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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Lkw mit offenstehenden Portaltüren am Heck - dadurch Überbreite

(insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

20.03.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1783111.03.2020

Lkw mit offenstehenden Portaltüren am Heck – Dadurch Überbreite

der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Leif-Erik Holm, Frank Magnitz, Andreas Mrosek, Wolfgang Wiehle, Matthias Büttner und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Mit dem Datum Freitag, 21. Februar 2020 wurde vom Sekretariat des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur das E-Mail eines Geschäftsführers eines großen Logistikunternehmens an die Mitglieder des Ausschusses weitergeleitet.

Tenor des E-Mails war, verkürzt dargestellt, dass bisher über viele Jahrzehnte von den Polizeibehörden stillschweigend akzeptiert wurde, dass bei dem Transport von überlangem Material die Portaltüren am Heck des jeweiligen Lkw offenstehend seien und an den Seiten des Lkw fixiert würden. In diesem Zustand, so sinngemäß die Aussage in der erwähnten Mail, würde der Lkw dann gefahren.

Durch dieses Vorgehen, also die Verbreiterung des Lkw um die Dicke der zwei offenstehenden Türen, was geschätzt je nach Bauart der Türen 10 Zentimeter ausmacht, entsteht eine Überbreite des Lkw. Die höchstzulässige Breite liegt eigentlich lt. § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO; http://www.stvzo.de/stvzo/B3.htm) bei 2,55 Metern.

Nun kommt es nach Aussage des Betroffenen in der Mail verstärkt zu Beanstandungen durch die Autobahnpolizei und der damit verbundenen Stilllegung der Fahrzeuge und sehr kostenaufwendigen Umladeaktionen. Es wird von der Polizei dann nach Kenntnis der Fragesteller ein Planenfahrzeug oder offenes Fahrzeug gefordert.

Aus Sicht der Fragesteller ist das Fahren mit offenen und fixierten Türen, da es nach Kenntnis der Fragesteller nur selten vorkommt, vollkommen akzeptabel und kein gravierender Eingriff in die Verkehrssicherheit. Anscheinend wurde diese Vorgehensweise auch viele Jahrzehnte von der Polizei stillschweigend akzeptiert (vgl. Ausführungen weiter oben).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Wie viele dieser Art Verstöße gegen § 32 StVZO bezüglich offener Portaltüren am Heck des Fahrzeugs sind der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 bekannt?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahren beim Transport mit offenen Portaltüren, wenn diese sicher fixiert sind?

3

Wäre die Bundesregierung bereit, hier eine Vereinfachung bzw. Ergänzung der StVZO zu initiieren, um das oben genannte Problem zugunsten der einfachen Handhabung der Logistikbranche zu lösen?

Berlin, den 6. März 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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