände/-
produkte, denen sich Kompostierungs- und Vergärungs-/Biogasanlagenbetreiber
auf freiwilliger Basis anschließen können.
Die Bundesgütegemeinschaft Kompost hatte diese Flächensummen-
Qualitätsanforderung als Ergänzung zu den in der BioAbfV und im Düngerecht
geregelten Parametern und Grenzwerten nach Fremdstoff-Gewicht (Masse) eingeführt,
um zusätzlich die optische Erkennbarkeit der Verunreinigung von Komposten
und Gärrückständen/-produkten mit Fremdstoffen zu bestimmen und zu
bewerten. Damit wurde die Marktsituation zum Verkauf und zur Abgabe der
Komposte und Gärrückstände/-produkte berücksichtigt und einer zunehmenden
Forderung der Abnehmer (z. B. Landwirtschaft, Gartenbau) auf eine hohe Qualität
und Fremdstofffreiheit insbesondere im Hinblick auf die optisch auffälligen
Kunststofffolienreste im Kompost und in den Gärrückständen/-produkten
nachgekommen.
2. Wie soll sich nach Meinung der Bundesregierung Planungssicherheit für
Anlagenbetreiber und Hersteller von bioabbaubaren Beuteln ergeben,
wenn die Grenzwerte der Bundesgütegemeinschaft Kompost in
unregelmäßigen Abständen verändert werden?
Nach Auffassung der Bundesregierung wird Planungssicherheit für die
Betreiber von Kompostierungs- und Vergärungs-/Biogasanlagen wie auch für
Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoffbeuteln für die getrennte
Bioabfallsammlung aufgrund von Änderungen der vorstehend beschriebenen
Qualitätswerte über die Flächensumme der Fremdstoffe nicht berührt. Zudem teilt die
Bundesregierung unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 1 nicht die
Auffassung der Fragestellung, dass diese Qualitätsanforderung der
Bundesgütegemeinschaft Kompost in unregelmäßigen Abständen verändert werden.
Im Hinblick auf die Kompostierungs- und Vergärungs-/Biogasanlagenbetreiber
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Qualitätsmerkmal, wie in der
Antwort zu Frage 1 dargelegt, nicht auf einer Rechtsvorschrift beruht, sondern
ausschließlich im Rahmen der freiwilligen RAL-Gütesicherung der
Bundesgütegemeinschaft Kompost zur Anwendung kommt. Zudem kann die
Flächensummen-Qualitätsanforderung für Gütesicherungsmitglieder bei Einsatz von
bioabbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln ohnehin nur dann Relevanz haben, wenn
sich Beutel während des Kompostierungs- bzw. Vergärungsprozesses nicht
hinreichend biologisch abbauen, so dass Stücke aus bioabbaubaren Kunststoffen
mit einem Siebdurchgang größer 2 mm übrigbleiben. Bei einer
ordnungsgemäßen biologischen Behandlung (z. B. Kompostierung) sollte dieser Fall jedoch
nicht auftreten, da Gegenstand der Zertifizierung der bioabbaubaren
Kunststoff-Sammelbeutel auf Grundlage der DIN EN 13432/DIN EN 14995 deren
vollständige biologische Abbaubarkeit ist. Zwar ist der darin festgelegte
Zeitraum der vollständigen biologischen Abbaubarkeit deutlich länger bemessen
als die in Deutschland praxisüblichen Kompostierungsdauer. Allerdings ist der
Zeitraum der vollständigen biologischen Abbaubarkeit in den DIN EN-Normen
auf deutlich dickwandigere Kunststofftüten (z. B. Einkaufstüten) ausgelegt,
während die dünnwandigen Sammelbeutel in deutlich kürzeren
Behandlungszeiträumen vollständig biologisch abgebaut sind.
Insofern kann ein Überschreiten der Flächensummen-Qualitätsanforderung der
Bundesgütegemeinschaft Kompost nur in solchen Fällen angenommen werden,
in denen die bioabbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel nicht vollständig
abgebaut werden, beispielsweise aufgrund einer – durchaus praxisrelevanten – sehr
kurzen Zeitdauer der biologischen Behandlung, einer Anlagenstörung oder
eines nicht geeigneten bioabbaubaren Kunststoffs. Wird danach die
Flächensummen-Qualitätsanforderung für Fremdstoffe durch Reste von bioabbaubaren
Kunststoff-Sammelbeuteln überschritten, wird dies in der Praxis so gehandhabt
wie ein Überschreiten durch nicht biologisch abbaubare Fremdstoffe.
Für Hersteller von biologisch abbaubaren Kunststoffbeuteln für die getrennte
Bioabfallsammlung hat die Flächensummen-Qualitätsanforderung der
Bundesgütegemeinschaft Kompost für Fremdstoffe keine unmittelbare Relevanz auf
die Planungssicherheit, da maßgeblich die Zertifizierung auf Grundlage der
DIN EN 13432/DIN EN 14995 hinsichtlich der vollständigen biologischen
Abbaubarkeit ist.
3. Fallen bioabbaubare Hemdchenbeutel unter das Verpackungsgesetz, und
sind diese lizenzpflichtig?
Ja.
4. Ist die bestimmungsgemäße Entsorgung dieser bioabbaubaren
Hemdchenbeutel der Gelbe Sack bzw. die Gelbe Tonne?
Ja.
5. Ist dieser Stoffstrom geeignet zur Aufnahme von bioabbaubaren
Kunststoffen?
Grundsätzlich ja. Allerdings stören Verpackungen und andere Produkte aus
biologisch abbaubaren Kunststoffen die ökologisch sinnvolle und ökonomisch
effiziente werkstoffliche Verwertung stabiler Kunststoffe. Entsprechend werden
diese im Rahmen der Sortierprozesse von Leichtverpackungen zumeist in die
energetische Verwertung gesteuert. Im Gegensatz zu biologischen
Abbauprozessen, bei denen der Energiegehalt von biologisch abbaubaren Werkstoffen
nutzlos verloren geht, kann bei der energetischen Verwertung zumindest die
freigesetzte Wärmeenergie genutzt werden.
6. Warum sind BAW Beutel im Supermarkt in jedem Fall als Verpackung
anzusehen und dürfen nicht nach Kenntnis der Bundesregierung in die
Bioabfalltonne entsorgt werden, selbst wenn diese aus zertifiziert
kompostierbaren Werkstoffen bzw. Biopolymeren bestehen?
Soweit Beutel oder Taschen – unabhängig vom Material – zum Verpacken von
Waren verwendet werden, handelt es sich nach europäischem und nationalem
Recht um Verpackungen. Wenn Beutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen
im Supermarkt als Produkt – zum Beispiel als Bioabfallsammelbeutel –
verkauft werden, sind sie keine Verpackungen.
Biologisch abbaubare Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung
sind in der BioAbfV in der „Liste der für eine Verwertung auf Flächen
geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch
abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe“ als zulässiger Stoff aufgeführt (vgl.
Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Tabellenzeile „Kunststoffe (20 01 39)“
Spalte 3 BioAbfV). Kunststoff-Verpackungen fallen nach der vierstelligen
Gruppenüberschrift „20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)“ gemäß
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (Abfallverzeichnis) nicht
hierunter. Insofern sind ursprünglich als sogenannte Hemdchenbeutel des
Lebensmittelhandels für den Transport von Obst, Gemüse usw. verwendete bioabbaubare
Kunststoffbeutel für die Bioabfallsammlung nur dann zulässig, wenn diese
nach der Erstverwendung keine Verpackungen mehr darstellen. Dies wäre der
Fall, wenn die Hemdchenbeutel nach Erfüllung ihres primären
Verpackungszwecks als Sammelbeutel für Bioabfälle verwendet werden.
Unabhängig von der rechtlichen Einstufung ist die Zertifizierung dieser
bioabbaubaren Kunststoffbeutel auf Grundlage der DIN EN 13432/DIN EN 14995
insbesondere im Hinblick auf deren vollständige biologische Abbaubarkeit
maßgeblich. Über die Zulässigkeit der Verwendung solcher bioabbaubaren
Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung und deren Zugabe
beispielsweise in die Biotonne entscheidet letztlich verbindlich der
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Rahmen seiner kommunalen
Selbstverwaltungszuständigkeit zur Durchführung der örtlichen Abfallwirtschaft. Grund
hierfür ist, dass vor Ort auch die Verwertungsinfrastruktur, insbesondere die
Bioabfallbehandlungsanlagen, für die Mitbehandlung solcher Sammelbeutel
geeignet und ausgerichtet sein müssen
7. Plant die Bundesregierung eine Ausnahmegenehmigung für die
Doppelnutzung bioabbaubarer Beutel als Hemdchen- und Abfallbeutel?
Nein.
8. Warum sieht die Bundesregierung kein Potential zur
Ressourceneinsparung in der Doppelnutzung von BAW Beuteln und setzt weiter auf
verschiedene Regulierungen und Sammlungen des gleichen Stoffstroms?
Die Bundesregierung sieht in der mehrfachen Nutzung von Verpackungen und
Produkten durchaus ein Potential zur Ressourcenschonung. Das ändert
allerdings nichts daran, dass die Vorschriften zur Entsorgung von
Verpackungsabfällen sachlich zutreffend auf europäischer Ebene in der Verpackungsrichtlinie
(Richtlinie 94/62/EG) und in Deutschland im Verpackungsgesetz geregelt sind.
Es wäre nicht gerechtfertigt, Tragetaschen, zu denen auch die sogenannten
Hemdchenbeutel gehören, von den Regelungen des Verpackungsgesetzes
auszunehmen, weil einige dieser Tüten zum Beispiel zur Entsorgung von Abfällen
genutzt werden bzw. genutzt werden könnten.
9. Warum dürfen „High-Tech“-Bioabfallbeutel aus recyceltem Papier mit
einer intransparenten Wachsbeschichtung ohne Prüfung oder Zulassung
gemäß DIN EN 13432 nach Kenntnis der Bundesregierung in die Biotonne
entsorgt werden, obwohl die Unbedenklichkeit hinsichtlich von
Schwermetallen und Fluoriden in Frage gestellt wird?
Papier ist gemäß Bioabfallverordnung in dem Umfang für die
Bioabfallsammlung zugelassen, wie es zum Sammeln und Transportieren des Bioabfalls
notwendig ist. Dies ist in Anhang 1 der Bioabfallvorordnung geregelt. Diese
Regelung umfasst nur unbehandeltes Papier, Zeitungspapier und damit zusammen
mit Bioabfällen geeignetes abbaubares Papier. Papier mit schädlichen oder
nicht abbaubaren Beschichtungen ist für die Bioabfallsammlung nicht
zugelassen.
10. In wie vielen Gebietskörperschaften wird nach Kenntnis der
Bundesregierung die getrennte Bioabfallerfassung (aus privaten Haushalten),
wie sie laut Kreislaufwirtschaftsgesetz seit 2015 verpflichtend
vorgeschrieben ist, den Bürgern weiterhin nicht angeboten?
Der Bundesregierung liegen mangels rechtlicher Berichts- oder Meldepflichten
keine genauen Angaben über die Gebietskörperschaften vor, in denen die
getrennte Bioabfallsammlung für Privathaushalte nicht oder nicht vollständig
angeboten wird. Eine einmalige Erhebung der Gebietskörperschaften, in denen
die getrennte Bioabfallsammlung vollständig, teilweise und gar nicht angeboten
wird, wurde im Rahmen des mit Mitteln des Umweltforschungsplans des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
finanzierten Forschungsvorhabens „Verpflichtende Umsetzung der
Getrenntsammlung von Bioabfällen“ durchgeführt, veröffentlicht in der Reihe Texte des
Umweltbundesamtes Nr. 84/2014, Januar 2015; vgl. auch Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2214.
Seitdem ist jedoch – im Hinblick auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht
zur getrennten Bioabfallsammlung am 1. Januar 2015 – in den jährlichen
Abfallstatistiken des Statistischen Bundesamtes eine stetige Zunahme der getrennt
gesammelten Bioabfallmengen aus Privathaushalten zu verzeichnen (vgl.
Antwort zu Frage 12). Hieraus kann auch abgeleitet werden, dass die
Gebietskörperschaften ihr Angebot der getrennten Bioabfallsammlung stetig ausgeweitet
haben.
Insgesamt wird nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen
(Stand 2018) in 45 Gebietskörperschaften die getrennte Bioabfallsammlung
noch nicht flächendeckend angeboten: davon von 30 öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträgern (örE) wie kreisfreie Städte, Landkreise oder Zweckverbände
erfolgt keine getrennte Sammlung und in 15 örE nur in Teilen des
Entsorgungsgebiets. Abschätzungen aufgrund kommunaler Planungen lassen erwarten, dass
im Jahr 2020/2021 noch 18 örE gar keine und 15 örE keine flächendeckende
getrennte Sammlung von Bioabfällen aus privaten Haushalten anbieten werden
(vgl. Kern/Siepenkothen „Stand und Potenziale der Biogutverwertung in
Deutschland“, Witzenhausen-Institut, veröffentlicht in Müll und Abfall
Nr. 3/20, S. 126, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2020). Zudem ist bei einem Teil
der insgesamt in Deutschland zuständigen 340 örE, die als mit flächendeckend
angebotener getrennter Bioabfallsammlung (Biotonne) gelistet sind, zu
berücksichtigen, dass die Biotonne dort auf freiwilliger Basis angeboten wird und
vielfach kein flächendeckender Anschluss seitens der privaten Haushalte
vorliegt; aktuelle Zahlenangaben sind der Bundesregierung nicht bekannt.
11. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
ergriffen, um die gesetzliche Auflage aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur
getrennten Bioabfallsammlung in allen Gebietskörperschaften
umzusetzen?
Der Vollzug der gesetzlichen Getrenntsammlungspflicht gegenüber den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern obliegt nach der Kompetenzordnung
des Grundgesetzes den Ländern als eigene Angelegenheit. Der Bund hat in
diesem Bereich weder Vollzugs- noch Aufsichtskompetenzen. Da es sich bei der
konkreten Ausgestaltung der Bioabfallsammlung um eine kommunale
Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, obliegt die Aufsicht den
Kommunalaufsichtsbehörden der Länder. Die Pflicht zur Getrenntsammlung kann daher
erforderlichenfalls nach den Vorschriften des jeweiligen Landeskommunalrechts
kontrolliert und durchgesetzt werden; vgl. auch Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 8.
April 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4562, Antwort zu den Fragen 2 und 3).
Insofern hat die Bundesregierung keine Kenntnis über die konkreten
Maßnahmen zur Umsetzung der getrennten Bioabfallsammlung in den
Gebietskörperschaften.
12. Welche Steigerung der Mengen getrennt erfasster Bioabfälle hat sich
durch die gesetzliche Bioabfallsammlung nach Kenntnis der
Bundesregierung aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ergeben?
In den letzten 30 Jahren hat es einen deutlichen Anstieg von getrennt erfassten
Bioabfällen im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung gegeben. Seit dem Jahr
2014 steigt die Menge unter anderem bedingt durch einen Anstieg getrennt
gesammelter Bioabfälle aus dem privaten Bereich über die Biotonne und bei den
Garten- und Parkabfällen weiter an.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden für das Jahr 2019
folgende Mengen getrennt erfasster Bioabfälle ausgewiesen. (abrufbar unter:
https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/bi
oabfaelle/).
Jahr Getrennt erfasste Bioabfälle
(Bioabfallverordnung)1)
Biotonnen-Bioabfälle + Garten- und
Parkabfälle (einschl. Landschaftspflegeabfälle)2)
Biotonnen-
Bioabfälle
Garten- und Parkabfälle (einschl.
Landschaftspflegeabfälle)
1 2 3 4 5
in 1000 Tonnen
2007 11846,40 8780,00 4215,00 4565,00
2008 11621,40 8743,00 4212,30 4530,70
2009 12083,60 9096,50 4325,00 4771,50
2010 11730,60 8779,70 4204,30 4575,40
2011 12153,00 9083,10 4349,70 4733,40
2012 13008,10 9095,50 4358,50 4737,00
2013 12867,10 9056,40 4292,00 4764,40
2014 13593,30 9831,50 4602,90 5228,60
2015 13853,20 9665,80 4569,30 5096,50
2016 14104,10 10183,40 4828,70 5354,70
2017 14187,00 10318,00 4903,50 5414,50
1) Summe aller Bioabfälle die in Anhang 1 Nummer 1 der Bioabfallverordnung gelistet sind: im
Wesentlichen Biotonnen-Inhalte, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle,
weitere biologisch abbaubare Abfälle aus verschiedenen Herkunftsbereichen.
2) Bioabfälle die ausschließlich über Biotonnen und als Garten- und Landschaftsabfälle gesammelt
wurden (Teilmenge der Gesamtbioabfallmenge nach Spalte 2)
13. Welche Mengen von Bioabfällen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung weiterhin über den privaten Restabfall entsorgt (ggf. auch als
Anteil der gesamten privaten Sammlung angeben)?
Eine Auswertung verschiedener kommunaler Restabfallanalysen zeigt, dass der
Anteil an Bioabfall im Restabfall zwischen 31 Prozent und 43 Prozent liegt.
Das entspricht etwa 40 bis 50 kg pro Einwohner und Jahr. Diese Zahlen hängen
unter anderem davon ab, ob in einem Gebiet eine getrennte Bioabfallsammlung
besteht oder nicht.
Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt haben ein
Forschungsprojekt zur bundesweiten Restabfallanalyse vergeben. Darin wird u. a. der Anteil
der Bioabfälle die über die Restmülltonne entsorgt werden untersucht. Das
Projekt wird voraussichtlich mit der Veröffentlichung der Ergebnisse Mitte 2020
abgeschlossen.
14. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
ergriffen, um die von privaten Haushalten weiterhin über den Restabfall
entsorgten Anteile organischer Abfälle in die Biotonne zu lenken?
Entscheidend für eine sortenreine Trennung der Siedlungsabfälle ist eine
umfangreiche und kontinuierliche Abfallberatung bei den Bürgern.
Untersuchungen in den letzten Jahren zeigen, dass eine intensive Beratung das
Sammelverhalten der Bürger maßgeblich positiv beeinflusst. So konnten Menge und
Sortenreinheit beim Bioabfall deutlich verbessert werden, wo Bürger von den örE
umfangreich beraten wurden. Zudem werden bei der Sammlung der
Bioabfalltonnen oftmals Überprüfungen durchgeführt, entweder über Detektionssysteme
an den Sammelfahrzeugen oder Sicht-Kontrollen durch das Personal der örE.
Die Bundesregierung setzt sich seit langem für eine Verbesserung der Menge
und der Sortenreinheit von Bioabfällen ein. Seit drei Jahren unterstützt das
Bundesumweltministerium die jährliche Kampagne „Aktion Biotonne
Deutschland“, die sich gleichermaßen für eine Stärkung der Getrenntsammlung von
Bioabfällen als auch für eine Reduzierung von Fehlwürfen in die Biotonne
einsetzt. So fand im Herbst 2019 auf Einladung des Bundesumweltministeriums
ein Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer von kommunalen Abfallberatern
für eine erfolgreiche Abfallberatung statt.
Die Abfallberatung ist nach § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
zuvorderst Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. In dem am
12. Februar 2020 vom Bundeskabinett verabschiedeten Änderungsgesetz zum
Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der
Europäischen Union wird die kommunale Abfallberatung gestärkt was die
Bedeutung der getrennten Sammlung für eine effiziente Abfallbewirtschaftung in § 46
KrWG nochmals deutlicher hervorhebt.
15. Welche Erkenntnisse und Zahlen liegen der Bundesregierung bezüglich
der Inanspruchnahme bzw. der Verwendung von Papiertüten,
konventionellen Kunststoffbeuteln aus Polyethylen, und kompostierbaren
Kunststoffsammelbeuteln zur Bioabfallsammlung vor?
16. Wie teilen sich die Anteile konventioneller Polyethylen-Kunststoffbeutel
in der Sammlung von Bioabfall nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Obstbeuteln aus Polyethylen und eigens dafür gekauften Müllbeutel auf?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Verwendung der
verschiedenen Tüten und Beutel für die getrennte Bioabfallsammlung vor. Mangels
hinreichender Datengrundlage sind mengen- oder stückmäßige Zahlen oder eine
Aufteilung von Hemdchenbeuteln und gekaufter Kunststoff-Sammelbeutel aus
Polyethylen auch nicht abschätzbar.
Dabei ist jedoch hinzuweisen, dass nach Anhang 1 der BioAbfV bei der
getrennten Bioabfallsammlung nur eine Verwendung von Papiertüten und, soweit
vor Ort durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht
ausgeschlossen, von bioabbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln sowie die Sammlung der
Bioabfälle lose in Behältnissen zulässig ist. Eine Verwendung von Beuteln aus
konventionellen, nicht bioabbaubaren Kunststoffen (z. B. aus Polyethylen, auch
biobasiert auf nachwachsender Rohstoffbasis) ist für die getrennte
Bioabfallsammlung nicht zulässig. Zwar werden auch solche PE-Beutel in der Praxis
unzulässigerweise für die getrennte Bioabfallsammlung verwendet, jedoch
müssen solche Kunststoff-Sammelbeutel als Fremdstoffe in der Behandlungsanlage
aufwändig und mit hohen Kosten aus dem Bioabfall und Kompost und/oder
Gärrückstand aussortiert werden.
17. In wie vielen Gebietskörperschaften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung welche der in Frage 12 genannten Beuteltypen zugelassen?
Es wird davon ausgegangen, dass in der Fragestellung die Fragen 15 und 16
gemeint sind, da in Frage 12 keine Sammelbeutel angesprochen werden.
Der Bundesregierung liegen mangels rechtlicher Berichts- oder Meldepflichten
keine genauen Angaben über die Gebietskörperschaften vor, in denen
bioabbaubare Kunststoffbeutel, Papiertüten, auch mit Wachs oder bioabbaubarem
Kunststoff beschichtet, für die getrennte Bioabfallsammlung zugelassen sind.
Für die Zulässigkeit der Verwendung solcher Sammelbeutel und -tüten bei der
Bioabfallsammlung ist keine ausdrückliche Zulassung durch den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger erforderlich.
Bioabbaubare Kunststoff-Sammelbeutel werden nach den der Bundesregierung
vorliegenden Informationen (Stand 2017) von rund 50 örE für die getrennte
Bioabfallsammlung empfohlen rund 130 örE stehen der Verwendung solcher
BAW-Sammelbeutel neutral gegenüber (vgl. Kern/Koj/Turk „Vergleichende
Betrachtung und Bewertung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit
erlaubtem bzw. untersagtem BAW-Biobeuteleinsatz“, Witzenhausen-Institut,
veröffentlicht in Müll und Abfall Nr. 9/17, S. 452, Erich Schmidt Verlag,
Berlin, 2017). Die Verwendung von BAW- Kunststoff-Sammelbeutel bei der
Bioabfallsammlung lehnen rund 140 örE ausdrücklich ab.
Die Verwendung konventioneller Kunststoff-Sammelbeutel aus Polyethylen
oder aus anderen nicht bioabbaubaren Kunststoffen sind bereits nach der Bio-
AbfV nicht zulässig und müssen bei Zugabe zur Bioabfallsammlung (z. B. über
die Biotonne) als Fremdstoffe wieder aussortiert werden. Eine Zulassung durch
die Gebietskörperschaften kann mithin nicht erfolgen.
18. Welche Informationen liegen der Bundesregierung bezüglich
verschiedener Inhaltsstoffe von Papiertüten, die zur Sammlung von Bioabfällen
angeboten werden, vor?
Papiertüten zur Bioabfallsammlung bestehen in der Regel aus Recyclingpapier,
das mit verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen so behandelt wird, dass es
seinen Einsatzzweck erfüllen kann. Die Papiertüten enthalten Nassfestmittel, die
bewirken, dass sie auch in durchnässtem Zustand die erforderliche Festigkeit
aufweisen. Bei diesen Hilfsstoffen sind chlorhydrinhaltige Nassfestmittel
(Epichlorhydrinharze) der wesentliche Faktor für die AOX-Belastung des
Abwassers.
Die verwendeten Nassfestmittel sind sämtliche in der Empfehlung XXXVI des
Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) im Abschnitt C unter
Papierveredelungsstoffe gelistet.
Außerdem können die Tüten Schleimverhinderungsmittel enthalten, die das
Wachstum von Mikroorganismen im Prozesswasser bei der Papierherstellung
vermindern. Die Mikroorganismen können bei unkontrollierter Vermehrung zu
Produktions- und Qualitätsproblemen durch Schleimablagerungen, Korrosion
und Geruchsentwicklung führen. Es kommen mikrobiell wirksame Substanzen
zum Einsatz, die sämtlich in der Empfehlung XXXVI des BfR gelistet sind.
Nach ihrer Wirkungsweise lassen sie sich in zwei Gruppen einteilen, in
oxidative, überwiegend anorganische Substanzen und spezifisch wirkende organische
Verbindungen.
Da die Bioabfallsammeltüten vorwiegend aus Recyclingpapier bestehen,
können sie in Spuren auch alle Substanzen enthalten, die aus den recycelten
Papieren stammen und die im Recyclingprozess nicht abgetrennt werden konnten.
Betriebs- und Hilfsstoffe für die Papierherstellung werden in der Branche
„chemische Additive“ genannt. Nach ihrem Verwendungszweck unterscheidet man
zwischen Funktions- und Prozesschemikalien. Zur ersten Gruppe gehören z. B.
Leimungsmittel, Trockenverfestiger, Nassfestmittel, Farbstoffe sowie
Streichfarbenbinder und Phobiermittel (u. a. per- und polyfluorierte Chemikalien), die
dem Papier die gewünschte Eigenschaft geben. Prozesschemikalien wie Fixier-
und Retentionsmittel, Komplexbildner, Schleimverhinderungsmittel,
Entschäumer und Reinigungsmittel unterstützen den Papierherstellungsprozess und die
Wirksamkeit der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe.
Eine Vielzahl von Prozess- und Funktionschemikalien basieren auf
synthetischen Polymerverbindungen, die als biologisch nicht leicht abbaubar und z.T.
als umwelt- oder gewässergefährdend zu kennzeichnen sind. Darunter fallen
Fixier- und Retentionsmittel, Nassfestmittel, Trockenverfestiger,
Polymerleimungsmittel und Streichfarbenbinder. Die wichtigsten Stoffe, die in der
Papierindustrie eingesetzt werden, sind in der Empfehlung XXXVI des
Bundesinstitutes für Risikobewertung gelistet und mit Grenzwerten versehen (
https://bfr.bl
e.de/kse/faces/resources/pdf/360.pdf).
Der überwiegende Anteil dieser Additive, die der Papiermasse vor der
Blattbildung zugesetzt werden, verbleibt auf Grund ihrer kationischen Ladung oder
durch Fixierung mit kationischen Polymeren, nahezu vollständig im Papier.
Bei der Oberflächenleimung und beim Streichen werden die chemischen
Additive auf die fertige Papierbahn aufgetragen. Die Applikation erfolgt aus einer
wässrigen Leimflotte bzw. Streichfarbe in geschlossenem Kreislauf.
19. Welche Zusatzstoffe werden in marktüblichen Produkten nach Kenntnis
der Bundesregierung von Papiertüten eingesetzt, um eine „naßfeste
Ausrüstung“ zu erreichen?
a) Welche Inhaltsstoffe sind in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung zugelassen?
Nassfestmittel, die eingesetzt werden, sind im Abschnitt C der Empfehlung
XXXVI des BfR gelistet und können beim BfR unter folgender Adresse
abgerufen werden:
https://bfr.ble.de/kse/faces/resources/pdf/360.pdf
b) Welche Auswirkungen können solche Stoffe, die zur naßfesten
Ausrüstung verwendet werden, nach Kenntnis der Bundesregierung auf
die Umwelt haben?
Bei der Behandlung der Papiere mit Nassfestmitteln auf Basis von
Epichlorhydrin können als Hydrolyseprodukte Chloropropanole entstehen: 3 MCPD und
1,3-DCP. Für diese Stoffe werden aber ebenfalls in der Empfehlung XXXVI
des BfR Grenzwerte festgelegt. Die Nassfestmittel sind in den letzten
Jahrzehnten immer weiter optimiert worden, so dass diese Stoffe nur noch in sehr
geringen Mengen freigesetzt werden.
c) Sind der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen bekannt
zur Entstehung von Mikroplastik aus herkömmlichen Polyethylen-
Beuteln, die fälschlicherweise für die Sammlung von Bioabfällen
verwendet werden?
Es sind Untersuchungen der Universität Bayreuth bekannt, bei denen die
Partikelanzahl in Kompostproben untersucht wurden (vgl.
https://advances.science
mag.org/content/4/4/eaap8060). Einzelne Mikroplastikpartikel wurden dabei
genauer untersucht. Dabei wurden auch flächige Partikel aus Polyethylen
identifiziert, die aus konventionellen Kunststofftüten stammen könnten. Es liegt
jedoch noch keine geeignete Analysemethode zur quantitativen Bestimmung von
Mikroplastik in festen Umweltmedien wie Boden oder Kompost vor.
Umweltbundesamt und Bundesumweltministerium haben ein Gutachten in Auftrag
gegeben, um eine solche Methode zu entwickeln und Mikroplastikgehalte in den
genannten Medien zu untersuchen.
d) Sind der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen bekannt
zur Entstehung von Mikroplastik aus bioabbaubaren Beuteln, die für
die Sammlung von Bioabfällen verwendet werden dürfen?
Es sind mikrobiologische Untersuchungen bekannt, die von der Industrie in
Auftrag gegeben und an der ETH Zürich durchgeführt wurden, wonach belegt
wurde, dass bioabbaubare Kunststoffe tatsächlich vollständig bis auf die
Molekülebene abgebaut werden (vgl.
http://advances.sciencemag.org/content/4/7/eaa
s9024). Beim Abbau dieser bioabbaubaren Kunststoffe wird natürlich auch die
Phase der Mikropartikelgröße durchlaufen. Allerdings liegen diese
Mikropartikel von bioabbaubaren Kunststoffen nur temporär vor, da sich diese weiter
abbauen.
20. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die getrennte Sammlung
von Bioabfällen von den Abfällen privater Haushaltsabfallsammlung in
anderen EU-Mitgliedstaaten unterstützt?
Alle Mitgliedstaaten der EU sind gemäß Artikel 22 der geänderten
Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über
Abfälle) verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine getrennte Sammlung von
Bioabfällen einzuführen. Entsprechend werden in den Mitgliedstaaten Maßnahmen
zur Umsetzung dieser Anforderung entwickelt.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in verschiedenen EU-Staaten
Bioabfallsammelbeutel aus abbaubaren Kunststoffen ähnlich wie in Deutschland zur
getrennten Sammlung zugelassen. Diese Beutel sollen der Bevölkerung die
getrennte Sammlung der teilweise feuchten Bioabfälle erleichtern und damit die
erzielbaren Sammelmengen steigern. Voraussetzung ist in der Regel, dass die
Beutel nach DIN EN 13432 oder zum Teil auch nach anderen Normen zur
Kompostierbarkeit zertifiziert sind. Beispiele hierfür sind Italien, Österreich
und Frankreich. Im Rahmen einer Studie wurde in Italien untersucht, ob die
bioabbaubaren BAW-Beutel in den vorhandenen Kompostierungs- und
Vergärungsanlagen abgebaut werden. Dies konnte nachgewiesen werden.
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ISSN 0722-8333]