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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verwaltungsbehördliche Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

01.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1772510.03.2020

Verwaltungsbehördliche Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

der Abgeordneten Mariana Iris Harder-Kühnel, Martin Reichardt, Johannes Huber, Thomas Ehrhorn, Frank Pasemann, Steffen Kotré und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 hatte insbesondere durch die Erhöhung des Ehemündigkeitsalters auf 18 Jahre für Inlands- und Auslandsehen das Ziel, dem Kindeswohl und dem Schutz von Minderjährigen Rechnung zu tragen.

Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist nach geltender Rechtslage ausnahmslos unwirksam, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensalter noch nicht vollendet hat. Hat ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt zwar das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, ist die Ehe zwar wirksam, aber grundsätzlich aufzuheben. Gemäß § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die zuständige Verwaltungsbehörde bei Verstößen gegen die Ehemündigkeitsbestimmung nach § 1303 Satz 1 BGB einen Aufhebungsantrag beim Familiengericht stellen, es sei denn, der bei Heirat minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will (§ 1315 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BGB), oder es liegen im Einzelfall außergewöhnliche Umstände (wie eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidabsicht des Minderjährigen) vor (§ 1315 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB), die in Anbetracht einer schweren Härte für den minderjährigen Ehegatten ein Absehen von der Aufhebung rechtfertigen würden. Bereits gemäß der Begründung des Entwurfs zu dem Kinderehenbekämpfungsgesetz durch die Koalitionsfraktionen sollte eine „klare – auch internationale politische Botschaft gegen Kinderehen“ gesetzt und „Zwangsehen bei Minderjährigen im Inland unmöglich“ gemacht werden (Bundestagsdrucksache 18/12086, Seite 15).

Eine aktuelle Einschätzung von „Terre des Femmes“ (https://www.nordbayern.de/politik/terre-des-femmes-behorden-mit-kinderehen-uberfordert-1.9335351) weist jedoch entgegen der Ratio des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auf erhebliche verwaltungsbehördliche Mängel bei der quantitativen Erfassung von Kinderehen sowie bei ihrer praktischen Umsetzung hin: So sei zum einen die Statistik nicht vollständig, da nur einige Bundesländer (darunter Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Hessen) die Anzahl der Kinderehen zentral erfassten oder überhaupt Statistiken führten, wohingegen die Zuständigkeiten in anderen Bundesländern zersplittert seien. Zum anderen sei bei den 813 registrierten Fällen von Kinderehen seit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 2017 allerdings nur in zehn Fällen die Kinderehe wieder aufgehoben worden. Die Dunkelziffer von Kinderehen liege sogar noch deutlich höher, da die Zuständigkeiten von Behörden im Unklaren und die Behördenmitarbeiter juristisch nicht hinreichend für eine effektive Umsetzung des Gesetzes geschult seien. Besonders von Kinderehen betroffene Personen seien minderjährige Frauen.

Darüber hinaus kommt, nach Ansicht der Fragesteller, Kinderehen auch eine Relevanz im Rahmen von Vielehen und nichtstaatlichen Ehen zu, sodass es angezeigt erscheint, sich des gesellschaftlichen Problems von Vielehen und rein religiösen Ehen in gewissen Migrantenmilieus flankierend zu den Kinderehen im Allgemeinen anzunehmen. Eine Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/1997 hat jedoch ergeben, dass es keinerlei Erkenntnisse zur Anzahl von Vielehen und daran beteiligten minderjährigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Ebenso fehlen jegliche Statistiken zur Anzahl von rein religiösen Ehen, insbesondere von solchen, an denen minderjährige Personen beteiligt sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele minderjährige Personen sind im Ausländerzentralregister der Bundesrepublik Deutschland zum Stichtag 31. August 2019 mit dem Familienstand „verheiratet“ gespeichert (bitte nach 0- bis 14-Jährigen und 16- bis 18-Jährigen aufschlüsseln)?

a) Wie hoch ist darunter der Anteil von minderjährigen Frauen, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten?

b) Wie hoch ist darunter der Anteil von minderjährigen Personen, die ab dem Jahr 2015 zugereist sind und sich nun dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten?

2

Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft wohnhafte minderjährig im In- oder Ausland staatlich verheiratete Personen haben mittlerweile die Volljährigkeit erreicht, aber nicht einer Fortführung der Ehe zugestimmt?

3

Welchen Verwaltungsbehörden ist nach Ansicht der Bundesregierung die Antragsbefugnis für die Aufhebung von Kinderehen zugewiesen?

4

In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen eben solche nach Kenntnis bzw. Registrierung wieder aufgehoben?

5

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfassung aller in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Kinderehen, einschließlich der Dunkelziffer?

6

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur verwaltungsbehördlichen Aufarbeitung aller registrierten, aber noch nicht aufgehobenen Kinderehen?

7

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfassung

a) aller (staatlich nicht legitimierten) religiösen Kinderehen mit in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft wohnhaften minderjährigen Personen,

b) aller in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt selbst geschlossenen religiösen Kinderehen,

c) aller infolge der Kombination von religiöser und standesamtlicher Ehe in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt bestehenden und dort geschlossenen Vielehen mit minderjährigen Personen,

d) der Staatsangehörigkeit, des Migrationshintergrundes, der Glaubenszugehörigkeit, des Lebensalters und des Geschlechts der voll- und minderjährigen Beteiligten solcher Vielehen?

8

Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur verwaltungsbehördlichen, strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Durchsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von religiösen und staatlichen Kinderehen bzw. Vielehen mit Beteiligung minderjähriger Personen?

Berlin, den 26. Februar 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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