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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Bilanz nach einem Jahr "Sozialer Arbeitsmarkt" (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabechancengesetz)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
28.04.2020
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1794013.03.2020
Bilanz nach einem Jahr "Sozialer Arbeitsmarkt" (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabechancengesetz)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Corinna Rüffer, Markus Kurth, Ekin Deligöz, Katharina Dröge,
Sven-Christian Kindler, Claudia Müller und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
Bilanz nach einem Jahr „Sozialer Arbeitsmarkt“
(§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Teilhabechancengesetz)
Mit dem Teilhabechancengesetz wurden Anfang des Jahres 2019 zwei neue
Instrumente der Arbeitsförderung in Form von Lohnkostenzuschüssen für
langzeitarbeitslose Menschen eingeführt. Insbesondere die Schaffung des
Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ war nach Ansicht der Fragestellenden
wichtig, um Menschen nach vielen Jahren ohne Erwerbsarbeit endlich wieder
Chancen und Perspektiven abseits von „Hartz IV“ zu eröffnen. Mit diesem neuen
Regelinstrument § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – wird
die Erwartung verbunden, dass sich die Arbeitsförderung im SGB II nicht
ausschließlich an der schnellen Vermittlung orientiert, sondern insbesondere auch
die soziale Teilhabe im Blick hat.
Das Regelinstrument ist aus Sicht der Fragesteller zwar gut gestartet, erreicht
jedoch – auch unter Berücksichtigung bis Ende 2018 ausgelaufener Stellen des
Bundesprogramms – noch lange nicht das im Koalitionsvertrag ausgegebene
Ziel von 150 000 Stellen. Erste Rückmeldungen aus der Praxis deuten nach
Kenntnis der Fragesteller auf eine zu starre Konstruktion des
Lohnkostenzuschusses, der häufig weder dem individuellen Bedarf der Geförderten noch den
unterschiedlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
gerecht wird. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich beim
beschäftigungsbegleitenden Coaching, das eine ganzheitliche und individuelle Betreuung der
Geförderten vorsieht, um vorzeitige Abbrüche der Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
Die Kleine Anfrage soll dazu dienen, einen ersten Überblick über die
Entwicklung des Instruments im ersten Jahr zu erhalten. Damit wiederum sollen
Stellschrauben identifiziert werden, an denen zeitnah nachgebessert werden muss.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen bundesweit erhielten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2019 eine Förderung nach § 16i SGB II (bitte differenziert
nach Geschlecht, Schwerbehinderung, Staatsangehörigkeit, Alter, Dauer
der Arbeitslosigkeit und in einer separaten Anlage zudem die Zahl der
geförderten Beschäftigten in den einzelnen Jobcentern absolut und mit
prozentualen Anteil an der Anzahl der Langzeitleistungsbeziehenden in den
jeweiligen Jobcentern und einzelnen Bundesländern angeben)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/17940
19. Wahlperiode 13.03.2020
a) Erkennt die Bundesregierung beim Vergleich der Anzahl der
geförderten Beschäftigten eine Benachteiligung einzelner Personengruppen?
Wenn ja, welche Schritte wurden oder werden ergriffen, um dieser
Benachteiligung entgegenzuwirken?
b) Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die unterschiedliche
Nutzung des § 16i SGB II in den jeweiligen Jobcentern, und welche
Konsequenzen hat es, wenn sich Jobcenter an der Förderung über den § 16i
SGB II nicht beteiligen?
2. Wie viele der im Jahr 2019 geförderten Beschäftigungsverhältnisse nach
§ 16i SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vorzeitig
beendet?
a) Aus welchen Gründen wurden die Beschäftigungsverhältnisse vorzeitig
beendet?
b) In wie vielen Fällen haben jeweils die Beschäftigten, die
Arbeitgebenden bzw. die Jobcenter das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet?
c) In wie vielen Fällen hätte ein intensiveres beschäftigungsbegleitendes
Coaching die Abbrüche verhindern können?
d) Gibt es bestimmte Branchen, in denen die Beschäftigungsverhältnisse
häufiger als in anderen vorzeitig beendet wurden?
3. Wie viele Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen
des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in den Jahren
2017 und 2018 gefördert, und wie viele der darin beschäftigten Personen
wurden in das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II)
übergeleitet?
4. Strebt die Bundesregierung weiterhin die im Koalitionsvertrag genannte
Zielvorgabe von 150 000 geförderten Arbeitsplätzen im Rahmen des
Instruments § 16i SGB II an, obwohl die Zugangszahlen seit Mitte des
Jahres 2019 rückläufig sind?
Wenn ja, bis wann soll diese Zielvorgabe erreicht werden?
Wenn nein, warum nicht?
5. Plant die Bundesregierung, dass geförderte Personen nach der
notwendigen Reform des SGB II aufgrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen weiterhin Zuweisungen mit
Rechtsfolgenbelehrung in Arbeitsverhältnisse und in das beschäftigungsbegleitende
Coaching erhalten?
Wenn ja, wie passt eine Sanktionsandrohung zum grundsätzlich
freiwilligen Abschluss eines Arbeitsvertrags?
Wenn nein, was hat zu dieser Entscheidung geführt?
6. Welche Jobcenter beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung an
der Umsetzung des Passiv-Aktiv-Transfers, und welche finanziellen Mittel
wurden hierbei jeweils und in der Gesamtsumme „aktiviert“?
7. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die geförderten
Stellen nach § 16i SGB II auf verschiedene Arbeitgebertypen
(privatgewerblich, kommunal, gemeinnützig und Beschäftigungsträger; bitte auch
nach Bundesländern differnzieren)?
a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei allen Arbeitgebertypen in
etwa gleichem Umfang Stellen geschaffen werden sollten?
Wenn ja, wie wird dies in den Jobcentern umgesetzt?
Wenn nein, warum nicht, und existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung Weisungen, nach denen bestimmte Arbeitgebertypen
besonders gefördert werden sollen?
b) Wie viele der geförderten Beschäftigungsverhältnisse wurden absolut
und prozentual mit Leiharbeitsfirmen geschlossen?
c) Werden die verschiedenen Arbeitgebertypen statistisch valide erfasst,
damit sie für die Evaluierung des § 16i SGB II genutzt werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Form?
8. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Arbeitsverträge haben
nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual eine kürzere
Laufzeit als die mögliche Gesamtlaufzeit von fünf Jahren (bitte
differenziert nach weniger als vier Jahre, drei Jahre bzw. zwei Jahre und jeweils
nach Arbeitgebertyp angeben), und welche Gründe gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung für diese kürzeren Vertragslaufzeiten?
9. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual in Vollzeit ausgeübt
(bitte absolut und prozentual sowie differenziert nach Branche, Geschlecht
und Schwerbehinderung der geförderten Personen angeben)?
10. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung tariflich bzw. nach Mindestlohn entlohnt
(bitte absolut und prozentual sowie differenziert nach Branche, Geschlecht
und Schwerbehinderung der geförderten Personen angeben)?
11. Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II Geförderten haben nach Kenntnis
der Bundesregierung absolut und prozentual Anspruch auf ergänzendes
Arbeitslosengeld II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob Unternehmen, die angelehnt an
Tarif und über dem Mindestlohn zahlen, nicht ihre vollen Lohnkosten im
Rahmen des § 16i SGB II erstattet bekommen, und wenn ja, sind
diesbezüglich Änderungen geplant?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, wie wird dies begründet?
13. Berücksichtigt der Lohnkostenzuschuss nach Kenntnis der
Bundesregierung tariflich geregelte Sonderzahlungen, und sind diesbezüglich
Änderungen geplant?
Wenn nein, wie wird dies begründet?
Wenn ja, welche?
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass
gemeinnützige Beschäftigungsträger häufig die geförderten Arbeitsplätze nur für
die Dauer von zwei Jahren anbieten können, weil für sie die Förderung
aufgrund keiner bzw. geringer Erlöse zu niedrig ausgestaltet ist, und wird
die Bundesregierung die Förderung in der Form verändern, dass auch die
Anleitungskosten und weitere Arbeitsplatzkosten und Overheadkosten der
gemeinnützigen Beschäftigungsträger gefördert werden?
Wenn nein, warum nicht?
15. Wie schätzt die Bundeagentur für Arbeit nach Kenntnis der
Bundesregierung das Potenzial der (ungeförderten) Weiterbeschäftigung nach dem
Ende der Förderung im Rahmen von § 16i SGB II ein?
a) Wann ist eine Verlängerung der geförderten Beschäftigung nach § 16i
SGB II (innerhalb des maximal möglichen Förderzeitraums von fünf
Jahren) angezeigt?
b) Welche besonderen Maßnahmen sind für Menschen geplant, deren
Beschäftigungsverhältnis nach Auslaufen dieser Förderung beendet wird,
ohne dass ihnen eine Anschlussbeschäftigung offensteht?
16. Wie viele Jobcenter erbringen nach Kenntnis der Bundesregierung absolut
und prozentual das beschäftigungsbegleitende Coaching im Rahmen des
§ 16i SGB II durch eigenes Personal?
a) Wurde in diesen Jobcentern zusätzliches Personal für die Erfüllung der
mit dem Coaching einhergehenden Aufgaben bereitgestellt?
b) Wie wird das interne Coaching nach Kenntnis der Bundesregierung
finanziert?
17. Wie viele der Anbieter, die durch Ausschreibung den Zuschlag für die
Durchführung des Coachings erhalten haben, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung absolut und prozentual privat bzw. gemeinnützig
organisiert?
18. Zu welchen Anteilen des Auftragsvolumens für die Durchführung des
beschäftigungsbegleitenden Coachings wurden bundesweit nach Kenntnis
der Bundesregierung die zehn größten bzw. umsatzstärksten
Bildungsträger beauftragt?
19. Nach welchen Zuschlagskriterien wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung die bisherigen Aufträge zum beschäftigungsbegleitenden Coaching
für § 16i SGB II vergeben, und wie wurden die einzelnen Kriterien bei der
Vergabeentscheidung gewichtet?
20. Zu welchen personellen Anteilen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Honorarkräfte in den Maßnahmen (gemessen am
Gesamtpersonaleinsatz) zugelassen, und wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von
Honorarkräften vor dem Hintergrund, dass das beschäftigungsbegleitende
Coaching langfristige Hilfen gewähren und dafür lokale Netzwerke (z. B.
der Kinderbetreuung, psychosozialen Beratung) aktivieren soll?
21. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
Qualität des beschäftigungsbegleitenden Coachings evaluiert, und werden die
Bewertungen des Coachings durch die geförderten Beschäftigten und
Betriebe systematisch erfasst?
Wenn ja, fließen sie in spätere Ausschreibungen des Coachings mit ein?
Wenn nein, warum nicht?
22. Wie viele Stunden beschäftigungsbegleitendes Coaching erhalten nach
Kenntnis der Bundesregierung die nach § 16i SGB II Geförderten
durchschnittlich im Monat, und wie wird überprüft, ob dies tatsächlich
ausreicht?
23. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Praxis der Jobcenter, den
Umfang des (externen) begleitenden Coachings bereits bei der
Ausschreibung festzulegen, ohne die individuellen Bedarfe der Geförderten zu
diesem Zeitpunkt tatsächlich zu kennen?
24. Wird die Bundesregierung weiter an der Regelung festhalten, dass
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über entsprechende Kompetenzen
verfügen (z. B. Beschäftigungsträger und Qualifizierungsträger) nicht selbst das
Coaching übernehmen dürfen, obwohl das Coaching ihrer Kernkompetenz
entspricht?
Wenn ja, warum?
25. Für wie viele der im Jahr 2019 nach § 16i SGB II Geförderten wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung Zuschüsse zur Förderung einer
Weiterbildung beantragt?
a) In wie vielen Fällen wurden beantragte Förderungen durch die
Jobcenter genehmigt, und wie hoch war die durchschnittliche Förderhöhe?
b) Welche Kriterien werden zur Prüfung der Anträge auf Förderzuschüsse
angelegt?
c) In welchen Bereichen wurden im Jahr 2019 Weiterbildungen gefördert,
und mit welchem Qualifikationsziel?
26. Wie wird seitens der Bundesregierung der Aufwand für die einzelnen
Jobcenter bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rahmen des § 16i
SGB II eingeschätzt?
a) Wie viele Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) haben absolut und
prozentual zusätzliches Personal für die Umsetzung des § 16i SGB II
eingestellt?
b) Wie viele Jobcenter bieten absolut und prozentual für ihre Fachkräfte
besondere Schulungen und Qualifizierungen an, beispielsweise zur
Rekrutierung von möglichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder
zur qualitativ hochwertigen Betreuung im Rahmen des begleitenden
Coachings?
27. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossene
Arbeitsverträge im Rahmen des § 16i SGB II als Integrationen in Erwerbsarbeit im
Sinne der Kennzahlen zur Zielerreichung gewertet?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
28. In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
begleitende Förderungen zu § 16i SGB II, um etwaige Finanzierungslücken
zu schließen oder das Instrument programmatisch zu unterstützen, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Programme?
29. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, Mittel nach § 16f
SGB II zur Modifikation oder für unterstützende Leistungen des
Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einzusetzen?
Wenn ja, welche Grenzen werden dieser Unterstützung gesetzt?
Wenn nein, wie wird dies vor dem Hintergrund begründet, dass
Aufstockungsverbot und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose (§ 16f SGB II
Absatz 2 Satz 4) nicht gilt?
30. In welchen Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) wurde oder wird nach
Kenntnis der Bundesregierung das Instrument „Soziale Teilhabe am
Arbeitsmarkt“ durch Maßnahmen nach § 16f SGB II flankiert?
31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwiefern die
Bundesländer die Kommunen dabei unterstützen, von der Möglichkeit Gebrauch
zu machen, den Anteil ihrer finanziellen Entlastung („kommunaler PAT“)
in die Finanzierung von Maßnahmen nach dem neuen Regelinstrument
einzubringen, und welche Aktivitäten der Bundesländer können hierbei
nach Auffassung der Bundesregierung hilfreich sein?
32. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung der
Erfolg des Teilhabechancengesetzes bewertet werden?
33. Wie will die Bundesregierung die weitere Umsetzung des Gesetzes
konkret begleiten, und welche Impulse sind ihr hierbei wichtig?
34. Wie weit ist der aktuelle Stand hinsichtlich der vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales angekündigten Prüfung der Handlungsbedarfe im
Bereich der Förderung von Rehabilitanden im SGB II, insbesondere der
Frage, ob die Jobcenter Förderungen nach § 16i SGB II ggf. während eines
Rehabilitationsverfahrens erbringen können (vgl. Bundestagsdrucksache
19/16574 und Bundestagsdrucksache 19/7797), und wann ist mit
Abschluss der Prüfung zu rechnen, und wie werden die Ergebnisse
veröffentlicht?
Berlin, den 11. Februar 2020
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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