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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bilanz nach einem Jahr "Sozialer Arbeitsmarkt" (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabechancengesetz)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

28.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1794013.03.2020

Bilanz nach einem Jahr "Sozialer Arbeitsmarkt" (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabechancengesetz)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Corinna Rüffer, Markus Kurth, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Claudia Müller und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bilanz nach einem Jahr „Sozialer Arbeitsmarkt“ (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Teilhabechancengesetz) Mit dem Teilhabechancengesetz wurden Anfang des Jahres 2019 zwei neue Instrumente der Arbeitsförderung in Form von Lohnkostenzuschüssen für langzeitarbeitslose Menschen eingeführt. Insbesondere die Schaffung des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ war nach Ansicht der Fragestellenden wichtig, um Menschen nach vielen Jahren ohne Erwerbsarbeit endlich wieder Chancen und Perspektiven abseits von „Hartz IV“ zu eröffnen. Mit diesem neuen Regelinstrument § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – wird die Erwartung verbunden, dass sich die Arbeitsförderung im SGB II nicht ausschließlich an der schnellen Vermittlung orientiert, sondern insbesondere auch die soziale Teilhabe im Blick hat. Das Regelinstrument ist aus Sicht der Fragesteller zwar gut gestartet, erreicht jedoch – auch unter Berücksichtigung bis Ende 2018 ausgelaufener Stellen des Bundesprogramms – noch lange nicht das im Koalitionsvertrag ausgegebene Ziel von 150 000 Stellen. Erste Rückmeldungen aus der Praxis deuten nach Kenntnis der Fragesteller auf eine zu starre Konstruktion des Lohnkostenzuschusses, der häufig weder dem individuellen Bedarf der Geförderten noch den unterschiedlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gerecht wird. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich beim beschäftigungsbegleitenden Coaching, das eine ganzheitliche und individuelle Betreuung der Geförderten vorsieht, um vorzeitige Abbrüche der Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. Die Kleine Anfrage soll dazu dienen, einen ersten Überblick über die Entwicklung des Instruments im ersten Jahr zu erhalten. Damit wiederum sollen Stellschrauben identifiziert werden, an denen zeitnah nachgebessert werden muss. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Personen bundesweit erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 eine Förderung nach § 16i SGB II (bitte differenziert nach Geschlecht, Schwerbehinderung, Staatsangehörigkeit, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und in einer separaten Anlage zudem die Zahl der geförderten Beschäftigten in den einzelnen Jobcentern absolut und mit prozentualen Anteil an der Anzahl der Langzeitleistungsbeziehenden in den jeweiligen Jobcentern und einzelnen Bundesländern angeben) Deutscher Bundestag Drucksache 19/17940 19. Wahlperiode 13.03.2020 a) Erkennt die Bundesregierung beim Vergleich der Anzahl der geförderten Beschäftigten eine Benachteiligung einzelner Personengruppen? Wenn ja, welche Schritte wurden oder werden ergriffen, um dieser Benachteiligung entgegenzuwirken? b) Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die unterschiedliche Nutzung des § 16i SGB II in den jeweiligen Jobcentern, und welche Konsequenzen hat es, wenn sich Jobcenter an der Förderung über den § 16i SGB II nicht beteiligen?  2. Wie viele der im Jahr 2019 geförderten Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vorzeitig beendet? a) Aus welchen Gründen wurden die Beschäftigungsverhältnisse vorzeitig beendet? b) In wie vielen Fällen haben jeweils die Beschäftigten, die Arbeitgebenden bzw. die Jobcenter das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet? c) In wie vielen Fällen hätte ein intensiveres beschäftigungsbegleitendes Coaching die Abbrüche verhindern können? d) Gibt es bestimmte Branchen, in denen die Beschäftigungsverhältnisse häufiger als in anderen vorzeitig beendet wurden?  3. Wie viele Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in den Jahren 2017 und 2018 gefördert, und wie viele der darin beschäftigten Personen wurden in das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) übergeleitet?  4. Strebt die Bundesregierung weiterhin die im Koalitionsvertrag genannte Zielvorgabe von 150 000 geförderten Arbeitsplätzen im Rahmen des Instruments § 16i SGB II an, obwohl die Zugangszahlen seit Mitte des Jahres 2019 rückläufig sind? Wenn ja, bis wann soll diese Zielvorgabe erreicht werden? Wenn nein, warum nicht?  5. Plant die Bundesregierung, dass geförderte Personen nach der notwendigen Reform des SGB II aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen weiterhin Zuweisungen mit Rechtsfolgenbelehrung in Arbeitsverhältnisse und in das beschäftigungsbegleitende Coaching erhalten? Wenn ja, wie passt eine Sanktionsandrohung zum grundsätzlich freiwilligen Abschluss eines Arbeitsvertrags? Wenn nein, was hat zu dieser Entscheidung geführt?  6. Welche Jobcenter beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung an der Umsetzung des Passiv-Aktiv-Transfers, und welche finanziellen Mittel wurden hierbei jeweils und in der Gesamtsumme „aktiviert“?  7. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die geförderten Stellen nach § 16i SGB II auf verschiedene Arbeitgebertypen (privatgewerblich, kommunal, gemeinnützig und Beschäftigungsträger; bitte auch nach Bundesländern differnzieren)? a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei allen Arbeitgebertypen in etwa gleichem Umfang Stellen geschaffen werden sollten? Wenn ja, wie wird dies in den Jobcentern umgesetzt? Wenn nein, warum nicht, und existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen, nach denen bestimmte Arbeitgebertypen besonders gefördert werden sollen? b) Wie viele der geförderten Beschäftigungsverhältnisse wurden absolut und prozentual mit Leiharbeitsfirmen geschlossen? c) Werden die verschiedenen Arbeitgebertypen statistisch valide erfasst, damit sie für die Evaluierung des § 16i SGB II genutzt werden können? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form?  8. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Arbeitsverträge haben nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual eine kürzere Laufzeit als die mögliche Gesamtlaufzeit von fünf Jahren (bitte differenziert nach weniger als vier Jahre, drei Jahre bzw. zwei Jahre und jeweils nach Arbeitgebertyp angeben), und welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für diese kürzeren Vertragslaufzeiten?  9. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual in Vollzeit ausgeübt (bitte absolut und prozentual sowie differenziert nach Branche, Geschlecht und Schwerbehinderung der geförderten Personen angeben)? 10. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung tariflich bzw. nach Mindestlohn entlohnt (bitte absolut und prozentual sowie differenziert nach Branche, Geschlecht und Schwerbehinderung der geförderten Personen angeben)? 11. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II Geförderten haben nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts? 12. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob Unternehmen, die angelehnt an Tarif und über dem Mindestlohn zahlen, nicht ihre vollen Lohnkosten im Rahmen des § 16i SGB II erstattet bekommen, und wenn ja, sind diesbezüglich Änderungen geplant? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie wird dies begründet? 13. Berücksichtigt der Lohnkostenzuschuss nach Kenntnis der Bundesregierung tariflich geregelte Sonderzahlungen, und sind diesbezüglich Änderungen geplant? Wenn nein, wie wird dies begründet? Wenn ja, welche? 14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass gemeinnützige Beschäftigungsträger häufig die geförderten Arbeitsplätze nur für die Dauer von zwei Jahren anbieten können, weil für sie die Förderung aufgrund keiner bzw. geringer Erlöse zu niedrig ausgestaltet ist, und wird die Bundesregierung die Förderung in der Form verändern, dass auch die Anleitungskosten und weitere Arbeitsplatzkosten und Overheadkosten der gemeinnützigen Beschäftigungsträger gefördert werden? Wenn nein, warum nicht? 15. Wie schätzt die Bundeagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung das Potenzial der (ungeförderten) Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Förderung im Rahmen von § 16i SGB II ein? a) Wann ist eine Verlängerung der geförderten Beschäftigung nach § 16i SGB II (innerhalb des maximal möglichen Förderzeitraums von fünf Jahren) angezeigt? b) Welche besonderen Maßnahmen sind für Menschen geplant, deren Beschäftigungsverhältnis nach Auslaufen dieser Förderung beendet wird, ohne dass ihnen eine Anschlussbeschäftigung offensteht? 16. Wie viele Jobcenter erbringen nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual das beschäftigungsbegleitende Coaching im Rahmen des § 16i SGB II durch eigenes Personal? a) Wurde in diesen Jobcentern zusätzliches Personal für die Erfüllung der mit dem Coaching einhergehenden Aufgaben bereitgestellt? b) Wie wird das interne Coaching nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert? 17. Wie viele der Anbieter, die durch Ausschreibung den Zuschlag für die Durchführung des Coachings erhalten haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual privat bzw. gemeinnützig organisiert? 18. Zu welchen Anteilen des Auftragsvolumens für die Durchführung des beschäftigungsbegleitenden Coachings wurden bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn größten bzw. umsatzstärksten Bildungsträger beauftragt? 19. Nach welchen Zuschlagskriterien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die bisherigen Aufträge zum beschäftigungsbegleitenden Coaching für § 16i SGB II vergeben, und wie wurden die einzelnen Kriterien bei der Vergabeentscheidung gewichtet? 20. Zu welchen personellen Anteilen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Honorarkräfte in den Maßnahmen (gemessen am Gesamtpersonaleinsatz) zugelassen, und wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Honorarkräften vor dem Hintergrund, dass das beschäftigungsbegleitende Coaching langfristige Hilfen gewähren und dafür lokale Netzwerke (z. B. der Kinderbetreuung, psychosozialen Beratung) aktivieren soll? 21. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität des beschäftigungsbegleitenden Coachings evaluiert, und werden die Bewertungen des Coachings durch die geförderten Beschäftigten und Betriebe systematisch erfasst? Wenn ja, fließen sie in spätere Ausschreibungen des Coachings mit ein? Wenn nein, warum nicht? 22. Wie viele Stunden beschäftigungsbegleitendes Coaching erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 16i SGB II Geförderten durchschnittlich im Monat, und wie wird überprüft, ob dies tatsächlich ausreicht? 23. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Praxis der Jobcenter, den Umfang des (externen) begleitenden Coachings bereits bei der Ausschreibung festzulegen, ohne die individuellen Bedarfe der Geförderten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zu kennen? 24. Wird die Bundesregierung weiter an der Regelung festhalten, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über entsprechende Kompetenzen verfügen (z. B. Beschäftigungsträger und Qualifizierungsträger) nicht selbst das Coaching übernehmen dürfen, obwohl das Coaching ihrer Kernkompetenz entspricht? Wenn ja, warum? 25. Für wie viele der im Jahr 2019 nach § 16i SGB II Geförderten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Zuschüsse zur Förderung einer Weiterbildung beantragt? a) In wie vielen Fällen wurden beantragte Förderungen durch die Jobcenter genehmigt, und wie hoch war die durchschnittliche Förderhöhe? b) Welche Kriterien werden zur Prüfung der Anträge auf Förderzuschüsse angelegt? c) In welchen Bereichen wurden im Jahr 2019 Weiterbildungen gefördert, und mit welchem Qualifikationsziel? 26. Wie wird seitens der Bundesregierung der Aufwand für die einzelnen Jobcenter bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rahmen des § 16i SGB II eingeschätzt? a) Wie viele Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) haben absolut und prozentual zusätzliches Personal für die Umsetzung des § 16i SGB II eingestellt? b) Wie viele Jobcenter bieten absolut und prozentual für ihre Fachkräfte besondere Schulungen und Qualifizierungen an, beispielsweise zur Rekrutierung von möglichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder zur qualitativ hochwertigen Betreuung im Rahmen des begleitenden Coachings? 27. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossene Arbeitsverträge im Rahmen des § 16i SGB II als Integrationen in Erwerbsarbeit im Sinne der Kennzahlen zur Zielerreichung gewertet? Wenn nein, mit welcher Begründung? 28. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung begleitende Förderungen zu § 16i SGB II, um etwaige Finanzierungslücken zu schließen oder das Instrument programmatisch zu unterstützen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Programme? 29. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, Mittel nach § 16f SGB II zur Modifikation oder für unterstützende Leistungen des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einzusetzen? Wenn ja, welche Grenzen werden dieser Unterstützung gesetzt? Wenn nein, wie wird dies vor dem Hintergrund begründet, dass Aufstockungsverbot und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose (§ 16f SGB II Absatz 2 Satz 4) nicht gilt? 30. In welchen Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Instrument „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Maßnahmen nach § 16f SGB II flankiert? 31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwiefern die Bundesländer die Kommunen dabei unterstützen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Anteil ihrer finanziellen Entlastung („kommunaler PAT“) in die Finanzierung von Maßnahmen nach dem neuen Regelinstrument einzubringen, und welche Aktivitäten der Bundesländer können hierbei nach Auffassung der Bundesregierung hilfreich sein? 32. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfolg des Teilhabechancengesetzes bewertet werden? 33. Wie will die Bundesregierung die weitere Umsetzung des Gesetzes konkret begleiten, und welche Impulse sind ihr hierbei wichtig? 34. Wie weit ist der aktuelle Stand hinsichtlich der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigten Prüfung der Handlungsbedarfe im Bereich der Förderung von Rehabilitanden im SGB II, insbesondere der Frage, ob die Jobcenter Förderungen nach § 16i SGB II ggf. während eines Rehabilitationsverfahrens erbringen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16574 und Bundestagsdrucksache 19/7797), und wann ist mit Abschluss der Prüfung zu rechnen, und wie werden die Ergebnisse veröffentlicht? Berlin, den 11. Februar 2020 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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