Bilanz nach einem Jahr „Sozialer Arbeitsmarkt“ (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Teilhabechancengesetz)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem Teilhabechancengesetz wurden Anfang des Jahres 2019 zwei neue Instrumente der Arbeitsförderung in Form von Lohnkostenzuschüssen für langzeitarbeitslose Menschen eingeführt. Insbesondere die Schaffung des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ war nach Ansicht der Fragestellenden wichtig, um Menschen nach vielen Jahren ohne Erwerbsarbeit endlich wieder Chancen und Perspektiven abseits von „Hartz IV“ zu eröffnen. Mit diesem neuen Regelinstrument § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – wird die Erwartung verbunden, dass sich die Arbeitsförderung im SGB II nicht ausschließlich an der schnellen Vermittlung orientiert, sondern insbesondere auch die soziale Teilhabe im Blick hat.
Das Regelinstrument ist aus Sicht der Fragesteller zwar gut gestartet, erreicht jedoch – auch unter Berücksichtigung bis Ende 2018 ausgelaufener Stellen des Bundesprogramms – noch lange nicht das im Koalitionsvertrag ausgegebene Ziel von 150 000 Stellen. Erste Rückmeldungen aus der Praxis deuten nach Kenntnis der Fragesteller auf eine zu starre Konstruktion des Lohnkostenzuschusses, der häufig weder dem individuellen Bedarf der Geförderten noch den unterschiedlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gerecht wird. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich beim beschäftigungsbegleitenden Coaching, das eine ganzheitliche und individuelle Betreuung der Geförderten vorsieht, um vorzeitige Abbrüche der Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
Die Kleine Anfrage soll dazu dienen, einen ersten Überblick über die Entwicklung des Instruments im ersten Jahr zu erhalten. Damit wiederum sollen Stellschrauben identifiziert werden, an denen zeitnah nachgebessert werden muss.
Fragen und Antworten52
Wie viele Personen bundesweit erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 eine Förderung nach § 16i SGB II (bitte differenziert nach Geschlecht, Schwerbehinderung, Staatsangehörigkeit, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und in einer separaten Anlage zudem die Zahl der geförderten Beschäftigten in den einzelnen Jobcentern absolut und mit prozentualen Anteil an der Anzahl der Langzeitleistungsbeziehenden in den jeweiligen Jobcentern und einzelnen Bundesländern angeben)
Für die Beantwortung der Frage nach den geförderten Personen wurden von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zugänge/Teilnahmen im Jahr 2019 ausgewertet. Diese Zahl fällt höher aus als der jahresdurchschnittliche Bestand. Die Differenz ist aber eher gering, da in dieser Maßnahme mehrere Teilnahmen/Zugänge in einem Jahreszeitraum die Ausnahme sind. Im Jahr 2019 gab es 39.000 Teilnehmende an Förderungen nach § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Eine Differenzierung nach den gewünschten Merkmalen kann Tabelle 1 entnommen werden.
Die Zahlen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ sind im Zugang und im Bestand übererfasst. Die einzelnen Werte für die Bundesländer sowie für Zugang und Bestand finden Sie unter folgendem Link: Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen – Übererfassung
Die Anteilsberechnung der Maßnahmeteilnehmenden an der Anzahl der Langzeitleistungsbeziehenden im SGB II wird für die Bestandszahlen im November 2019 durchgeführt. Für die Zahl der Langzeitbeziehenden liegen derzeit nur Bestandsdaten bis November 2019 vor. In diesem Monat gab es (im Bestand) 32.000 Maßnahmeteilnehmende, bezogen auf alle Langzeitleistungsbeziehende betrug der Anteil 1,2 Prozent.
Weitere Ergebnisse in der Differenzierung nach Ländern und Jobcentern ist Tabelle 2 im Anhang zu entnehmen.
a) Erkennt die Bundesregierung beim Vergleich der Anzahl der geförderten Beschäftigten eine Benachteiligung einzelner Personengruppen? Wenn ja, welche Schritte wurden oder werden ergriffen, um dieser Benachteiligung entgegenzuwirken?
Ziel ist es, alle Personengruppen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, gleichermaßen zu berücksichtigen. Ob und für welche Personen eine Förderung möglich ist, ist auch abhängig von den angebotenen Arbeitsstellen der Arbeitgeber und deren Einstellungsverhalten.
Um die gleichberechtigte Förderung von Frauen und Männern zu unterstützen, wird in der Weisung zu § 16i SGB II der Gleichstellungsaspekt betont. Deshalb soll bereits bei der Planung geprüft werden, wie spezifische Belange, z. B. für (Allein-)Erziehende und Mütter in Paar-Bedarfsgemeinschaften, berücksichtigt werden können. Es sollen die Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und sukzessiver Aufstockung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit genutzt werden.
b) Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die unterschiedliche Nutzung des § 16i SGB II in den jeweiligen Jobcentern, und welche Konsequenzen hat es, wenn sich Jobcenter an der Förderung über den § 16i SGB II nicht beteiligen?
Wie bei allen Eingliederungsleistungen des SGB II handelt es sich auch bei der Förderung nach § 16i SGB II um eine Ermessensleistung. Die Jobcenter entscheiden vor Ort in dezentraler Verantwortung über den Einsatz von § 16i SGB II anhand der individuellen Bedarfe des Einzelfalls. Quantitative Vorgaben zur Nutzung des Förderinstrumentes nach § 16i SGB II gibt es nicht.
Wie viele der im Jahr 2019 geförderten Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vorzeitig beendet?
Die Fragen 2 bis 2d werden zusammen beantwortet.
Die Berichterstattung zu Abgängen und Verbleiben sind für dieses Förderinstrument vorübergehend ausgesetzt. Der Grund hierfür ist eine Überzeichnung der Abgänge im Jahr 2019, die aktuell von Mehrfacherfassungen bereinigt wird.
a) Aus welchen Gründen wurden die Beschäftigungsverhältnisse vorzeitig beendet?
b) In wie vielen Fällen haben jeweils die Beschäftigten, die Arbeitgebenden bzw. die Jobcenter das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet?
c) In wie vielen Fällen hätte ein intensiveres beschäftigungsbegleitendes Coaching die Abbrüche verhindern können?
d) Gibt es bestimmte Branchen, in denen die Beschäftigungsverhältnisse häufiger als in anderen vorzeitig beendet wurden?
Wie viele Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in den Jahren 2017 und 2018 gefördert, und wie viele der darin beschäftigten Personen wurden in das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) übergeleitet?
In den Jahren 2017 und 2018 gab es 12.600 Teilnahmen (Zugänge) bzw. 11.600 Personen, die an dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ teilgenommen haben. Auf Basis einer integrierten Auswertung ist es möglich, aus den genannten Personen und den Personen, die im Jahr 2019 nach § 16i SGB II gefördert wurden, eine Schnittmenge zu bilden. Im Ergebnis haben von den 11.600 Teilnehmenden am Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ später 3.900 eine nach § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) geförderte Beschäftigung aufgenommen. Dabei muss es sich nicht um eine nahtlose Überleitung gehandelt haben, dieser Nachweis (nahtlose Überleitung) ist nicht möglich.
Strebt die Bundesregierung weiterhin die im Koalitionsvertrag genannte Zielvorgabe von 150 000 geförderten Arbeitsplätzen im Rahmen des Instruments § 16i SGB II an, obwohl die Zugangszahlen seit Mitte des Jahres 2019 rückläufig sind? Wenn ja, bis wann soll diese Zielvorgabe erreicht werden? Wenn nein, warum nicht?
Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannte Zahl von „bis zu 150.000“ Förderungen bezieht sich auf alle Bemühungen der Bundesregierung hinsichtlich des Fortschritts beim Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II. Dafür hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Gesamtkonzept „MitArbeit“ erarbeitet. Das Teilhabechancengesetz und der Soziale Arbeitsmarkt bilden den Kern und sind dennoch nur ein Teil dessen.
Das Teilhabechancengesetz wurde in der Praxis sehr gut angenommen. Über 42.000 laufende Förderungen zum Jahresende 2019 bedeuten für das erste Jahr der neuen Fördermöglichkeit einen durchschnittlichen Zuwachs von über 3.500 Förderungen monatlich. Die Entwicklung im Jahr 2020 bleibt abzuwarten.
Plant die Bundesregierung, dass geförderte Personen nach der notwendigen Reform des SGB II aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen weiterhin Zuweisungen mit Rechtsfolgenbelehrung in Arbeitsverhältnisse und in das beschäftigungsbegleitende Coaching erhalten? Wenn ja, wie passt eine Sanktionsandrohung zum grundsätzlich freiwilligen Abschluss eines Arbeitsvertrags? Wenn nein, was hat zu dieser Entscheidung geführt?
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019 zu den Leistungsminderungen (sog. Sanktionen) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geurteilt (1 BvL 7/16). Demnach darf der Gesetzgeber grundsätzlich Mitwirkungspflichten mithilfe von Leistungsminderungen durchsetzen. Allerdings sind bestimmte Regelungen mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet.
Die Förderung nach § 16i SGB II passt sich in die Systematik der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ein. Entsprechend des Grundsatzes „Fördern und Fordern“ muss jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken (vgl. § 2 Absatz 1 SGB II).
Die Förderung nach § 16i SGB II ist eine Maßnahme zur Eingliederung. Gemäß § 16i Absatz 3 SGB II werden Leistungsberechtigte einem Arbeitgeber zugewiesen. Vorrangiges Ziel des neuen Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II ist es, sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen mit einer längerfristigen Perspektive in öffentlich geförderter Beschäftigung soziale Teilhabe zu ermöglichen. Aufgrund der langfristigen und ganzheitlichen Ausgestaltung sowie der erheblichen Kosten erscheint eine Teilnahme nur erfolgsversprechend und wirtschaftlich, wenn die oder der Teilnehmende freiwillig an der Maßnahme teilnimmt und den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber schließt. Der Abbruch oder die Nichtteilnahme kann sodann eine Pflichtverletzung darstellen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Das Coaching als integraler Bestandteil der Förderung nach § 16i SGB II verfolgt das Ziel, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren, eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen und das Leistungsvermögen der beschäftigten Person zu steigern. Vor diesem Hintergrund ist ein begleitendes Coaching grundsätzlich verpflichtend. Für ein erfolgreiches Coaching bedarf es allerdings eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Coach und Teilnehmenden. Daher wird in das Coaching ohne Rechtsfolgenbelehrung zugewiesen.
Welche Jobcenter beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung an der Umsetzung des Passiv-Aktiv-Transfers, und welche finanziellen Mittel wurden hierbei jeweils und in der Gesamtsumme „aktiviert“?
Ende des Jahres 2019 hatten rund 97 Prozent aller Jobcenter den Passiv-Aktiv-Transfer genutzt. Insgesamt wurden im Jahr 2019 rund 95,1 Millionen Euro über den Passiv-Aktiv-Transfer aktiviert.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 4 im Anhang zu entnehmen.
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die geförderten Stellen nach § 16i SGB II auf verschiedene Arbeitgebertypen (privatgewerblich, kommunal, gemeinnützig und Beschäftigungsträger; bitte auch nach Bundesländern differenzieren)?
Daten zu Arbeitgebertypen bei § 16i SGB II werden über das Zentrum für Kunden- und Mitarbeiterbefragungen (ZKM) der BA erhoben. Derzeit liegen Daten aus dem vierten Quartal 2019 und dem ersten Quartal 2020 vor. Die Arbeitgebertypen werden nach den Eigentumsverhältnissen gebildet. Die Rechtsform des Betriebes oder ob eine Gemeinnützigkeit anerkannt ist, bleibt bei der Zuordnung zu einem Arbeitgebertyp unberücksichtigt.
Von den befragten Arbeitgebern, die Arbeitsplätze nach § 16i SGB II bereitgestellt haben, handelt es sich bei rund 71 Prozent um private Arbeitgeber. Bei rund 22 Prozent handelt es sich um öffentliche/kommunale Arbeitgeber und bei rund 7 Prozent um kirchliche Arbeitgeber. Insgesamt wird unter allen Arbeitgebern ein Anteil von 32,3 Prozent an Beschäftigungsträgern ausgewiesen.
Regionale Daten liegen nicht vor. Aufgrund der aktuellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie wird die Befragung der Arbeitgeber im zweien Quartal 2020 ausgesetzt.
a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei allen Arbeitgebertypen in etwa gleichem Umfang Stellen geschaffen werden sollten? Wenn ja, wie wird dies in den Jobcentern umgesetzt? Wenn nein, warum nicht, und existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Weisungen, nach denen bestimmte Arbeitgebertypen besonders gefördert werden sollen?
Im Rahmen des § 16i SGB II gilt es, für die Zielgruppe der sehr arbeitsmarktfernen Personen geeignete Arbeitsplätze zu generieren, um ihnen soziale Teilhabe durch öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen. Die Förderung nach § 16i SGB II steht allen Arbeitgebern gleichermaßen offen und es ist wünschenswert, dass sich alle Arbeitgebertypen an der Förderung dieses Personenkreises beteiligen. Daher gibt es auch keine Weisungen, nach denen bestimmte Arbeitgebergruppen gefördert werden sollen.
b) Wie viele der geförderten Beschäftigungsverhältnisse wurden absolut und prozentual mit Leiharbeitsfirmen geschlossen?
Die Teilnahmen (Zugänge) in geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II können nach Wirtschaftszweigen (Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2008, Gruppen 781 und 782) differenziert werden. Demnach waren im Jahr 2019 von den 39.000 Teilnahmen rund 300 oder 0,8 Prozent in einem Betrieb mit dem Schwerpunkt in der Arbeitnehmerüberlassung; dabei kann es sich allerdings auch um Arbeitsstellen für das Stammpersonal des Personaldienstleisters handeln.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 5 zu entnehmen.
Die Zahlen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ sind im Zugang und im Bestand übererfasst. Die einzelnen Werte für die Bundesländer sowie für Zugang und Bestand finden Sie unter folgendem Link: Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen – Übererfassung
*) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
c) Werden die verschiedenen Arbeitgebertypen statistisch valide erfasst, damit sie für die Evaluierung des § 16i SGB II genutzt werden können? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form?
Zu den verschiedenen Arbeitgebertypen liegen keine statistischen Daten vor. Bisher wurde generell nicht erfasst, welche Arbeitgebertypen Eingliederungsleistungen in Anspruch nehmen. Zudem fehlt es an allgemeingültigen Definitionen zu den unterschiedlichen Arbeitgebertypen. Um die Frage der Inanspruchnahme des § 16i SGB II dennoch und ohne eine verwaltungsintensive Einzelauswertung durch die Jobcenter beantworten zu können, wurde das ZKM beauftragt. Die Erhebung basiert auf einer qualifizierten Telefonbefragung. Das ZKM wählt die zu befragenden Arbeitgeber aus der Grundgesamtheit aller Arbeitgeber aus, die Förderungen nach § 16i SGB II in Anspruch nehmen. Es handelt sich bei dieser Befragung nicht um eine streng repräsentative Erhebung, aber sie gibt eine gute Orientierung, welche Arbeitgeber geförderte Arbeitsverhältnisse bereitstellen. Die Zuordnung auf die unterschiedlichen Arbeitgebertypen erfolgt nach Eigentumsverhältnissen.
Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Arbeitsverträge haben nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual eine kürzere Laufzeit als die mögliche Gesamtlaufzeit von fünf Jahren (bitte differenziert nach weniger als vier Jahre, drei Jahre bzw. zwei Jahre und jeweils nach Arbeitgebertyp angeben), und welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für diese kürzeren Vertragslaufzeiten?
In der Statistik kann bei Förderbeginn die sog. geplante Dauer ausgewiesen werden. Demnach hatten von den 39.000 Teilnahmen (Zugängen) 29.000 oder 73 Prozent zunächst eine kürzere geplante Dauer als 5 Jahre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer erneuten Befristung eröffnet wird (vgl. § 16i Absatz 8 SGB II). Zur Differenzierung nach Arbeitgebertypen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 6 zu entnehmen.
Die Zahlen zur „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ sind im Zugang und im Bestand übererfasst. Die einzelnen Werte für die Bundesländer sowie für Zugang und Bestand finden Sie unter folgendem Link: Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen – Übererfassung
Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual in Vollzeit ausgeübt (bitte absolut und prozentual sowie differenziert nach Branche, Geschlecht und Schwerbehinderung der geförderten Personen angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. § 16i SGB II lässt während der Förderung auch eine Anpassung des Arbeitsvertrags hinsichtlich des zu leistenden Stundenumfangs zu, um der Entwicklung der Leistungsfähigkeit gerecht zu werden.
Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II geförderten Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung tariflich bzw. nach Mindestlohn entlohnt (bitte absolut und prozentual sowie differenziert nach Branche, Geschlecht und Schwerbehinderung der geförderten Personen angeben)?
Diese Frage kann mit Hilfe des Auswertungsmerkmals „Lohnart“ beantwortet werden. Das Auswertungsmerkmal „Lohnart“ stellt keine amtliche Klassifikation dar. Die Lohnart wird anhand eines Antrags erfasst, den der Arbeitgeber auszufüllen hat. Im Dezember 2019 gab es 27.000 Teilnehmende an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II (nur gemeinsame Einrichtungen ohne Daten der zugelassenen kommunalen Träger, für die diese Informationen nicht vorliegen). Davon entspricht bei 8.400 Personen das Entgelt dem Mindestlohn entsprechend dem Mindestlohngesetz. 3.500 Personen erhalten einen branchenüblichen Mindestlohn (Arbeitgeber, die durch Verordnung nach § 7 und § 7a des Arbeitnehmerentsendegesetzes an einen bundesweiten Tarifvertrag gebunden sind). Weitere 8.900 Personen erhalten eine Entlohnung auf Basis eines Tarifvertrages, der zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften abgeschlossen wurde, und 2.500 Personen erhalten ein tariforientiertes Entgelt, d. h. der Arbeitgeber ist nicht originär tarifgebunden, hat aber im Arbeitsvertrag die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrags vereinbart.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 7.1 und 7.2 im Anhang zu entnehmen.
Wie viele der 2019 nach § 16i SGB II Geförderten haben nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts?
Von den Maßnahmeteilnehmenden im Dezember 2019 (34.000) waren 13.500 Personen oder 39 Prozent gleichzeitig regelleistungsberechtigt im SGB II.
Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob Unternehmen, die angelehnt an Tarif und über dem Mindestlohn zahlen, nicht ihre vollen Lohnkosten im Rahmen des § 16i SGB II erstattet bekommen, und wenn ja, sind diesbezüglich Änderungen geplant? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie wird dies begründet?
Bemessungsgrundlage für den Zuschuss nach § 16i SGB II stellt der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz dar (§ 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II).
Ist ein Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Lohnkostenzuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. Das tarifliche Arbeitsentgelt ist auch dann Grundlage der Förderung, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug nimmt und sich diese Inbezugnahme auf den gesamten Tarifnormenkomplex bezieht, der das Arbeitsentgelt betrifft (bspw. inklusive der Regelungen über Zuschläge und Einmalzahlungen). Eine Teilinbezugnahme lediglich auf das monatliche Arbeitsentgelt des Tarifvertrags reicht hingegen nicht aus.
Landesgesetzliche Mindestlöhne oder ortsübliche Löhne sind von der Regelung des § 16i SGB II nicht erfasst.
Änderungen sind nicht geplant.
Berücksichtigt der Lohnkostenzuschuss nach Kenntnis der Bundesregierung tariflich geregelte Sonderzahlungen, und sind diesbezüglich Änderungen geplant? Wenn nein, wie wird dies begründet? Wenn ja, welche?
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) wird im Rahmen des Lohnkostenzuschusses nach § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II i. V. m. § 91 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht berücksichtigt. Änderungen sind nicht geplant.
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass gemeinnützige Beschäftigungsträger häufig die geförderten Arbeitsplätze nur für die Dauer von zwei Jahren anbieten können, weil für sie die Förderung aufgrund keiner bzw. geringer Erlöse zu niedrig ausgestaltet ist, und wird die Bundesregierung die Förderung in der Form verändern, dass auch die Anleitungskosten und weitere Arbeitsplatzkosten und Overheadkosten der gemeinnützigen Beschäftigungsträger gefördert werden? Wenn nein, warum nicht?
Eine Differenzierung der Arbeitgebertypen hinsichtlich der Dauer der geschlossenen Arbeitsverträge erfolgt nicht.
Eine Besonderheit des § 16i SGB II ist, dass die Förderung nicht den Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse unterliegt. Damit ist es möglich, dass auch wertschöpfende Tätigkeiten gefördert werden und entstehende Kosten mit den erzielten Einnahmen gedeckt werden.
Wie schätzt die Bundeagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung das Potenzial der (ungeförderten) Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Förderung im Rahmen von § 16i SGB II ein?
Vorrangiges Ziel der Förderung nach § 16i SGB II ist, Menschen, die seit mindestens sechs Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen und seitdem auch nicht nennenswert erwerbstätig waren, durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung soziale Teilhabe zu ermöglichen. Dafür erhalten alle Teilnehmenden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching). Der Übergang in ungeförderte Beschäftigung ist nur mittel- bis langfristiges Ziel. Aussagen zum Potenzial der (ungeförderten) Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Förderung nach § 16i SGB II können daher nicht getroffen werden.
a) Wann ist eine Verlängerung der geförderten Beschäftigung nach § 16i SGB II (innerhalb des maximal möglichen Förderzeitraums von fünf Jahren) angezeigt?
Nach § 16i Absatz 8 SGB II ist bis zur maximalen Förderdauer von fünf Jahren die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die Entscheidung über den Abschluss eines Arbeitsvertrags obliegt ausschließlich den Arbeitsvertragsparteien und unterliegt der Vertragsfreiheit.
b) Welche besonderen Maßnahmen sind für Menschen geplant, deren Beschäftigungsverhältnis nach Auslaufen dieser Förderung beendet wird, ohne dass ihnen eine Anschlussbeschäftigung offensteht?
Welche Handlungsstrategien nach Beendigung der Förderung erforderlich sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall. Diesen Personen stehen selbstverständlich die Unterstützungsleistungen sowie Beratungs- und Förderangebote der Jobcenter zur Verfügung. Dabei werden in Beratungsgesprächen die neu erworbenen vermittlungsrelevanten Kompetenzen berücksichtigt und Strategien entwickelt, um Beschäftigungsperspektiven zu ermöglichen.
Wie viele Jobcenter erbringen nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual das beschäftigungsbegleitende Coaching im Rahmen des § 16i SGB II durch eigenes Personal?
Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) ist integraler Bestandteil der Förderungen nach § 16i SGB II. Danach kann das Coaching durch das Jobcenter selbst oder einen beauftragten Dritten durchgeführt werden. Zur Frage der Erbringung des Coachings durch das Jobcenter oder einen beauftragten Dritten werden keine zentralen Vorgaben aufgestellt. Die Jobcenter entscheiden eigenverantwortlich, ob sie das Coaching selbst mit eigenem Personal oder im Rahmen einer Vergabemaßnahme durch Dritte durchführen möchten. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Jobcenter das Coaching durch eigenes Personal erbringen.
a) Wurde in diesen Jobcentern zusätzliches Personal für die Erfüllung der mit dem Coaching einhergehenden Aufgaben bereitgestellt?
Für die Umsetzung der §§ 16e und 16i SGB II wurden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2019 insgesamt 400 Stellen für die gemeinsamen Einrichtungen ausgebracht. Davon wurden im Jahr 2019 insgesamt 226 Stellen zugeteilt. Die verbleibenden 174 Stellen stehen derzeit im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 noch zu Verfügung.
Zur Personalisierung durch die Kommunen in den gemeinsamen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der §§ 16e und 16i SGB II liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Die zugelassenen kommunalen Träger personalisieren in eigener Verantwortung.
b) Wie wird das interne Coaching nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert?
Kosten für internes Coaching sind Verwaltungskosten des Jobcenters.
Wie viele der Anbieter, die durch Ausschreibung den Zuschlag für die Durchführung des Coachings erhalten haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung absolut und prozentual privat bzw. gemeinnützig organisiert?
Es haben bundesweit 82 Anbieter Zuschläge für die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach den §§ 16e und i SGB II erhalten. Davon sind 38 (46,3 Prozent) gemeinnützig organisiert, 43 (52,4 Prozent) privatwirtschaftlich und ein Anbieter ist ein öffentlich-rechtlicher Träger.
Zu welchen Anteilen des Auftragsvolumens für die Durchführung des beschäftigungsbegleitenden Coachings wurden bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn größten bzw. umsatzstärksten Bildungsträger beauftragt?
Die zehn Träger mit dem höchsten Auftragswerten aller Vergabemaßnahmen im Jahr 2019 realisieren zusammen 13,3 Prozent des Auftragsvolumens für die Maßnahme des ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Coachings nach den §§ 16e und i SGB II.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 8 zu entnehmen.
- Die zehn Träger mit dem höchsten Auftragswerten im Jahr 2019 wurden folgendermaßen identifiziert: Einem Träger wurden die jeweiligen Auftragswerte aller Arbeitsmarktdienstleistungen, für die er auf dem Vergabeweg den Zuschlag erhalten hat, zugeordnet, wenn die Maßnahmen im Jahr 2019 begonnen haben. Daraus wurde ein Ranking erstellt.
- Träger in diesem Sinne sind rechtlich selbständige Auftragnehmer, die Verträge mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossen haben. Eine Zuordnung zu Dachgesellschaften oder Verbünden erfolgt nicht.
Nach welchen Zuschlagskriterien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die bisherigen Aufträge zum beschäftigungsbegleitenden Coaching für § 16i SGB II vergeben, und wie wurden die einzelnen Kriterien bei der Vergabeentscheidung gewichtet?
In Verfahren zur Vergabe der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung wurde ein Katalog von Leistungskriterien (Bewertungsmatrix) veröffentlicht, anhand derer das Leistungsangebot (Konzept) durch fachkundiges Personal der örtlichen gemeinsamen Einrichtung jeweils für ihren Bezirk bewertet wurde.
Kriteriengewichtung:
- Auftragsbezogene Zusammenarbeit mit den Akteuren des regionalen Beschäftigungsmarktes 8,0 %
- Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger beim Abruf von Stundenkontingenten 12,0 %
- Teilnehmerbezogene Durchführung 10,7 %
- Unterstützung der Teilnehmer im Betrieb 14,3 %
- Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber im Betrieb 10,7 %
- Lösungsansätze zur nachhaltigen Integration 14,3 %
- Sicherstellung des Personaleinsatzes 30,0 %
Ein Angebot musste im Rahmen der fachlichen Wertung mindestens 85 Prozent der Leistungspunkte, die sich bei einer durchgängigen Bewertung mit zwei Punkten („entspricht den Anforderungen“) ergeben, erreichen, um im Wettbewerb zu bleiben. Erst dann wurden auf Basis der insgesamt erreichten Leistungspunkte und des Angebotspreises für die übrigen Angebote Kennzahlen für das Leistungs-Preis-Verhältnis gebildet. Neben dem Angebot mit der führenden Kennzahl verblieben auch die Angebote in der Wertung, die sich in einem vorab festgelegten Kennzahlenkorridor (minus 10 Prozent) darunter befanden. Aus dieser Gruppe erhielt dann das Angebot mit der höchsten Punktzahl innerhalb der in den Vergabeunterlagen festgelegten leistungsbezogenen Entscheidungskriterien den Zuschlag.
Zu welchen personellen Anteilen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Honorarkräfte in den Maßnahmen (gemessen am Gesamtpersonaleinsatz) zugelassen, und wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Honorarkräften vor dem Hintergrund, dass das beschäftigungsbegleitende Coaching langfristige Hilfen gewähren und dafür lokale Netzwerke (z. B. der Kinderbetreuung, psychosozialen Beratung) aktivieren soll?
Die BA stellt eine zentrale Vergabeunterlage zur Verfügung. Für den gesamten Maßnahmeverlauf kommt kontinuierlich mindestens ein fest angestellter sozialversicherungspflichtig beschäftigter Coach in Voll- oder Teilzeit zum Einsatz. Darüber hinaus liegt der Personaleinsatz in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Dies betrifft auch den Einsatz von Honorarkräften. Des Weiteren sind die Anforderungen an die Qualifikation des Personals festgelegt. Diese beinhalten insbesondere Kenntnisse über Leistungen nach § 16a SGB II (z. B. Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung) und weitere kommunale Leistungen.
Auch Honorarkräfte müssen die Anforderungen an die Qualifikation des Personals erfüllen.
In der Kombination von fest angestellten Coaches und Honorarkräften sowie den Anforderungen an die Qualifikation des Personals wird gewährleistet, dass das beschäftigungsbegleitende Coaching unter Einbindung der kommunalen Leistungen und lokalen Gegebenheiten längerfristige teilhabeorientierte Beschäftigungsperspektiven erfolgreich eröffnet.
Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität des beschäftigungsbegleitenden Coachings evaluiert, und werden die Bewertungen des Coachings durch die geförderten Beschäftigten und Betriebe systematisch erfasst? Wenn ja, fließen sie in spätere Ausschreibungen des Coachings mit ein? Wenn nein, warum nicht?
Das Teilhabechancengesetz wird umfassend durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) evaluiert. Nähere Informationen zum Evaluationskonzept können der Zusammenfassung des IAB-Untersuchungskonzepts auf der Internetseite des IAB entnommen werden (http://doku.iab.de/projekte/Evaluation_der_Regelinstrumente_nach_§16e_und_§16i_SGB_II.pdf).
Im Rahmen des sog. Trägermanagements bewerten die Maßnahmebetreuerinnen und Maßnahmebetreuer der gemeinsamen Einrichtungen die Durchführungsqualität und Zusammenarbeit der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung systematisch seit Dezember 2019 anhand von Fragebögen. Die Bewertungsergebnisse werden in Vergabeverfahren für diese Maßnahmen einfließen, wenn ein gesicherter Datenbestand zur Verfügung steht.
Wie viele Stunden beschäftigungsbegleitendes Coaching erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 16i SGB II Geförderten durchschnittlich im Monat, und wie wird überprüft, ob dies tatsächlich ausreicht?
Der Betreuungsumfang bestimmt sich nach den individuellen Bedarfen der Teilnehmenden und wird durch das Jobcenter im Einzelfall festgelegt. Der Umfang kann auch während der Förderung entsprechend der Bedarfe angepasst werden. Zum Umfang der Betreuungsstunden liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Praxis der Jobcenter, den Umfang des (externen) begleitenden Coachings bereits bei der Ausschreibung festzulegen, ohne die individuellen Bedarfe der Geförderten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zu kennen?
Zunächst kalkulieren die Jobcenter den Gesamtbedarf an Betreuungsstunden, der im Rahmen des Vergabeverfahrens eingekauft werden soll. Bei der Kalkulation werden i. d. R. durchschnittliche Bedarfe an Betreuungsstunden pro Fall angesetzt. Der Abruf der Betreuungsstunden richtet sich dann nach dem tatsächlichen Bedarf der oder des Teilnehmenden.
Die Jobcenter legen die erforderliche beschäftigungsbegleitende Betreuung fest (§ 16i Absatz 4 SGB II). Das heißt, das Jobcenter entscheidet im Einzelfall über Umfang und Inhalte einer bedarfsgerechten beschäftigungsbegleitenden Betreuung.
Änderungen des Betreuungsumfangs sind im Maßnahmeverlauf, z. B. aufgrund der Entwicklung der oder des Teilnehmenden oder veränderter Erfordernisse des Arbeitgebers, im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Jobcenter legen den aktuellen Bedarf fest und beziehen dabei sowohl die oder den Teilnehmenden als auch den Träger und die Arbeitgeber mit ein.
Wird die Bundesregierung weiter an der Regelung festhalten, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über entsprechende Kompetenzen verfügen (z. B. Beschäftigungsträger und Qualifizierungsträger) nicht selbst das Coaching übernehmen dürfen, obwohl das Coaching ihrer Kernkompetenz entspricht? Wenn ja, warum?
Nach § 16i Absatz 4 Satz 1 SGB II kann das Coaching durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Die Durchführung des Coachings durch den Arbeitgeber selbst bleibt grundsätzlich ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass das Coaching ganzheitlich ausgestaltet ist und daher auch die Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich finanzieller, persönlicher als auch gesundheitlicher Problemstellungen in den Blick nehmen soll. Daher bedarf das Coaching eines Vertrauensverhältnisses, das zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht generell angenommen werden kann.
Eine Ausnahme hierzu stellt weiterhin dar, wenn der Arbeitgeber einen rechtlich abgegrenzten Geschäftsbereich hat, der das Coaching übernimmt, und dieser ein unabhängiges Coaching gewährleisten kann. Im Zuge des Vergabeverfahrens wäre somit zu prüfen, ob der Anbieter die Qualitätskriterien für das Coaching erfüllt. Dazu gehört u. a., dass der Coach oder die Coachin sich nicht nur um innerorganisatorische Belange kümmert, sondern auch um die vielfältigen lebenspraktischen Fragen im Umfeld der Beschäftigungsaufnahme. Des Weiteren kann dem Coach oder der Coachin eine Streitschlichtungsaufgabe zufallen, bei der eine einseitige Abhängigkeit vom Arbeitgeber dem Coaching mutmaßlich nicht zuträglich ist. Letztlich soll der Coach oder die Coachin im weiteren Verlauf der Förderung prüfen, ob für die geförderte Arbeitnehmerin oder den geförderten Arbeitnehmer andere Chancen am Arbeitsmarkt bestehen. Auch hierfür ist eine ökonomische Abhängigkeit des Coaches oder der Coachin vom Arbeitgeber u. U. hinderlich.
Für wie viele der im Jahr 2019 nach § 16i SGB II Geförderten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Zuschüsse zur Förderung einer Weiterbildung beantragt?
Der Statistik der BA liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie viele geförderte Personen nach § 16i SGB II Zuschüsse für eine Weiterbildung beantragt haben.
Laut der ZKM-Befragung der Arbeitgeber haben mittlerweile rund 50 Prozent der Teilnehmenden eine Qualifizierung erhalten, weitere 15 Prozent der Arbeitgeber planen eine Weiterbildung konkret.
a) In wie vielen Fällen wurden beantragte Förderungen durch die Jobcenter genehmigt, und wie hoch war die durchschnittliche Förderhöhe?
Der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen keine Informationen darüber vor, wie viele beantragte Förderungen durch die Jobcenter genehmigt wurden.
Über das Finanzsystem der BA wurden für das Jahr 2019 „Förderung der Weiterbildung nach § 16i SGB II“ in Höhe von 600.000 Euro verbucht. Bei den gebuchten Werten handelt es sich nur um die Ausgaben der 302 gemeinsamen Einrichtungen (gE). Die 104 zugelassenen kommunalen Träger (zkT) sind nicht enthalten.
b) Welche Kriterien werden zur Prüfung der Anträge auf Förderzuschüsse angelegt?
Aufgrund der Zielsetzung des § 16i SGB II wurde eine besondere Regelung gegenüber den bestehenden Qualifizierungsmöglichkeiten im SGB II/SGB III geschaffen. Intention der Regelung ist, eine unkomplizierte Möglichkeit der Förderung von Weiterbildungen für sehr arbeitsmarktferne Menschen zu schaffen, die sich in einer Fördermaßnahme nach § 16i SGB II befinden. Mit der Regelung soll auch ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, in die Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit geförderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu investieren.
§ 16i Absatz 5 SGB II bestimmt, dass angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen hat, förderfähig sind. Das Jobcenter kann Weiterbildungskosten bis zu einer Höhe von maximal 3.000 Euro je Förderfall (also je Arbeitsvertrag) gewähren. Dabei gilt als Weiterbildung i. S. d. § 16i Absatz 5 SGB II jede Art von Qualifizierung, für die es zudem keiner Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) bedarf. Die Jobcenter entscheiden im Einzelfall über die Erforderlichkeit der vom Arbeitgeber beantragten Weiterbildung.
c) In welchen Bereichen wurden im Jahr 2019 Weiterbildungen gefördert, und mit welchem Qualifikationsziel?
Der Statistik der BA liegen hierzu keine Informationen vor. Aus der ZKM-Befragung der Arbeitgeber geht hervor, dass 80 Prozent der (geplanten) Weiterbildungen fachliche Qualifizierungsinhalte, wie z. B. Gabelstaplerschein, Kettensägeschein, Sicherheitslehrgang beinhalten. Circa 10 Prozent entfallen auf den Erwerb von Grundkompetenzen wie z. B. eine Qualifizierung in den Bereichen Lesen, Schreiben und Rechnen.
Wie wird seitens der Bundesregierung der Aufwand für die einzelnen Jobcenter bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rahmen des § 16i SGB II eingeschätzt?
Der Erfüllungsaufwand für die Jobcenter bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags beläuft sich auf durchschnittlich 45 Minuten für die Betriebsakquise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags bedarf, bevor ein Antrag auf Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II bearbeitet werden kann.
a) Wie viele Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) haben absolut und prozentual zusätzliches Personal für die Umsetzung des § 16i SGB II eingestellt?
Bisher wurden 70 der 302 gemeinsamen Einrichtungen (= rd. 23 Prozent) insgesamt 226 Stellen zugeteilt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16a verwiesen.
b) Wie viele Jobcenter bieten absolut und prozentual für ihre Fachkräfte besondere Schulungen und Qualifizierungen an, beispielsweise zur Rekrutierung von möglichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder zur qualitativ hochwertigen Betreuung im Rahmen des begleitenden Coachings?
Schulung und Qualifizierung der Beschäftigten liegen in der Verantwortung der Jobcenter. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche und wie viele Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen in den Jobcentern durchgeführt werden.
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossene Arbeitsverträge im Rahmen des § 16i SGB II als Integrationen in Erwerbsarbeit im Sinne der Kennzahlen zur Zielerreichung gewertet?
Geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16i SGB II werden nach der geltenden Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) in der Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 sowie als öffentlich geförderte Beschäftigung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) in der Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt.
Als Maßnahme mit Zuweisung und Abberufungsmöglichkeit handelt es sich nicht um eine Beschäftigungsaufnahme und wird somit nicht als Integration gewertet.
In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung begleitende Förderungen zu § 16i SGB II, um etwaige Finanzierungslücken zu schließen oder das Instrument programmatisch zu unterstützen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Programme?
Die Bundesregierung kann nur für den Bereich des Bundes antworten. Die Bundesregierung begrüßt es jedoch, wenn sich die Bundesländer bei der Reduzierung von Langzeitarbeitslosigkeit in geeigneter Weise engagieren.
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, Mittel nach § 16f SGB II zur Modifikation oder für unterstützende Leistungen des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einzusetzen? Wenn ja, welche Grenzen werden dieser Unterstützung gesetzt? Wenn nein, wie wird dies vor dem Hintergrund begründet, dass Aufstockungsverbot und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose (§ 16f SGB II Absatz 2 Satz 4) nicht gilt?
Für Leistungen der Freien Förderung nach § 16f SGB II gilt grundsätzlich das sogenannte Aufstockungs- und Umgehungsverbot. Dieses gilt nicht für Personen, die langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Absatz 2 SGB III sind. Eine Eingliederungsleistung kann jedoch entweder vollständig aus § 16f SGB II oder ausschließlich über ein Regelinstrument finanziert werden. Eine Modifikation des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ wäre daher nur möglich, wenn die gesamte Förderung als Freie Förderung nach § 16f SGB II erbracht würde. Dies hätte zur Folge, dass die Leistungen aus den für § 16f SGB II vorgesehenen Mitteln finanziert werden müssten und eine Nutzung des Passiv-Aktiv-Transfers ausgeschlossen wäre.
In welchen Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Instrument „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Maßnahmen nach § 16f SGB II flankiert?
In der Förderstatistik der BA kann ausgewiesen werden, wie viele Personen an mindestens einem Stichtag im Jahr 2019 gleichzeitig an der Maßnahme „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und „Freier Förderung nach § 16f SGB II“ teilgenommen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Häufigkeit der Anwendung der beiden Förderinstrumente in den einzelnen Jobcentern durch ihre Eigenschaft als Ermessensleistungen sehr unterschiedlich ist.
Weitere Ergebnisse sind Tabelle 9 im Anhang zu entnehmen.
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwiefern die Bundesländer die Kommunen dabei unterstützen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Anteil ihrer finanziellen Entlastung („kommunaler PAT“) in die Finanzierung von Maßnahmen nach dem neuen Regelinstrument einzubringen, und welche Aktivitäten der Bundesländer können hierbei nach Auffassung der Bundesregierung hilfreich sein?
Die Bundesregierung kann nur für den Bereich des Bundes antworten. Die Bundesregierung begrüßt es jedoch, wenn die Länder und Kommunen ihre Einsparungen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt SGB II durch Förderungen nach § 16i SGB II in geeigneter Weise arbeitsmarktpolitisch einbringen.
Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfolg des Teilhabechancengesetzes bewertet werden?
Ziel der neuen Regelungen des Teilhabechancengesetzes ist, arbeitsmarktfernen Menschen Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und dem Sozialen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Insbesondere § 16i SGB II verfolgt als vorrangiges Ziel, sehr arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen. Maßgeblich für die Bewertung des Erfolgs ist auch, ob der richtige Personenkreis gefördert wurde.
Das Teilhabechancengesetz wird umfassend durch das IAB evaluiert. Das IAB legt dem BMAS zum 31. Dezember 2020 und zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur Umsetzung und Wirkung der §§ 16e und 16i SGB II vor. Auf der Grundlage der vorgelegten Berichte unterrichtet das BMAS den Deutschen Bundestag über die Umsetzung der §§ 16e und 16i SGB II.
Wie will die Bundesregierung die weitere Umsetzung des Gesetzes konkret begleiten, und welche Impulse sind ihr hierbei wichtig?
Die Bundesregierung begleitet die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes bereits seit dem Gesetzgebungsverfahren eng und führt dies auch fort. Neben dem engen Austausch zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesagentur für Arbeit, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden, Vor-Ort-Besuchen und Workshops für die Jobcenter, werden weiterhin die Fachlichen Weisungen der BA aktualisiert. Ziel ist, die Jobcenter umfangreich zu unterstützen und einen Eindruck der Praxis zu gewinnen.
Wie weit ist der aktuelle Stand hinsichtlich der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigten Prüfung der Handlungsbedarfe im Bereich der Förderung von Rehabilitanden im SGB II, insbesondere der Frage, ob die Jobcenter Förderungen nach § 16i SGB II ggf. während eines Rehabilitationsverfahrens erbringen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16574 und Bundestagsdrucksache 19/7797), und wann ist mit Abschluss der Prüfung zu rechnen, und wie werden die Ergebnisse veröffentlicht?
Das BMAS hat in der 67. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 18. Dezember 2019 sein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Betreuungssituation von Rehabilitanden in den Jobcentern vorgestellt. Schriftlich wurde mit Ausschussdrucksache 19(11)555 berichtet und auf Wunsch der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der 73. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 4. März 2020 erneut erörtert.
Ein Handlungsvorschlag des Maßnahmepaketes umfasst die Möglichkeit, dass Jobcenter Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren erbringen können. Diese Öffnung umfasst insbesondere auch die Leistungen nach § 16i SGB II.