Deutscher Bundestag Drucksache 21/5726
21. Wahlperiode 05.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Max Lucks, Dr. Moritz
Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5269 –
Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut dem Global Risk Report des World Economic Forums sind extreme
Wetterereignisse und der Verlust der biologischen Vielfalt die beiden Top-Risiken,
die die Weltwirtschaft in den nächsten zehn Jahren bedrohen (vgl.
https://repor
ts.weforum.org/docs/WEF_Global_Risks_Report_2025.pdf). Gemäß einer
aktuellen Studie des Networks on Greening the Financial System (NGFS;
www.ecb.europa.eu/press/blog/date/2025/html/ecb.blog20250709~aed804c95
5.en.html) stellen klimabezogene Risiken auch ein unmittelbares Problem für
die Finanzstabilität und das Wirtschaftswachstum dar. Auf Grundlage
innovativer Kurzzeitszenarien prognostiziert das Netzwerk aus Zentralbanken und
Aufsichtsbehörden, dass bei einem Stillstand in Sachen Klimapolitik eine
Reihe extremer Klimaereignisse wie Dürren und Überflutungen schon bis 2030
zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Euroraum um bis zu
5 Prozent führen könnten – ein Rückgang, der in seiner Größenordnung mit
den wirtschaftlichen Auswirkungen der globalen Finanzkrise vergleichbar
wäre.
Vor diesem Hintergrund wird das Management von ESG-Risiken (ESG =
Environment [Umwelt], Social [Soziales] und Governance [
Unternehmensführung]) zur Sicherung der Finanzstabilität, zur Steuerung der Risiken
individueller Banken und für eine langfristig erfolgreiche Portfolioausrichtung immer
wichtiger. Zwar setzen sich viele Unternehmen des Finanzsektors
grundsätzlich mit den physischen Risiken des Klimawandels auseinander. Doch eine
aktuelle Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) hat gezeigt, dass von einer umfassenden strukturellen Integration von
Klima- und Biodiversitätsfaktoren in das Risikomanagement noch keine Rede
sein kann.
Mit Verabschiedung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) werden verbindliche Vorgaben für das Management
von ESG-Risiken im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. So verpflichtet
§ 26c KWG-E Finanzinstitute künftig dazu, ESG-Risiken systematisch in ihr
Risikomanagement zu integrieren und ESG-Risikopläne werden
verpflichtender Bestandteil der Risikostrategie. Darüber hinaus bekommt die
Bundesanstalt für Finanzaufsicht mehr Befugnisse zur Aufsicht über ESG-Risiken:
Sie kann Institute anweisen, ihre ESG-Risikosteuerung zu verbessern, Pläne
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 4. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zu überarbeiten, die Geschäftsorganisation anzupassen oder verpflichtende
ESG-Stresstests durchzuführen. Für kleine und mittlere Banken sind
reduzierte Anforderungen bei der Erstellung von Risikoplänen vorgesehen, z. B.
längere Fristen oder die Möglichkeit, die Ziele und Kennzahlen lediglich
qualitativ zu beschreiben.
Sollte die Bundesregierung mehrere der folgenden Fragen aus Gründen der
Übersichtlichkeit zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum
gebeten, in der Antwort für jede Einzelfrage spezifisch auf die erfragten
Unterpunkte einzugehen.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Integration von
physischen Risiken des Klimawandels und von Biodiversitätsrisiken in das
Risikomanagement von Finanzinstituten für die mittel- und langfristige
Stabilität der deutschen Banken bei?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Finanzinstitute die jeweils für
sie relevanten Risiken adäquat in ihrem Risikomanagement berücksichtigen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchung der
BaFin (
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/
2025/fa_250623_physischen_Risiken.html) zum Thema „Physische
Risiken“ und deren Befund, dass nur 10 Prozent der befragten Kreditinstitute
„einen materiellen, also relevanten Einfluss der physischen Risiken auf
die für sie wesentlichen Risikoarten“ sehen, im Hinblick auf die mittel-
und langfristige Stabilität der deutschen Banken?
Bei der genannten Umfrage aus dem Jahr 2024 benannten laut der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) 10 Prozent der befragten Banken,
dass sie einen materiellen, also relevanten Einfluss der physischen Risiken auf
die für sie wesentlichen Risikoarten sehen. Die BaFin erwartet, dass die
beaufsichtigten Unternehmen künftig auch die mittel- bis langfristige Perspektive
betrachten und die Folgen des Klimawandels entsprechend auch über den
kurzfristigen Zeithorizont hinaus in der Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigen.
Beispiele hierfür sind der aktuelle Konsultationsentwurf der 9. Novelle der
„Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) sowie das
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25. März
2026 (BRUBEG).
3. Aus welchen konkreten Gründen sehen laut Untersuchung der BaFin nur
10 Prozent der Kreditinstitute einen materiellen Einfluss physischer
Risiken, und durch welche spezifischen regulatorischen Maßnahmen gedenkt
die Bundesregierung, diese offensichtliche Risikounterschätzung zeitnah
zu korrigieren?
Aufbauend auf den Antworten der befragten Unternehmen können nach
Auffassung der BaFin zwei Gründe hierfür ursächlich sein: Zum einen könnten die
Unternehmen zum Teil von den zunehmenden physischen Risiken nicht
signifikant betroffen sein. Ein anderer möglicher Grund ist die eingeschränkte
Verfügbarkeit aussagekräftiger Daten zu physischen Risiken. 70 Prozent der Banken
gaben in der entsprechenden Umfrage an, dass sie die Datenverfügbarkeit als
problematisch betrachten. Nach Einschätzung der BaFin gibt es heute aber
bereits eine Mehrzahl von öffentlich verfügbaren oder durch kommerzielle
Anbieter bereitgestellte Datenquellen, die Unternehmen auch effektiv nutzen
sollten. Auch hier gilt die in der Antwort zu Frage 2 genannte Erwartungshaltung.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die klaren regulatorischen und
aufsichtlichen Vorgaben zum Risikomanagement sieht die Bundesregierung
aktuell keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
4. Wie viele von der BaFin beaufsichtigte Institute werden nach
Kenntnissen der BaFin vereinfachte ESG-Risikopläne erstellen müssen, weil es
sich um kleine und nichtkomplexe Institute (SNCI) handelt (bitte Anzahl
der SNCI sowie deren Anteil an der Gesamtzahl der beaufsichtigten
Institute angeben)?
Von 1.195 direkt von der BaFin beaufsichtigten Kreditinstituten (Less
Significant Institutions – LSIs) sind laut BaFin aktuell 899 Kreditinstitute als SNCI
klassifiziert. Dies entspricht einem Anteil von rund 75 Prozent.
5. Haben Klima- und Umweltrisiken nach Kenntnissen der
Bundesregierung für kleinere und nichtkomplexe Institute generell weniger
materiellen Einfluss auf die wesentlichen Risikoarten und sind folglich weniger
bedeutend für das Risikomanagement dieser Institute, und wenn der
Bundesregierung hierzu keine systematischen Daten oder Erkenntnisse
vorliegen, wie begründet sie dies, und mit welchen konkreten
Maßnahmen gedenkt sie, diese Datenlage künftig zu verbessern?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, ob Klima- und
Umweltrisiken generell weniger materiellen Einfluss auf die wesentlichen Risikoarten für
kleinere und nicht-komplexe Institute haben. Daher besteht kein Anlass für die
Schlussfolgerung, dass Klima- und Umweltrisiken weniger bedeutend für das
Risikomanagement dieser Institute sind. ESG-Risikotreiber müssen folglich
auch im Risikomanagement kleiner Banken berücksichtigt werden.
Regulatorische Anforderungen können sich je nach Institutsgröße in der
Komplexität unterscheiden, ohne die Wirksamkeit des Risikomanagements zu
beeinträchtigen.
6. Welche Methodik (Prüfungsmaßstäbe und Bewertungskriterien)
verwendet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung bei der Prüfung der
ESG-Risikopläne von weniger bedeutenden Instituten (LSI) sowie der
qualitativen ESG-Risikopläne von SNCI nach Artikel 2 Nummer 28 des
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes?
Nach Kenntnissen der Bundesregierung prüft die BaFin in ihrem regulären
Aufsichtsprozess, ob die Institute die in § 26d des Kreditwesengesetzes (KWG)
normierten Anforderungen an die Risikopläne erfüllen. Dort sind die
Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Risikoplan im Einzelnen aufgeführt.
7. Wie vereinbart die Bundesregierung die gesetzliche Erleichterung für
SNCI bei der Erstellung von ESG-Risikoplänen mit dem Umstand, dass
gerade diese Institute oft stark regional konzentrierte Portfolios
aufweisen, und wie stellt sie sicher, dass hier keine systemischen Blindspots für
physische Klimarisiken entstehen?
In diesem Bereich werden Prüfungsmaßnahmen durch die Aufsicht
risikoadäquat vorgenommen und insbesondere auf regionale Konzentrationen ein
besonderes Augenmerk gelegt.
Das angemessene Management von Konzentrationsrisiken wird in den MaRisk
unabhängig vom Bestehen eigenständiger Risikopläne gefordert, seit der 7. Ma-
Risk-Novelle auch für ESG-Risikokonzentrationen.
Die gesetzliche Erleichterung für SNCIs im BRUBEG steht dem nicht
entgegen, sondern erlaubt gerade eine den institutsspezifischen Risiken angepasste
Anwendung.
8. Wie wird die BaFin nach Entbindung der SNCI von der Pflicht, die
jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für
Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen in ihren ESG-
Risikoplänen zu berücksichtigen (Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG), die
Stabilität der einzelnen Institute und das systemische Risiko künftig prüfen?
Den SNCIs ist es anheimgestellt, selbst zu entscheiden, inwiefern sie die
jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel
berücksichtigen.
Die Stabilität der einzelnen Institute überprüfen BaFin und Bundesbank laufend
im Rahmen des SREP (Supervisory Review and Evaluation Process). Darüber
hinaus können weitere anlassbezogene Aufsichtsaktivitäten wie beispielsweise
ESG-Prüfungen durchgeführt werden.
9. Welche Kriterien verwendet die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung für die „Plausibilisierung“ von ESG-Risikoplänen (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1068)?
Die BaFin prüft, ob die ESG-Risikopläne grundsätzlich geeignet sind, die in
§ 26c KWG genannten Risiken angemessen abzubilden und den dort
verankerten Anforderungen zu genügen. Die für diese Prüfung konkret anzuwendenden
Kriterien werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Proportionalität
entwickelt.
10. Inwiefern prüft die BaFin i. S. d. § 45 KWG nach Kenntnissen der
Bundesregierung eine mögliche Fehlanpassung (Misalignment) der ESG-
Risikopläne sowie der Portfolios der beaufsichtigten Institute im Hinblick
auf die gesetzlich verankerten nationalen und europäischen Klimaziele,
und wie berücksichtigt sie hierbei die daraus resultierenden
Transitionsrisiken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit?
Die BaFin prüft im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die Institute die
gesetzlichen Anforderungen an die Risikopläne gemäß § 26d KWG erfüllen. Zu den
dort normierten Verpflichtungen gehört auch (für SNCIs entsprechend der
Freiwilligkeit), dass die Institute die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen
Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm benannten
Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der
Klimaziele der Europäischen Union (§ 26d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG). Der
Risikoplan muss ferner die Risiken erfassen, die sich aus der Transition der
Wirtschaft im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der
Europäischen Union in Bezug auf ESG-Faktoren ergeben. Die Einhaltung
dieser gesetzlichen Verpflichtungen wird bankaufsichtlich überprüft. Gemäß § 44
KWG kann die BaFin hierzu auch Sonderprüfungen anordnen. Nach § 45
Absatz 2 Nummer 15 KWG kann die BaFin außerdem Maßnahmen zur
Nachschärfung des nach § 26d KWG zu erstellenden Risikoplans anordnen.
11. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Streichung
der Anzeigepflicht von ESG-Risikoplänen gegenüber der BaFin auf
deren Fähigkeit auswirken, mögliche Fehlanpassungen der ESG-
Risikopläne der von ihr beaufsichtigten Banken schnell zu erkennen, zu
beanstanden und zu korrigieren?
Nach Einschätzung der Bundesregierung hat die Streichung der Anzeigepflicht
von ESG-Risikoplänen keine Auswirkungen auf die Fähigkeit der BaFin,
mögliche Fehlanpassungen von ESG-Risikoplänen zu erkennen, zu beanstanden
oder zu korrigieren.
Die BaFin kann jederzeit und ohne besonderen Anlass Unterlagen oder
Informationen bei den von ihr beaufsichtigten Instituten anfordern.
12. Wie bewertet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung die
Vereinbarkeit der jüngst verabschiedeten Änderungen zum ESG-Risikoplan
nach Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG, wonach sonstige nicht bedeutende
Institute (SNCI) „etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-
Informationen“ berücksichtigen „sollen“, mit der grundsätzlichen
Verpflichtung von Kreditinstituten zum umfassenden Management aller
wesentlichen Risiken?
Die BaFin prüft nach Kenntnissen der Bundesregierung das Risikomanagement
der beaufsichtigten Institute daraufhin, dass das Institut sich ein umfassendes
Bild zu allen wesentlichen Risiken gemacht hat. Konkrete, über die
Anforderungen des § 26d KWG hinausgehende Vorgaben, welche Informationen zur
Risikoeinschätzung mindestens und aus welchen Quellen genau erhoben
beziehungsweise vorliegen müssen, macht die BaFin nicht.
Dem in Artikel 76 Absatz 1 CRD VI (Richtlinie (EU) 2024/1619) verankerten
Grundsatz der Proportionalität wird mit der Umsetzung nach Artikel 2
Nummer 28 BRUBEG Rechnung getragen.
Darüber hinaus nimmt die gesetzliche Regelung auf den Zielkonflikt
Rücksicht, dass ESG-Informationen beschränkt zur Verfügung stehen
beziehungsweise deren Bereitstellung den Wirtschaftsteilnehmern erhebliche Kosten
verursachen können.
13. Sind die Planungen der BaFin zu der im Juli 2025 angekündigten
Verstärkung der Aktivitäten im Rahmen des Nationalen
Aufsichtsprogramms für die Jahre 2025 bis 2027 im Prioritätsbereich „finanzielle
Klimarisiken“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/818) mittlerweile nach Kenntnissen der
Bundesregierung abgeschlossen?
a) Wenn ja, wie sollen die Aufsichtsaktivitäten in diesem Bereich
konkret intensiviert werden?
b) Wenn nein, wann ist mit deren Abschluss zu rechnen?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnissen der Bundesregierung sind die Planungen der BaFin zur
Verstärkung der Aktivitäten im Prioritätsbereich „finanzielle Klimarisiken“
mittlerweile abgeschlossen. Für 2025 wurden im Rahmen des Nationalen
Aufsichtsprogramms diverse Aktivitäten zum Umgang mit finanziellen Klimarisiken
beschlossen.
Konkret wurden folgende Maßnahmen bereits abgeschlossen.
1. „Deep Dive“ zu physischen und transitorischen Risiken in Risikoinventur.
2. Gespräche mit Verbänden.
3. Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in den SREP: Die aktuelle
Überarbeitung der SREP-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) verankert nun explizit ESG-Risiken als Risikotreiber. Im
Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism –
SSM) und auf nationaler Ebene werden Nachhaltigkeitsrisiken ebenfalls
grundsätzlich im SREP berücksichtigt. Eine konkrete Anpassung an die
Entwicklungen auf EBA-Ebene ist nach Veröffentlichung der überarbeiteten
EBA-SREP-Leitlinien im zweiten Halbjahr 2026 geplant.
4. Sonderprüfungen gemäß § 44 KWG: Es wurde eine Sonderprüfung mit
Schwerpunkt Kreditgeschäft im zweiten Quartal 2025 durchgeführt, in der
auch ESG-Risiken als Bestandteil der Kreditprozesse geprüft wurden (ohne
Feststellungen in diesem Bereich). Zusätzlich wurde bei zwei Instituten für
den Jahresabschluss 2025 eine Schwerpunktsetzung zum Thema ESG
geplant. Für 2026 wurden drei neue Prüfungsmodule entwickelt, die
Prüfungen von ESG-Risiken erlauben.
Zudem wurden zwei Maßnahmen in 2025 begonnen, die in 2026 im Rahmen
des aktuellen Nationalen Aufsichtsprogramms fortgeführt werden (Analysen zu
Klimarisiken im Immobiliensektor und Analyse der Berücksichtigung von
physischen und transitorischen Risiken in der Risikoinventur). Zusätzlich wurden
für 2026 neue Maßnahmen beschlossen. So soll beispielsweise der
Prüfungsumfang von ICAAP- oder Kreditgeschäftsprüfungen um einen ESG-Add on bei
Instituten erweitert werden, die aufgrund ihres Risikoprofils besonders
gegenüber ESG-Risiken exponiert sind. Ziel der Maßnahmen ist es, weiterhin zu
überprüfen, ob Banken ESG-Risiken angemessen in ihre Geschäftsstrategie und
ihren Governance- und Risikomanagementrahmen und ihre Kreditprozesse
integrieren, um zusätzlich Transmissionskanäle von ESG-Risiken zu
konkretisieren sowie indirekte und direkte Auswirkungen von ESG-Risiken auf die
Institute zu ermitteln.
Die Planung der Maßnahmen für 2027 beginnt in Kürze.
14. Bei wie vielen weniger bedeutenden Kreditinstituten wurde nach
Kenntnissen der Bundesregierung 2025 durch die BaFin eine Prüfung
durchgeführt, bei der auch untersucht wurde, wie die Bank ESG-Faktoren in
ihrer Risikoinventur, in der Geschäfts- und Risikostrategie und
Risikosteuerung berücksichtigt (bitte absolute Zahl und in Prozent der
beaufsichtigten Institute insgesamt angeben)?
Nach Angaben der BaFin werden seit Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle
Ende Juni 2023 sowie dem Ende der Übergangsfristen für Neuerungen zum
1. Januar 2024 ESG-Risiken in allen MaRisk-Prüfungen von LSIs in den oben
genannten Bereichen berücksichtigt.
Dies betraf im Prüfungsjahr 2025 MaRisk-Prüfungen bei 96 Instituten. Das
entspricht etwa 8,8 Prozent aller beaufsichtigten Institute.
a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht?
In der Prüfungsplanung wird nach Angaben der BaFin zwischen
Regelprüfungen und Anlassprüfungen unterschieden. Anlassprüfungen können sich aus
verschiedenen Auffälligkeiten ergeben und können durch Institutsbetreuende
vorgeschlagen werden. Regelprüfungen sehen vor, dass alle Institute, abhängig
von ihrer Größe und ihrer Risikokategorie regelmäßig geprüft werden.
Grundsätzlich werden die Institute risikoorientiert ausgewählt.
b) Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen mit ESG-Bezug
wurden von der BaFin getroffen (wie viel Prozent der Feststellungen
entfielen jeweils auf die verschiedenen Bereiche der
Mindestanforderungen an das Risikomanagement [MaRisk], z. B. Risikoinventur,
Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)?
Im Prüfungsjahr 2025 ergaben sich nach Angaben der BaFin 79 Feststellungen
mit Bezug zu ESG-Risiken. Davon entfielen rund 36 Prozent auf
Kreditprozesse, 18 Prozent auf den Bereich Risikoinventur, 13 Prozent auf den Bereich
Geschäfts- und Risikostrategie, 11 Prozent auf die Risikotragfähigkeit, 6 Prozent
auf Stresstests und 13 Prozent auf sonstige Prüfungsfelder.
c) Welche Erkenntnisse hat die BaFin aus diesen Prüfungen bezüglich
der Fortschritte und Lücken der geprüften Institute bei der
Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement gewonnen, und
welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeiten
gezogen?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
15. Wie viele ESG-Fokusprüfungen für weniger bedeutende Kreditinstitute
sind 2026 und 2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die
BaFin noch geplant, und nach welchen Kriterien werden die Institute
ausgesucht?
Die Prüfungsplanung für das jeweilige Folgejahr erfolgt nach Angaben der
BaFin im Herbst des laufenden Jahres, so dass noch keine Aussagen für das
Jahr 2027 getroffen werden können. Die Prüfungsplanung orientiert sich dabei
an den Priorisierungen des nationalen Aufsichtsprogramms. Bei der Auswahl
zu prüfender Institute werden mögliche Auffälligkeiten bezüglich physischer
und transitorischer Risiken berücksichtigt werden.
Im Prüfungsjahr 2026 wird es nach Angaben der BaFin voraussichtlich 95 Ma-
Risk-Prüfungen geben, in denen ESG-Risiken mitgeprüft werden. Bei drei
Prüfungen werden neuentwickelte ESG-Prüfungsmodule verwendet, die einen
erhöhten Fokus auf ESG-Risiken ermöglichen.
Für 2026 sind insgesamt vier Prüfungen gemäß § 44 KWG mit dem
Schwerpunkt ESG vorgesehen. Davon ist eine Prüfung eine ESG-Fokusprüfung, bei
den anderen Prüfungen wird ESG als Add-on geprüft. Die Planungen für 2027
sind noch nicht abgeschlossen.
Die Institute werden risikoorientiert ausgewählt.
16. Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den verschiedenen
Aufsichtstätigkeiten wie bankgeschäftliche Prüfungen oder im Rahmen des
aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) nach
Kenntnissen der Bundesregierung ein?
a) Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den Prüfungen generell ein
(bitte nach SNCI und LSI aufschlüsseln), und nach welcher Methode
wird geprüft (beispielsweise Fragebogen)?
Die Fragen 16 und 16a werden zusammen beantwortet.
Für die Prüfung von ESG-Risiken im Risikomanagement haben Bundesbank
und BaFin ein gemeinsames Prüfungskonzept erstellt. Im Rahmen von
allgemeinen bankgeschäftlichen Prüfungen hängt die Bedeutung der Prüfung von
ESG-Risiken von der Bedeutung der Risikotreiber ab. Generelle Aussagen
lassen sich dazu nicht treffen.
b) Wie oft wurden ESG-Risiken nach § 44 KWG in den Prüfungen von
LSI bzw. SNCI im Jahr 2025 thematisiert?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
17. Wie werden ESG-Risiken in den Vor-Ort Prüfungen nach Kenntnissen
der Bundesregierung durch die BaFin berücksichtigt?
ESG-Risikotreiber sind nach Angaben der BaFin bereits seit der 7. MaRisk-
Novelle systematisch in Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigt, je nach Materialität.
18. Was ist die Anzahl der aktiven, abgeschlossenen, eingestellten und bzw.
oder ausgesetzten aufsichtlichen Maßnahmen zu ESG-Risiken nach
Kenntnissen der Bundesregierung seit 2020?
Nach Angaben der BaFin erfolgen Maßnahmen nach Prüfungen in der Regel
durch Anordnung von erhöhten SREP-Zuschlägen. Die Begründung für diese
erhöhten Zuschläge stützt sich in der Regel auf die gesamthafte Bewertung
aller Feststellungen, von denen einzelne auch ESG-bezogene Anforderungen
betreffen können. Eine gesonderte Erfassung aller Variablen und Einflussfaktoren,
die die genaue Zuschlagshöhe determinieren, erfolgt nicht.
19. Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen wurden im Bereich
der ESG-Risiken 2025 von der BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung getroffen?
a) Wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die Themen
Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige
Prüfungsfelder)?
Die Fragen 19 und 19a werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
b) Erfasst die BaFin die Feststellungen zu ESG-Risiken systematisch
nach Themenbereich oder plant dies?
Die im Prüfungsjahr angefallenen Feststellungen werden von der BaFin
jährlich systematisiert und analysiert. Daraus resultierende Erkenntnisse werden
diskutiert und können das nationale Aufsichtsprogramm sowie die
Prüfungsplanung beeinflussen.
20. Inwiefern wurden die 17 in der Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 11 bis 11c der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068
aufgeführten Prüfungsfeststellungen aus den ESG-Fokusprüfungen nach
Kenntnissen der Bundesregierung bereinigt oder befinden sich noch in
der Bereinigung?
Die BaFin achtet regelmäßig auf eine zügige Bereinigung von
Prüfungsfeststellungen und lässt sich in der Regel vierteljährlich dazu berichten. Die große
Mehrheit der Prüfungsfeststellungen ist bereinigt. Allerdings sind noch nicht
alle Feststellungen bereinigt, da in den Instituten die Mängelverfolgung gerade
im Bereich ESG auch mittelfristige Projekte notwendig macht. Während dieses
Zeitraums erhalten die Institute erhöhte SREP-Zuschläge, so dass fortlaufend
ein Anreiz zu möglichst zügiger Bereinigung besteht.
21. Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin im Jahr 2025, im
Vergleich zu den Erkenntnissen aus dem Jahr 2024, aus Aufsichtsgesprächen
und Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit
ESG-Risiken nach Kenntnissen der Bundesregierung gewonnen (bitte
nach Art der Aufsichtsobjekte und Größe aufschlüsseln), und welche
Konsequenzen hat sie darauf für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen?
Generell sind nach Angaben der BaFin gute Entwicklungen im
Risikomanagement erkennbar, auch durch die Unterstützungsleistung von zentralen
Dienstleistern. Insbesondere bei der systematischen Erfassung von gesonderten
Parametern zur Umwelt- und Klimarisikomessung bestehen noch
Herausforderungen und methodische Fragen. Auch die Datenhistorie wird weiter aufgebaut.
Generell ist hervorzuheben, dass das Bewusstsein der Institute für die
Problemstellung deutlich zugenommen hat. Bei der konkreten Quantifizierung von
Klimarisiken sind insbesondere verfügbare Daten effektiv zu nutzen.
22. Wie viele Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von
ESG-Risiken im Risikomanagement bei LSI sind für die Jahre 2026 und
2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung geplant?
Für das Jahr 2026 sind nach Angaben der BaFin vier ESG-Sonderprüfungen
geplant. Die Aufsichtsaktivitäten 2027 sind noch nicht festgelegt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 15 hingewiesen.
23. Inwieweit werden dabei nach Kenntnissen der Bundesregierung auch
Servicedienstleister des Sparkassen- und Genossenschaftssektors
berücksichtigt (beispielsweise S-Rating oder ParcIT), und wenn ja, mit welchen
Prüfungszielen?
Die Aufsicht befindet sich nach Kenntnissen der Bundesregierung im
wiederkehrenden Austausch mit den Servicedienstleistern des Sparkassen- und
Genossenschaftssektors zur Implementierung von ESG in ihren Dienstleistungen.
Diese Dienstleistungen sollen Banken dabei unterstützen, ESG-Risiken
angemessen in ihre Geschäftsstrategie, ihre Governance- und
Risikomanagementprozesse etc. zu integrieren.
24. Welche spezifischen Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen sieht die BaFin
nach Kenntnissen der Bundesregierung für weniger bedeutende Institute
(SNCI) vor, deren Kreditportfolios eine hohe regionale Konzentration
aufweisen und die dadurch in besonderem Maße gegenüber physischen
Klimarisiken, etwa infolge von Extremwetterereignissen, vulnerabel
sind?
Zu konkreten (Aufsichts-)Aktivitäten wird auf die Antworten zu den Fragen 13
und 15 verwiesen.
Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass nach Angaben der BaFin auch in Bezug
auf physische Risiken Prüfungsmaßnahmen risikoadäquat vorgenommen
werden (zum Beispiel Adressierung in Aufsichtsgesprächen) und insbesondere auf
regionale Konzentrationen ein besonderes Augenmerk gelegt wird.
25. Welche Aktivitäten wurden im Rahmen des angekündigten Jahresziels
(siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/1068) der Versicherungsaufsicht zum
Umgang mit physischen Klimarisiken nach Kenntnissen der
Bundesregierung bereits durchgeführt, und welche sind geplant?
Nach Angaben der BaFin läuft aktuell eine Analyse, die an eine
Marktuntersuchung im Nachgang des Starkregenereignisses Bernd im Jahr 2021 anknüpft
(
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2024/fa_bj_2
405_Naturkatastrophen_Das_Risiko_steigt.html).
26. Wie steht dieses Jahresziel nach Kenntnissen der Bundesregierung im
Zusammenhang mit den Stichproben zum Umgang mit physischen
Risiken, welche im Jahr 2024 durchgeführt wurden?
Nach Angaben der BaFin gibt es im Sinne der Fragestellung keine
Überschneidung mit der laufenden Analyse.
27. Welche Fortschritte haben die von der BaFin beaufsichtigten Institute
nach Kenntnissen der Bundesregierung in Bezug auf die Bepreisung von
ESG-Risiken seit Juli 2025 gemacht?
Grundsätzlich gilt, dass beaufsichtigte Unternehmen Risiken erkennen, messen
und steuern müssen. ESG-Risiken wie z. B. Klimarisiken und Governance-
Mängel sind dabei Risikotreiber innerhalb der etablierten Risikoarten und
stellen keinen eigenständigen Risikotyp dar.
28. Inwiefern sieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung einen
Übergang von der Phase der Einführung neuer ESG-Anforderungen hin
zu einer Phase der verstärkten Implementierung und Durchsetzung
(Enforcement) dieser Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund
entsprechender Verlautbarungen der Europäische Zentralbank?
Nach Kenntnissen der Bundesregierung sieht die BaFin die Übergänge
zwischen Einführung und Implementierung beziehungsweise
Umsetzungsüberprüfung bei vielen Regelungsfeldern bezüglich ESG-Anforderungen fließend. Dies
lässt sich damit begründen, dass einzelne Verordnungen und Richtlinien des
Sustainable Finance-Rahmenwerks zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten
verabschiedet wurden und verschiedene Regelungsfelder zum Teil sukzessive
umzusetzen sind. Somit lässt sich die Aussage für manche, aber nicht pauschal für
alle ESG-Anforderungen bestätigen.
29. Welche Auswirkungen hat die Umstrukturierung der BaFin nach
Kenntnissen der Bundesregierung auf die Kompetenzen, Zuständigkeiten und
Aufgabenwahrnehmung des Zentrums Sustainable Finance, das nun als
Referat ISRI 6 geführt wird?
a) Wie ist das Referat ISRI 6 in die Prüfungsplanung sowie in die
Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Banken-,
Versicherungs- und Wertpapieraufsicht eingebunden?
b) Welche formellen Berichts-, Abstimmungs- und Koordinationswege
zwischen dem Referat ISRI 6 und den jeweils zuständigen
Fachabteilungen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht sowie
zur Deutschen Bundesbank wurden für diese Aufgaben eingerichtet?
Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der BaFin hatte das Thema Sustainable Finance bereits vor
Gründung von ISRI 6 einen hohen Stellenwert für die BaFin.
Mit der Überführung des Zentrums Sustainable Finance in ein eigenständiges
Referat wird die Bedeutung von ESG-Themen laut BaFin weiter angehoben.
Die neue Organisationsform unterstreicht die langfristige Beschäftigung mit
dem Thema. Die bewährte Zusammenarbeit zwischen einer zentral
koordinierenden und übergreifend steuernden Stelle und den dezentralen
Aufsichtsstellen, die federführend die konkreten Aufsichtsprogramme und laufende
Institutsaufsicht verantworten, setzt sich unverändert fort.
Zur Abstimmung des Querschnittsreferats ISRI 6 mit den BaFin-
Geschäftsbereichen gelten die in der BaFin üblichen Berichts-, Abstimmungs- und
Koordinationswege.
30. Über welche personellen Kapazitäten (Anzahl der Stellen bzw.
Beschäftigten) verfügt die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung in den
jeweiligen Abteilungen, die mit der Bearbeitung von ESG-Risiken,
einschließlich der Aufsicht über Greenwashing, betraut sind?
In Summe sind nach Kenntnissen der Bundesregierung in der BaFin 21,6
Vollzeitäquivalente (VZÄ) direkt mit der Bearbeitung von ESG-Risiken,
einschließlich der Aufsicht über Greenwashing, betraut.
a) Verfügt die BaFin über eine interne Aufschlüsselung dieser
personellen Kapazitäten nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen?
b) Wenn ja, wie stellt sich diese Aufschlüsselung für die einzelnen
Aufsichtssäulen dar?
Die Fragen 30a und 30b werden zusammen beantwortet.
Die interne Aufschlüsselung dieser personellen Kapazitäten erfolgt nach
Laufbahngruppen und Aufsichtssäulen (Geschäftsbereiche) der BaFin
– Strategie, Policy, Steuerung: 7 VZÄ, davon 7 im höheren Dienst.
– Bankenaufsicht: 2,5 VZÄ (zuzüglich Prüferressourcen der Bundesbank),
davon 1,65 im höheren Dienst und 0,85 im gehobenen Dienst.
– Versicherungsaufsicht: 5 VZÄ, davon 4,9 im höheren Dienst und 0,1 im
gehobenen Dienst.
– Wertpapieraufsicht: 7,1 VZÄ, davon 4,95 im höheren Dienst, 1,45 im
gehobenen Dienst und 0,7 im mittleren Dienst.
31. Welches Budget veranschlagt die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung für ESG-bezogene Arbeitsbereiche, einschließlich Maßnahmen
zur Verhinderung von Greenwashing für die Haushaltsjahre 2024, 2025
und 2026, und wie hoch waren die jeweiligen Ist-Ausgaben in den
Haushaltsjahren 2024 und 2025?
Im Rahmen der Haushaltsaufstellung der BaFin nach Bundeshaushaltsordnung
erfolgt nach Kenntnissen der Bundesregierung keine Budgetierung bezogen auf
einzelne Arbeitsbereiche. Im Rahmen der Haushaltsrechnung der BaFin findet
keine Rechnungslegung bezogen auf einzelne Arbeitsbereiche statt.
32. Inwiefern ist die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung mit dem
Europäischen wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel in Kontakt, um
die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 26d des Kreditwesengesetzes
nach dem BRUBEG sicherzustellen, dass beaufsichtigte Institute bei
ESG-Risikoplänen dessen aktuelle Berichte berücksichtigen?
Die aktuellen Berichte des wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel werden
veröffentlicht.
Die BaFin kann hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 26d
KWG bei den beaufsichtigten Instituten überprüfen, inwiefern diese die
aktuellen Berichte berücksichtigt haben.
Grundsätzlich befasst sich die BaFin mit nationalen und internationalen
klimawissenschaftlichen Erkenntnissen. Derzeit erfolgt die Berücksichtigung im
aufsichtlichen Kontext beispielsweisebei der Anwendung klimawissenschaftlicher
Szenarien im Rahmen von bankinternen Stresstests oder Risikoinventur.
33. Welche Beraterinnen und Berater zieht die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung für die Aufsicht von ESG-Risiken hinzu (bitte nach
Berufsbezeichnung, Arbeitgebern und relevanten Branchenzugehörigkeiten
auflisten)?
Die BaFin kann externe Prüfende für Prüfungstätigkeiten beauftragen. Dies ist
grundsätzlich nicht beschränkt auf die Prüfung von ESG-Risiken. Es gelten
grundsätzlich die haushalterischen Vorgaben.
34. Welche externen Anbieter hat die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zur Schulung und Fortbildung
ihrer Mitarbeitenden in der Banken-, Versicherungs- und
Wertpapieraufsicht im Bereich der ESG-Risiken, einschließlich Greenwashing,
beauftragt?
BaFin-Beschäftigte haben nach Information der BaFin zum einen die
Möglichkeit, an diversen Schulungen zum Thema ESG von (inter-)nationalen
Kooperationspartnern teilzunehmen. Hierzu zählen beispielsweise die Bundesakademie
für öffentliche Verwaltung (BAKöV), Bundesbank, Europäische Zentralbank,
die europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EIOPA, EBA), die Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und das „Network for Greening the
Financial System“ (NGFS). Eingeschlossen sind auch Selbstlern-Angebote in
Form von E-Learnings oder Aufzeichnungen von Vorträgen. Für spezifische
interne Fortbildungsmaßnahmen hingegen wurden im genannten Zeitraum
folgende externe Anbieter beauftragt: IDW Akademie GmbH, TÜV Süd
Akademie, Haufe, PricewaterhouseCooper GmbH, Universität Hamburg WiSo
Fakultät, Frankfurt School of Finance and Management.
35. Welche internen Anreiz- und Steuerungsmechanismen bestehen nach
Kenntnissen der Bundesregierung in der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, um Mitarbeitende zur Teilnahme an Schulungen und
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich ESG (gemäß dem NGFS-Guide for
Supervisors,
www.ngfs.net/en/publications-and-statistics/publications/gu
ide-supervisors-integrating-climate-related-and-environmental-risks-prud
ential-supervision (Integrating climate-related and environmental risks
into prudential supervision) zu motivieren?
Das gezielte Wissensmanagement der Mitarbeitenden der BaFin beruht nach
Angaben der BaFin sowohl auf internen oder externen spezifischen Schulungen
als auch auf einem Erfahrungsaustausch und On-the-job-Training durch interne
Dozentinnen und Dozenten. Schulungsangebote von externen
Kooperationspartnern zum Thema ESG werden sowohl auf der BaFin-internen
Fortbildungsplattform als auch in einem wöchentlichen E-Mail-Newsletter der
Personalentwicklung veröffentlicht.
Zielgruppenspezifische (interne) Selbstlern- und Fortbildungsangebote werden
zusätzlich durch Fortbildungskoordinatorinnen und -koordinatoren in den
einzelnen Aufsichtsbereichen beworben. Bei konkreten Aufgaben mit ESG-Bezug
werden Beschäftigte auch von Führungskräften zur Teilnahme an
Bildungsangeboten motiviert. Zusätzlich wird der Bereich ESG in
Einführungsveranstaltungen für neue Mitarbeitende der BaFin thematisiert.
36. In welchen Organisationseinheiten oder Funktionen sind ESG-
Schulungen nach Kenntnissen der Bundesregierung in der BaFin verpflichtend
vorgesehen?
ESG-Schulungen sind bisher nicht verpflichtend für BaFin-Beschäftigte
vorgesehen. Sofern (tiefgreifende) Kenntnisse im Bereich ESG notwendig zur
Aufgabenerfüllung sind, bilden sich Beschäftigte über die in der Antwort zu
Frage 35 genannten externen oder internen Schulungsmaßnahmen weiter.
37. Inwiefern sind nach Kenntnissen der Bundesregierung ESG-Module
bereits verpflichtender Bestandteil der von der BaFin angebotenen dualen
Studienprogramme?
ESG-bezogene Inhalte sind nach Angaben der BaFin in den Modulhandbüchern
der angebotenen dualen Studiengänge nicht als eigenständige oder
verpflichtende Module ausgewiesen. Entsprechende Inhalte werden überwiegend indirekt
und fachbezogen vermittelt. Für den Studiengang Central Banking bestehen
ESG-Bezüge insbesondere im Kontext der Bankenaufsicht und des
Risikomanagements von Kreditinstituten, etwa im Rahmen der MaRisk, unter
Berücksichtigung ökologischer Nachhaltigkeit und relevanter ESG-Kriterien.
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